Krankenhaus-Info - Dr. Eick & Partner
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<strong>Krankenhaus</strong>-<strong>Info</strong><br />
Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht<br />
<strong>Info</strong>rmationsdienst der Sozietät <strong>Dr</strong>. <strong>Eick</strong> & <strong>Partner</strong> Nr. 2 Juli 2004<br />
Konkurrentenklage im<br />
<strong>Krankenhaus</strong>planungsrecht<br />
ZUSAMMENFASSUNG:<br />
Mit dieser Grundsatzentscheidung<br />
hat das Bundesverfassungsgericht<br />
die Stellung von Krankenhäusern<br />
im Planungsverfahren<br />
gestärkt. Konkurrierende<br />
Bewerber können sich jetzt unmittelbar<br />
gegen die zugunsten<br />
des Mitbewerbers ergangene<br />
Aufnahmeentscheidung in den<br />
<strong>Krankenhaus</strong>plan wehren und<br />
zwar auch im Wege des einstweiligen<br />
Rechtsschutzes.<br />
BVerfG, Beschl. v. 14.01.2004<br />
- 1 BvR 506/03 -<br />
• Der Sachverhalt:<br />
Im Juli 1996 beantragte ein in B. in Baden-Württemberg<br />
ansässiges freigemeinnütziges<br />
<strong>Krankenhaus</strong> (im folgenden:<br />
Beschwerdeführerin) bei der Bezirksregierung<br />
die Feststellung von 20<br />
Planbetten im Fachbereich Innere Medizin/Hämatologie,<br />
für die ein Bedarf<br />
bestand. Die Beschwerdeführerin begründete<br />
ihren Antrag damit, dass sie<br />
die Betten bereits vorhalte und alle persönlichen<br />
und sachlichen Voraussetzungen<br />
erfülle. Die Städtischen Kliniken in<br />
B., die damals weder über Betten noch<br />
über ärztliches Personal im Fachbereich<br />
Hämatologie verfügten, beantragten<br />
dies ebenfalls.<br />
Die Bezirksregierung entschied über die<br />
Anträge nach einer erfolgreiche Untätigkeitsklage<br />
der Beschwerdeführerin.<br />
Allerdings nahm sie im September 2002<br />
nicht diese, sondern die Städtischen<br />
Kliniken mit 20 Betten für das Teilgebiet<br />
Hämatologie in den <strong>Krankenhaus</strong>plan<br />
auf. Im Januar 2003 erließ die Bezirksregierung<br />
einen weiteren Bescheid,<br />
in dem festgestellt wurde, dass die von<br />
den Städtischen Kliniken unter dem<br />
Teilgebiet Hämatologie ausgewiesenen<br />
20 Betten einstweilen für die Internistische<br />
Onkologie genutzt werden sollten.<br />
Außerdem wurde in dem Bescheid festgestellt,<br />
dass die Betten erst planmäßig<br />
genutzt werden sollten, nachdem die<br />
sonstigen Voraussetzungen erfüllt waren,<br />
insbesondere die fachärztliche Betreuung<br />
der Hämatologie sichergestellt<br />
war.<br />
Gegen den zugunsten der Städtischen<br />
Kliniken ergangenen Feststellungsbescheid<br />
legte die Beschwerdeführerin<br />
Widerspruch ein. Ihr gleichzeitig gestellter<br />
Antrag auf Gewährung vorläufigen<br />
Rechtsschutzes wurde von den Verwaltungsgerichten<br />
zurückgewiesen. Sie<br />
waren der Auffassung, die Beschwerdeführerin<br />
habe lediglich einen Anspruch<br />
auf eine fehlerfreie Auswahl unter<br />
mehreren Bewerbern. Dieser Anspruch<br />
werde durch die Auswahl eines<br />
anderen <strong>Krankenhaus</strong>es nicht berührt.<br />
Hiergegen hat die Beschwerdeführerin<br />
Verfassungsbeschwerde erhoben.<br />
• Die Entscheidung:<br />
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)<br />
hat der Verfassungsbeschwerde stattgegeben,<br />
weil die Verfahrensgewährleistung<br />
des Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger und<br />
damit auch der Beschwerdeführerin einen<br />
Anspruch auf eine möglichst wirksame<br />
gerichtliche Kontrolle der Aus-<br />
Inhalt<br />
Konkurrentenklage im<br />
<strong>Krankenhaus</strong>planungsrecht<br />
BVerfG, Beschl. v. 14.01.2004 S. 1<br />
Außerordentliche Kündigung<br />
eines Belegarztvertrages<br />
OLG Hamm, Urt.<br />
v. 22.01.2004 S. 2<br />
Arbeitsrecht<br />
Arbeitsrechtliche Bedeutung<br />
der Änderung der Ärzteausbildung<br />
(Wegfall des AiP) S. 3<br />
Neuregelungen bei<br />
der Altersteilzeit S. 4<br />
Schadensersatz bei Falschinformation<br />
zur Altersteilzeit<br />
BAG, Urt. v. 10.02.2004 S. 6<br />
Sozialrecht<br />
Keine Verpflichtung zur<br />
Behandlung in der kostengünstigsten<br />
<strong>Krankenhaus</strong>abteilung<br />
BSG, Urt. v. 24.07.03 S. 7<br />
Steuerrecht<br />
Medizinische Versorgungszentren<br />
und Steuerrecht S. 8<br />
Impressum<br />
Herausgeber:<br />
<strong>Dr</strong>. <strong>Eick</strong> & <strong>Partner</strong><br />
Sozietät bürgerlichen Rechts<br />
verantwortlich:<br />
<strong>Dr</strong>. Siegfried Mennemeyer<br />
<strong>Dr</strong>. Hubert Menken<br />
Schützenstraße 10<br />
59071 Hamm<br />
<strong>Dr</strong>. <strong>Eick</strong> & <strong>Partner</strong> Sozietät bürgerlichen Rechts – gegründet 1908 von <strong>Dr</strong>. August <strong>Eick</strong><br />
Hamm · Bochum · <strong>Dr</strong>esden · Brandenburg · Erfurt · Rostock · Naumburg · Schwerin www.dr-eick.de
wahlentscheidung gibt. Die Norm soll<br />
irreparable Entscheidungen so weit wie<br />
möglich ausschließen.<br />
Nach Auffassung des BVerfG beachtete<br />
die angegriffene Entscheidung dies<br />
nicht hinreichend, weil die Aufnahme<br />
eines konkurrierenden Bewerbers in<br />
den <strong>Krankenhaus</strong>plan die berufliche<br />
Betätigungsmöglichkeit für das nicht<br />
aufgenommene <strong>Krankenhaus</strong> einschränkt.<br />
Es werde nämlich einem erheblichen<br />
Konkurrenznachteil ausgesetzt,<br />
der wirtschaftlich einer Berufszulassungsbeschränkung<br />
nahekomme.<br />
Diese besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin<br />
erfordere es, ihr einen<br />
