Schwäbische Nachrichten & AuLa - November 2016
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RECHT&STEUERN<br />
AugsburgRechtsanwälteStrampp&Kwiauka<br />
DerZugewinnausgleich<br />
DasGesetzkenntgrundsätzlich<br />
drei Güterstände für Ehepaare.<br />
DieGütergemeinschaft,dieGütertrennung<br />
und die Zugewinngemeinschaft.<br />
Treffen<br />
Ehepaare keine gesonderte<br />
Vereinbarung bei der Eheschließung,sotrittautomatisch<br />
der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Der gesetzliche<br />
Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann dann auf verschiedene<br />
ArtundWeiseaufgelöstwerden.<br />
1.WährendbestehenderEhe.<br />
a.) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 1385 BGB,<br />
des sogenannten vorzeitigen Zugewinnausgleiches, auf Verlangen<br />
einesEhegattenoder<br />
b.) durch notariell zu beurkundende Vereinbarung zwischen den<br />
Ehepartnern, mit dem Inhalt den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft<br />
aufzuheben und durch einen anderen Güterstandzuersetzen.<br />
2.AufgrunddesTodeseinesderbeidenEhegatten,gem.§1371BGB<br />
3.InallerRegeljedochaufgrundderScheidungderEheundderdamit<br />
verbundenen gesetzlich vorgesehenen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.<br />
Der Zugewinnausgleich soll durchgeführt werden, weil die Vermögen<br />
derbeidenEhepartnerimFalldesgesetzlichenGüterstandesderZugewinngemeinschaft<br />
grundsätzlich getrennt bleiben und nicht wie bei<br />
der Gütergemeinschaft miteinander verschmelzen. Ein Zugewinnausgleichsanspruch<br />
entsteht grundsätzlich nur dann, wenn einer der beiden<br />
Ehepartner während der Ehezeit einen höheren Zugewinn erzielt<br />
hat, als der andere. Für jeden Ehepartner muss also der jeweils eigene<br />
Zugewinn in der Ehezeit ermittelt werden. Diese Ermittlung erfolgt, indem<br />
man von dem Endvermögen eines jeden Ehepartner sein Anfangsvermögen<br />
abzieht. Endvermögen ist hierbei dasVermögen, über<br />
welches der Ehepartner amTag der Zustellung des Scheidungsantrages<br />
verfügt. Anfangsvermögen ist das Vermögen, welches der jeweilige<br />
Ehepartner am Tag der Eheschließung hatte. Der Differenzbetrag<br />
zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen ist dann der ehezeitbezogeneZugewinndesjeweiligenEhepartners.DanachwirdderkleinereZugewinnbetragvomgrößerenabgezogen.Derhierauserrechnete<br />
Differenzbetrag wird hiernach durch zwei dividiert. Das Ergebnis<br />
dieser Teilung, der Quotient, entspricht der Höhe des AusgleichsanspruchsdesEhepartnersmitdemgeringerenehezeitbezogenenZugewinns<br />
gegenüber dem Ehepartner mit dem höheren Zugewinn.<br />
ChristianKwiauka,Rechtsanwalt ■<br />
i<br />
VortragvonRechsanwaltChristianKwiauka:<br />
24.<strong>November</strong>ab19Uhr<br />
Ort:Raum113(Kreuzerraum)derBildungs-und<br />
BegegnungsstätteZeughaus;Eintrittkostenfrei<br />
www.sk-augsburg.de<br />
LeitershofenWirtschaftsprüferundSteuerberaterDipl.-oec.<br />
Univ.SiegfriedOffinger<br />
Investitionsabzugsbetragzur<br />
KompensationvonMehrergebnissen<br />
aufgrundeinerBetriebsprüfung<br />
In gleich zwei Urteilen hat der<br />
BFH entschieden, dass die nachträgliche<br />
Bildung eines Investitionsabzugsbetrags<br />
i.S.d. § 7g<br />
EStG (IAB) auch dann zulässig ist,<br />
wenn sie der Kompensation von<br />
Mehrergebnissen im Rahmen einer<br />
Betriebsprüfung dient. Auch<br />
ein sog. Finanzierungszusammenhang<br />
(d.h. Bildung des IAB<br />
vor der tatsächlichen Anschaffung)<br />
ist unerheblich. Somit wurde<br />
durch den BFH ausdrücklich<br />
ein gewisser steuerlicher Gestaltungsspielraumeingeräumt.<br />
Beispiel:<br />
ImJahr2015wurdenverschiedene<br />
Wirtschaftsgüter (z.B. PKW,<br />
Maschinen, EDV-Ausstattung) im<br />
Wert von 80.000 EUR angeschafft.<br />
Für die Jahre 2012 bis<br />
2014 hat im August <strong>2016</strong> eine<br />
Betriebsprüfung stattgefunden.<br />
Die Feststellungen des Betriebsprüfers<br />
führen zu einer Gewinnerhöhung<br />
i.H.v. 25.000 EUR und<br />
entsprechenden Steuernachzahlungen.<br />
Um die Steuernachzahlungen<br />
aus der Betriebsprüfung zu vermeiden,<br />
kann gegen die aufgrundderBetriebsprüfunggeänderten<br />
EinkommensteuerbescheideEinsprucheingelegtwerden.<br />
Zur Einspruchsbegründung<br />
kann vorgebracht werden, nunmehr<br />
für die Jahre 2012 bis 2014<br />
erstmals IABs i.S.d. § 7g EStG bilden<br />
zu wollen. Hierfür kommen<br />
40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten<br />
in Betracht.<br />
Diese betragen im vorliegenden<br />
Beispiel 80.000 EUR. Somit könnenIABsbiszu32.000EURgebildet<br />
werden. Damit entfällt die<br />
Nachzahlung aufgrund der Betriebsprüfung.<br />
Achtung:<br />
AlsVoraussetzungfürdieseSteuergestaltung<br />
fordert der BFH allerdings,<br />
dass bereits zum jeweiligen<br />
Bilanzstichtag, für den ein<br />
IAB gebildet werden soll, eine<br />
entsprechende Investitionsabsicht<br />
tatsächlich vorgelegen hat.<br />
Die Nachweispflicht hierfür obliegt<br />
dem Steuerpflichtigen (z.B.<br />
Besuch von Infoveranstaltungen,<br />
Angebote aus dieser Zeit, schlüssige<br />
Schilderung der regelmäßig<br />
notwendigen Ersatzbeschaffungen,etc.).<br />
■<br />
!<br />
SiegfriedOffinger,<br />
Wirtschaftsprüfer<br />
undSteuerberater<br />
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Erbrecht ▪ Familienrecht ▪ Miet- und Pachtrecht<br />
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