08.12.2012 Aufrufe

Krankenhaus-Info - Dr. Eick & Partner

Krankenhaus-Info - Dr. Eick & Partner

Krankenhaus-Info - Dr. Eick & Partner

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Krankenhaus</strong>-<strong>Info</strong><br />

Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht<br />

<strong>Info</strong>rmationsdienst der Sozietät <strong>Dr</strong>. <strong>Eick</strong> & <strong>Partner</strong> Nr. 2 Juli 2004<br />

Konkurrentenklage im<br />

<strong>Krankenhaus</strong>planungsrecht<br />

ZUSAMMENFASSUNG:<br />

Mit dieser Grundsatzentscheidung<br />

hat das Bundesverfassungsgericht<br />

die Stellung von Krankenhäusern<br />

im Planungsverfahren<br />

gestärkt. Konkurrierende<br />

Bewerber können sich jetzt unmittelbar<br />

gegen die zugunsten<br />

des Mitbewerbers ergangene<br />

Aufnahmeentscheidung in den<br />

<strong>Krankenhaus</strong>plan wehren und<br />

zwar auch im Wege des einstweiligen<br />

Rechtsschutzes.<br />

BVerfG, Beschl. v. 14.01.2004<br />

- 1 BvR 506/03 -<br />

• Der Sachverhalt:<br />

Im Juli 1996 beantragte ein in B. in Baden-Württemberg<br />

ansässiges freigemeinnütziges<br />

<strong>Krankenhaus</strong> (im folgenden:<br />

Beschwerdeführerin) bei der Bezirksregierung<br />

die Feststellung von 20<br />

Planbetten im Fachbereich Innere Medizin/Hämatologie,<br />

für die ein Bedarf<br />

bestand. Die Beschwerdeführerin begründete<br />

ihren Antrag damit, dass sie<br />

die Betten bereits vorhalte und alle persönlichen<br />

und sachlichen Voraussetzungen<br />

erfülle. Die Städtischen Kliniken in<br />

B., die damals weder über Betten noch<br />

über ärztliches Personal im Fachbereich<br />

Hämatologie verfügten, beantragten<br />

dies ebenfalls.<br />

Die Bezirksregierung entschied über die<br />

Anträge nach einer erfolgreiche Untätigkeitsklage<br />

der Beschwerdeführerin.<br />

Allerdings nahm sie im September 2002<br />

nicht diese, sondern die Städtischen<br />

Kliniken mit 20 Betten für das Teilgebiet<br />

Hämatologie in den <strong>Krankenhaus</strong>plan<br />

auf. Im Januar 2003 erließ die Bezirksregierung<br />

einen weiteren Bescheid,<br />

in dem festgestellt wurde, dass die von<br />

den Städtischen Kliniken unter dem<br />

Teilgebiet Hämatologie ausgewiesenen<br />

20 Betten einstweilen für die Internistische<br />

Onkologie genutzt werden sollten.<br />

Außerdem wurde in dem Bescheid festgestellt,<br />

dass die Betten erst planmäßig<br />

genutzt werden sollten, nachdem die<br />

sonstigen Voraussetzungen erfüllt waren,<br />

insbesondere die fachärztliche Betreuung<br />

der Hämatologie sichergestellt<br />

war.<br />

Gegen den zugunsten der Städtischen<br />

Kliniken ergangenen Feststellungsbescheid<br />

legte die Beschwerdeführerin<br />

Widerspruch ein. Ihr gleichzeitig gestellter<br />

Antrag auf Gewährung vorläufigen<br />

Rechtsschutzes wurde von den Verwaltungsgerichten<br />

zurückgewiesen. Sie<br />

waren der Auffassung, die Beschwerdeführerin<br />

habe lediglich einen Anspruch<br />

auf eine fehlerfreie Auswahl unter<br />

mehreren Bewerbern. Dieser Anspruch<br />

werde durch die Auswahl eines<br />

anderen <strong>Krankenhaus</strong>es nicht berührt.<br />

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin<br />

Verfassungsbeschwerde erhoben.<br />

• Die Entscheidung:<br />

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)<br />

hat der Verfassungsbeschwerde stattgegeben,<br />

weil die Verfahrensgewährleistung<br />

des Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger und<br />

damit auch der Beschwerdeführerin einen<br />

Anspruch auf eine möglichst wirksame<br />

gerichtliche Kontrolle der Aus-<br />

Inhalt<br />

Konkurrentenklage im<br />

<strong>Krankenhaus</strong>planungsrecht<br />

BVerfG, Beschl. v. 14.01.2004 S. 1<br />

Außerordentliche Kündigung<br />

eines Belegarztvertrages<br />

OLG Hamm, Urt.<br />

v. 22.01.2004 S. 2<br />

Arbeitsrecht<br />

Arbeitsrechtliche Bedeutung<br />

der Änderung der Ärzteausbildung<br />

(Wegfall des AiP) S. 3<br />

Neuregelungen bei<br />

der Altersteilzeit S. 4<br />

Schadensersatz bei Falschinformation<br />

zur Altersteilzeit<br />

BAG, Urt. v. 10.02.2004 S. 6<br />

Sozialrecht<br />

Keine Verpflichtung zur<br />

Behandlung in der kostengünstigsten<br />

<strong>Krankenhaus</strong>abteilung<br />

BSG, Urt. v. 24.07.03 S. 7<br />

Steuerrecht<br />

Medizinische Versorgungszentren<br />

und Steuerrecht S. 8<br />

Impressum<br />

Herausgeber:<br />

<strong>Dr</strong>. <strong>Eick</strong> & <strong>Partner</strong><br />

Sozietät bürgerlichen Rechts<br />

verantwortlich:<br />

<strong>Dr</strong>. Siegfried Mennemeyer<br />

<strong>Dr</strong>. Hubert Menken<br />

Schützenstraße 10<br />

59071 Hamm<br />

<strong>Dr</strong>. <strong>Eick</strong> & <strong>Partner</strong> Sozietät bürgerlichen Rechts – gegründet 1908 von <strong>Dr</strong>. August <strong>Eick</strong><br />

Hamm · Bochum · <strong>Dr</strong>esden · Brandenburg · Erfurt · Rostock · Naumburg · Schwerin www.dr-eick.de


