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Alte Wasserrechte - Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord - in ...

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auch das bee<strong>in</strong>trächtigende E<strong>in</strong>wirken auf naturnahe <strong>und</strong> unverbaute<br />

Bach- <strong>und</strong> Flussabschnitte zum Zwecke e<strong>in</strong>er bislang noch nicht ausgeübten<br />

oder bewilligten (neuen) Wasserkraftnutzung erfasst <strong>und</strong><br />

gr<strong>und</strong>sätzlich verboten worden ist.<br />

• Hiermit für den e<strong>in</strong>zelnen potentiellen Wasserkraftnutzer verb<strong>und</strong>ene<br />

Härten stellen sich als beabsichtigt <strong>und</strong> dem Regelfall entsprechend<br />

dar. Es geht <strong>in</strong>soweit nicht um e<strong>in</strong>en ungewöhnlichen, außerhalb des<br />

Blickfelds des Gesetzgebers liegenden Vorgang <strong>und</strong> um e<strong>in</strong>en Sonderfall,<br />

<strong>in</strong> dem der generelle Geltungsanspruch der Vorschrift zu Gunsten<br />

der E<strong>in</strong>zelfallgerechtigkeit durchbrochen werden soll.<br />

E<strong>in</strong>e unbillige Härte im S<strong>in</strong>ne des § 38 Abs. 1 Nr. 1 a LPflG liegt daher<br />

<strong>in</strong> der Regel nicht vor.<br />

4. Für die Frage, ob überwiegende Gründe des Wohls der Allgeme<strong>in</strong>heit e<strong>in</strong>e Befreiung<br />

erfordern ( § 38 Abs. 1 Nr.2 LPflG), ist folgendes zu beachten:<br />

• Es handelt sich dabei um e<strong>in</strong>en im Wege der Abwägung auszufüllenden<br />

unbestimmten Rechtsbegriff.<br />

• Die Gründe des Wohls der Allgeme<strong>in</strong>heit müssen die jeweils geschützten<br />

Belange des Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege, von denen<br />

zu befreien ist, <strong>in</strong> der konkreten Wertung überwiegen.<br />

• Es besteht ke<strong>in</strong> genereller <strong>und</strong> unbed<strong>in</strong>gter Vorrang des mit § 24 Abs.2<br />

Satz 1 Nr. 10 LPflG angeordneten Schutzes naturnaher <strong>und</strong> unverbauter<br />

Bach- <strong>und</strong> Flussabschnitte gegenüber der Wasserkraftnutzung zur<br />

Stromerzeugung.<br />

• E<strong>in</strong>e Befreiung scheitert auch nicht bereits daran, dass der Träger des<br />

Vorhabens e<strong>in</strong> Privater ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob <strong>und</strong> <strong>in</strong> welcher<br />

Wertigkeit mit dem Projekt (auch) Interessen der Allgeme<strong>in</strong>heit verfolgt<br />

werden. Mit der Nutzung regenerativer Energien ist – auch wenn sie mit<br />

dem Biotopschutz <strong>in</strong> Konflikt stehen kann - nicht zuletzt e<strong>in</strong> im öffentlichen<br />

Interesse liegender Beitrag zur Vermeidung von Kohlendioxidemissionen<br />

verb<strong>und</strong>en.<br />

• E<strong>in</strong>er Befreiung steht auch nicht von vornehere<strong>in</strong> die Bestimmung des<br />

§ 31 Abs. 1 WHG entgegen. Diese Regelung hebt zwar den hohen Stellenwert<br />

von Gewässern hervor, die e<strong>in</strong>en natürlichen oder naturnahen<br />

Zustand aufweisen. Es handelt sich aber um e<strong>in</strong>en der Abwägung zugänglichen<br />

Gr<strong>und</strong>satz. Ob dieser im Rahmen von § 38 Abs.1 Nr. 2<br />

LPflG überhaupt von Bedeutung ist, ersche<strong>in</strong>t zum<strong>in</strong>dest zweifelhaft,<br />

weil es sich um e<strong>in</strong>en wasserwirtschaftlichen <strong>und</strong> nicht um e<strong>in</strong>en natur-<br />

oder landschaftsschutzrechtlichen Belang handelt. Auf jeden Fall kann<br />

er das Ergebnis der im Rahmen von § 38 Abs. 1 Nr. 2 LPflG vorzunehmenden<br />

Abwägung lediglich bee<strong>in</strong>flussen <strong>und</strong> nicht alle<strong>in</strong>e bestimmen.<br />

• Im Rahmen der Abwägung ist aber auch dem gesetzlichen Biotopschutz<br />

e<strong>in</strong> hoher Stellenwert e<strong>in</strong>zuräumen, denn ihm kommt e<strong>in</strong>e hervorgehobene<br />

Bedeutung für den Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutz zu,<br />

auch wenn das jeweilige Biotop nicht als Naturschutzgebiet ausgewiesen<br />

worden ist.

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