März 2010 - Verwaltungsgemeinschaft Stegaurach
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eine fachgerechte Durchführung für die Vitalität und Qualität ausschlaggebend.<br />
Nicht zuletzt stellt die Astung auch ein nicht zu<br />
unterschätzendes Unfallrisiko dar und sollte daher nur unter<br />
Beachtung von Unfallvorschriften erfolgen.<br />
Der Kurs soll den Waldbesitzerndie zu beachtenden Techniken und<br />
Vorsichtsmaßnahmen anhand von praktischen Vorführungen nahe<br />
bringen. Die Teilnehmer werden gebeten, einen Helm mit Gesichtsschutz<br />
bzw. Augenschutz (Brille) sowie wetterfeste Kleidung,<br />
Handschuhe und Sicherheitsschuhe mitzubringen. Für die Organisation<br />
ist es wichtig, dass sich Interessenten rechtzeitig telefonisch<br />
oder per Mail anmelden (Tel. 09542-77330 oder poststelle@aelfba.bayern.de).<br />
Schesslitz, 04.02.<strong>2010</strong><br />
Bereich Forsten<br />
Abteilung F1<br />
Hans Schmid, Forstdirektor<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
GEMEINDE STEGAURACH<br />
Verantwortlich zeichnet: Erster Bürgermeister Siegried Stengel<br />
Eintragungsverfügung<br />
Betreff: B e stand stands v e r z eichnis/S eichnis/St r a ß e nv nver erzeichnis zeichnis<br />
für O r tsstr tsstra ß e n¹<br />
G e m e ind inde : S t egaur egaurach ach<br />
Land Landk r eis: B a m b er erg<br />
S t r a ß e : H öhenw öhenweg eg – B e r i chtigung<br />
I. Anlass:<br />
Nach den Bestimmungen des Bayer. Straßen- und Wegenetzes<br />
vom 11.07.1958 (GVBl. S. 147) und der Ausführungsverordnung<br />
hierzu vom 21.08.1958 (GVBl. S. 205) muss die Gemeinde für die in<br />
ihrem Gebiet liegenden Gemeindestraßen und sonstige öffentlichen<br />
Straßen Bestandsverzeichnisse anlegen. Aus diesem Anlass<br />
war die Eintragung vorzunehmen.<br />
Bei der Überprüfung des Sachverhaltes wurde festgestellt, dass die<br />
Eintragungsverfügung im Juni 2001 nicht bekannt gemacht wurde.<br />
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird dies hiermit nachgeholt!<br />
II. Inhalt der Eintragung:<br />
Das v o r h and ande ne K a r t eib eibl att m i td tde r N r . 2 2 ist zu b e r i chtigen:<br />
2. F l .N .Nr . 3 8 1/ 1/1 8 G m k g . S t egaur egaurach ach<br />
3 . B e ginn: „Zum S t einigt“, süd südö stliche Eck Ecke F l . N r . 3 8 1/ 1/9<br />
4 . End Ende : T rep repp e nanlage zum „Eichenw „Eichenwe g“<br />
5. L ä n g e : 101,30 m<br />
T r äger d e r S t r a ß e nb nbaulast aulast ist d i eG eGe m e ind inde S t egaur egaurach ach<br />
Das Bestandsverzeichnis liegt in der Zeit vom 08.03.<strong>2010</strong> bis<br />
12.04.<strong>2010</strong> (1 Monat) im Verwaltungsgebäude der VG <strong>Stegaurach</strong>,<br />
Schlossplatz 1, 96135 <strong>Stegaurach</strong>, Bauamt EG 2, während der<br />
Amtsstunden zur Einsichtnahme aus. Widersprüche gegen die<br />
Richtigkeit und Vollständigkeit des Bestandsverzeichnisses können<br />
nur innerhalb der Rechtsbehelfsfrist erhoben werden. Auf die<br />
Rechtsfolgen des Art. 67 Abs. 4BayStrWG wird besonders hingewiesen.<br />
Rechtsb Rechtsbe helfsb helfsbelehr elehrung ung<br />
Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner<br />
Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist<br />
schriftlich oder zur Niederschrift bei der unterfertigten Behörde<br />
einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch<br />
rechtzeitig bei der Rechtsaufsichtsbehörde am Landratsamt Bamberg<br />
eingelegt wird.<br />
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener<br />
Frist nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem<br />
Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Friedrichstraße 16,<br />