wahlentscheidung gibt. Die Norm soll<br />

irreparable Entscheidungen so weit wie<br />

möglich ausschließen.<br />

Nach Auffassung des BVerfG beachtete<br />

die angegriffene Entscheidung dies<br />

nicht hinreichend, weil die Aufnahme<br />

eines konkurrierenden Bewerbers in<br />

den <strong>Krankenhaus</strong>plan die berufliche<br />

Betätigungsmöglichkeit für das nicht<br />

aufgenommene <strong>Krankenhaus</strong> einschränkt.<br />

Es werde nämlich einem erheblichen<br />

Konkurrenznachteil ausgesetzt,<br />

der wirtschaftlich einer Berufszulassungsbeschränkung<br />

nahekomme.<br />

Diese besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin<br />

erfordere es, ihr einen<br />

zeitnahen Rechtsschutzweg zu eröffnen.<br />

Hier kommt - nach Auffassung des<br />

BVerfG - vorrangig der Weg der <strong>Dr</strong>ittanfechtung<br />

des zugunsten des Städtischen<br />

<strong>Krankenhaus</strong>es ergangenen Feststellungsbescheides<br />

in Betracht. Dagegen<br />

stelle eine isolierte Verpflichtungsklage<br />

mit dem Ziel der eigenen Zulassung<br />

zum <strong>Krankenhaus</strong>plan - diesen<br />

Weg hatten die Verwaltungsgerichte gehen<br />

wollen - keinen effektiven Rechtsschutz<br />

dar, denn - so das BVerfG -<br />

<strong>Krankenhaus</strong>-<strong>Info</strong> Nr. 2 Seite 2<br />

durch die Zulassung der Konkurrentin<br />

werde schon die Abwägungssituation<br />

verändert. Nach einer langwierigen - erfolgreichen<br />

- Verpflichtungsklage bestünde<br />

zudem das Risiko, dass das in<br />

den Plan aufgenommene <strong>Krankenhaus</strong><br />

bereits vollendete Tatsachen geschaffen<br />

habe, die eine Rückgängigmachung der<br />

Entscheidung praktisch unmöglich machen<br />

könne. Es käme hinzu, dass die<br />

öffentlichen Fördermittel bei einer<br />

nachträglichen Herausnahme eines<br />

<strong>Krankenhaus</strong>es aus dem <strong>Krankenhaus</strong>plan<br />

zu einer Fehlinvestition würden.<br />

Letztlich verwies das BVerfG darauf,<br />

dass die Entscheidung über die Aufnahme<br />

eines <strong>Krankenhaus</strong>es in den <strong>Krankenhaus</strong>plan<br />

in aller Regel nicht isoliert,<br />

sondern immer auch unter<br />

Berücksichtigung gleichzeitig vorliegender<br />

anderer Bewerbungen erfolge. Deshalb<br />

beinhaltet die Aufnahme eines<br />

von zwei konkurrierenden Krankenhäusern<br />

in den <strong>Krankenhaus</strong>plan nach<br />

Auffassung des BVerfG immer auch<br />

eine Entscheidung gegen das andere<br />

<strong>Krankenhaus</strong>, die diese zur <strong>Dr</strong>ittanfechtung<br />

des Bescheides berechtigt.<br />

Außerordentliche Kündigung<br />

eines Belegarztvertrages<br />

ZUSAMMENFASSUNG:<br />

Die Schließung der Belegabteilung eines <strong>Krankenhaus</strong>es nach Herausnahme<br />

aus dem <strong>Krankenhaus</strong>plan berechtigt den <strong>Krankenhaus</strong>träger<br />

zur außerordentlichen Kündigung des Belegarztvertrages. Ein<br />

Belegarztvertrag ist nämlich mit einem Arbeitsvertrag, bei dem Betriebseinstellungen<br />

und Umstrukturierungen grundsätzlich keinen<br />

wichtigen Kündigungsgrund darstellen, nicht vergleichbar.<br />

OLG Hamm, Urt. v. 22.01.2004<br />

- 10 U 112/03 -<br />

• Der Sachverhalt:<br />

Ein <strong>Krankenhaus</strong> stellte einem Arzt<br />

aufgrund eines Belegarztvertrages aus<br />

dem Jahr 1985 Belegbetten in der<br />

gynäkologischen Abteilung bereit. Im<br />

Jahr 1996 wurde der Versorgungsvertrag<br />

der Krankenkassen gekündigt und<br />

das <strong>Krankenhaus</strong> im Juli 1996 aus<br />

dem <strong>Krankenhaus</strong>plan der Bezirksregierung<br />

herausgenommen. In dem dagegen<br />

angestrengten Verwaltungsgerichtsprozess<br />

wurde schließlich vor<br />

dem OVG Münster ein Vergleich geschlossen,<br />

wonach das <strong>Krankenhaus</strong><br />

mit Einschränkungen im <strong>Krankenhaus</strong>plan<br />

des Landes blieb, die gynäkologische<br />

Belegabteilung musste aller-<br />

• Konsequenzen für die Praxis:<br />

Mit der Eröffnung der Möglichkeit einer<br />

<strong>Dr</strong>ittanfechtungsklage im <strong>Krankenhaus</strong>planungsrecht<br />

für einen nicht<br />

berücksichtigten konkurrierenden<br />

<strong>Krankenhaus</strong>träger ist ein erster<br />

Schritt in Richtung eines effektiven<br />

Rechtsschutzes getan. Allerdings kann<br />

die Planungsbehörde nach einem solchen<br />

<strong>Dr</strong>ittwiderspruch die sofortige<br />

Vollziehung der Planentscheidung auf<br />

Antrag des begünstigten <strong>Krankenhaus</strong>es<br />

anordnen. Das setzt voraus und<br />

muss von der Behörde im Einzelfall<br />

begründet werden, dass die sofortige<br />

Vollziehung entweder im besonderen<br />

öffentlichen Interesse - wie bspw. zur<br />

Gewährleistung der Versorgungssicherheit<br />

oder zur Vermeidung von Versorgungsengpässen<br />

- oder nach einer konkreten<br />

Abwägung im Einzelfall im<br />

überwiegenden Interesse eines Beteiligten<br />

liegt. Gegen eine solche Entscheidung<br />

der Planungsbehörde kann der<br />

<strong>Dr</strong>ittbetroffene aber seinerseits im<br />

Wege des einstweiligen Rechtsschutzes<br />

vorgehen.<br />

<strong>Dr</strong>. Siegfried Mennemeyer, Hamm<br />

dings zum 01.07.2002 geschlossen werden.<br />

Nach Abschluss des Vergleiches<br />

hat das <strong>Krankenhaus</strong> innerhalb einer<br />

angemessenen Frist am 28.02.2002 den<br />

Belegarztvertrag mit dem Arzt zum<br />

30.06.2002 ohne Einhaltung der auch<br />

für außerordentliche Kündigungen<br />

vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt.<br />

Der Arzt war der Auffassung, eine<br />

Kündigung habe nur mit der im Vertrag<br />

vorgesehenen Frist zum<br />

31.12.2002 ausgesprochen werden dürfen.<br />

Deshalb hat er das <strong>Krankenhaus</strong><br />

auf Schadensersatz verklagt.<br />

• Die Entscheidung:<br />

Das OLG Hamm hat die Schadensersatzklage<br />

mit der Begründung abgewiesen,<br />

das <strong>Krankenhaus</strong> sei nach<br />

dem Abschluss des Vergleiches vor<br />

dem OVG Münster berechtigt gewesen,<br />

eine außerordentliche Kündigung<br />

des Belegarztvertrages nach § 626 Abs.<br />

<strong>Dr</strong>. <strong>Eick</strong> & <strong>Partner</strong> Sozietät bürgerlichen Rechts – gegründet 1908 von <strong>Dr</strong>. August <strong>Eick</strong><br />

Hamm · Bochum · <strong>Dr</strong>esden · Brandenburg · Erfurt · Rostock · Naumburg · Schwerin www.dr-eick.de


