Alte Wasserrechte - Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord - in ...
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III. Diese behielten ihre Geltung <strong>in</strong> der Weimarer Republik. Die Weimarer<br />
Verfassung überführte zwar die dem allgeme<strong>in</strong>en Schiffsverkehr dienenden<br />
B<strong>in</strong>nenwasserstraßen <strong>in</strong> das Eigentum <strong>und</strong> die Verwaltung des Staates;<br />
e<strong>in</strong>e weitere Vere<strong>in</strong>heitlichung des Wasserrechts fand jedoch nicht<br />
statt.<br />
IV. Bestrebungen zur Vere<strong>in</strong>heitlichung des bestehenden Wasserrechts f<strong>in</strong>den<br />
sich im Nationalsozialismus. 1937 erfolgte e<strong>in</strong>e Neuordnung des Wasserverbandsrechts<br />
für das ganze Reichsgebiet. 1941 wurde das Amt des<br />
General<strong>in</strong>spekteurs für Wasser <strong>und</strong> Energie gebildet, das mit umfangreichen<br />
Befugnissen ausgestattet war.<br />
• Zitat aus dem R<strong>und</strong>erlaß zur Leistungssteigerung bei vorhandenen<br />
Wasserkraftanlagen vom 17. Mai 1943:<br />
„ Die heutige Kriegslage erfordert die Ausschöpfung aller vorhandenen Möglichkeiten<br />
auf dem Gebiet der Energieerzeugung. Insbesondere ist es notwendig,<br />
Leistung <strong>und</strong> Energieerzeugung bei vorhandenen Wasserkraftanlagen unter<br />
Ausnutzung aller Möglichkeiten zu steigern. ...<br />
Ich mache es allen Inhabern von Wasserkraftwerken zur Pflicht, <strong>in</strong> kürzester<br />
Zeit zu prüfen, ob bei ihren Werken derartige Möglichkeiten zur Steigerung der<br />
Leistung <strong>und</strong> Arbeitsausbeute während des Krieges gegeben s<strong>in</strong>d.“<br />
• Zitat aus dem R<strong>und</strong>erlaß vom 29.6.1943:<br />
„Weigern sich die Betriebs<strong>in</strong>haber, e<strong>in</strong>e nach Ansicht der Dienststellen vertretbare<br />
Leistungssteigerung durchzuführen, so ist an mich zu berichten.“<br />
V. Nach 1945 <strong>und</strong> der Gründung der B<strong>und</strong>esrepublik führte die Neugliederung<br />
der e<strong>in</strong>zelnen B<strong>und</strong>esländer zu e<strong>in</strong>er noch größeren Une<strong>in</strong>heitlichkeit<br />
im Wasserrecht, da <strong>in</strong> manchen Ländern mehrere der bis dah<strong>in</strong> erlassenen<br />
Wassergesetze galten. In Rhe<strong>in</strong>land- Pfalz war – je nach Region - das<br />
Preußische Wassergesetz, das Bayerische Wassergesetz oder das Hessische<br />
Bachgesetz zu beachten.<br />
VI. Diese Zersplitterung – <strong>und</strong> e<strong>in</strong>e Vielzahl anderer Gründe - führten dazu, im<br />
Gr<strong>und</strong>gesetz von 1949 e<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Verfassungsgeschichte bisher unbekanntes<br />
Sachgebiet „Wasserhaushalt“ aufzunehmen <strong>und</strong> dem B<strong>und</strong> <strong>in</strong> Artikel<br />
75 Abs. 1 Ziff. 4 die Kompetenz für die Rahmengesetzgebung zuzuweisen.<br />
„Der Verfassungsgesetzgeber hat dadurch zum Ausdruck gebracht, dass – über das<br />
vorhandene Wasserrecht h<strong>in</strong>aus – der Erlaß von Vorschriften notwendig sei, die<br />
e<strong>in</strong>e geordnete Bewirtschaftung der vorhandenen Wasservorräte sicherstellen.“<br />
(BVerfG v. 15.7.1981, ZfW 1982, 292)<br />
In Wahrnehmung der Rahmenkompetenz trat am 1.8.1960 das WHG <strong>in</strong><br />
Kraft, das noch der Ausfüllung durch Landeswassergesetze bedurfte. Entsprechende<br />
Regelungen wurden <strong>in</strong> allen B<strong>und</strong>esländern – im wesentlichen<br />
auf der Gr<strong>und</strong>lage e<strong>in</strong>es Mustergesetzentwurfes der Wasserrechtlichen<br />
Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft der Länder – erlassen. Die bis zu diesem Zeitpunkt<br />
noch geltenden Wassergesetze wurden aufgehoben. So traten <strong>in</strong> Hessen<br />
<strong>und</strong> Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz die jeweiligen Landeswassergesetze ebenfalls zum<br />
1.8.1960 <strong>in</strong> Kraft <strong>und</strong> die bisherigen Regelungen außer Kraft.