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Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH<br />
Thema: „G-DRG Version 2013“ Referent: Dr. F. Heimig<br />
Ausgangssituation I<br />
� KHG §17b Absatz 1 Sätze 12, 13<br />
„Soweit dies zur Ergänzung der Fallpauschalen in eng<br />
begrenzten Ausnahmefällen erforderlich ist, können die<br />
Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 Zusatzentgelte für<br />
Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel<br />
vereinbaren, insbesondere für die Behandlung von<br />
Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren oder für eine Dialyse,<br />
wenn die Behandlung des Nierenversagens nicht die<br />
Hauptleistung ist. Sie vereinbaren auch die Höhe der<br />
Entgelte; diese kann nach Regionen differenziert festgelegt<br />
werden.“<br />
56<br />
© InEK 2012