1 BGB ohne Einhaltung der vertraglich<br />

vereinbarten Kündigungsfrist auszusprechen.<br />

Es begründete dies damit, dass der im<br />

Arbeitsrecht geltende Grundsatz, wonach<br />

Betriebseinstellungen und Umstrukturierungen<br />

keinen wichtigen<br />

Grund für eine Kündigung nach §<br />

626 Abs. 1 BGB darstellen können,<br />

weil der Dienstberechtigte das Betriebsrisiko<br />

trägt, auf einen Belegarztvertrag<br />

nicht übertragbar ist.<br />

Vor diesem Hintergrund war - so das<br />

OLG Hamm - nach einer Abwägung<br />

der unterschiedlichen Interessen beider<br />

Vertragsparteien die Kündigung zum<br />

30.06.2002 zulässig. Zur Begründung<br />

verweist das Gericht darauf, dass im<br />

Hinblick auf die ursprünglich drohen-<br />

Arbeitsrecht<br />

<strong>Krankenhaus</strong>-<strong>Info</strong> Nr. 2 Seite 3<br />

de Schließung des gesamten <strong>Krankenhaus</strong>es<br />

sowie des deshalb schon seit<br />

längerer Zeit drohenden Verlustes der<br />

Belegarztabteilung und der nach Ausspruch<br />

der Kündigung verbleibenden<br />

vier Monate bis zur Schließung der Abteilung<br />

die Kündigung mit dieser Frist<br />

dem Belegarzt auch zumutbar war.<br />

• Konsequenzen für die Praxis:<br />

Die Entscheidung schafft Klarheit in<br />

Bezug auf das Recht zur außerordentlichen<br />

Kündigung bei Schließung einer<br />

Belegarztabteilung. Sie ist - vorbehaltlich<br />

einer abweichenden Regelung<br />

im Belegarztvertrag - grundsätzlich<br />

zulässig.<br />

Das OLG hatte sich nicht damit auseinanderzusetzen,<br />

ob die 2-Wochen-<br />

Arbeitsrechtliche Bedeutung der Änderung der<br />

Ärzteausbildung (Wegfall des AiP)<br />

ZUSAMMENFASSUNG:<br />

Nachdem am 11.06.2004 das<br />

Gesetz zur Änderung der BÄO<br />

den Bundesrat passiert hat,<br />

wird die AiP-Phase keine Voraussetzung<br />

mehr für die Approbation<br />

sein. Da das Gesetz für<br />

die als AiP tätigen Ärzte Übergangsregelungen<br />

weder bezüglich<br />

der zukünftig nicht mehr<br />

notwendigen Erlaubnis nach §<br />

10 Abs. 4 BÄO noch für die mit<br />

diesen Ärzten geschlossenen<br />

Verträge enthält, erscheinen die<br />

arbeitsrechtlichen Konsequenzen<br />

offen. Krankenhäuser sollten<br />

sich deshalb um rechtlich<br />

klare Verhältnisse bemühen.<br />

• Gesetzliche Neuregelung<br />

§ 10 Abs. 1 BÄO hat jetzt folgenden<br />

Inhalt: „Ab dem 1. Oktober 2004 haben<br />

Studierende der Humanmedizin, die vor<br />

diesem Zeitpunkt ihr Medizinstudium<br />

mit Bestehen des dritten Abschnitts der<br />

ärztlichen Prüfung absolviert haben, keine<br />

Tätigkeit als Arzt im Praktikum mehr<br />

abzuleisten.“<br />

Diese gesetzliche Neuregelung ist leider<br />

ein weiteres Beispiel dafür, dass<br />

Gesetzesänderungen heute zunehmend<br />

schon Rechtsprobleme aufwerfen,<br />

bevor sie in Kraft treten. So ist<br />

unklar, ob mit dem Inkrafttreten der<br />

Gesetzesänderung die bereits erteilten<br />

Erlaubnisse nach § 10 Abs. 4 BÄO<br />

erlöschen und ob gleichzeitig der<br />

zwischen <strong>Krankenhaus</strong> und Arzt geschlossene<br />

Ausbildungsvertrag endet<br />

oder ob dies eine ausdrückliche Vereinbarung<br />

oder Kündigung voraussetzt.<br />

Das Ministerium für Gesundheit, Soziales,<br />

Frauen und Familie NRW hat<br />

sich inzwischen veranlasst gesehen,<br />

folgende Interpretationen der Änderung<br />

der BÄO und der Approbationsordnung<br />

für Ärzte zu veröffentlichen:<br />

„Wer das Medizinstudium vor dem1. Oktober<br />

2004 mit dem 3. Staatsexamen abschließt,<br />

hat bis einschließlich 30. September<br />

2004 Anspruch auf Erteilung einer<br />

frist des § 626 Abs. 2 BGB - was umstritten<br />

ist - für eine solche Kündigung<br />

gilt oder nicht. Vorsorglich sollte<br />

die Frist beachtet werden.<br />

<strong>Dr</strong>. Hubert Menken, Hamm<br />

TIPP:<br />

Krankenhäusern ist nach sorgfältiger<br />

Prüfung der Vertragsgrundlagen<br />

zu empfehlen, eine<br />

außerordentliche Kündigung<br />

von Belegarztverträgen binnen<br />

zwei Wochen auszusprechen,<br />

nachdem die Schließung der<br />

Abteilung feststeht.<br />

Berufserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 BÄO.<br />

Ab dem 1. Oktober 2004 besteht auch für<br />

diesen Personenkreis ein Approbationsanspruch,<br />

sofern die übrigen formalen Voraussetzungen<br />

dazu erfüllt sind. Ein Nachweis<br />

über das abgeleistete AiP ist nicht<br />

mehr zu erbringen.<br />

Alle gemäß § 10 Abs. 4 BÄO erteilten<br />

Erlaubnisse verlieren mit Ablauf des 30.<br />

September 2004 ihre Wirksamkeit, weil<br />

sie infolge des nicht mehr existierenden<br />

Ausbildungsteils „Arzt im Praktikum“<br />

funktionslos geworden sind. Sie müssen<br />

nicht widerrufen werden. Die Fortsetzung<br />

einer AiP-Tätigkeit über diesen Termin<br />

hinaus ist nicht möglich.“<br />

Es handelt sich hierbei, wie es in<br />

dem Schreiben wörtlich heißt, um<br />

die Interpretation des Ministeriums,<br />

eine gesetzliche Übergangsregelung<br />

zur Frage, ob die nach § 10 Abs. 4<br />

BÄO erteilten Erlaubnisse nach dem<br />

30.09.2004 fortbestehen oder mit diesem<br />

Tag erlöschen, fehlt. Es ist deshalb<br />

nicht auszuschließen, dass Gerichte<br />

die Auffassung des Ministeriums,<br />

die Erlaubnis nach § 10 Abs. 4<br />

BÄO ende „automatisch“ mit dem<br />

<strong>Dr</strong>. <strong>Eick</strong> & <strong>Partner</strong> Sozietät bürgerlichen Rechts – gegründet 1908 von <strong>Dr</strong>. August <strong>Eick</strong><br />

Hamm · Bochum · <strong>Dr</strong>esden · Brandenburg · Erfurt · Rostock · Naumburg · Schwerin www.dr-eick.de<br />


