08.12.2012 Aufrufe

06|2011 Verbandsmagazin Bremer Fußball-Verband e.V.

06|2011 Verbandsmagazin Bremer Fußball-Verband e.V.

06|2011 Verbandsmagazin Bremer Fußball-Verband e.V.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Vereinsservice<br />

Verluste aus einer nebenberuflich<br />

ausgeübten Übungsleitertätigkeit<br />

Auch in dieser Ausgabe verfasst Friedhelm Erlach, Mitglied der DFB-Kommission für Steuern und Abgaben, wieder Informationen und Hinweise aus<br />

dem Gebiet der Steuern und Abgaben, die für Verbände und Vereine von Interesse sind.<br />

Diesmal ist eine - insbesondere für Übungsleiter<br />

- interessante und auch ein wenig überraschende<br />

Entscheidung des Finanzgerichts<br />

Rheinland-Pfalz im Mittelpunkt. Das Finanzgericht<br />

hatte sich mit der Frage zu beschäftigen,<br />

ob ein Verlust aus einer nebenberuflich<br />

ausgeübten Übungsleitertätigkeit anzuerkennen<br />

ist.<br />

Sachverhalt<br />

Der Kläger war nebenberuflich als Tanzsportlehrer<br />

tätig und erzielte 2009 Einnahmen in<br />

Höhe von EUR 1.128,-. Die mit dieser Tätigkeit in<br />

Zusammenhang stehenden Ausgaben betrugen<br />

EUR 2.417,-, sodass der Kläger einen Verlust<br />

von EUR 1.289,- geltend machte.<br />

Entscheidungen<br />

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung des<br />

Verlustes mit der Begründung ab, dass der<br />

Abzug von Ausgaben nur dann möglich sei,<br />

wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag<br />

nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von EUR 2.100,überschreiten.<br />

Das Finanzgericht schloss sich dieser Entscheidung<br />

im Klageverfahren nicht an und urteilte,<br />

dass der vom Kläger geltend gemachte Verlust<br />

steuermindernd zu berücksichtigen ist. Nach<br />

Auffassung des Finanzgericht soll immer dann,<br />

wenn die Einnahmen den Freibetrag unterschreiten,<br />

ein Abzug der diese Einnahmen<br />

übersteigenden Ausgaben möglich<br />

sein. Eine vom Finanzgericht zugelasene<br />

Revision vor dem Bundesfinanzhof<br />

wurde vom<br />

Finanzamt nicht<br />

eingelegt.<br />

Fazit<br />

Übungsleiter sollten in gleichgelagerten Fällen<br />

unter Hinweis auf die Entscheidung des<br />

Finanzgerichts die Berücksichtigung eines entstandenen<br />

Verlustes beantragen. Allerdings<br />

verspricht eine steuermindernde Anerkennung<br />

allenfalls bei Anfangsverlusten Aussicht auf<br />

Erfolg.<br />

Sollten sich längere Verlustperioden ergeben,<br />

wird die Finanzverwaltung auf sog. "Liebhaberei"<br />

hinwirken. Liebhaberei ist im steuerlichen<br />

Sinne eine Tätigkeit, die ohne die Absicht<br />

der Erzielung von einkommensteuerbaren<br />

Einkünften durchgeführt wird - also die hier<br />

nebenberufliche Tätigkeit auf Dauer nicht<br />

nachhaltig zu Einnahmeüberschüssen führt.<br />

Im Zweifel wird das Finanzamt bei Anfangsverlusten<br />

die Bearbeitung der Steuererklärungen<br />

"vorläufig" durchführen, um in späteren Jahren<br />

– wenn ausreichend Erkenntnisse für eine<br />

Liebhaberei vorliegen – die vorläufig festgesetzten<br />

Steuern berichtigen zu können.<br />

Quelle<br />

Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom<br />

25.05.2011, 2 K 1996/10<br />

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz fällte eine wichtige Entscheidung für alle Übungsleiter. (Foto: Oliver Baumgart)<br />

RUND UM DEN ROLAND | Nr. 6 | 31. Oktober 2011<br />

27

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!