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Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH<br />

Thema: „G-DRG Version 2013“ Referent: Dr. F. Heimig<br />

Ausgangssituation I<br />

� KHG §17b Absatz 1 Sätze 12, 13<br />

„Soweit dies zur Ergänzung der Fallpauschalen in eng<br />

begrenzten Ausnahmefällen erforderlich ist, können die<br />

Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 Zusatzentgelte für<br />

Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel<br />

vereinbaren, insbesondere für die Behandlung von<br />

Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren oder für eine Dialyse,<br />

wenn die Behandlung des Nierenversagens nicht die<br />

Hauptleistung ist. Sie vereinbaren auch die Höhe der<br />

Entgelte; diese kann nach Regionen differenziert festgelegt<br />

werden.“<br />

56<br />

© InEK 2012

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