30.09.2004, nicht teilen werden. Üblicherweise<br />

bedarf es einer ausdrücklichen<br />

Regelung etwa durch Gesetz<br />

oder Verwaltungsakt, um eine bestehende<br />

Erlaubnis aufzuheben oder<br />

unwirksam werden zu lassen.<br />

• Arbeitsrechtliche Bedeutung<br />

Unklarheit besteht auch bezüglich<br />

der arbeitsrechtlichen Konsequenzen.<br />

Die Deutsche <strong>Krankenhaus</strong>gesellschaft<br />

(DKG) und der Verband kommunaler<br />

Arbeitgeber gehen davon<br />

aus, dass die AiP-Verträge mit dem<br />

30.09.2004 wegen Wegfalls des Vertragsgegenstandes<br />

auslaufen. Der<br />

Marburger Bund hat diese Einschätzung<br />

bisher - vor der Veröffentlichung<br />

der Interpretation des Ministeriums<br />

- nicht geteilt, eine Stellungnahme<br />

hierzu liegt nicht vor. Dort<br />

ging man bisher davon aus, dass ein<br />

über den 30.09.2004 hinausgehender<br />

AiP-Vertrag zu alten Konditionen, d.<br />

h. ohne Beantragung der Vollapprobation<br />

weitergeführt werden kann,<br />

sofern dies im beiderseitigen Einverständnis<br />

zwischen Arzt und <strong>Krankenhaus</strong><br />

geschieht.<br />

Wie das BAG die Dinge in einer ggf.<br />

erst in mehreren Jahren anstehenden<br />

Arbeitsrecht<br />

<strong>Krankenhaus</strong>-<strong>Info</strong> Nr. 2 Seite 4<br />

Entscheidung sehen wird, lässt sich<br />

heute kaum voraussagen. Anerkannt<br />

ist bisher in der Rechtsprechung,<br />

dass eine wesentliche Änderung oder<br />

ein Wegfall der Geschäftsgrundlage<br />

des Arbeitsvertrages keinen selbständigen<br />

Beendigungstatbestand darstellt,<br />

sofern eine Kündigung des<br />

Vertrages möglich ist. Die Verträge<br />

würden danach über den 30.09.2004<br />

fortbestehen. Allerdings ist auch anerkannt,<br />

dass einer Vertragspartei<br />

(hier: dem Arzt) die Berufung auf<br />

das Fehlen einer förmlichen Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses verwehrt<br />

sein kann, wenn die Voraussetzungen<br />

des Wegfalls der Geschäftsgrundlage<br />

vorliegen. Dies kann nach<br />

der bisherigen Rechtsprechung z. B.<br />

der Fall sein, wenn die tatsächlichen<br />

Grundlagen für eine Beschäftigung<br />

für den Dienstberechtigten und<br />

Dienstpflichtigen dauernd oder wenigstens<br />

auf unabsehbare Zeit weggefallen<br />

sind (BAG, NZA 1996, 29).<br />

Im Hinblick auf die sich hieraus ergebenden<br />

Unwägbarkeiten würden<br />

wir empfehlen, eine klare Regelung<br />

mit den betroffenen Ärzten zu suchen.<br />

<strong>Dr</strong>. Siegfried Mennemeyer, Hamm<br />

Neuregelungen bei der Altersteilzeit<br />

ZUSAMMENFASSUNG:<br />

Aufgrund des sog. Hartz III-Gesetzes gelten für Altersteilzeitvereinbarungen,<br />

bei denen die Altersteilzeit nach dem 30.06.2004 beginnt, eine Reihe<br />

von Neuerungen.Von Bedeutung sind außerdem Veränderungen im Recht<br />

der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Kenntnis der gesetzlichen Regelungen<br />

zur Altersteilzeit hat für Arbeitgeber angesichts der jüngsten<br />

Entscheidung des BAG vom 10.02.2004 (s.u.) zu Schadensersatzansprüchen<br />

von Arbeitnehmern beim Abschluß von Altersteilzeitverträgen<br />

besondere Bedeutung.<br />

• Altersteilzeitgesetz<br />

Durch das sog. Hartz III-Gesetz wurde<br />

mit Wirkung zum 01.07.2004 eine<br />

Reihe von Normen im Altersteilzeitgesetz<br />

(ATG) geändert. Diese Änderungen<br />

betreffen nur die Altersteil-<br />

zeitverhältnisse, die nach dem<br />

30.06.2004 beginnen, wobei nicht der<br />

Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern<br />

der Beginn der Altersteilzeit<br />

entscheidend ist.<br />

Bei Altersteilzeit erhalten Arbeitneh-<br />

<strong>Dr</strong>. <strong>Eick</strong> & <strong>Partner</strong> Sozietät bürgerlichen Rechts – gegründet 1908 von <strong>Dr</strong>. August <strong>Eick</strong><br />

Hamm · Bochum · <strong>Dr</strong>esden · Brandenburg · Erfurt · Rostock · Naumburg · Schwerin www.dr-eick.de<br />

✍<br />

TIPP:<br />

Krankenhäuser sollten eine<br />

Vereinbarung mit den vom<br />

Wegfall der AiP-Phase betroffenen<br />

Ärzten anstreben, in denen<br />

mit diesen eine Auflösung des<br />

bestehenden Vertrages zum<br />

30.09.2004 vereinbart und ggf.<br />

gleichzeitig ein (befristeter?)<br />

Anstellungsvertrag als Assistenzarzt<br />

geschlossen wird.<br />

Falls eine entsprechende Regelung<br />

vom betroffenen Arzt abgelehnt<br />

wird, sollte der Anstellungsvertrag<br />

vorsorglich zum<br />

30.09.2004 aufgekündigt werden<br />

und ergänzend im Kündigungsschreiben<br />

darauf hingewiesen<br />

werden, dass durch die<br />

Änderung der BÄO und den<br />

Wegfall der AiP-Phase ab dem<br />

01.10.2004 wegen des Wegfalls<br />

der Geschäftsgrundlage kein<br />

Raum für eine Fortsetzung des<br />

Vertragsverhältnisses besteht.<br />

mer mehr als die Hälfte ihres bisherigen<br />

Arbeitsentgelts, obwohl sie nur<br />

die Hälfte ihrer Arbeitszeit arbeiten.<br />

Der Arbeitgeber stockt das halbierte<br />

Arbeitsentgelt auf und zahlt zusätzliche<br />

Beiträge zur Rentenversicherung.<br />

Der Staat fördert die Zuzahlungen<br />

dadurch, dass die Aufstockungsbeträge<br />

steuer- und sozialversicherungsfrei<br />

bleiben. Der Arbeitgeber<br />

kann die gezahlten Aufstockungsbeiträge<br />

und die von ihm<br />

gezahlten zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge<br />

von der Agentur<br />

für Arbeit (bisher: Arbeitsamt) teilweise<br />

erstattet erhalten, sofern die<br />

zugrundeliegende Altersteilzeitvereinbarung<br />

eine Laufzeit von nicht<br />

mehr als 6 Jahren hat und der Arbeitsplatz<br />

neu besetzt wird.


