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Alte Wasserrechte - Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord - in ...

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7<br />

lung zwar für den Bürger schwieriger zu kalkulieren <strong>und</strong> damit<br />

schlechter voraussehbar; diese Vorgehensweise, die sich an ke<strong>in</strong>er<br />

pauschalen M<strong>in</strong>destabflussformel orientiert, trägt dem E<strong>in</strong>zelfall jedoch<br />

besser Rechnung, so dass gegen die Erforderlichkeit <strong>und</strong> Angemessenheit<br />

e<strong>in</strong>er solchen Maßnahme <strong>in</strong>soweit ke<strong>in</strong>e Bedenken<br />

bestehen können.<br />

7. Hat das Verwaltungsgericht aus <strong>in</strong> den Verwaltungsakten festgehaltenen<br />

Ortsbesichtigungen, Fotodokumentationen bzw. Ausführungen<br />

des Vertreters des Staatlichen Amtes für Wasser- <strong>und</strong> Abfallwirtschaft<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er mündlichen Verhandlung <strong>und</strong> zahlreichen Stellungnahmen<br />

von verschiedenen Fachbehörden im Laufe des Verwaltungsverfahrens<br />

den E<strong>in</strong>druck gewonnen, dass bei e<strong>in</strong>er bestimmten<br />

Wasserführung die physikalische <strong>und</strong> biologische Beschaffenheit<br />

e<strong>in</strong>es Gewässers <strong>und</strong> damit das Wohl der Allgeme<strong>in</strong>heit<br />

bee<strong>in</strong>trächtigt werden, so ist das bloße Bestreiten des Klägers,<br />

dass e<strong>in</strong>e Ausleitungsstrecke trockengefallen sei, ungeeignet,<br />

"ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts<br />

zu wecken.<br />

8. Die Geeignetheit e<strong>in</strong>er Verfügung zur Festlegung e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>destwassermenge<br />

im Hauptgewässer wird nicht dadurch <strong>in</strong> Frage gestellt,<br />

dass auf entstehende Nachteile für andere Bereiche h<strong>in</strong>gewiesen<br />

wird. Der H<strong>in</strong>weis auf das mit der Festlegung e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>destwassermenge<br />

gegebenenfalls verb<strong>und</strong>ene Trockenfallen des Mühlgrabens<br />

zu bestimmten Zeiten kann daher nicht durchdr<strong>in</strong>gen.<br />

9. Es ist s<strong>in</strong>nvoll, die Anordnung e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>destwassermenge mit Kontrollmöglichkeiten<br />

zu flankieren. Damit ist die Dokumentationspflicht<br />

im Interesse der Beachtung der Festsetzung der M<strong>in</strong>destwassermenge<br />

erforderlich.<br />

10. E<strong>in</strong>e diesbezüglich festgesetzte Dokumentationspflicht f<strong>in</strong>det ihre<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>in</strong> den §§ 15 Abs. 4 S. 3, 5 Abs. 2 i.V.m. 5 Abs. 1<br />

Ziff. 2 WHG. Danach stehen auch alte <strong>Wasserrechte</strong> unter dem<br />

Vorbehalt, dass nachträglich Maßnahmen für die Beobachtung der<br />

Wasserbenutzung <strong>und</strong> ihrer Folgen angeordnet werden können.<br />

H<strong>in</strong>weis: Im vorliegenden Fall hatte die Anordnung der M<strong>in</strong>destwasserführung e<strong>in</strong>e<br />

Nutzungse<strong>in</strong>buße von ungefähr 12% zur Folge. Das Verwaltungsgericht führte hierzu<br />

aus:<br />

11. Die zu erwartenden wirtschaftlichen E<strong>in</strong>bußen stehen ke<strong>in</strong>esfalls<br />

außer Verhältnis zu dem gewässerökologischen Zweck der Festsetzung.<br />

Sie treffen den Kläger daher nicht unverhältnismäßig hart.<br />

Ähnliche Ausführungen enthält das Urteil des Verwaltungsgerichts M<strong>in</strong>den vom<br />

5.3.1993, Az.8 K 1387/92:<br />

1. Das Trockenfallen e<strong>in</strong>es Gewässerabschnitts stellt e<strong>in</strong>en massiven<br />

E<strong>in</strong>griff dar, der mit den Gr<strong>und</strong>sätzen des § 1a WHG nicht vere<strong>in</strong>bar<br />

ist.<br />

2. Es ist e<strong>in</strong> Ausgleich <strong>in</strong> der Weise anzustreben, dass sowohl e<strong>in</strong><br />

M<strong>in</strong>destwasserabfluss verbleiben kann als auch die Ausnutzung des<br />

Wasserrechts gewährleistet ist. Lassen sich diese beiden Interessen<br />

jedoch nicht mite<strong>in</strong>ander vere<strong>in</strong>baren, muss sichergestellt se<strong>in</strong>, dass<br />

jedenfalls <strong>in</strong> dem Gewässer e<strong>in</strong> ausreichender M<strong>in</strong>destwasserabfluss<br />

verbleibt.

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