unguenstiger ng fand <strong>die</strong> Revolution sik statt. Kurt Tucholsky
ARTIKEL 20 GRUNDGESETZ (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch beson<strong>der</strong>e Organe <strong>der</strong> Gesetzgebung, <strong>der</strong> vollziehenden Gewalt und <strong>der</strong> Rechtsprechung ausgeübt. (3) Die Gesetzgebung ist an <strong>die</strong> verfassungsmäßige Ordnung, <strong>die</strong> vollziehende Gewalt und <strong>die</strong> Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (4) Gegen jeden, <strong>der</strong> es unternimmt, <strong>die</strong>se Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Wi<strong>der</strong>stand, wenn an<strong>der</strong>e Abhilfe nicht möglich ist. Das Grundgesetz für <strong>die</strong> Bundesrepublik Deutschland (Bundeszentrale für politische Bildung, Juli 2009) WIDERSTANDSRECHT im engeren Sinn ein Abwehrrecht des Bürgers gegenüber einer rechtswidrig ausgeübten Staatsgewalt mit dem Ziel <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung des (alten) Rechts. Im engeren Sinn richtet sich das Wi<strong>der</strong>standsrecht auch gegen Einzelne o<strong>der</strong> Gruppen, wenn <strong>die</strong>se <strong>die</strong> Verfassung gefährden; es <strong>die</strong>nt dann <strong>der</strong> Unterstützung <strong>der</strong> Staatsgewalt, etwa wenn <strong>die</strong>se zu schwach ist, <strong>die</strong> verfassungsmäßige Ordnung aufrechtzuerhalten („Verfassungshilfe“). Kriterien für legitimen Wi<strong>der</strong>stand: 1) Es muss sich um einen Akt sozialer Notwehr gegenüber einer verbrecherischen Obrigkeit, <strong>der</strong> das Unrecht „auf <strong>der</strong> Stirn geschrieben“ steht, handeln. Das ist insbeson<strong>der</strong>e dann anzunehmen, wenn <strong>die</strong> Staatsmacht fundamentale Grund- und Menschenrechte ungeschützt lässt o<strong>der</strong> selbst verletzt. Demnach gilt auch, dass ein Gesetz, das in grober Weise gegen <strong>die</strong> Gerechtigkeit verstößt, (ungültiges) gesetzliches „Unrecht“ ist; ein Gesetz, das Gerechtigkeit gar nicht bezweckt, ist „Nichtrecht“ (so <strong>der</strong> Rechtsphilosoph und Staatsrechtler Gustav Radbruch). Demgemäß hält auch das Bundesverfassungsgericht ein Wi<strong>der</strong>standsrecht gegen ein evidentes Unrechtsregime für gegeben, wenn normale Rechtsbehelfe nicht wirksam sind. 2) Wi<strong>der</strong>stand kommt nur subsidiär in Betracht, d. h., wenn alle legalen und friedlichen Mittel erschöpft sind. 3) Der Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Die angewandten Mittel müssen in angemessener Relation zu dem angestrebten Zweck stehen. 4) Es muss begründete Aussicht auf ein Gelingen des Wi<strong>der</strong>stands bestehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass auch faktisch gescheiterter Wi<strong>der</strong>stand einen sehr hohen moralischen Wert und insofern „Erfolg“ haben kann. 5) Der Wi<strong>der</strong>stand Leistende muss <strong>die</strong> nötige Einsicht besitzen, um <strong>die</strong> Lage richtig beurteilen zu können. 6) Wi<strong>der</strong>stand darf nur um des Rechts willen geleistet werden, nicht zur Befriedigung persönlicher Interessen. 7) Eine Pflicht zum Wi<strong>der</strong>stand kann es von Rechts wegen nicht geben; dadurch würde <strong>der</strong> Einzelne überfor<strong>der</strong>t. In das GG ist das Wi<strong>der</strong>standsrecht 1968 im Rahmen <strong>der</strong> Notstandsverfassung aufgenommen worden, und zwar aus Furcht vor einem Missbrauch <strong>der</strong> Notstandsbefugnisse durch <strong>die</strong> Staatsgewalt. Duden Recht A-Z, Mannheim 2007
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