Regelarbeitsentgelt<br />

Voraussetzung für die staatliche Förderung<br />

der Altersteilzeit ist u. a., dass<br />

der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt<br />

um mindestens 20% aufstockt, Berechnungsgrundlage<br />

ist nunmehr -<br />

für nach dem 30.06.2004 beginnende<br />

Altersteilzeitverhältnisse - das sog. Regelarbeitsentgelt.<br />

Nach § 6 Abs. 1 S.<br />

1 ATG n.F. ist das Regelarbeitsentgelt<br />

das auf einen Monat entfallende Arbeitsentgelt,<br />

das der Arbeitgeber regelmäßig<br />

zahlen muß. Dazu zählen<br />

beispielsweise keine Überstundenvergütungen<br />

oder Weihnachts- und Urlaubsgeld.<br />

Neu ist die Begrenzung der Höhe des<br />

Regelarbeitsentgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze<br />

des SGB III. Zwar<br />

kann auch darüber hinausgehendes<br />

Arbeitsentgelt aufgestockt werden,<br />

diese - freiwilligen - Leistungen sind<br />

aber gemäß § 4 ATG n.F. nicht<br />

(mehr) erstattungsfähig. Die bisherige<br />

Regelung über die Höhe der abzusichernden<br />

Mindestnettobeträge<br />

(70% des pauschalierten Arbeitsentgelts<br />

vor der Arbeitsreduzierung; § 3<br />

Abs. 1 Nr. 1 a ATG a.F.) entfällt ersatzlos.<br />

Bedeutung hat das Regelarbeitsentgelt<br />

auch für die Berechnung der<br />

Höhe der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge.<br />

Sie müssen mindestens<br />

für einen Betrag entrichtet werden,<br />

der auf 80% des Regelarbeitsentgelts<br />

der Altersteilzeit (fiktives<br />

Arbeitsentgelt) entfällt. Die Obergrenze<br />

liegt bei 90% der monatlichen<br />

Beitragsbemessungsgrenze. Wenn das<br />

Regelarbeitsentgelt und das sog. fiktive<br />

Arbeitsentgelt (80% des Regelarbeitsentgelts)<br />

zusammen 90% der<br />

Beitragsbemessungsgrenze übersteigen,<br />

müssen zur Erfüllung der gesetzlichen<br />

Mindestanforderungen für<br />

den übersteigenden Teil keine Beiträge<br />

abgeführt werden. Zahlt der Arbeitgeber<br />

freiwillig über diese Grenze<br />

hinaus - was bis zur vollen Beitragsbemessungsgrenze<br />

möglich ist - ist<br />

diese „zusätzliche Leistung“ nicht erstattungsfähig.<br />

<strong>Krankenhaus</strong>-<strong>Info</strong> Nr. 2 Seite 5<br />

Arbeitszeit<br />

Weitere Voraussetzung für die gesetzliche<br />

- und damit förderfähige und<br />

zum vorzeitigen Rentenbezug berechtigende<br />

- Altersteilzeit ist, dass der<br />

Arbeitnehmer seine bisherige<br />

wöchentliche Arbeitszeit auf die<br />

Hälfte reduziert. Zugrundegelegt werden<br />

darf dabei höchstens die Arbeitszeit,<br />

die im Durchschnitt der letzten<br />

24 Monate vor dem Beginn der Altersteilzeit<br />

vereinbart war. Neu ist,<br />

dass nun auch Arbeitszeiten berücksichtigt<br />

werden können, die die tarifliche<br />

regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit<br />

überschreiten, denn die bisherigen<br />

Regelungen des § 6 Abs. 2 S.<br />

3 und Abs. 3 ATG a.F. sind weggefallen.<br />

Insolvenzsicherung<br />

beim Blockmodell<br />

Hintergrund der neuen Regelung des<br />

§ 8a ATG ist, dass der Arbeitnehmer<br />

beim sog. Blockmodell zunächst die<br />

volle Arbeitsleistung erbringt. Für<br />

diese erhält er nur die Hälfte des<br />

Entgelts und die Aufstockungsleistungen.<br />

So wird ein Wertguthaben<br />

des Arbeitnehmers aufgebaut, das<br />

erst in seiner Freizeitphase abgebaut<br />

wird. Dem sich aus der „Vorleistung“<br />

des Arbeitnehmers ergebenden Insolvenzrisiko<br />

soll durch die Einführung<br />

des § 8 a ATG begegnet werden. Jetzt<br />

muß der Arbeitgeber das Wertguthaben<br />

„in geeigneter Weise“ gegen das<br />

Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit<br />

absichern. Wie die Sicherung erfolgen<br />

soll, ist nicht geregelt, das ATG<br />

bestimmt allerdings, dass bilanzierte<br />

Rückstellungen sowie zwischen Konzern<br />

und Unternehmen gegründete<br />

Einstandspflichten zur Absicherung<br />

des Wertguthabens nicht ausreichen.<br />

In der Praxis werden hier vor allem<br />

Versicherungslösungen in Betracht<br />

kommen.<br />

Der Arbeitgeber muß dem Arbeitnehmer<br />

die zur Sicherung des Wertguthabens<br />

ergriffenen Maßnahmen<br />

nachweisen (§ 8 a Abs. 3 ATG). Erfüllt<br />

der Arbeitgeber die Pflichten<br />

nicht, kann der Arbeitnehmer verlan-<br />

gen, dass der Arbeitgeber eine Sicherheit<br />

in Höhe des bestehenden Wertguthabens<br />

leistet und zwar durch Beibringung<br />

einer Bürgschaft oder Hinterlegung<br />

von Geld oder sonstigen<br />

geeigneten Wertpapieren (vgl. § 234<br />

Abs. 1 und 3 BGB). Arbeitgebern ist<br />

daher zu empfehlen, rechtzeitig für<br />

eine günstigere Lösung zu sorgen.<br />

Berechnung der Erstattungsbeträge<br />

Besetzt der Arbeitgeber den im Rahmen<br />

der Altersteilzeitvereinbarung<br />

freigewordenen Arbeitsplatz wieder,<br />

kann er geleistete Aufstockungsbeträge<br />

und zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung<br />

in gesetzlicher Höhe<br />

von der Arbeitsagentur erstattet erhalten.<br />

Dieser Erstattungsbetrag wurde<br />

bisher monatlich neu berechnet.<br />

Zukünftig wird die Höhe der monatlichen<br />

Erstattungsleistungen einmal<br />

zu Beginn des Erstattungsverfahrens<br />

ermittelt und zwar für die gesamte<br />

Förderdauer (§ 12 Abs. 2 ATG n.F.).<br />

Spätere - auch tarifliche - Gehaltserhöhungen<br />

werden nicht mehr<br />

berücksichtigt. Im Blockmodell erfolgt<br />

die Berechnung beim Beginn<br />

der Freistellungsphase.<br />

• Die Altersteilzeit<br />

betreffende rentenrechtliche<br />

Änderungen<br />

Um die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

zu erfüllen, muß eine Altersteilzeitvereinbarung<br />

mindestens solange laufen,<br />

bis der Arbeitnehmer Anspruch auf<br />

„eine Rente wegen Alters“ hat (§ 2<br />

Abs. 1 Nr. 2 ATG). Maßgebend ist allein,<br />

ob die Möglichkeit eines Rentenzugangs<br />

besteht, es reicht aus, wenn<br />

der Arbeitnehmer eine Rente mit Abschlägen<br />

in Anspruch nehmen kann.<br />

Das RV-Nachhaltigkeitsgesetz, das am<br />

11.03.2004 in zweiter und dritter Lesung<br />

im Bundestag verabschiedet<br />

wurde, regelt die Altersgrenzen für<br />

die Inanspruchnahme der „Altersrente<br />

wegen Arbeitslosigkeit oder nach<br />

Altersteilzeit“ neu. Die bisherigen Regelungen<br />

gelten für diejenigen Versicherten<br />

weiter, die vor dem 01.01.1952<br />

geboren wurden und vor dem<br />

<strong>Dr</strong>. <strong>Eick</strong> & <strong>Partner</strong> Sozietät bürgerlichen Rechts – gegründet 1908 von <strong>Dr</strong>. August <strong>Eick</strong><br />

Hamm · Bochum · <strong>Dr</strong>esden · Brandenburg · Erfurt · Rostock · Naumburg · Schwerin www.dr-eick.de