zeitnahen Rechtsschutzweg zu eröffnen.<br />
Hier kommt - nach Auffassung des<br />
BVerfG - vorrangig der Weg der <strong>Dr</strong>ittanfechtung<br />
des zugunsten des Städtischen<br />
<strong>Krankenhaus</strong>es ergangenen Feststellungsbescheides<br />
in Betracht. Dagegen<br />
stelle eine isolierte Verpflichtungsklage<br />
mit dem Ziel der eigenen Zulassung<br />
zum <strong>Krankenhaus</strong>plan - diesen<br />
Weg hatten die Verwaltungsgerichte gehen<br />
wollen - keinen effektiven Rechtsschutz<br />
dar, denn - so das BVerfG -<br />
<strong>Krankenhaus</strong>-<strong>Info</strong> Nr. 2 Seite 2<br />
durch die Zulassung der Konkurrentin<br />
werde schon die Abwägungssituation<br />
verändert. Nach einer langwierigen - erfolgreichen<br />
- Verpflichtungsklage bestünde<br />
zudem das Risiko, dass das in<br />
den Plan aufgenommene <strong>Krankenhaus</strong><br />
bereits vollendete Tatsachen geschaffen<br />
habe, die eine Rückgängigmachung der<br />
Entscheidung praktisch unmöglich machen<br />
könne. Es käme hinzu, dass die<br />
öffentlichen Fördermittel bei einer<br />
nachträglichen Herausnahme eines<br />
<strong>Krankenhaus</strong>es aus dem <strong>Krankenhaus</strong>plan<br />
zu einer Fehlinvestition würden.<br />
Letztlich verwies das BVerfG darauf,<br />
dass die Entscheidung über die Aufnahme<br />
eines <strong>Krankenhaus</strong>es in den <strong>Krankenhaus</strong>plan<br />
in aller Regel nicht isoliert,<br />
sondern immer auch unter<br />
Berücksichtigung gleichzeitig vorliegender<br />
anderer Bewerbungen erfolge. Deshalb<br />
beinhaltet die Aufnahme eines<br />
von zwei konkurrierenden Krankenhäusern<br />
in den <strong>Krankenhaus</strong>plan nach<br />
Auffassung des BVerfG immer auch<br />
eine Entscheidung gegen das andere<br />
<strong>Krankenhaus</strong>, die diese zur <strong>Dr</strong>ittanfechtung<br />
des Bescheides berechtigt.<br />
Außerordentliche Kündigung<br />
eines Belegarztvertrages<br />
ZUSAMMENFASSUNG:<br />
Die Schließung der Belegabteilung eines <strong>Krankenhaus</strong>es nach Herausnahme<br />
aus dem <strong>Krankenhaus</strong>plan berechtigt den <strong>Krankenhaus</strong>träger<br />
zur außerordentlichen Kündigung des Belegarztvertrages. Ein<br />
Belegarztvertrag ist nämlich mit einem Arbeitsvertrag, bei dem Betriebseinstellungen<br />
und Umstrukturierungen grundsätzlich keinen<br />
wichtigen Kündigungsgrund darstellen, nicht vergleichbar.<br />
OLG Hamm, Urt. v. 22.01.2004<br />
- 10 U 112/03 -<br />
• Der Sachverhalt:<br />
Ein <strong>Krankenhaus</strong> stellte einem Arzt<br />
aufgrund eines Belegarztvertrages aus<br />
dem Jahr 1985 Belegbetten in der<br />
gynäkologischen Abteilung bereit. Im<br />
Jahr 1996 wurde der Versorgungsvertrag<br />
der Krankenkassen gekündigt und<br />
das <strong>Krankenhaus</strong> im Juli 1996 aus<br />
dem <strong>Krankenhaus</strong>plan der Bezirksregierung<br />
herausgenommen. In dem dagegen<br />
angestrengten Verwaltungsgerichtsprozess<br />
wurde schließlich vor<br />
dem OVG Münster ein Vergleich geschlossen,<br />
wonach das <strong>Krankenhaus</strong><br />
mit Einschränkungen im <strong>Krankenhaus</strong>plan<br />
des Landes blieb, die gynäkologische<br />
Belegabteilung musste aller-<br />
• Konsequenzen für die Praxis:<br />
Mit der Eröffnung der Möglichkeit einer<br />
<strong>Dr</strong>ittanfechtungsklage im <strong>Krankenhaus</strong>planungsrecht<br />
für einen nicht<br />
berücksichtigten konkurrierenden<br />
<strong>Krankenhaus</strong>träger ist ein erster<br />
Schritt in Richtung eines effektiven<br />
Rechtsschutzes getan. Allerdings kann<br />
die Planungsbehörde nach einem solchen<br />
<strong>Dr</strong>ittwiderspruch die sofortige<br />
Vollziehung der Planentscheidung auf<br />
Antrag des begünstigten <strong>Krankenhaus</strong>es<br />
anordnen. Das setzt voraus und<br />
muss von der Behörde im Einzelfall<br />
begründet werden, dass die sofortige<br />
Vollziehung entweder im besonderen<br />
öffentlichen Interesse - wie bspw. zur<br />
Gewährleistung der Versorgungssicherheit<br />
oder zur Vermeidung von Versorgungsengpässen<br />
- oder nach einer konkreten<br />
Abwägung im Einzelfall im<br />
überwiegenden Interesse eines Beteiligten<br />
liegt. Gegen eine solche Entscheidung<br />
der Planungsbehörde kann der<br />
<strong>Dr</strong>ittbetroffene aber seinerseits im<br />
Wege des einstweiligen Rechtsschutzes<br />
vorgehen.<br />
<strong>Dr</strong>. Siegfried Mennemeyer, Hamm<br />
dings zum 01.07.2002 geschlossen werden.<br />
Nach Abschluss des Vergleiches<br />
hat das <strong>Krankenhaus</strong> innerhalb einer<br />
angemessenen Frist am 28.02.2002 den<br />
Belegarztvertrag mit dem Arzt zum<br />
30.06.2002 ohne Einhaltung der auch<br />
für außerordentliche Kündigungen<br />
vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt.<br />
Der Arzt war der Auffassung, eine<br />
Kündigung habe nur mit der im Vertrag<br />
vorgesehenen Frist zum<br />
31.12.2002 ausgesprochen werden dürfen.<br />
Deshalb hat er das <strong>Krankenhaus</strong><br />
auf Schadensersatz verklagt.<br />
• Die Entscheidung:<br />
Das OLG Hamm hat die Schadensersatzklage<br />
mit der Begründung abgewiesen,<br />
das <strong>Krankenhaus</strong> sei nach<br />
dem Abschluss des Vergleiches vor<br />
dem OVG Münster berechtigt gewesen,<br />
eine außerordentliche Kündigung<br />
des Belegarztvertrages nach § 626 Abs.<br />
<strong>Dr</strong>. <strong>Eick</strong> & <strong>Partner</strong> Sozietät bürgerlichen Rechts – gegründet 1908 von <strong>Dr</strong>. August <strong>Eick</strong><br />
