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Menschenrechte in der Pflegepraxis

Analyse_Menschenrechte_in_der_Pflegepraxis_26Sep2016

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26 DIE uMsETZung DER MEnsCHEnRECHTE In DER PFLEgEPRaXIs<br />

5 Die Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Menschenrechte</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Pflegepraxis</strong><br />

Das folgende kapitel zeigt auf, welche <strong>Menschenrechte</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Pflege e<strong>in</strong>e wichtige Rolle spielen.<br />

neben e<strong>in</strong>er kurzen juristischen E<strong>in</strong>ordnung wird<br />

dargestellt, wie diese Rechte <strong>in</strong> den von uns untersuchten<br />

Pflegeheimen umgesetzt werden.<br />

5.1 Recht auf Freiheit <strong>der</strong><br />

Person – Mobilität<br />

Der schutz vor willkürlichem Freiheitsentzug ist<br />

<strong>in</strong> art. 9 des un-Zivilpakts (ICCPR) 42 und art. 5<br />

<strong>der</strong> Europäischen Menschenrechtskonvention<br />

(EMRk) 43 festgelegt. art. 14 („Freiheit und sicherheit<br />

<strong>der</strong> Person“) <strong>der</strong> un-Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>tenrechtskonvention<br />

(un-BRk) gibt zudem vor,<br />

„dass Menschen mit Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen gleichberechtigt<br />

mit an<strong>der</strong>en die Freiheit nicht<br />

rechtswidrig o<strong>der</strong> willkürlich entzogen wird,<br />

dass jede Freiheitsentziehung im E<strong>in</strong>klang mit<br />

dem gesetz erfolgt und dass das Vorliegen<br />

e<strong>in</strong>er Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall e<strong>in</strong>e Freiheitsentziehung<br />

rechtfertigt.“ 44<br />

Das Recht auf Freiheit <strong>der</strong> Person bedeutet im<br />

kontext <strong>der</strong> Langzeitpflege <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie die<br />

sicherung und För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Mobilität <strong>der</strong> Heimbewohner_<strong>in</strong>nen.<br />

Mobilität ist zentral für die<br />

Wahrung ihrer Würde und den schutz ihrer <strong>Menschenrechte</strong>.<br />

„Mobilität lässt e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>fach se<strong>in</strong>e Rechte<br />

besser umsetzen.“<br />

Heimleiter<strong>in</strong>, Heim 1<br />

Die Pflegedienstleiter<strong>in</strong> <strong>in</strong> Heim 2 empfiehlt deshalb,<br />

das konzept <strong>der</strong> „Bettlägerigkeit“ <strong>in</strong>frage zu<br />

stellen, damit Menschen ihr Recht wahrnehmen<br />

können:<br />

„Wir stemmen uns gegen diesen Begriff<br />

‚bettlägerig‘, weil dieses „bettlägerig“ bedeutet<br />

oft, am Leben nicht mehr teilzunehmen.<br />

Deswegen haben wir im Haus schon immer<br />

und generell und grundsätzlich so gehandelt,<br />

solange jemand halbwegs zu mobilisieren ist,<br />

machen wir das.“<br />

Pflegedienstleitung, Heim 2<br />

42 art. 9 abs. 1 Zivilpakt lautet: Je<strong>der</strong>mann hat e<strong>in</strong> Recht auf persönliche Freiheit und sicherheit. niemand darf willkürlich festgenommen<br />

o<strong>der</strong> <strong>in</strong> Haft gehalten werden. niemand darf se<strong>in</strong>er Freiheit entzogen werden, es sei denn aus gesetzlich bestimmten gründen und unter<br />

Beachtung des im gesetz vorgeschriebenen Verfahrens.<br />

43 art. 5 abs. 1 EMRk „Recht auf Freiheit und sicherheit“ lautet: Jede Person hat das Recht auf Freiheit und sicherheit. Die Freiheit darf nur<br />

<strong>in</strong> den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:<br />

a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch e<strong>in</strong> zuständiges gericht;<br />

b) rechtmäßige Festnahme o<strong>der</strong> rechtmäßiger Freiheitsentziehung wegen nichtbefolgung e<strong>in</strong>er rechtmäßigen gerichtlichen anordnung<br />

o<strong>der</strong> zur Erzw<strong>in</strong>gung <strong>der</strong> Erfüllung e<strong>in</strong>er gesetzlichen Verpflichtung;<br />

c) rechtmäßige Festnahme o<strong>der</strong> rechtmäßiger Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige gerichtsbehörde, wenn h<strong>in</strong>reichen<strong>der</strong><br />

Verdacht besteht, daß die betreffende Person e<strong>in</strong>e straftat begangen hat, o<strong>der</strong> wenn begründeter anlaß zu <strong>der</strong> annahme besteht, daß<br />

es notwendig ist, sie an <strong>der</strong> Begehung e<strong>in</strong>er straftat o<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Flucht nach Begehung e<strong>in</strong>er solchen zu h<strong>in</strong><strong>der</strong>n;<br />

d) rechtmäßige Freiheitsentziehung bei M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen zum Zweck überwachter Erziehung o<strong>der</strong> zur Vorführung vor die zuständige Behörde;<br />

e) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, e<strong>in</strong>e Verbreitung anstecken<strong>der</strong> krankheiten zu verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n, sowie bei psychisch kranken,<br />

alkohol- o<strong>der</strong> Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;<br />

f) rechtmäßige Festnahme o<strong>der</strong> rechtmäßige Freiheitsentziehung zur Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>der</strong> unerlaubten E<strong>in</strong>reise sowie bei Personen, gegen die<br />

e<strong>in</strong> ausweisungs- o<strong>der</strong> auslieferungsverfahren im gange ist.<br />

44 Zwischen Deutschland, Liechtenste<strong>in</strong>, Österreich und <strong>der</strong> schweiz abgestimmte Übersetzung, Übere<strong>in</strong>kommen über die Rechte von Menschen<br />

mit Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen vom 13. Dezember 2006) Bundesgesetzblatt (BgBL) 2008 II, s. 1419.

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