01.01.2004 einen Altersteilzeitvertrag<br />

abgeschlossen haben oder an diesem<br />

Tag arbeitslos waren.<br />

Für alle übrigen Arbeitnehmer wird<br />

das Renteneintrittsalter der „Altersrente<br />

wegen Arbeitslosigkeit oder nach<br />

Altersteilzeit“ in Monatsschritten stufenweise<br />

auf 63 Jahre angehoben. Bei<br />

zukünftigen Altersteilzeitvereinbarun-<br />

Arbeitsrecht<br />

<strong>Krankenhaus</strong>-<strong>Info</strong> Nr. 2 Seite 6<br />

gen wird man also sehr genau den<br />

frühestmöglichen Renteneintritt des<br />

Arbeitnehmers ermitteln müssen, wobei<br />

auch zu prüfen sein wird, ob der<br />

Arbeitnehmer eine Altersrente für<br />

langjährige Versicherte (§§ 36, 236<br />

SGB VI), eine Altersrente für schwerbehinderte<br />

Menschen (§§ 37, 236 a<br />

SGB VI) oder eine Altersrente für<br />

Schadensersatz bei<br />

Falschinformation zur Altersteilzeit<br />

ZUSAMMENFASSUNG:<br />

Ein Anspruch des Altersteilzeiters<br />

auf vorzeitige Altersrente<br />

nach Altersteilzeit besteht bei<br />

dessen völliger Freistellung von<br />

der Arbeitsleistung nicht. Schließt<br />

ein Arbeitnehmer aufgrund einer<br />

falschen Auskunft des Arbeitgebers,<br />

die schon im Angebot einer<br />

Altersteilzeitvereinbarung bestehen<br />

kann, eine solche Altersteilzeitvereinbarung<br />

ab, so hat er<br />

Anspruch auf Schadensersatz<br />

und muß vom Arbeitgeber so behandelt<br />

werden, als wäre die Vereinbarung<br />

nicht geschlossen<br />

worden.<br />

BAG, Urt. v. 10.02.2004<br />

- 9 AZR 401/02 -<br />

• Der Sachverhalt:<br />

Ein Arbeitnehmer (Kläger) hatte im<br />

April 2000 Verhandlungen mit seiner<br />

Arbeitgeberin (Beklagte) über die Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses geführt.<br />

Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />

gegen Zahlung einer Abfindung<br />

wurde aus steuerlichen<br />

Gründen verworfen. Die Beklagte bot<br />

dem Kläger daraufhin eine Altersteilzeitvereinbarung<br />

im Blockmodell<br />

bei gleichzeitiger Freistellung des<br />

Klägers während der Arbeitsphase an<br />

und entwarf eine schriftliche „Altersteilzeitvereinbarung“,<br />

die von beiden<br />

Seiten unterzeichnet wurde.<br />

Nachdem der Kläger erfahren hatte,<br />

dass eine Inanspruchnahme von Altersrente<br />

nach Altersteilzeit aufgrund<br />

des Fehlens der rechtlichen Voraussetzungen<br />

nicht möglich war, vertrat<br />

er die Auffassung, ihm stünden Schadensersatzansprüche<br />

zu, aufgrund derer<br />

das Arbeitsverhältnis über den<br />

vereinbarten Beendigungstermin hinaus<br />

fortzusetzen sei.<br />

Die Klage hatte beim Arbeits- und<br />

Landesarbeitsgericht keinen Erfolg.<br />

• Die Entscheidung:<br />

Der 9. Senat des BAG hat dem Kläger<br />

Schadensersatzansprüche zugesprochen,<br />

weil die Beklagte mit der<br />

Vorlage des Altersteilzeitangebotes<br />

bei durchgehender Freistellung vertragliche<br />

Nebenpflichten verletzt<br />

habe. Er knüpft an die Rechtsprechung<br />

des 8. Senats (BAG, Urt. v.<br />

12.12.2002 - 8 AZR 497/01 -) an, wonach<br />

ein Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer<br />

eine bestimmte Form<br />

der Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

vorschlägt und dabei Angaben<br />

über deren versorgungsrechtlichen<br />

Folgen macht, dem Arbeitnehmer<br />

schadensersatzpflichtig ist, wenn die<br />

Angaben unrichtig waren.<br />

Das BAG wertet das Einbringen der<br />

Möglichkeit einer Altersteilzeitvereinbarung<br />

durch den Geschäftsführer<br />

der Beklagten und deren Personalleiterin<br />

in die Verhandlungen mit<br />

dem Kläger als solche Auskunft. Es<br />

begründet dies damit, dass die Alter-<br />

Frauen (§ 237 a SGB VI) in Anspruch<br />

nehmen kann. Hier können sich für<br />

den Arbeitgeber erhebliche Risiken ergeben,<br />

wenn er dem Arbeitnehmer ein<br />

Altersteilzeitangebot unterbreitet, wie<br />

die im Anschluß dargestellte Entscheidung<br />

des BAG vom 10.02.2004 verdeutlicht.<br />

<strong>Dr</strong>. Hubert Menken, Hamm<br />

steilzeitvereinbarung von vornherein<br />

darauf angelegt gewesen sei, dass der<br />

Kläger im Anschluß an die Altersteilzeit<br />

eine Altersrente beziehen<br />

sollte, obwohl er faktisch umgehend<br />

aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden<br />

sollte. Das war rechtlich nicht<br />

möglich, weil nach § 237 SGB VI<br />

Voraussetzung für die Altersrente<br />

nach Altersteilzeit nicht nur das Bestehen<br />

eines Beschäftigungsverhältnisses,<br />

sondern auch eine Altersteilzeit<br />

im Sinne des ATG für mindestens<br />

vier Kalendermonate ist, also<br />

die Arbeitszeit auf die Hälfte vermindert<br />

werden muß (§ 2 Abs. 1 Nr.<br />

2 ATG). Die „Auskunft“ der Beklagten<br />

war deshalb - so das BAG -<br />

falsch.<br />

Der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch<br />

des Arbeitnehmers<br />

ist grundsätzlich darauf gerichtet,<br />

ihn so zu stellen, als bestünde das<br />

Arbeitsverhältnis zu den alten Bedingungen<br />

fort, als wenn die Parteien<br />

also keine Altersteilzeitvereinbarung<br />

geschlossen hätten. Im entschiedenen<br />

Fall hat das BAG allerdings<br />

das Urteil der Vorinstanz aufgehoben<br />

und die Sache zurückverwiesen,<br />

weil noch zu klären war, ob<br />

die Parteien bei einer zutreffenden<br />

Auskunft der Beklagten gegenüber<br />

dem Kläger eine Aufhebungsvereinbarung<br />

geschlossen hätten.<br />

• Konsequenzen für<br />

die Praxis:<br />

Die Entscheidung des 9. Senats des<br />

BAG steht in einer Linie mit der<br />

früheren Entscheidung des 8. Senats,<br />

mit der dieser - allerdings noch<br />

<strong>Dr</strong>. <strong>Eick</strong> & <strong>Partner</strong> Sozietät bürgerlichen Rechts – gegründet 1908 von <strong>Dr</strong>. August <strong>Eick</strong><br />