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1 BGB ohne Einhaltung der vertraglich<br />
vereinbarten Kündigungsfrist auszusprechen.<br />
Es begründete dies damit, dass der im<br />
Arbeitsrecht geltende Grundsatz, wonach<br />
Betriebseinstellungen und Umstrukturierungen<br />
keinen wichtigen<br />
Grund für eine Kündigung nach §<br />
626 Abs. 1 BGB darstellen können,<br />
weil der Dienstberechtigte das Betriebsrisiko<br />
trägt, auf einen Belegarztvertrag<br />
nicht übertragbar ist.<br />
Vor diesem Hintergrund war - so das<br />
OLG Hamm - nach einer Abwägung<br />
der unterschiedlichen Interessen beider<br />
Vertragsparteien die Kündigung zum<br />
30.06.2002 zulässig. Zur Begründung<br />
verweist das Gericht darauf, dass im<br />
Hinblick auf die ursprünglich drohen-<br />
Arbeitsrecht<br />
<strong>Krankenhaus</strong>-<strong>Info</strong> Nr. 2 Seite 3<br />
de Schließung des gesamten <strong>Krankenhaus</strong>es<br />
sowie des deshalb schon seit<br />
längerer Zeit drohenden Verlustes der<br />
Belegarztabteilung und der nach Ausspruch<br />
der Kündigung verbleibenden<br />
vier Monate bis zur Schließung der Abteilung<br />
die Kündigung mit dieser Frist<br />
dem Belegarzt auch zumutbar war.<br />
• Konsequenzen für die Praxis:<br />
Die Entscheidung schafft Klarheit in<br />
Bezug auf das Recht zur außerordentlichen<br />
Kündigung bei Schließung einer<br />
Belegarztabteilung. Sie ist - vorbehaltlich<br />
einer abweichenden Regelung<br />
im Belegarztvertrag - grundsätzlich<br />
zulässig.<br />
Das OLG hatte sich nicht damit auseinanderzusetzen,<br />
ob die 2-Wochen-<br />
Arbeitsrechtliche Bedeutung der Änderung der<br />
Ärzteausbildung (Wegfall des AiP)<br />
ZUSAMMENFASSUNG:<br />
Nachdem am 11.06.2004 das<br />
Gesetz zur Änderung der BÄO<br />
den Bundesrat passiert hat,<br />
wird die AiP-Phase keine Voraussetzung<br />
mehr für die Approbation<br />
sein. Da das Gesetz für<br />
die als AiP tätigen Ärzte Übergangsregelungen<br />
weder bezüglich<br />
der zukünftig nicht mehr<br />
notwendigen Erlaubnis nach §<br />
10 Abs. 4 BÄO noch für die mit<br />
diesen Ärzten geschlossenen<br />
Verträge enthält, erscheinen die<br />
arbeitsrechtlichen Konsequenzen<br />
offen. Krankenhäuser sollten<br />
sich deshalb um rechtlich<br />
klare Verhältnisse bemühen.<br />
• Gesetzliche Neuregelung<br />
§ 10 Abs. 1 BÄO hat jetzt folgenden<br />
Inhalt: „Ab dem 1. Oktober 2004 haben<br />
Studierende der Humanmedizin, die vor<br />
diesem Zeitpunkt ihr Medizinstudium<br />
mit Bestehen des dritten Abschnitts der<br />
ärztlichen Prüfung absolviert haben, keine<br />
Tätigkeit als Arzt im Praktikum mehr<br />
abzuleisten.“<br />
Diese gesetzliche Neuregelung ist leider<br />
ein weiteres Beispiel dafür, dass<br />
Gesetzesänderungen heute zunehmend<br />
schon Rechtsprobleme aufwerfen,<br />
bevor sie in Kraft treten. So ist<br />
unklar, ob mit dem Inkrafttreten der<br />
Gesetzesänderung die bereits erteilten<br />
Erlaubnisse nach § 10 Abs. 4 BÄO<br />
erlöschen und ob gleichzeitig der<br />
zwischen <strong>Krankenhaus</strong> und Arzt geschlossene<br />
Ausbildungsvertrag endet<br />
oder ob dies eine ausdrückliche Vereinbarung<br />
oder Kündigung voraussetzt.<br />
Das Ministerium für Gesundheit, Soziales,<br />
Frauen und Familie NRW hat<br />
sich inzwischen veranlasst gesehen,<br />
folgende Interpretationen der Änderung<br />
der BÄO und der Approbationsordnung<br />
für Ärzte zu veröffentlichen:<br />
„Wer das Medizinstudium vor dem1. Oktober<br />
2004 mit dem 3. Staatsexamen abschließt,<br />
hat bis einschließlich 30. September<br />
2004 Anspruch auf Erteilung einer<br />
frist des § 626 Abs. 2 BGB - was umstritten<br />
ist - für eine solche Kündigung<br />
gilt oder nicht. Vorsorglich sollte<br />
die Frist beachtet werden.<br />
<strong>Dr</strong>. Hubert Menken, Hamm<br />
TIPP:<br />
Krankenhäusern ist nach sorgfältiger<br />
Prüfung der Vertragsgrundlagen<br />
zu empfehlen, eine<br />
außerordentliche Kündigung<br />
von Belegarztverträgen binnen<br />
zwei Wochen auszusprechen,<br />
nachdem die Schließung der<br />
Abteilung feststeht.<br />
Berufserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 BÄO.<br />
Ab dem 1. Oktober 2004 besteht auch für<br />
diesen Personenkreis ein Approbationsanspruch,<br />
sofern die übrigen formalen Voraussetzungen<br />
dazu erfüllt sind. Ein Nachweis<br />
über das abgeleistete AiP ist nicht<br />
mehr zu erbringen.<br />
Alle gemäß § 10 Abs. 4 BÄO erteilten<br />
Erlaubnisse verlieren mit Ablauf des 30.<br />
September 2004 ihre Wirksamkeit, weil<br />
sie infolge des nicht mehr existierenden<br />
Ausbildungsteils „Arzt im Praktikum“<br />
funktionslos geworden sind. Sie müssen<br />
nicht widerrufen werden. Die Fortsetzung<br />
einer AiP-Tätigkeit über diesen Termin<br />
hinaus ist nicht möglich.“<br />
Es handelt sich hierbei, wie es in<br />
dem Schreiben wörtlich heißt, um<br />
die Interpretation des Ministeriums,<br />
eine gesetzliche Übergangsregelung<br />
zur Frage, ob die nach § 10 Abs. 4<br />
BÄO erteilten Erlaubnisse nach dem<br />
30.09.2004 fortbestehen oder mit diesem<br />
Tag erlöschen, fehlt. Es ist deshalb<br />
nicht auszuschließen, dass Gerichte<br />
die Auffassung des Ministeriums,<br />
die Erlaubnis nach § 10 Abs. 4<br />
BÄO ende „automatisch“ mit dem<br />
<strong>Dr</strong>. <strong>Eick</strong> & <strong>Partner</strong> Sozietät bürgerlichen Rechts – gegründet 1908 von <strong>Dr</strong>. August <strong>Eick</strong><br />
