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Schwäbische Nachrichten & AuLa - November 2016

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RECHT&STEUERN<br />

AugsburgRechtsanwälteStrampp&Kwiauka<br />

DerZugewinnausgleich<br />

DasGesetzkenntgrundsätzlich<br />

drei Güterstände für Ehepaare.<br />

DieGütergemeinschaft,dieGütertrennung<br />

und die Zugewinngemeinschaft.<br />

Treffen<br />

Ehepaare keine gesonderte<br />

Vereinbarung bei der Eheschließung,sotrittautomatisch<br />

der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Der gesetzliche<br />

Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann dann auf verschiedene<br />

ArtundWeiseaufgelöstwerden.<br />

1.WährendbestehenderEhe.<br />

a.) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 1385 BGB,<br />

des sogenannten vorzeitigen Zugewinnausgleiches, auf Verlangen<br />

einesEhegattenoder<br />

b.) durch notariell zu beurkundende Vereinbarung zwischen den<br />

Ehepartnern, mit dem Inhalt den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft<br />

aufzuheben und durch einen anderen Güterstandzuersetzen.<br />

2.AufgrunddesTodeseinesderbeidenEhegatten,gem.§1371BGB<br />

3.InallerRegeljedochaufgrundderScheidungderEheundderdamit<br />

verbundenen gesetzlich vorgesehenen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.<br />

Der Zugewinnausgleich soll durchgeführt werden, weil die Vermögen<br />

derbeidenEhepartnerimFalldesgesetzlichenGüterstandesderZugewinngemeinschaft<br />

grundsätzlich getrennt bleiben und nicht wie bei<br />

der Gütergemeinschaft miteinander verschmelzen. Ein Zugewinnausgleichsanspruch<br />

entsteht grundsätzlich nur dann, wenn einer der beiden<br />

Ehepartner während der Ehezeit einen höheren Zugewinn erzielt<br />

hat, als der andere. Für jeden Ehepartner muss also der jeweils eigene<br />

Zugewinn in der Ehezeit ermittelt werden. Diese Ermittlung erfolgt, indem<br />

man von dem Endvermögen eines jeden Ehepartner sein Anfangsvermögen<br />

abzieht. Endvermögen ist hierbei dasVermögen, über<br />

welches der Ehepartner amTag der Zustellung des Scheidungsantrages<br />

verfügt. Anfangsvermögen ist das Vermögen, welches der jeweilige<br />

Ehepartner am Tag der Eheschließung hatte. Der Differenzbetrag<br />

zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen ist dann der ehezeitbezogeneZugewinndesjeweiligenEhepartners.DanachwirdderkleinereZugewinnbetragvomgrößerenabgezogen.Derhierauserrechnete<br />

Differenzbetrag wird hiernach durch zwei dividiert. Das Ergebnis<br />

dieser Teilung, der Quotient, entspricht der Höhe des AusgleichsanspruchsdesEhepartnersmitdemgeringerenehezeitbezogenenZugewinns<br />

gegenüber dem Ehepartner mit dem höheren Zugewinn.<br />

ChristianKwiauka,Rechtsanwalt ■<br />

i<br />

VortragvonRechsanwaltChristianKwiauka:<br />

24.<strong>November</strong>ab19Uhr<br />

Ort:Raum113(Kreuzerraum)derBildungs-und<br />

BegegnungsstätteZeughaus;Eintrittkostenfrei<br />

www.sk-augsburg.de<br />

LeitershofenWirtschaftsprüferundSteuerberaterDipl.-oec.<br />

Univ.SiegfriedOffinger<br />

Investitionsabzugsbetragzur<br />

KompensationvonMehrergebnissen<br />

aufgrundeinerBetriebsprüfung<br />

In gleich zwei Urteilen hat der<br />

BFH entschieden, dass die nachträgliche<br />

Bildung eines Investitionsabzugsbetrags<br />

i.S.d. § 7g<br />

EStG (IAB) auch dann zulässig ist,<br />

wenn sie der Kompensation von<br />

Mehrergebnissen im Rahmen einer<br />

Betriebsprüfung dient. Auch<br />

ein sog. Finanzierungszusammenhang<br />

(d.h. Bildung des IAB<br />

vor der tatsächlichen Anschaffung)<br />

ist unerheblich. Somit wurde<br />

durch den BFH ausdrücklich<br />

ein gewisser steuerlicher Gestaltungsspielraumeingeräumt.<br />

Beispiel:<br />

ImJahr2015wurdenverschiedene<br />

Wirtschaftsgüter (z.B. PKW,<br />

Maschinen, EDV-Ausstattung) im<br />

Wert von 80.000 EUR angeschafft.<br />

Für die Jahre 2012 bis<br />

2014 hat im August <strong>2016</strong> eine<br />

Betriebsprüfung stattgefunden.<br />

Die Feststellungen des Betriebsprüfers<br />

führen zu einer Gewinnerhöhung<br />

i.H.v. 25.000 EUR und<br />

entsprechenden Steuernachzahlungen.<br />

Um die Steuernachzahlungen<br />

aus der Betriebsprüfung zu vermeiden,<br />

kann gegen die aufgrundderBetriebsprüfunggeänderten<br />

EinkommensteuerbescheideEinsprucheingelegtwerden.<br />

Zur Einspruchsbegründung<br />

kann vorgebracht werden, nunmehr<br />

für die Jahre 2012 bis 2014<br />

erstmals IABs i.S.d. § 7g EStG bilden<br />

zu wollen. Hierfür kommen<br />

40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten<br />

in Betracht.<br />

Diese betragen im vorliegenden<br />

Beispiel 80.000 EUR. Somit könnenIABsbiszu32.000EURgebildet<br />

werden. Damit entfällt die<br />

Nachzahlung aufgrund der Betriebsprüfung.<br />

Achtung:<br />

AlsVoraussetzungfürdieseSteuergestaltung<br />

fordert der BFH allerdings,<br />

dass bereits zum jeweiligen<br />

Bilanzstichtag, für den ein<br />

IAB gebildet werden soll, eine<br />

entsprechende Investitionsabsicht<br />

tatsächlich vorgelegen hat.<br />

Die Nachweispflicht hierfür obliegt<br />

dem Steuerpflichtigen (z.B.<br />

Besuch von Infoveranstaltungen,<br />

Angebote aus dieser Zeit, schlüssige<br />

Schilderung der regelmäßig<br />

notwendigen Ersatzbeschaffungen,etc.).<br />

■<br />

!<br />

SiegfriedOffinger,<br />

Wirtschaftsprüfer<br />

undSteuerberater<br />

Wir vertreten Ihre Interessen in allen Fragen des Zivilrechts insbesondere im<br />

Erbrecht ▪ Familienrecht ▪ Miet- und Pachtrecht<br />

Opferschutz ▪ Vorsorge- und Seniorenrecht<br />

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Völkstraße 28<br />

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Tel.: 0821 / 71 06 15-10<br />

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