Hamm · Bochum · <strong>Dr</strong>esden · Brandenburg · Erfurt · Rostock · Naumburg · Schwerin www.dr-eick.de


zurückhaltend - Aufklärungspflichten<br />

beim Abschluß von Aufhebungsverträgen<br />

bejaht hatte. Arbeitgeber<br />

werden zukünftig sehr vorsichtig bei<br />

den Erklärungen hinsichtlich etwaiger<br />

Folgen von Beendigungsverein-<br />

Sozialrecht<br />

<strong>Krankenhaus</strong>-<strong>Info</strong> Nr. 2 Seite 7<br />

barungen sein müssen. Dies gilt insbesondere,<br />

weil das BAG im vorliegenden<br />

Fall schon das Angebot des<br />

Arbeitgebers an den Arbeitnehmer<br />

eine Altersteilzeitvereinbarung mit<br />

dem Ziel des Renteneintritts nach<br />

Keine Verpflichtung zur<br />

Behandlung in der kostengünstigsten<br />

<strong>Krankenhaus</strong>abteilung<br />

ZUSAMMENFASSUNG:<br />

Ist die Behandlung eines Patienten<br />

in verschiedenen Abteilungen<br />

eines <strong>Krankenhaus</strong>es möglich, so<br />

ist das <strong>Krankenhaus</strong> nicht allein<br />

aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes<br />

verpflichtet, den Patienten<br />

in der kostengünstigeren Abteilung<br />

- hier: Belegabteilung - zu<br />

behandeln. Eine solche Verpflichtung<br />

lässt sich auch nicht aus der<br />

Pflegesatzvereinbarung ableiten,<br />

weil sie den Versorgungsauftrag<br />

eines <strong>Krankenhaus</strong>es nicht einschränkt.<br />

BSG, Urt. v. 24.07.03<br />

- B 3 KR 28/02 R -<br />

• Der Sachverhalt:<br />

Ein in den <strong>Krankenhaus</strong>plan des<br />

Landes NRW aufgenommenes <strong>Krankenhaus</strong><br />

verfügte u. a. über die Fachabteilungen<br />

„Allgemeine Chirurgie“<br />

und „Orthopädie (Belegabteilung)“.<br />

In der chirurgischen Abteilung des<br />

<strong>Krankenhaus</strong>es wurde ein Mitglied<br />

einer Krankenkasse wegen einer<br />

Kreuzbandruptur stationär behandelt.<br />

Das <strong>Krankenhaus</strong> stellte der<br />

Krankenkasse hierfür die Fallpauschale<br />

17.13 in Rechnung.<br />

Die Krankenkasse war der Ansicht,<br />

das <strong>Krankenhaus</strong> sei nicht befugt gewesen,<br />

anstelle der für die Krankenkasse<br />

kostengünstigeren Operation in<br />

der orthopädischen Belegabteilung<br />

die chirurgische Abteilung einzusetzen,<br />

da dies ein Verstoß gegen das<br />

Wirtschaftlichkeitsgebot darstelle. Im<br />

übrigen verwies die Krankenkasse<br />

darauf, dass Fallpauschalen und Sonderentgelte<br />

nur im Rahmen des Versorgungsauftrags,<br />

der durch die Pflegesatzvereinbarung<br />

konkretisiert werde,<br />

abgerechnet werden könnten. Sie<br />

hat deshalb nur einen Teil der Rechnung<br />

ausgeglichen.<br />

Das <strong>Krankenhaus</strong> hat die weitere Vergütung<br />

eingeklagt. Es war der Auffassung,<br />

der <strong>Krankenhaus</strong>träger konkretisiere<br />

im Rahmen der Planvorgaben<br />

den Versorgungsauftrag. Weil die<br />

chirurgische Abteilung nach ihrer<br />

personellen und apparativen Ausstattung<br />

in der Lage und aufgrund des<br />

ärztlichen Berufsrechts auch befugt<br />

gewesen sei, den Eingriff vorzunehmen,<br />

sei der verantwortliche <strong>Krankenhaus</strong>arzt<br />

berechtigt gewesen, den Patienten<br />

dieser Abteilung zuzuweisen.<br />

• Die Entscheidung:<br />

Das Bundessozialgericht (BSG) hat<br />

dem <strong>Krankenhaus</strong> einen Anspruch<br />

auf die begehrte weitere Vergütung<br />

zugesprochen. Das BSG war der Auffassung,<br />

die Behandlung des Patienten<br />

in der Hauptabteilung Allgemeine<br />

Chirurgie sei rechtmäßig gewesen,<br />

weil sie vom Versorgungsauftrag des<br />

Hauses gedeckt war und das <strong>Krankenhaus</strong><br />

nicht verpflichtet war, den<br />

Versicherten der Belegstation Orthopädie<br />

- unabhängig davon, ob<br />

dies nach den Belegarztverträgen<br />

Ablauf der Vereinbarung zu schließen,<br />

als Auskunft eingeordnet hat,<br />

für deren Richtigkeit der Arbeitgeber<br />

einstehen muss.<br />

<strong>Dr</strong>. <strong>Eick</strong> & <strong>Partner</strong> Sozietät bürgerlichen Rechts – gegründet 1908 von <strong>Dr</strong>. August <strong>Eick</strong><br />

Hamm · Bochum · <strong>Dr</strong>esden · Brandenburg · Erfurt · Rostock · Naumburg · Schwerin www.dr-eick.de<br />