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✍
30.09.2004, nicht teilen werden. Üblicherweise<br />
bedarf es einer ausdrücklichen<br />
Regelung etwa durch Gesetz<br />
oder Verwaltungsakt, um eine bestehende<br />
Erlaubnis aufzuheben oder<br />
unwirksam werden zu lassen.<br />
• Arbeitsrechtliche Bedeutung<br />
Unklarheit besteht auch bezüglich<br />
der arbeitsrechtlichen Konsequenzen.<br />
Die Deutsche <strong>Krankenhaus</strong>gesellschaft<br />
(DKG) und der Verband kommunaler<br />
Arbeitgeber gehen davon<br />
aus, dass die AiP-Verträge mit dem<br />
30.09.2004 wegen Wegfalls des Vertragsgegenstandes<br />
auslaufen. Der<br />
Marburger Bund hat diese Einschätzung<br />
bisher - vor der Veröffentlichung<br />
der Interpretation des Ministeriums<br />
- nicht geteilt, eine Stellungnahme<br />
hierzu liegt nicht vor. Dort<br />
ging man bisher davon aus, dass ein<br />
über den 30.09.2004 hinausgehender<br />
AiP-Vertrag zu alten Konditionen, d.<br />
h. ohne Beantragung der Vollapprobation<br />
weitergeführt werden kann,<br />
sofern dies im beiderseitigen Einverständnis<br />
zwischen Arzt und <strong>Krankenhaus</strong><br />
geschieht.<br />
Wie das BAG die Dinge in einer ggf.<br />
erst in mehreren Jahren anstehenden<br />
Arbeitsrecht<br />
<strong>Krankenhaus</strong>-<strong>Info</strong> Nr. 2 Seite 4<br />
Entscheidung sehen wird, lässt sich<br />
heute kaum voraussagen. Anerkannt<br />
ist bisher in der Rechtsprechung,<br />
dass eine wesentliche Änderung oder<br />
ein Wegfall der Geschäftsgrundlage<br />
des Arbeitsvertrages keinen selbständigen<br />
Beendigungstatbestand darstellt,<br />
sofern eine Kündigung des<br />
Vertrages möglich ist. Die Verträge<br />
würden danach über den 30.09.2004<br />
fortbestehen. Allerdings ist auch anerkannt,<br />
dass einer Vertragspartei<br />
(hier: dem Arzt) die Berufung auf<br />
das Fehlen einer förmlichen Beendigung<br />
des Arbeitsverhältnisses verwehrt<br />
sein kann, wenn die Voraussetzungen<br />
des Wegfalls der Geschäftsgrundlage<br />
vorliegen. Dies kann nach<br />
der bisherigen Rechtsprechung z. B.<br />
der Fall sein, wenn die tatsächlichen<br />
Grundlagen für eine Beschäftigung<br />
für den Dienstberechtigten und<br />
Dienstpflichtigen dauernd oder wenigstens<br />
auf unabsehbare Zeit weggefallen<br />
sind (BAG, NZA 1996, 29).<br />
Im Hinblick auf die sich hieraus ergebenden<br />
Unwägbarkeiten würden<br />
wir empfehlen, eine klare Regelung<br />
mit den betroffenen Ärzten zu suchen.<br />
<strong>Dr</strong>. Siegfried Mennemeyer, Hamm<br />
Neuregelungen bei der Altersteilzeit<br />
ZUSAMMENFASSUNG:<br />
Aufgrund des sog. Hartz III-Gesetzes gelten für Altersteilzeitvereinbarungen,<br />
bei denen die Altersteilzeit nach dem 30.06.2004 beginnt, eine Reihe<br />
von Neuerungen.Von Bedeutung sind außerdem Veränderungen im Recht<br />
der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Kenntnis der gesetzlichen Regelungen<br />
zur Altersteilzeit hat für Arbeitgeber angesichts der jüngsten<br />
Entscheidung des BAG vom 10.02.2004 (s.u.) zu Schadensersatzansprüchen<br />
von Arbeitnehmern beim Abschluß von Altersteilzeitverträgen<br />
besondere Bedeutung.<br />
• Altersteilzeitgesetz<br />
Durch das sog. Hartz III-Gesetz wurde<br />
mit Wirkung zum 01.07.2004 eine<br />
Reihe von Normen im Altersteilzeitgesetz<br />
(ATG) geändert. Diese Änderungen<br />
betreffen nur die Altersteil-<br />
zeitverhältnisse, die nach dem<br />
30.06.2004 beginnen, wobei nicht der<br />
Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern<br />
der Beginn der Altersteilzeit<br />
entscheidend ist.<br />
Bei Altersteilzeit erhalten Arbeitneh-<br />
<strong>Dr</strong>. <strong>Eick</strong> & <strong>Partner</strong> Sozietät bürgerlichen Rechts – gegründet 1908 von <strong>Dr</strong>. August <strong>Eick</strong><br />
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✍<br />
TIPP:<br />
Krankenhäuser sollten eine<br />
Vereinbarung mit den vom<br />
Wegfall der AiP-Phase betroffenen<br />
Ärzten anstreben, in denen<br />
mit diesen eine Auflösung des<br />
bestehenden Vertrages zum<br />
30.09.2004 vereinbart und ggf.<br />
gleichzeitig ein (befristeter?)<br />
Anstellungsvertrag als Assistenzarzt<br />
geschlossen wird.<br />
Falls eine entsprechende Regelung<br />
vom betroffenen Arzt abgelehnt<br />
wird, sollte der Anstellungsvertrag<br />
vorsorglich zum<br />
30.09.2004 aufgekündigt werden<br />
und ergänzend im Kündigungsschreiben<br />
darauf hingewiesen<br />
werden, dass durch die<br />
Änderung der BÄO und den<br />
Wegfall der AiP-Phase ab dem<br />
01.10.2004 wegen des Wegfalls<br />
der Geschäftsgrundlage kein<br />
Raum für eine Fortsetzung des<br />
Vertragsverhältnisses besteht.<br />
mer mehr als die Hälfte ihres bisherigen<br />
Arbeitsentgelts, obwohl sie nur<br />
die Hälfte ihrer Arbeitszeit arbeiten.<br />
Der Arbeitgeber stockt das halbierte<br />
Arbeitsentgelt auf und zahlt zusätzliche<br />
Beiträge zur Rentenversicherung.<br />
Der Staat fördert die Zuzahlungen<br />
dadurch, dass die Aufstockungsbeträge<br />
steuer- und sozialversicherungsfrei<br />
bleiben. Der Arbeitgeber<br />
kann die gezahlten Aufstockungsbeiträge<br />
und die von ihm<br />
gezahlten zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge<br />
von der Agentur<br />
für Arbeit (bisher: Arbeitsamt) teilweise<br />
erstattet erhalten, sofern die<br />
zugrundeliegende Altersteilzeitvereinbarung<br />
eine Laufzeit von nicht<br />
mehr als 6 Jahren hat und der Arbeitsplatz<br />
neu besetzt wird.