91054 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten<br />
der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.<br />
Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung<br />
des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer<br />
Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist; sie<br />
kann nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Einlegung des Widerspruchs<br />
erhoben werden, außer wenn die Klageerhebung vor<br />
Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder<br />
–4–<br />
unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben<br />
ist.<br />
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern oder<br />
die Behörde) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen<br />
bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden<br />
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene<br />
Verfügung soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der<br />
Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen<br />
Beteiligten beigefügt werden.<br />
STENGEL, 1. Bürgermeister<br />
Jagdgenossenschaft <strong>Stegaurach</strong><br />
Zu der nicht öffentlichen Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft<br />
<strong>Stegaurach</strong> am 25.03.<strong>2010</strong> um 19.30 Uhr im Gasthaus<br />
Melber, Höfen, ergeht hiermit an alle Eigentümer der Grundflächen,<br />
die zu den Jagdrevieren gehören und auf denen Jagd<br />
ausgeübt werden darf, recht herzliche Einladung.<br />
T a gesord gesordnung: nung:<br />
1. Begrüßung<br />
2. Totenehrung<br />
3. Jahresbericht<br />
4. Protokollverlesung<br />
5. Kassenbericht<br />
6. Entlastung der Vorstandschaft<br />
7. Neuwahlen der Vorstandschaft<br />
8. Verwendung des Jagdpachtschillings<br />
9. Wünsche und Anträge<br />
Anm Anmer erk ung: Bei Verhinderung kann sich der Jagdgenosse durch<br />
seinen Ehegatten, durch einen volljährigen Verwandten gerader<br />
Linie, durch eine in seinem Dienst ständig beschäftigte, volljährige<br />
Person oder durch einen volljährigen, der selben Jagdgenossenschaft<br />
angehörigen Jagdgenossen vertreten lassen. Für die Erteilung<br />
der Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich. Ein bevollmächtigter<br />
Vertreter darf höchstens einen Jagdgenossen vertreten.<br />
Für juristische Personen handeln ihre verfassungsmäßig berufenen<br />
Organe oder deren Beauftragte.<br />
Debring, den 27.01.<strong>2010</strong><br />
Der Jagdvorstand<br />
Bekanntmachung<br />
W i d m ung v on O r tsstr tsstra ß e n<br />
Bei einer Überprüfung wurde festgestellt, dass die Widmung im<br />
Juni 2004 nicht bekannt gemacht wurde. Aus Gründen der Rechtssicherheit<br />
wird dies hiermit nachgeholt.<br />
Widmung der Ortsstraße „Höhenweg“<br />
Die in der Gemeinde <strong>Stegaurach</strong>, Landkreis Bamberg, Regierungsbezirk<br />
Oberfranken, gebaute Straße wurde mit Wirkung vom<br />
01.09.1978 zur Ortsstraße „Höhenweg“ gewidmet.<br />
Die Straße beginnt an der Straße „Zum Steinigt“ südöstliche Ecke<br />
der Fl.Nr. 381/9 und endet an der Treppenanlage. Die Straße trägt<br />
die Fl.Nr. 381/18 der Gmkg. <strong>Stegaurach</strong>.<br />
Laut Bestandsverzeichnis beträgt die Länge der Straße 103 m.<br />
Aufgrund einer durchgeführten Neuvermessung hat sich die Länge<br />
der Straße um 1,70 mverkürzt. Die Gesamtlänge beträgt nunmehr<br />
101,30 m.<br />
Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde <strong>Stegaurach</strong>.<br />
<strong>Stegaurach</strong>, den 18.02.<strong>2010</strong><br />
STENGEL<br />
1. Bürgermeister<br />
Anzeigenschluss<br />
am Donnerstag,<br />
eine Woche vor Erscheinungstag