06|2011 Verbandsmagazin Bremer Fußball-Verband e.V.
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Vereinsservice<br />
Verluste aus einer nebenberuflich<br />
ausgeübten Übungsleitertätigkeit<br />
Auch in dieser Ausgabe verfasst Friedhelm Erlach, Mitglied der DFB-Kommission für Steuern und Abgaben, wieder Informationen und Hinweise aus<br />
dem Gebiet der Steuern und Abgaben, die für Verbände und Vereine von Interesse sind.<br />
Diesmal ist eine - insbesondere für Übungsleiter<br />
- interessante und auch ein wenig überraschende<br />
Entscheidung des Finanzgerichts<br />
Rheinland-Pfalz im Mittelpunkt. Das Finanzgericht<br />
hatte sich mit der Frage zu beschäftigen,<br />
ob ein Verlust aus einer nebenberuflich<br />
ausgeübten Übungsleitertätigkeit anzuerkennen<br />
ist.<br />
Sachverhalt<br />
Der Kläger war nebenberuflich als Tanzsportlehrer<br />
tätig und erzielte 2009 Einnahmen in<br />
Höhe von EUR 1.128,-. Die mit dieser Tätigkeit in<br />
Zusammenhang stehenden Ausgaben betrugen<br />
EUR 2.417,-, sodass der Kläger einen Verlust<br />
von EUR 1.289,- geltend machte.<br />
Entscheidungen<br />
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung des<br />
Verlustes mit der Begründung ab, dass der<br />
Abzug von Ausgaben nur dann möglich sei,<br />
wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag<br />
nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von EUR 2.100,überschreiten.<br />
Das Finanzgericht schloss sich dieser Entscheidung<br />
im Klageverfahren nicht an und urteilte,<br />
dass der vom Kläger geltend gemachte Verlust<br />
steuermindernd zu berücksichtigen ist. Nach<br />
Auffassung des Finanzgericht soll immer dann,<br />
wenn die Einnahmen den Freibetrag unterschreiten,<br />
ein Abzug der diese Einnahmen<br />
übersteigenden Ausgaben möglich<br />
sein. Eine vom Finanzgericht zugelasene<br />
Revision vor dem Bundesfinanzhof<br />
wurde vom<br />
Finanzamt nicht<br />
eingelegt.<br />
Fazit<br />
Übungsleiter sollten in gleichgelagerten Fällen<br />
unter Hinweis auf die Entscheidung des<br />
Finanzgerichts die Berücksichtigung eines entstandenen<br />
Verlustes beantragen. Allerdings<br />
verspricht eine steuermindernde Anerkennung<br />
allenfalls bei Anfangsverlusten Aussicht auf<br />
Erfolg.<br />
Sollten sich längere Verlustperioden ergeben,<br />
wird die Finanzverwaltung auf sog. "Liebhaberei"<br />
hinwirken. Liebhaberei ist im steuerlichen<br />
Sinne eine Tätigkeit, die ohne die Absicht<br />
der Erzielung von einkommensteuerbaren<br />
Einkünften durchgeführt wird - also die hier<br />
nebenberufliche Tätigkeit auf Dauer nicht<br />
nachhaltig zu Einnahmeüberschüssen führt.<br />
Im Zweifel wird das Finanzamt bei Anfangsverlusten<br />
die Bearbeitung der Steuererklärungen<br />
"vorläufig" durchführen, um in späteren Jahren<br />
– wenn ausreichend Erkenntnisse für eine<br />
Liebhaberei vorliegen – die vorläufig festgesetzten<br />
Steuern berichtigen zu können.<br />
Quelle<br />
Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom<br />
25.05.2011, 2 K 1996/10<br />
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz fällte eine wichtige Entscheidung für alle Übungsleiter. (Foto: Oliver Baumgart)<br />
RUND UM DEN ROLAND | Nr. 6 | 31. Oktober 2011<br />
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