Regelarbeitsentgelt<br />
Voraussetzung für die staatliche Förderung<br />
der Altersteilzeit ist u. a., dass<br />
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt<br />
um mindestens 20% aufstockt, Berechnungsgrundlage<br />
ist nunmehr -<br />
für nach dem 30.06.2004 beginnende<br />
Altersteilzeitverhältnisse - das sog. Regelarbeitsentgelt.<br />
Nach § 6 Abs. 1 S.<br />
1 ATG n.F. ist das Regelarbeitsentgelt<br />
das auf einen Monat entfallende Arbeitsentgelt,<br />
das der Arbeitgeber regelmäßig<br />
zahlen muß. Dazu zählen<br />
beispielsweise keine Überstundenvergütungen<br />
oder Weihnachts- und Urlaubsgeld.<br />
Neu ist die Begrenzung der Höhe des<br />
Regelarbeitsentgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze<br />
des SGB III. Zwar<br />
kann auch darüber hinausgehendes<br />
Arbeitsentgelt aufgestockt werden,<br />
diese - freiwilligen - Leistungen sind<br />
aber gemäß § 4 ATG n.F. nicht<br />
(mehr) erstattungsfähig. Die bisherige<br />
Regelung über die Höhe der abzusichernden<br />
Mindestnettobeträge<br />
(70% des pauschalierten Arbeitsentgelts<br />
vor der Arbeitsreduzierung; § 3<br />
Abs. 1 Nr. 1 a ATG a.F.) entfällt ersatzlos.<br />
Bedeutung hat das Regelarbeitsentgelt<br />
auch für die Berechnung der<br />
Höhe der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge.<br />
Sie müssen mindestens<br />
für einen Betrag entrichtet werden,<br />
der auf 80% des Regelarbeitsentgelts<br />
der Altersteilzeit (fiktives<br />
Arbeitsentgelt) entfällt. Die Obergrenze<br />
liegt bei 90% der monatlichen<br />
Beitragsbemessungsgrenze. Wenn das<br />
Regelarbeitsentgelt und das sog. fiktive<br />
Arbeitsentgelt (80% des Regelarbeitsentgelts)<br />
zusammen 90% der<br />
Beitragsbemessungsgrenze übersteigen,<br />
müssen zur Erfüllung der gesetzlichen<br />
Mindestanforderungen für<br />
den übersteigenden Teil keine Beiträge<br />
abgeführt werden. Zahlt der Arbeitgeber<br />
freiwillig über diese Grenze<br />
hinaus - was bis zur vollen Beitragsbemessungsgrenze<br />
möglich ist - ist<br />
diese „zusätzliche Leistung“ nicht erstattungsfähig.<br />
<strong>Krankenhaus</strong>-<strong>Info</strong> Nr. 2 Seite 5<br />
Arbeitszeit<br />
Weitere Voraussetzung für die gesetzliche<br />
- und damit förderfähige und<br />
zum vorzeitigen Rentenbezug berechtigende<br />
- Altersteilzeit ist, dass der<br />
Arbeitnehmer seine bisherige<br />
wöchentliche Arbeitszeit auf die<br />
Hälfte reduziert. Zugrundegelegt werden<br />
darf dabei höchstens die Arbeitszeit,<br />
die im Durchschnitt der letzten<br />
24 Monate vor dem Beginn der Altersteilzeit<br />
vereinbart war. Neu ist,<br />
dass nun auch Arbeitszeiten berücksichtigt<br />
werden können, die die tarifliche<br />
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit<br />
überschreiten, denn die bisherigen<br />
Regelungen des § 6 Abs. 2 S.<br />
3 und Abs. 3 ATG a.F. sind weggefallen.<br />
Insolvenzsicherung<br />
beim Blockmodell<br />
Hintergrund der neuen Regelung des<br />
§ 8a ATG ist, dass der Arbeitnehmer<br />
beim sog. Blockmodell zunächst die<br />
volle Arbeitsleistung erbringt. Für<br />
diese erhält er nur die Hälfte des<br />
Entgelts und die Aufstockungsleistungen.<br />
So wird ein Wertguthaben<br />
des Arbeitnehmers aufgebaut, das<br />
erst in seiner Freizeitphase abgebaut<br />
wird. Dem sich aus der „Vorleistung“<br />
des Arbeitnehmers ergebenden Insolvenzrisiko<br />
soll durch die Einführung<br />
des § 8 a ATG begegnet werden. Jetzt<br />
muß der Arbeitgeber das Wertguthaben<br />
„in geeigneter Weise“ gegen das<br />
Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit<br />
absichern. Wie die Sicherung erfolgen<br />
soll, ist nicht geregelt, das ATG<br />
bestimmt allerdings, dass bilanzierte<br />
Rückstellungen sowie zwischen Konzern<br />
und Unternehmen gegründete<br />
Einstandspflichten zur Absicherung<br />
des Wertguthabens nicht ausreichen.<br />
In der Praxis werden hier vor allem<br />
Versicherungslösungen in Betracht<br />
kommen.<br />
Der Arbeitgeber muß dem Arbeitnehmer<br />
die zur Sicherung des Wertguthabens<br />
ergriffenen Maßnahmen<br />
nachweisen (§ 8 a Abs. 3 ATG). Erfüllt<br />
der Arbeitgeber die Pflichten<br />
nicht, kann der Arbeitnehmer verlan-<br />
gen, dass der Arbeitgeber eine Sicherheit<br />
in Höhe des bestehenden Wertguthabens<br />
leistet und zwar durch Beibringung<br />
einer Bürgschaft oder Hinterlegung<br />
von Geld oder sonstigen<br />
geeigneten Wertpapieren (vgl. § 234<br />
Abs. 1 und 3 BGB). Arbeitgebern ist<br />
daher zu empfehlen, rechtzeitig für<br />
eine günstigere Lösung zu sorgen.<br />
Berechnung der Erstattungsbeträge<br />
Besetzt der Arbeitgeber den im Rahmen<br />
der Altersteilzeitvereinbarung<br />
freigewordenen Arbeitsplatz wieder,<br />
kann er geleistete Aufstockungsbeträge<br />
und zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung<br />
in gesetzlicher Höhe<br />
von der Arbeitsagentur erstattet erhalten.<br />
Dieser Erstattungsbetrag wurde<br />
bisher monatlich neu berechnet.<br />
Zukünftig wird die Höhe der monatlichen<br />
Erstattungsleistungen einmal<br />
zu Beginn des Erstattungsverfahrens<br />
ermittelt und zwar für die gesamte<br />
Förderdauer (§ 12 Abs. 2 ATG n.F.).<br />
Spätere - auch tarifliche - Gehaltserhöhungen<br />
werden nicht mehr<br />
berücksichtigt. Im Blockmodell erfolgt<br />
die Berechnung beim Beginn<br />
der Freistellungsphase.<br />
• Die Altersteilzeit<br />
betreffende rentenrechtliche<br />
Änderungen<br />
Um die gesetzlichen Voraussetzungen<br />
zu erfüllen, muß eine Altersteilzeitvereinbarung<br />
mindestens solange laufen,<br />
bis der Arbeitnehmer Anspruch auf<br />
„eine Rente wegen Alters“ hat (§ 2<br />
Abs. 1 Nr. 2 ATG). Maßgebend ist allein,<br />
ob die Möglichkeit eines Rentenzugangs<br />
besteht, es reicht aus, wenn<br />
der Arbeitnehmer eine Rente mit Abschlägen<br />
in Anspruch nehmen kann.<br />
Das RV-Nachhaltigkeitsgesetz, das am<br />
11.03.2004 in zweiter und dritter Lesung<br />
im Bundestag verabschiedet<br />
wurde, regelt die Altersgrenzen für<br />
die Inanspruchnahme der „Altersrente<br />
wegen Arbeitslosigkeit oder nach<br />
