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März 2010 - Verwaltungsgemeinschaft Stegaurach

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eine fachgerechte Durchführung für die Vitalität und Qualität ausschlaggebend.<br />

Nicht zuletzt stellt die Astung auch ein nicht zu<br />

unterschätzendes Unfallrisiko dar und sollte daher nur unter<br />

Beachtung von Unfallvorschriften erfolgen.<br />

Der Kurs soll den Waldbesitzerndie zu beachtenden Techniken und<br />

Vorsichtsmaßnahmen anhand von praktischen Vorführungen nahe<br />

bringen. Die Teilnehmer werden gebeten, einen Helm mit Gesichtsschutz<br />

bzw. Augenschutz (Brille) sowie wetterfeste Kleidung,<br />

Handschuhe und Sicherheitsschuhe mitzubringen. Für die Organisation<br />

ist es wichtig, dass sich Interessenten rechtzeitig telefonisch<br />

oder per Mail anmelden (Tel. 09542-77330 oder poststelle@aelfba.bayern.de).<br />

Schesslitz, 04.02.<strong>2010</strong><br />

Bereich Forsten<br />

Abteilung F1<br />

Hans Schmid, Forstdirektor<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

GEMEINDE STEGAURACH<br />

Verantwortlich zeichnet: Erster Bürgermeister Siegried Stengel<br />

Eintragungsverfügung<br />

Betreff: B e stand stands v e r z eichnis/S eichnis/St r a ß e nv nver erzeichnis zeichnis<br />

für O r tsstr tsstra ß e n¹<br />

G e m e ind inde : S t egaur egaurach ach<br />

Land Landk r eis: B a m b er erg<br />

S t r a ß e : H öhenw öhenweg eg – B e r i chtigung<br />

I. Anlass:<br />

Nach den Bestimmungen des Bayer. Straßen- und Wegenetzes<br />

vom 11.07.1958 (GVBl. S. 147) und der Ausführungsverordnung<br />

hierzu vom 21.08.1958 (GVBl. S. 205) muss die Gemeinde für die in<br />

ihrem Gebiet liegenden Gemeindestraßen und sonstige öffentlichen<br />

Straßen Bestandsverzeichnisse anlegen. Aus diesem Anlass<br />

war die Eintragung vorzunehmen.<br />

Bei der Überprüfung des Sachverhaltes wurde festgestellt, dass die<br />

Eintragungsverfügung im Juni 2001 nicht bekannt gemacht wurde.<br />

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird dies hiermit nachgeholt!<br />

II. Inhalt der Eintragung:<br />

Das v o r h and ande ne K a r t eib eibl att m i td tde r N r . 2 2 ist zu b e r i chtigen:<br />

2. F l .N .Nr . 3 8 1/ 1/1 8 G m k g . S t egaur egaurach ach<br />

3 . B e ginn: „Zum S t einigt“, süd südö stliche Eck Ecke F l . N r . 3 8 1/ 1/9<br />

4 . End Ende : T rep repp e nanlage zum „Eichenw „Eichenwe g“<br />

5. L ä n g e : 101,30 m<br />

T r äger d e r S t r a ß e nb nbaulast aulast ist d i eG eGe m e ind inde S t egaur egaurach ach<br />

Das Bestandsverzeichnis liegt in der Zeit vom 08.03.<strong>2010</strong> bis<br />

12.04.<strong>2010</strong> (1 Monat) im Verwaltungsgebäude der VG <strong>Stegaurach</strong>,<br />

Schlossplatz 1, 96135 <strong>Stegaurach</strong>, Bauamt EG 2, während der<br />

