07.12.2012 Aufrufe

Alte Wasserrechte - Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord - in ...

Alte Wasserrechte - Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord - in ...

Alte Wasserrechte - Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord - in ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

C. Reaktivierung alter Rechte<br />

9<br />

Auch die Reaktivierung alter Rechte macht <strong>in</strong> den meisten Fällen e<strong>in</strong> neues wasserrechtliches<br />

Verfahren erforderlich, da die Wiederaufnahme e<strong>in</strong>er über e<strong>in</strong>en längeren<br />

Zeitraum nicht ausgeübten Nutzung <strong>in</strong> der Regel nur nach umfangreichen Baumaßnahmen<br />

möglich ist. Dies ist <strong>in</strong>sbesondere der Fall, wenn die zur Ausübung des<br />

Wasserrechts erforderlichen Anlagen nicht mehr oder nur noch teilweise vorhanden<br />

s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> wiederhergestellt werden müssen. Hierzu zählen etwa die Schaffung e<strong>in</strong>es<br />

funktionsfähigen Triebwerkskanals oder die Neuerrichtung bzw. wesentliche Umgestaltung<br />

der Wehranlage. Solche Maßnahmen gehen <strong>in</strong> der Regel weit über Gewässerunterhaltungsmaßnahmen<br />

h<strong>in</strong>aus <strong>und</strong> stellen e<strong>in</strong>en Gewässerausbau dar, der<br />

e<strong>in</strong>er Zulassung gemäß § 31 WHG bedarf. ( s.o. B.I.1. )<br />

D. Errichtung neuer Wasserkraftanlagen<br />

Die Errichtung neuer Wasserkraftanlagen an e<strong>in</strong>em Gewässer stellt <strong>in</strong> der Regel wegen<br />

der damit verb<strong>und</strong>enen wesentlichen Veränderung e<strong>in</strong>en Gewässerausbau dar,<br />

für den e<strong>in</strong>e Planfeststellung erforderlich ist. Das Oberverwaltungsgericht Rhe<strong>in</strong>land-<br />

Pfalz stellt <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Urteil vom 16.11.2000, Az.1 A 10532/00.OVG zur Errichtung<br />

e<strong>in</strong>er Wasserkraftanlage an e<strong>in</strong>em naturnahen Gewässer folgendes fest:<br />

1. Die <strong>in</strong> § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 – 11 Landespflegegesetz Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz<br />

(LPflG) aufgeführten gesetzlichen Verbote ( dazu gehören u.a. die Beseitigung,<br />

Zerstörung, Beschädigung <strong>und</strong> Veränderung des charakteristischen Zustandes<br />

naturnaher <strong>und</strong> unverbauter Bach- <strong>und</strong> Flussabschnitte) bilden zw<strong>in</strong>gende<br />

Versagungsgründe für e<strong>in</strong>e wasserrechtliche Planfeststellung. Liegen<br />

ihre Voraussetzungen vor <strong>und</strong> können sie auch durch e<strong>in</strong>e Befreiung nicht<br />

ausgeräumt werden, so ist e<strong>in</strong>e wasserrechtliche Planfeststellung ohne weiteres<br />

zu versagen.<br />

2. Für e<strong>in</strong>en Biotopschutz im S<strong>in</strong>ne des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LPflG ist es<br />

nicht erforderlich, dass sich e<strong>in</strong> Bachabschnitt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em gänzlich unbee<strong>in</strong>trächtigten<br />

Zustand bef<strong>in</strong>det. Dafür genügt vielmehr e<strong>in</strong> naturnaher <strong>und</strong> unverbauter<br />

Zustand des Gewässers. Naturnah bedeutet dabei, dass durchaus bereits<br />

gewisse menschliche E<strong>in</strong>wirkungen an dem Gewässer zu verzeichnen se<strong>in</strong><br />

können, dessen <strong>Struktur</strong> <strong>in</strong>dessen weitgehend noch natürlich geblieben ist.<br />

Als naturnah <strong>und</strong> unverbaut können Bach- <strong>und</strong> Flussabschnitte daher gelten,<br />

wenn ihre Sohle weitgehende naturbelassen <strong>und</strong> der Untergr<strong>und</strong>kontakt ungestört<br />

ist, der Übergangsbereich zwischen Wasser <strong>und</strong> Land abwechslungsreich<br />

gegliedert ist, künstliche Uferböschungen nur untergeordnet <strong>in</strong> Ersche<strong>in</strong>ung<br />

treten, e<strong>in</strong> durchgängiges Normböschungsprofil nicht vorhanden ist <strong>und</strong><br />

die Gewässerqualität m<strong>in</strong>destens Güteklasse III erreicht hat.<br />

3. Für die Frage, ob e<strong>in</strong>e Befreiung von den Verboten des § 24 LPflG wegen e<strong>in</strong>er<br />

unbeabsichtigten Härte (§ 38 Abs.1 Nr. 1 a LPflG) erteilt werden kann, ist<br />

zu berücksichtigen:<br />

• Mit dem Erlass von §§ 20 c BNatSchG, 24 LPflG wollte der Gesetzgeber<br />

der weiteren Bee<strong>in</strong>trächtigung <strong>und</strong> Zerstörung noch erhaltener besonders<br />

wertvoller Biotope sofort <strong>und</strong> unmittelbar entgegentreten. Es<br />

muss davon ausgegangen werden, dass <strong>in</strong> diesem Zusammenhang

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!