Altersteilzeit“ neu. Die bisherigen Regelungen<br />
gelten für diejenigen Versicherten<br />
weiter, die vor dem 01.01.1952<br />
geboren wurden und vor dem<br />
<strong>Dr</strong>. <strong>Eick</strong> & <strong>Partner</strong> Sozietät bürgerlichen Rechts – gegründet 1908 von <strong>Dr</strong>. August <strong>Eick</strong><br />
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01.01.2004 einen Altersteilzeitvertrag<br />
abgeschlossen haben oder an diesem<br />
Tag arbeitslos waren.<br />
Für alle übrigen Arbeitnehmer wird<br />
das Renteneintrittsalter der „Altersrente<br />
wegen Arbeitslosigkeit oder nach<br />
Altersteilzeit“ in Monatsschritten stufenweise<br />
auf 63 Jahre angehoben. Bei<br />
zukünftigen Altersteilzeitvereinbarun-<br />
Arbeitsrecht<br />
<strong>Krankenhaus</strong>-<strong>Info</strong> Nr. 2 Seite 6<br />
gen wird man also sehr genau den<br />
frühestmöglichen Renteneintritt des<br />
Arbeitnehmers ermitteln müssen, wobei<br />
auch zu prüfen sein wird, ob der<br />
Arbeitnehmer eine Altersrente für<br />
langjährige Versicherte (§§ 36, 236<br />
SGB VI), eine Altersrente für schwerbehinderte<br />
Menschen (§§ 37, 236 a<br />
SGB VI) oder eine Altersrente für<br />
Schadensersatz bei<br />
Falschinformation zur Altersteilzeit<br />
ZUSAMMENFASSUNG:<br />
Ein Anspruch des Altersteilzeiters<br />
auf vorzeitige Altersrente<br />
nach Altersteilzeit besteht bei<br />
dessen völliger Freistellung von<br />
der Arbeitsleistung nicht. Schließt<br />
ein Arbeitnehmer aufgrund einer<br />
falschen Auskunft des Arbeitgebers,<br />
die schon im Angebot einer<br />
Altersteilzeitvereinbarung bestehen<br />
kann, eine solche Altersteilzeitvereinbarung<br />
ab, so hat er<br />
Anspruch auf Schadensersatz<br />
und muß vom Arbeitgeber so behandelt<br />
werden, als wäre die Vereinbarung<br />
nicht geschlossen<br />
worden.<br />
BAG, Urt. v. 10.02.2004<br />
- 9 AZR 401/02 -<br />
• Der Sachverhalt:<br />
Ein Arbeitnehmer (Kläger) hatte im<br />
April 2000 Verhandlungen mit seiner<br />
Arbeitgeberin (Beklagte) über die Beendigung<br />
des Arbeitsverhältnisses geführt.<br />
Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />
gegen Zahlung einer Abfindung<br />
wurde aus steuerlichen<br />
Gründen verworfen. Die Beklagte bot<br />
dem Kläger daraufhin eine Altersteilzeitvereinbarung<br />
im Blockmodell<br />
bei gleichzeitiger Freistellung des<br />
Klägers während der Arbeitsphase an<br />
und entwarf eine schriftliche „Altersteilzeitvereinbarung“,<br />
die von beiden<br />
Seiten unterzeichnet wurde.<br />
Nachdem der Kläger erfahren hatte,<br />
dass eine Inanspruchnahme von Altersrente<br />
nach Altersteilzeit aufgrund<br />
des Fehlens der rechtlichen Voraussetzungen<br />
nicht möglich war, vertrat<br />
er die Auffassung, ihm stünden Schadensersatzansprüche<br />
zu, aufgrund derer<br />
das Arbeitsverhältnis über den<br />
vereinbarten Beendigungstermin hinaus<br />
fortzusetzen sei.<br />
Die Klage hatte beim Arbeits- und<br />
Landesarbeitsgericht keinen Erfolg.<br />
• Die Entscheidung:<br />
Der 9. Senat des BAG hat dem Kläger<br />
Schadensersatzansprüche zugesprochen,<br />
weil die Beklagte mit der<br />
Vorlage des Altersteilzeitangebotes<br />
bei durchgehender Freistellung vertragliche<br />
Nebenpflichten verletzt<br />
habe. Er knüpft an die Rechtsprechung<br />
des 8. Senats (BAG, Urt. v.<br />
12.12.2002 - 8 AZR 497/01 -) an, wonach<br />
ein Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer<br />
eine bestimmte Form<br />
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
vorschlägt und dabei Angaben<br />
über deren versorgungsrechtlichen<br />
Folgen macht, dem Arbeitnehmer<br />
schadensersatzpflichtig ist, wenn die<br />
Angaben unrichtig waren.<br />
Das BAG wertet das Einbringen der<br />
Möglichkeit einer Altersteilzeitvereinbarung<br />
durch den Geschäftsführer<br />
der Beklagten und deren Personalleiterin<br />
in die Verhandlungen mit<br />
dem Kläger als solche Auskunft. Es<br />
begründet dies damit, dass die Alter-<br />
Frauen (§ 237 a SGB VI) in Anspruch<br />
nehmen kann. Hier können sich für<br />
den Arbeitgeber erhebliche Risiken ergeben,<br />
wenn er dem Arbeitnehmer ein<br />
Altersteilzeitangebot unterbreitet, wie<br />
die im Anschluß dargestellte Entscheidung<br />
des BAG vom 10.02.2004 verdeutlicht.<br />
<strong>Dr</strong>. Hubert Menken, Hamm<br />
steilzeitvereinbarung von vornherein<br />
darauf angelegt gewesen sei, dass der<br />
Kläger im Anschluß an die Altersteilzeit<br />
eine Altersrente beziehen<br />
sollte, obwohl er faktisch umgehend<br />
aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden<br />
sollte. Das war rechtlich nicht<br />
möglich, weil nach § 237 SGB VI<br />
Voraussetzung für die Altersrente<br />
nach Altersteilzeit nicht nur das Bestehen<br />
eines Beschäftigungsverhältnisses,<br />
sondern auch eine Altersteilzeit<br />
im Sinne des ATG für mindestens<br />
vier Kalendermonate ist, also<br />
die Arbeitszeit auf die Hälfte vermindert<br />
werden muß (§ 2 Abs. 1 Nr.<br />
2 ATG). Die „Auskunft“ der Beklagten<br />
war deshalb - so das BAG -<br />
falsch.<br />
Der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch<br />
des Arbeitnehmers<br />
ist grundsätzlich darauf gerichtet,<br />
ihn so zu stellen, als bestünde das<br />
Arbeitsverhältnis zu den alten Bedingungen<br />
fort, als wenn die Parteien<br />
also keine Altersteilzeitvereinbarung<br />
geschlossen hätten. Im entschiedenen<br />
Fall hat das BAG allerdings<br />
das Urteil der Vorinstanz aufgehoben<br />
und die Sache zurückverwiesen,<br />
weil noch zu klären war, ob<br />
die Parteien bei einer zutreffenden<br />
Auskunft der Beklagten gegenüber<br />
dem Kläger eine Aufhebungsvereinbarung<br />
geschlossen hätten.<br />
• Konsequenzen für<br />
die Praxis:<br />
Die Entscheidung des 9. Senats des<br />
BAG steht in einer Linie mit der<br />
früheren Entscheidung des 8. Senats,<br />
mit der dieser - allerdings noch<br />
<strong>Dr</strong>. <strong>Eick</strong> & <strong>Partner</strong> Sozietät bürgerlichen Rechts – gegründet 1908 von <strong>Dr</strong>. August <strong>Eick</strong><br />