Amtsstunden zur Einsichtnahme aus. Widersprüche gegen die<br />

Richtigkeit und Vollständigkeit des Bestandsverzeichnisses können<br />

nur innerhalb der Rechtsbehelfsfrist erhoben werden. Auf die<br />

Rechtsfolgen des Art. 67 Abs. 4BayStrWG wird besonders hingewiesen.<br />

Rechtsb Rechtsbe helfsb helfsbelehr elehrung ung<br />

Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner<br />

Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist<br />

schriftlich oder zur Niederschrift bei der unterfertigten Behörde<br />

einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch<br />

rechtzeitig bei der Rechtsaufsichtsbehörde am Landratsamt Bamberg<br />

eingelegt wird.<br />

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener<br />

Frist nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem<br />

Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Friedrichstraße 16,<br />

91054 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten<br />

der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.<br />

Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung<br />

des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer<br />

Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist; sie<br />

kann nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Einlegung des Widerspruchs<br />

erhoben werden, außer wenn die Klageerhebung vor<br />

Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder<br />

–4–<br />

unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben<br />

ist.<br />

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern oder<br />

die Behörde) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen<br />

bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden<br />

Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene<br />

Verfügung soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der<br />

Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen<br />

Beteiligten beigefügt werden.<br />

STENGEL, 1. Bürgermeister<br />

Jagdgenossenschaft <strong>Stegaurach</strong><br />

Zu der nicht öffentlichen Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft<br />

<strong>Stegaurach</strong> am 25.03.<strong>2010</strong> um 19.30 Uhr im Gasthaus<br />

Melber, Höfen, ergeht hiermit an alle Eigentümer der Grundflächen,<br />

die zu den Jagdrevieren gehören und auf denen Jagd<br />

ausgeübt werden darf, recht herzliche Einladung.<br />

T a gesord gesordnung: nung:<br />

1. Begrüßung<br />

2. Totenehrung<br />

3. Jahresbericht<br />

4. Protokollverlesung<br />

5. Kassenbericht<br />

6. Entlastung der Vorstandschaft<br />

7. Neuwahlen der Vorstandschaft<br />

8. Verwendung des Jagdpachtschillings<br />

9. Wünsche und Anträge<br />

Anm Anmer erk ung: Bei Verhinderung kann sich der Jagdgenosse durch<br />

seinen Ehegatten, durch einen volljährigen Verwandten gerader<br />

Linie, durch eine in seinem Dienst ständig beschäftigte, volljährige<br />

Person oder durch einen volljährigen, der selben Jagdgenossenschaft<br />

angehörigen Jagdgenossen vertreten lassen. Für die Erteilung<br />

der Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich. Ein bevollmächtigter<br />

Vertreter darf höchstens einen Jagdgenossen vertreten.<br />

Für juristische Personen handeln ihre verfassungsmäßig berufenen<br />

Organe oder deren Beauftragte.<br />

Debring, den 27.01.<strong>2010</strong><br />

Der Jagdvorstand<br />

Bekanntmachung<br />

W i d m ung v on O r tsstr tsstra ß e n<br />

Bei einer Überprüfung wurde festgestellt, dass die Widmung im<br />

Juni 2004 nicht bekannt gemacht wurde. Aus Gründen der Rechtssicherheit<br />

wird dies hiermit nachgeholt.<br />

Widmung der Ortsstraße „Höhenweg“<br />

Die in der Gemeinde <strong>Stegaurach</strong>, Landkreis Bamberg, Regierungsbezirk<br />

Oberfranken, gebaute Straße wurde mit Wirkung vom<br />

01.09.1978 zur Ortsstraße „Höhenweg“ gewidmet.<br />

Die Straße beginnt an der Straße „Zum Steinigt“ südöstliche Ecke<br />

der Fl.Nr. 381/9 und endet an der Treppenanlage. Die Straße trägt<br />

die Fl.Nr. 381/18 der Gmkg. <strong>Stegaurach</strong>.<br />

Laut Bestandsverzeichnis beträgt die Länge der Straße 103 m.<br />

Aufgrund einer durchgeführten Neuvermessung hat sich die Länge<br />

der Straße um 1,70 mverkürzt. Die Gesamtlänge beträgt nunmehr<br />

101,30 m.<br />

Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde <strong>Stegaurach</strong>.<br />

<strong>Stegaurach</strong>, den 18.02.<strong>2010</strong><br />

STENGEL<br />

1. Bürgermeister<br />

Anzeigenschluss<br />

am Donnerstag,<br />

eine Woche vor Erscheinungstag

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