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Haftbedingungen und die Behandlung Strafgefangener

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Informationsblatt – <strong>Haftbedingungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Behandlung</strong> <strong>Strafgefangener</strong><br />

(Hygienische) Bedingungen in Gefängniszellen<br />

Kalashnikov gegen Russland (47095/99)<br />

15.07.2002 (Kammer)<br />

Valeriy Kalashnikov verbrachte wegen Veruntreuung fast fünf Jahre in<br />

Untersuchungshaft, bevor er im Jahr 2000 freigelassen wurde. Er beanstandete <strong>die</strong><br />

Zustände in den Zellen der Haftanstalt, in der er einsaß, <strong>und</strong> insbesondere, dass seine<br />

Zelle überbelegt sei. Auf 17 m² seien 24 Häftlinge untergebracht, <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> der<br />

Tatsache, dass er von starken Rauchern umgeben war, sei er gezwungen gewesen,<br />

passiv zu rauchen. Darüber hinaus sei es unmöglich gewesen, richtig zu schlafen, da<br />

sowohl das Fernsehgerät als auch das Licht in der Zelle niemals ausgeschaltet worden<br />

<strong>und</strong> <strong>die</strong> Zelle voller Kakerlaken <strong>und</strong> Ameisen gewesen sei. Er habe sich verschiedene<br />

Hautkrankheiten <strong>und</strong> Pilzinfektionen zugezogen, infolge derer er seine Zehennägel <strong>und</strong><br />

einige seiner Fingernägel verloren habe.<br />

Obwohl der Gerichtshof anerkannte, dass es keinen Hinweis auf eine absichtliche<br />

Demütigung Kalashnikovs gab, kam er zu dem Schluss, dass <strong>die</strong> <strong>Haftbedingungen</strong> eine<br />

erniedrigende <strong>Behandlung</strong> <strong>und</strong> somit eine Verletzung von Artikel 3 darstellten. Zu <strong>die</strong>ser<br />

Schlussfolgerung trugen insbesondere <strong>die</strong> stark überbelegte Zelle <strong>und</strong> <strong>die</strong><br />

unhygienischen Verhältnisse sowie deren negative Auswirkungen auf <strong>die</strong> Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong><br />

das Wohlbefinden des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem langen Zeitraum, in<br />

dem er unter solchen Bedingungen festgehalten wurde, bei. In Bezug auf <strong>die</strong><br />

Überbelegung der Zelle betonte der Gerichtshof, dass das CPT 7 m² pro Gefangenem als<br />

anzustrebenden Richtwert für eine Haftzelle festgelegt hatte.<br />

Modârcă gegen Moldau (14437/05)<br />

10.05.2007 (Kammer)<br />

Im Jahr 2005 verbrachte Vladimir Modârcă, der an Osteoporose leidet, neun Monate<br />

seiner Untersuchungshaft in einer 10 m² großen Zelle, <strong>die</strong> er sich mit 3 anderen<br />

Insassen teilte. In der Zelle gab es nur sehr wenig Tageslicht, sie war weder beheizt<br />

noch belüftet, <strong>und</strong> <strong>die</strong> Strom- <strong>und</strong> Wasserversorgung wurde regelmäßig abgestellt.<br />

Modârcă erhielt weder Bettwäsche noch Gefängnisbekleidung, der Esstisch befand sich in<br />

unmittelbarer Nähe zur Toilette, <strong>und</strong> <strong>die</strong> Ausgaben für Nahrung waren auf 0,28 € am Tag<br />

pro Gefangenem beschränkt. Nach einem Besuch des Gefängnisses im September 2004<br />

bezeichnete das CTP das Essen in einem Bericht als „ekelerregend <strong>und</strong> praktisch nicht<br />

essbar“.<br />

Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass <strong>die</strong> kumulative Wirkung von Modârcăs<br />

<strong>Haftbedingungen</strong> sowie der Zeitraum, über den er <strong>die</strong>sen ausgesetzt war, zu einer<br />

Verletzung von Artikel 3 führten.<br />

Florea gegen Rumänien (37186/03)<br />

14.09.2010 (Kammer)<br />

Gheorghe Florea, der an chronischer Hepatitis <strong>und</strong> Bluthochdruck leidet, war von 2002<br />

bis 2005 im Gefängnis von Botasani in Rumänien inhaftiert. Etwa neun Monate lang war<br />

er gezwungen, sich eine Zelle mit lediglich 35 Betten mit 110 bis 120 anderen<br />

Strafgefangenen zu teilen. Während der gesamten Dauer seiner Inhaftierung musste er<br />

sich <strong>die</strong> Zelle mit Rauchern teilen.<br />

Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass Floreas <strong>Haftbedingungen</strong> eine Verletzung von<br />

Artikel 3 darstellten. Der Staat hat sicherzustellen, dass Strafgefangene keinem<br />

unzumutbaren Maß an Schmerzen oder Leid ausgesetzt sind <strong>und</strong> dass ihre Ges<strong>und</strong>heit<br />

nicht gefährdet wird.<br />

Pavalache gegen Rumänien (38746/03)<br />

18.10.2011 (Kammer)<br />

Der Beschwerdeführer beanstandete nach Artikel 3 insbesondere, dass man ihn im<br />

Gefängnis unter unangemessenen Bedingungen festgehalten habe, da er Tabakrauch<br />

ausgesetzt gewesen <strong>und</strong> nicht rechtzeitig ärztlich behandelt worden sei.<br />

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