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zurückhaltend - Aufklärungspflichten<br />
beim Abschluß von Aufhebungsverträgen<br />
bejaht hatte. Arbeitgeber<br />
werden zukünftig sehr vorsichtig bei<br />
den Erklärungen hinsichtlich etwaiger<br />
Folgen von Beendigungsverein-<br />
Sozialrecht<br />
<strong>Krankenhaus</strong>-<strong>Info</strong> Nr. 2 Seite 7<br />
barungen sein müssen. Dies gilt insbesondere,<br />
weil das BAG im vorliegenden<br />
Fall schon das Angebot des<br />
Arbeitgebers an den Arbeitnehmer<br />
eine Altersteilzeitvereinbarung mit<br />
dem Ziel des Renteneintritts nach<br />
Keine Verpflichtung zur<br />
Behandlung in der kostengünstigsten<br />
<strong>Krankenhaus</strong>abteilung<br />
ZUSAMMENFASSUNG:<br />
Ist die Behandlung eines Patienten<br />
in verschiedenen Abteilungen<br />
eines <strong>Krankenhaus</strong>es möglich, so<br />
ist das <strong>Krankenhaus</strong> nicht allein<br />
aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes<br />
verpflichtet, den Patienten<br />
in der kostengünstigeren Abteilung<br />
- hier: Belegabteilung - zu<br />
behandeln. Eine solche Verpflichtung<br />
lässt sich auch nicht aus der<br />
Pflegesatzvereinbarung ableiten,<br />
weil sie den Versorgungsauftrag<br />
eines <strong>Krankenhaus</strong>es nicht einschränkt.<br />
BSG, Urt. v. 24.07.03<br />
- B 3 KR 28/02 R -<br />
• Der Sachverhalt:<br />
Ein in den <strong>Krankenhaus</strong>plan des<br />
Landes NRW aufgenommenes <strong>Krankenhaus</strong><br />
verfügte u. a. über die Fachabteilungen<br />
„Allgemeine Chirurgie“<br />
und „Orthopädie (Belegabteilung)“.<br />
In der chirurgischen Abteilung des<br />
<strong>Krankenhaus</strong>es wurde ein Mitglied<br />
einer Krankenkasse wegen einer<br />
Kreuzbandruptur stationär behandelt.<br />
Das <strong>Krankenhaus</strong> stellte der<br />
Krankenkasse hierfür die Fallpauschale<br />
17.13 in Rechnung.<br />
Die Krankenkasse war der Ansicht,<br />
das <strong>Krankenhaus</strong> sei nicht befugt gewesen,<br />
anstelle der für die Krankenkasse<br />
kostengünstigeren Operation in<br />
der orthopädischen Belegabteilung<br />
die chirurgische Abteilung einzusetzen,<br />
da dies ein Verstoß gegen das<br />
Wirtschaftlichkeitsgebot darstelle. Im<br />
übrigen verwies die Krankenkasse<br />
darauf, dass Fallpauschalen und Sonderentgelte<br />
nur im Rahmen des Versorgungsauftrags,<br />
der durch die Pflegesatzvereinbarung<br />
konkretisiert werde,<br />
abgerechnet werden könnten. Sie<br />
hat deshalb nur einen Teil der Rechnung<br />
ausgeglichen.<br />
Das <strong>Krankenhaus</strong> hat die weitere Vergütung<br />
eingeklagt. Es war der Auffassung,<br />
der <strong>Krankenhaus</strong>träger konkretisiere<br />
im Rahmen der Planvorgaben<br />
den Versorgungsauftrag. Weil die<br />
chirurgische Abteilung nach ihrer<br />
personellen und apparativen Ausstattung<br />
in der Lage und aufgrund des<br />
ärztlichen Berufsrechts auch befugt<br />
gewesen sei, den Eingriff vorzunehmen,<br />
sei der verantwortliche <strong>Krankenhaus</strong>arzt<br />
berechtigt gewesen, den Patienten<br />
dieser Abteilung zuzuweisen.<br />
• Die Entscheidung:<br />
Das Bundessozialgericht (BSG) hat<br />
dem <strong>Krankenhaus</strong> einen Anspruch<br />
auf die begehrte weitere Vergütung<br />
zugesprochen. Das BSG war der Auffassung,<br />
die Behandlung des Patienten<br />
in der Hauptabteilung Allgemeine<br />
Chirurgie sei rechtmäßig gewesen,<br />
weil sie vom Versorgungsauftrag des<br />
Hauses gedeckt war und das <strong>Krankenhaus</strong><br />
nicht verpflichtet war, den<br />
Versicherten der Belegstation Orthopädie<br />
- unabhängig davon, ob<br />
dies nach den Belegarztverträgen<br />
Ablauf der Vereinbarung zu schließen,<br />
als Auskunft eingeordnet hat,<br />
für deren Richtigkeit der Arbeitgeber<br />
einstehen muss.<br />
<strong>Dr</strong>. <strong>Eick</strong> & <strong>Partner</strong> Sozietät bürgerlichen Rechts – gegründet 1908 von <strong>Dr</strong>. August <strong>Eick</strong><br />
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<strong>Dr</strong>. Dagmar <strong>Dr</strong>eymüller, Hamm<br />
möglich war - zuzuweisen. Das BSG<br />
hat darauf abgestellt, dass das <strong>Krankenhaus</strong><br />
nach § 109 Abs. 4 S. 2 SGB<br />
V als zugelassenes <strong>Krankenhaus</strong> „im<br />
Rahmen seines Versorgungsauftrags“<br />
zur <strong>Krankenhaus</strong>behandlung der Versicherten<br />
verpflichtet ist, während<br />
die Krankenkasse die Behandlung ihres<br />
Versicherten dem <strong>Krankenhaus</strong>träger<br />
durch eine der in § 10 BPflV<br />
genannten Entgeltformen zu vergüten<br />
hat, wenn sich die Behandlung<br />
„im Rahmen des Versorgungsauftrags“<br />
des <strong>Krankenhaus</strong>es, der § 4<br />
BPflV zu entnehmen ist, bewegt. Der<br />
Versorgungsauftrag, der gemäß § 17<br />
Abs. 1 S. 3 KHG für die Bemessung<br />
der Pflegesätze zugrunde zu legen ist,<br />
ergibt sich bei Plankrankenhäusern<br />
aus den Festlegungen des <strong>Krankenhaus</strong>plans<br />
in Verbindung mit den zu<br />
seiner Durchführung ergangenen Bescheiden<br />
(§§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 S. 3<br />
KHG) sowie ergänzenden Vereinbarungen<br />
nach § 109 Abs. 1 S. 4 SGB<br />
IV. Da die hier streitige Operation<br />
nach ihrer fachlichen Zuordnung<br />
nicht ausschließlich Orthopäden vorbehalten<br />
war, sondern auch von in<br />
der Unfallchirurgie ausgebildeten<br />
Chirurgen vorgenommen werden<br />
konnte, erfolgte die Behandlung in<br />
der Abteilung Allgemeine Chirurgie -<br />
so das BSG - im Rahmen des Versorgungsauftrags.<br />
Gegenteiliges ergab sich nach Ansicht<br />
des BSG auch nicht aus der Pflegesatzvereinbarung,<br />
weil sie keine verbindliche<br />
Konkretisierung des Versorgungsauftrags<br />
beinhaltet. Das BSG<br />
leitet dies daraus ab, dass der Gegenstand<br />
der Pflegesatzvereinbarung in<br />
den §§ 17, 18 BPflV abschließend<br />
festgelegt ist. Da die Regelung keine
Ermächtigung der Pflegesatzparteien<br />
zur Einschränkung von vom Versorgungsauftrag<br />
an sich abgedeckten Behandlungen<br />
