08.12.2012 Aufrufe

versicherungsbedingungen und informationen zu ihrer janitos ...

versicherungsbedingungen und informationen zu ihrer janitos ...

versicherungsbedingungen und informationen zu ihrer janitos ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

oder <strong>zu</strong>ständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde. Vereinbart<br />

gilt eine Versicherungssumme in unbegrenzter Höhe je Rechtsschutzfall unter Berücksichtigung der Gebührenordnungen<br />

<strong>und</strong> Kostengesetze.<br />

33.6. Der Versicherer erbringt Dienstleistungen <strong>zu</strong>r Wahrnehmung rechtlicher Interessen <strong>und</strong> trägt<br />

(1) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen<br />

Rechtsanwaltes bis <strong>zu</strong>r Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des <strong>zu</strong>ständigen Gerichtes ansässigen<br />

Rechtsanwaltes. Der Versicherer trägt in Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die<br />

Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen<br />

gebührenpflichtigen Tätigkeit <strong>zu</strong>sammenhängt, oder für die Ausarbeitung eines Gutachtens keine der<br />

Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, eine Vergütung bis <strong>zu</strong> EUR 250. Wohnt der Versicherungsnehmer<br />

mehr als 100 km Luftlinie vom <strong>zu</strong>ständigen Gericht entfernt <strong>und</strong> erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner<br />

Interessen, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers<br />

ansässigen Rechtsanwalt bis <strong>zu</strong>r Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich<br />

den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt;<br />

(2) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen<br />

am Ort des <strong>zu</strong>ständigen Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im Inland <strong>zu</strong>gelassenen Rechtsanwaltes.<br />

Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis <strong>zu</strong>r Höhe der gesetzlichen Vergütung, die<br />

entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, <strong>zu</strong>ständig wäre. Wohnt<br />

der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom <strong>zu</strong>ständigen Gericht entfernt <strong>und</strong> ist ein ausländischer<br />

Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im<br />

Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis <strong>zu</strong>r Höhe der gesetzlichen Vergütung<br />

eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;<br />

(3) die Kosten einer außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation bis <strong>zu</strong> acht Sit<strong>zu</strong>ngsst<strong>und</strong>en je maximal<br />

EUR 180. Sind am Mediationsverfahren nicht versicherte Personen als Partei beteiligt, trägt der Versicherer<br />

die Kosten anteilig im Verhältnis der versicherten <strong>zu</strong> den nicht versicherten Personen;<br />

(4) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen <strong>und</strong> Sachverständige, die vom Gericht herangezogen<br />

werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;<br />

(5) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis <strong>zu</strong>r eineinhalbfachen Höhe der Gebühren, die<br />

im Falle der Anrufung eines <strong>zu</strong>ständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;<br />

(6) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers <strong>zu</strong> einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen<br />

als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben <strong>und</strong> <strong>zu</strong>r Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die<br />

Kosten werden bis <strong>zu</strong>r Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;<br />

(7) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der<br />

Versicherungsnehmer <strong>zu</strong> deren Erstattung verpflichtet ist.<br />

33.7. Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer <strong>zu</strong> tragenden Kosten verlangen, sobald<br />

er nachweist, dass er <strong>zu</strong> deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.<br />

33.8. Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem in Euro <strong>zu</strong>m Wechselkurs<br />

des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden.<br />

33.9. Der Versicherer trägt nicht<br />

(1) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat;<br />

(2) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem<br />

Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses <strong>zu</strong>m erzielten Ergebnis entsprechen, es<br />

sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;<br />

(3) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall;<br />

(4) Kosten, die ein anderer Rechtsschutzversicherer für eine versicherte Person für den gleichen Rechtsschutzfall<br />

<strong>zu</strong> erbringen hat;<br />

(5) Kosten für Rechtsschutzfälle aufgr<strong>und</strong> von Schadenereignissen, die eine gemeine Schadenhöhe von weniger<br />

als EUR 500 bzw. die im Versicherungsschein abweichend genannte Summe <strong>zu</strong>r Folge hatten.<br />

33.10. Der Versicherer sorgt für die Überset<strong>zu</strong>ng der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers<br />

im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen <strong>und</strong> trägt die dabei anfallenden Kosten;<br />

33.11. Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend<br />

(1) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- <strong>und</strong> sachk<strong>und</strong>ige Bevollmächtigte;<br />

(2) im Fall der außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation (Ziff. 33.6 (3)) für Mediatoren, die nicht Rechtsanwälte<br />

sind.<br />

33.12. Auswahl des Rechtsanwaltes<br />

Der Versicherungsnehmer kann den Rechtsanwalt, dessen Kosten der Versicherer gemäß Ziff. 33.6 (1) <strong>und</strong> (2)<br />

trägt, frei wählen. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus,<br />

(1) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt,<br />

(2) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt <strong>und</strong> dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung<br />

eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!