Alte Wasserrechte - Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord - in ...
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7<br />
lung zwar für den Bürger schwieriger zu kalkulieren <strong>und</strong> damit<br />
schlechter voraussehbar; diese Vorgehensweise, die sich an ke<strong>in</strong>er<br />
pauschalen M<strong>in</strong>destabflussformel orientiert, trägt dem E<strong>in</strong>zelfall jedoch<br />
besser Rechnung, so dass gegen die Erforderlichkeit <strong>und</strong> Angemessenheit<br />
e<strong>in</strong>er solchen Maßnahme <strong>in</strong>soweit ke<strong>in</strong>e Bedenken<br />
bestehen können.<br />
7. Hat das Verwaltungsgericht aus <strong>in</strong> den Verwaltungsakten festgehaltenen<br />
Ortsbesichtigungen, Fotodokumentationen bzw. Ausführungen<br />
des Vertreters des Staatlichen Amtes für Wasser- <strong>und</strong> Abfallwirtschaft<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er mündlichen Verhandlung <strong>und</strong> zahlreichen Stellungnahmen<br />
von verschiedenen Fachbehörden im Laufe des Verwaltungsverfahrens<br />
den E<strong>in</strong>druck gewonnen, dass bei e<strong>in</strong>er bestimmten<br />
Wasserführung die physikalische <strong>und</strong> biologische Beschaffenheit<br />
e<strong>in</strong>es Gewässers <strong>und</strong> damit das Wohl der Allgeme<strong>in</strong>heit<br />
bee<strong>in</strong>trächtigt werden, so ist das bloße Bestreiten des Klägers,<br />
dass e<strong>in</strong>e Ausleitungsstrecke trockengefallen sei, ungeeignet,<br />
"ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts<br />
zu wecken.<br />
8. Die Geeignetheit e<strong>in</strong>er Verfügung zur Festlegung e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>destwassermenge<br />
im Hauptgewässer wird nicht dadurch <strong>in</strong> Frage gestellt,<br />
dass auf entstehende Nachteile für andere Bereiche h<strong>in</strong>gewiesen<br />
wird. Der H<strong>in</strong>weis auf das mit der Festlegung e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>destwassermenge<br />
gegebenenfalls verb<strong>und</strong>ene Trockenfallen des Mühlgrabens<br />
zu bestimmten Zeiten kann daher nicht durchdr<strong>in</strong>gen.<br />
9. Es ist s<strong>in</strong>nvoll, die Anordnung e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>destwassermenge mit Kontrollmöglichkeiten<br />
zu flankieren. Damit ist die Dokumentationspflicht<br />
im Interesse der Beachtung der Festsetzung der M<strong>in</strong>destwassermenge<br />
erforderlich.<br />
10. E<strong>in</strong>e diesbezüglich festgesetzte Dokumentationspflicht f<strong>in</strong>det ihre<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>in</strong> den §§ 15 Abs. 4 S. 3, 5 Abs. 2 i.V.m. 5 Abs. 1<br />
Ziff. 2 WHG. Danach stehen auch alte <strong>Wasserrechte</strong> unter dem<br />
Vorbehalt, dass nachträglich Maßnahmen für die Beobachtung der<br />
Wasserbenutzung <strong>und</strong> ihrer Folgen angeordnet werden können.<br />
H<strong>in</strong>weis: Im vorliegenden Fall hatte die Anordnung der M<strong>in</strong>destwasserführung e<strong>in</strong>e<br />
Nutzungse<strong>in</strong>buße von ungefähr 12% zur Folge. Das Verwaltungsgericht führte hierzu<br />
aus:<br />
11. Die zu erwartenden wirtschaftlichen E<strong>in</strong>bußen stehen ke<strong>in</strong>esfalls<br />
außer Verhältnis zu dem gewässerökologischen Zweck der Festsetzung.<br />
Sie treffen den Kläger daher nicht unverhältnismäßig hart.<br />
Ähnliche Ausführungen enthält das Urteil des Verwaltungsgerichts M<strong>in</strong>den vom<br />
5.3.1993, Az.8 K 1387/92:<br />
1. Das Trockenfallen e<strong>in</strong>es Gewässerabschnitts stellt e<strong>in</strong>en massiven<br />
E<strong>in</strong>griff dar, der mit den Gr<strong>und</strong>sätzen des § 1a WHG nicht vere<strong>in</strong>bar<br />
ist.<br />
2. Es ist e<strong>in</strong> Ausgleich <strong>in</strong> der Weise anzustreben, dass sowohl e<strong>in</strong><br />
M<strong>in</strong>destwasserabfluss verbleiben kann als auch die Ausnutzung des<br />
Wasserrechts gewährleistet ist. Lassen sich diese beiden Interessen<br />
jedoch nicht mite<strong>in</strong>ander vere<strong>in</strong>baren, muss sichergestellt se<strong>in</strong>, dass<br />
jedenfalls <strong>in</strong> dem Gewässer e<strong>in</strong> ausreichender M<strong>in</strong>destwasserabfluss<br />
verbleibt.