<strong>Dr</strong>. Dagmar <strong>Dr</strong>eymüller, Hamm<br />

möglich war - zuzuweisen. Das BSG<br />

hat darauf abgestellt, dass das <strong>Krankenhaus</strong><br />

nach § 109 Abs. 4 S. 2 SGB<br />

V als zugelassenes <strong>Krankenhaus</strong> „im<br />

Rahmen seines Versorgungsauftrags“<br />

zur <strong>Krankenhaus</strong>behandlung der Versicherten<br />

verpflichtet ist, während<br />

die Krankenkasse die Behandlung ihres<br />

Versicherten dem <strong>Krankenhaus</strong>träger<br />

durch eine der in § 10 BPflV<br />

genannten Entgeltformen zu vergüten<br />

hat, wenn sich die Behandlung<br />

„im Rahmen des Versorgungsauftrags“<br />

des <strong>Krankenhaus</strong>es, der § 4<br />

BPflV zu entnehmen ist, bewegt. Der<br />

Versorgungsauftrag, der gemäß § 17<br />

Abs. 1 S. 3 KHG für die Bemessung<br />

der Pflegesätze zugrunde zu legen ist,<br />

ergibt sich bei Plankrankenhäusern<br />

aus den Festlegungen des <strong>Krankenhaus</strong>plans<br />

in Verbindung mit den zu<br />

seiner Durchführung ergangenen Bescheiden<br />

(§§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 S. 3<br />

KHG) sowie ergänzenden Vereinbarungen<br />

nach § 109 Abs. 1 S. 4 SGB<br />

IV. Da die hier streitige Operation<br />

nach ihrer fachlichen Zuordnung<br />

nicht ausschließlich Orthopäden vorbehalten<br />

war, sondern auch von in<br />

der Unfallchirurgie ausgebildeten<br />

Chirurgen vorgenommen werden<br />

konnte, erfolgte die Behandlung in<br />

der Abteilung Allgemeine Chirurgie -<br />

so das BSG - im Rahmen des Versorgungsauftrags.<br />

Gegenteiliges ergab sich nach Ansicht<br />

des BSG auch nicht aus der Pflegesatzvereinbarung,<br />

weil sie keine verbindliche<br />

Konkretisierung des Versorgungsauftrags<br />

beinhaltet. Das BSG<br />

leitet dies daraus ab, dass der Gegenstand<br />

der Pflegesatzvereinbarung in<br />

den §§ 17, 18 BPflV abschließend<br />

festgelegt ist. Da die Regelung keine


Ermächtigung der Pflegesatzparteien<br />

zur Einschränkung von vom Versorgungsauftrag<br />

an sich abgedeckten Behandlungen<br />

enthält, war nach Ansicht<br />

des BSG auch unter diesem Gesichtspunkt<br />

die Behandlung des Patienten<br />

in der Hauptabteilung Allgemeine<br />

Chirurgie nicht zu beanstanden.<br />

Nach Auffassung des BSG war das<br />

<strong>Krankenhaus</strong> auch nicht allein aufgrund<br />

des Wirtschaftlichkeitsgebots<br />

verpflichtet, die nach der Pflegesatzvereinbarung<br />

für die Krankenkasse<br />

finanziell günstigste Art der Behandlung<br />

zu wählen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot<br />

begründet nämlich keine<br />

Fürsorgepflicht des <strong>Krankenhaus</strong>es<br />

für die sparsame Mittelverwendung<br />

des Vertragspartners. Von den Krankenkassen<br />

kann vielmehr - so das<br />

BSG - erwartet werden, dass sie ihren<br />

Auftrag zur sparsamen Mittelverwen-<br />

Steuerrecht<br />

<strong>Krankenhaus</strong>-<strong>Info</strong> Nr. 2 Seite 8<br />

dung in vollem Umfang eigenverantwortlich<br />

wahrnehmen und durch entsprechende<br />

Vertragsgestaltung - soweit<br />

ein Konsens zu erzielen ist -<br />

auch umsetzen. Das umfasse auch<br />

die Wahrung ihres nur wegen der unterschiedlichen<br />

Vergütungssysteme im<br />

ambulanten und stationären Bereich<br />

bestehenden besonderen Interesses an<br />

einer bestimmten Form der stationären<br />

Behandlung.<br />

Das BSG betont, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot<br />

ein <strong>Krankenhaus</strong> lediglich<br />

verpflichtet, innerhalb der für<br />

dieses Haus abgeschlossenen Leistungsvereinbarung<br />

wirtschaftlich zu<br />

handeln und z. B. Versicherte in allen<br />

geeigneten Fällen ambulant statt<br />

stationär zu versorgen und unnötige<br />

medizinische Maßnahmen zu unterlassen.<br />

Das <strong>Krankenhaus</strong> muß also<br />

nur die ihm zur Verfügung stehenden<br />

Ressourcen optimal einsetzen.<br />

Medizinische Versorgungszentren<br />

und Steuerrecht<br />

Medizinische Versorgungszentren unterliegen<br />

grundsätzlich der Körperschaftssteuer<br />

und der Gewerbesteuer,<br />

wobei Leistungen des Medizinischen<br />

Versorgungszentrums unter den Voraussetzungen<br />

des § 4 Nr. 16 c UStG<br />

von der Umsatzsteuer befreit sein<br />

können. Der Betrieb wird allerdings<br />

regelmäßig als steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb anzusehen<br />

sein, so dass keine steuerbegünstigte<br />

Tätigkeit vorliegt.<br />

Eine gemeinnützige <strong>Krankenhaus</strong>gesellschaft<br />

hat bei der Gründung eines<br />

Medizinischen Versorgungszentrums<br />

Hamm<br />

Schützenstraße 10<br />

59071 Hamm<br />

Tel. (02381) 9883<br />

Fax (02381) 889710<br />

hamm@dr-eick.de<br />

<strong>Dr</strong>esden<br />

Eisenstuckstraße 46<br />

01069 <strong>Dr</strong>esden<br />

Tel. (0351) 436220<br />

Fax (0351) 4362227<br />

dresden@dr-eick.de<br />

zu beachten, dass ausschließlich Mittel<br />

aus der freien Rücklage oder sonstige<br />

dauerhaft zur Verfügung stehende<br />

Mittel als Stammkapital eingelegt<br />

werden können.<br />

Bei einer Vermietung von Räumen an<br />

das Medizinische Versorgungszentrum<br />

ist die Problematik denkbarer Betriebsaufspaltungen<br />

zu beachten. Eine Betriebsaufspaltung<br />

hätte zur Folge, dass<br />

die entsprechenden Gebäudeteile dem<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

zuzuordnen wären.<br />

Die Einführung von Medizinischen<br />

Versorgungszentren wirft neben den<br />

<strong>Dr</strong>. <strong>Eick</strong> & <strong>Partner</strong><br />

Sozietät bürgerlichen Rechts – gegründet 1908 von <strong>Dr</strong>. August <strong>Eick</strong><br />

www.dr-eick.de<br />

Erfurt<br />

Schlösserstraße 11<br />

99084 Erfurt<br />

Tel. (0361) 576750<br />

Fax (0361) 5767520<br />

erfurt@dr-eick.de<br />

Brandenburg<br />

Gertrud-Piter-Platz 7<br />

14770 Brandenburg<br />

Tel. (03381) 33520<br />

Fax (03381) 335220<br />

brandenburg@dr-eick.de<br />

Rostock<br />

Große Wasserstraße 2-3<br />

18055 Rostock<br />

Tel. (0381) 4996060<br />

Fax (0381) 4996351<br />

rostock@dr-eick.de<br />

• Konsequenzen für die Praxis:<br />

Krankenhäuser sind, wenn mehrere<br />

Abteilungen für die Versorgung eines<br />

Patienten in Betracht kommen und<br />

keine abweichenden Vereinbarungen<br />

mit den Krankenkassen - etwa in<br />

Rahmenverträgen nach § 112 SGB V<br />

- bestehen, nicht verpflichtet, die<br />

nach der Pflegesatzvereinbarung für<br />

die Krankenkasse finanziell günstigste<br />

Art der Durchführung der Behandlung<br />

auszuwählen. Das <strong>Krankenhaus</strong><br />

ist lediglich gehalten, innerhalb<br />

der mit ihm abgeschlossenen<br />

Leistungsvereinbarung wirtschaftlich<br />

zu handeln. <strong>Info</strong>lgedessen muß es die<br />

ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen<br />

optimal einsetzen und kann<br />

in diesem Rahmen entscheiden, in<br />

welcher Abteilung der Versicherte<br />

zweckmäßigerweise versorgt und gepflegt<br />

wird.<br />

<strong>Dr</strong>. Hubert Menken, Hamm<br />

angesprochenen steuerrechtlichen Fragen<br />

eine Vielzahl sozial-, arbeits- und<br />

allgemeinrechtlicher Fragen auf. Wir<br />

beraten zur Zeit mehrere <strong>Krankenhaus</strong>träger<br />

bei der Gestaltung der notwendigen<br />

Gesellschafts- und Arbeitsverträge<br />

und begleiten die notwendige<br />

Zulassung Medizinischer Versorgungszentren<br />

nach § 95 Abs. 1 S. 4 SGB V.<br />

Bei Rückfragen zum Zulassungsstatus<br />

und -verfahren sowie den rechtlich<br />

denkbaren Gesellschaftsformen sind<br />

wir Ihnen gerne behilflich. Dies gilt<br />

auch für allgemeine Fragen zur Trägerschaft<br />

sowie zur Vergütung der Leistungen<br />

in Medizinischen Versorgungszentren.<br />

<strong>Dr</strong>. Siegfried Mennemeyer, Hamm<br />

Naumburg<br />

Wilhelm-Breithaupt-Str. 10<br />

06618 Naumburg<br />

Tel. (03445) 779410<br />

Fax (03445) 779415<br />

naumburg@dr-eick.de<br />

Bochum<br />

Arndtstraße 26<br />

44787 Bochum<br />

Tel. (0234) 325940<br />

Fax (0234) 3259429<br />

bochum@dr-eick.de<br />

Schwerin<br />

Mozartstraße 1<br />

19053 Schwerin<br />

Tel. (0385) 760730<br />

Fax (0385) 7607321<br />

schwerin@dr-eick.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!