enthält, war nach Ansicht<br />
des BSG auch unter diesem Gesichtspunkt<br />
die Behandlung des Patienten<br />
in der Hauptabteilung Allgemeine<br />
Chirurgie nicht zu beanstanden.<br />
Nach Auffassung des BSG war das<br />
<strong>Krankenhaus</strong> auch nicht allein aufgrund<br />
des Wirtschaftlichkeitsgebots<br />
verpflichtet, die nach der Pflegesatzvereinbarung<br />
für die Krankenkasse<br />
finanziell günstigste Art der Behandlung<br />
zu wählen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot<br />
begründet nämlich keine<br />
Fürsorgepflicht des <strong>Krankenhaus</strong>es<br />
für die sparsame Mittelverwendung<br />
des Vertragspartners. Von den Krankenkassen<br />
kann vielmehr - so das<br />
BSG - erwartet werden, dass sie ihren<br />
Auftrag zur sparsamen Mittelverwen-<br />
Steuerrecht<br />
<strong>Krankenhaus</strong>-<strong>Info</strong> Nr. 2 Seite 8<br />
dung in vollem Umfang eigenverantwortlich<br />
wahrnehmen und durch entsprechende<br />
Vertragsgestaltung - soweit<br />
ein Konsens zu erzielen ist -<br />
auch umsetzen. Das umfasse auch<br />
die Wahrung ihres nur wegen der unterschiedlichen<br />
Vergütungssysteme im<br />
ambulanten und stationären Bereich<br />
bestehenden besonderen Interesses an<br />
einer bestimmten Form der stationären<br />
Behandlung.<br />
Das BSG betont, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot<br />
ein <strong>Krankenhaus</strong> lediglich<br />
verpflichtet, innerhalb der für<br />
dieses Haus abgeschlossenen Leistungsvereinbarung<br />
wirtschaftlich zu<br />
handeln und z. B. Versicherte in allen<br />
geeigneten Fällen ambulant statt<br />
stationär zu versorgen und unnötige<br />
medizinische Maßnahmen zu unterlassen.<br />
Das <strong>Krankenhaus</strong> muß also<br />
nur die ihm zur Verfügung stehenden<br />
Ressourcen optimal einsetzen.<br />
Medizinische Versorgungszentren<br />
und Steuerrecht<br />
Medizinische Versorgungszentren unterliegen<br />
grundsätzlich der Körperschaftssteuer<br />
und der Gewerbesteuer,<br />
wobei Leistungen des Medizinischen<br />
Versorgungszentrums unter den Voraussetzungen<br />
des § 4 Nr. 16 c UStG<br />
von der Umsatzsteuer befreit sein<br />
können. Der Betrieb wird allerdings<br />
regelmäßig als steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb anzusehen<br />
sein, so dass keine steuerbegünstigte<br />
Tätigkeit vorliegt.<br />
Eine gemeinnützige <strong>Krankenhaus</strong>gesellschaft<br />
hat bei der Gründung eines<br />
Medizinischen Versorgungszentrums<br />
Hamm<br />
Schützenstraße 10<br />
59071 Hamm<br />
Tel. (02381) 9883<br />
Fax (02381) 889710<br />
hamm@dr-eick.de<br />
<strong>Dr</strong>esden<br />
Eisenstuckstraße 46<br />
01069 <strong>Dr</strong>esden<br />
Tel. (0351) 436220<br />
Fax (0351) 4362227<br />
dresden@dr-eick.de<br />
zu beachten, dass ausschließlich Mittel<br />
aus der freien Rücklage oder sonstige<br />
dauerhaft zur Verfügung stehende<br />
Mittel als Stammkapital eingelegt<br />
werden können.<br />
Bei einer Vermietung von Räumen an<br />
das Medizinische Versorgungszentrum<br />
ist die Problematik denkbarer Betriebsaufspaltungen<br />
zu beachten. Eine Betriebsaufspaltung<br />
hätte zur Folge, dass<br />
die entsprechenden Gebäudeteile dem<br />
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
zuzuordnen wären.<br />
Die Einführung von Medizinischen<br />
Versorgungszentren wirft neben den<br />
<strong>Dr</strong>. <strong>Eick</strong> & <strong>Partner</strong><br />
Sozietät bürgerlichen Rechts – gegründet 1908 von <strong>Dr</strong>. August <strong>Eick</strong><br />
www.dr-eick.de<br />
Erfurt<br />
Schlösserstraße 11<br />
99084 Erfurt<br />
Tel. (0361) 576750<br />
Fax (0361) 5767520<br />
erfurt@dr-eick.de<br />
Brandenburg<br />
Gertrud-Piter-Platz 7<br />
14770 Brandenburg<br />
Tel. (03381) 33520<br />
Fax (03381) 335220<br />
brandenburg@dr-eick.de<br />
Rostock<br />
Große Wasserstraße 2-3<br />
18055 Rostock<br />
Tel. (0381) 4996060<br />
Fax (0381) 4996351<br />
rostock@dr-eick.de<br />
• Konsequenzen für die Praxis:<br />
Krankenhäuser sind, wenn mehrere<br />
Abteilungen für die Versorgung eines<br />
Patienten in Betracht kommen und<br />
keine abweichenden Vereinbarungen<br />
mit den Krankenkassen - etwa in<br />
Rahmenverträgen nach § 112 SGB V<br />
- bestehen, nicht verpflichtet, die<br />
nach der Pflegesatzvereinbarung für<br />
die Krankenkasse finanziell günstigste<br />
Art der Durchführung der Behandlung<br />
auszuwählen. Das <strong>Krankenhaus</strong><br />
ist lediglich gehalten, innerhalb<br />
der mit ihm abgeschlossenen<br />
Leistungsvereinbarung wirtschaftlich<br />
zu handeln. <strong>Info</strong>lgedessen muß es die<br />
ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen<br />
optimal einsetzen und kann<br />
in diesem Rahmen entscheiden, in<br />
welcher Abteilung der Versicherte<br />
zweckmäßigerweise versorgt und gepflegt<br />
wird.<br />
<strong>Dr</strong>. Hubert Menken, Hamm<br />
angesprochenen steuerrechtlichen Fragen<br />
eine Vielzahl sozial-, arbeits- und<br />
allgemeinrechtlicher Fragen auf. Wir<br />
beraten zur Zeit mehrere <strong>Krankenhaus</strong>träger<br />
bei der Gestaltung der notwendigen<br />
Gesellschafts- und Arbeitsverträge<br />
und begleiten die notwendige<br />
Zulassung Medizinischer Versorgungszentren<br />
nach § 95 Abs. 1 S. 4 SGB V.<br />
Bei Rückfragen zum Zulassungsstatus<br />
und -verfahren sowie den rechtlich<br />
denkbaren Gesellschaftsformen sind<br />
wir Ihnen gerne behilflich. Dies gilt<br />
auch für allgemeine Fragen zur Trägerschaft<br />
sowie zur Vergütung der Leistungen<br />
in Medizinischen Versorgungszentren.<br />
<strong>Dr</strong>. Siegfried Mennemeyer, Hamm<br />
Naumburg<br />
Wilhelm-Breithaupt-Str. 10<br />
06618 Naumburg<br />
Tel. (03445) 779410<br />
Fax (03445) 779415<br />
naumburg@dr-eick.de<br />
Bochum<br />
Arndtstraße 26<br />
44787 Bochum<br />
Tel. (0234) 325940<br />
Fax (0234) 3259429<br />
bochum@dr-eick.de<br />
Schwerin<br />
Mozartstraße 1<br />
19053 Schwerin<br />
Tel. (0385) 760730<br />
Fax (0385) 7607321<br />
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