Eingruppierungsordnung/Tätigkeitsmerkmale (Ärztlicher Dienst)
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Marburger Bund – Zimmerweg 16 - 60325 Frankfurt<br />
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau<br />
Leiterin der Kirchenverwaltung<br />
Frau Oberkirchenrätin Sigrid Bernhardt-Müller<br />
Paulusplatz 1<br />
64285 Darmstadt 3. September 2008/R/He<br />
Änderungen KDAVO<br />
Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen des DWHN<br />
Sehr geehrte Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission,<br />
die ärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind mit einem Organisationsgrad von über 50 Prozent<br />
seit 1947 im Marburger Bund organisiert. Da eine Vertretung der Ärzteschaft an den Regelungen des<br />
§ 7 Abs. 2 ARRG scheitert und eine Änderung nicht absehbar ist, erlauben wir uns, Ihnen Vorschläge<br />
zur Änderung der KDAVO zu übersenden, die aus unserer Sicht dringend notwendig sind, um die<br />
Konkurrenzfähigkeit des DWHN herbeizuführen. Uns ist bekannt, dass in mehreren Krankenhäusern an<br />
der KDAVO und der Mitarbeitervertretung vorbei übertarifliche Zahlungen an Ärztinnen und Ärzte<br />
geleistet werden, um diese für eine Tätigkeit zu gewinnen oder am Krankenhaus zu halten. Diese<br />
Handhabung ist intransparent und wird nicht zur Konkurrenzfähigkeit der Kliniken führen.<br />
Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte erfolgt bei Neueinstellungen gemäß den „Empfehlungen für<br />
die Eingruppierung nach KDAVO“ wie folgt:<br />
E 12 Assistenzärzte<br />
E 13 Facharzt in Leitungsfunktion (Oberarzt, Fachoberarzt mit klinischer Tätigkeit)<br />
E 14 Leitende Oberärzte, Chefärzte<br />
Diese Eingruppierung mit den in der Entgelttabelle Anlage 2 zur KDAVO festgelegten Monatsentgelten<br />
sollte im Jahr 2005 das BAT-Gefüge ablösen und eine marktgerechte Bezahlung herbeiführen sowie die<br />
mangelnde Attraktivität des Vergütungsrechts für jüngere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beseitigen.<br />
Ein besonderer Schwachpunkt der KDAVO ist aber die Regelung des Entgelts für Ärztinnen und Ärzte.<br />
Nach einem Bericht der Arbeitsrechtlichen Kommission von Kirche und Diakonie in Hessen und Nassau<br />
vom 20.7.2005 orientieren sich die neuen Tabellen “im Grundsatz an den bisherigen BAT-Stufungen. In<br />
die neuen Tabellenwerte wurde die bisherige Grundvergütung, die Allgemeine Zulage, der Ortszuschlag<br />
Stufe 1 und der Ortszuschlag der Stufe 2 zur Hälfte integriert“.<br />
Das stimmt für die Ärztinnen und Ärzte leider nicht. Die Werte der KDAVO sind nur dann mit dem BAT<br />
vergleichbar, wenn man die Berufslaufbahn eines approbierten Arztes mit einem Alter von 23 Jahren
eginnen lässt! Der Arzt startet seinen Beruf jedoch meist mit dem 27.-29. Lebensjahr. Hier liegt der<br />
„Grundfehler“ aller etwaiger Vergleichsberechnungen begründet.<br />
Hinsichtlich der Entgelttabelle wurde weiterhin als Verhandlungsergebnis präsentiert: “Die bisherige<br />
Vergütungsgruppe BAT I (Chefstellvertreter - die Redaktion) wird in der neuen Entgelttabelle nicht mehr<br />
abgebildet. Mit Neueinzustellenden sind AT-Arbeitsverträge außerhalb der KDAVO abzuschließen.” Bei<br />
der Eingruppierung empfiehlt das DWHN dann aber, in die höchste Entgeltgruppe 14 “Chefärzte mit<br />
klinischer Tätigkeit” oder “Leitende Oberärzte mit klinischer Tätigkeit” einzugruppieren. Den gleichen<br />
Fehler nimmt auch die AGMAV in ihrer Empfehlung auf. Damit ist eine komplette Entgeltgruppe<br />
“verloren gegangen”. Die AK kann sich unserer Auffassung nach nicht auf den Standpunkt<br />
zurückziehen, dass sie mit den Auslegungsrichtlinien des DWHN nichts zu tun habe. Dann müssen<br />
klare Vorgaben in der <strong>Eingruppierungsordnung</strong> geschaffen werden.<br />
Bereits in der Überleitung werden die ehemals nach BAT Ia bezahlten Ärztinnen und Ärzte durch<br />
Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 im Niveau gedrückt. Fazit: Jeder Bewerber muss zunächst<br />
individuell sein Gehalt aushandeln, will er nicht Verschlechterungen gegenüber BAT oder TV-Ärzte/VKA<br />
hinnehmen.<br />
Zwischenzeitlich hat der Marburger Bund im August 2006 mit der Vereinigung der kommunalen<br />
Arbeitgeberverbände (VKA) einen Tarifvertrag für 700 Krankenhäuser abgeschlossen, der sich in den<br />
meisten Bereichen als Vergleichsstandard etabliert hat.<br />
Über einen Verlauf von 6 Jahren Weiterbildungszeit ergeben sich bei den im DWHN tätigen<br />
Assistenzärzten im Vergleich mit den Gehältern bei der VKA Verluste von über 23.000 €.<br />
Noch höher liegen die Einbußen bei den Fachärztinnen und Fachärzten ohne Leitungsfunktion.<br />
Bereits nach den ersten vier Jahren einer Tätigkeit ergeben sich Verluste von über 55.000 €. Die<br />
durchschnittlichen Gehaltseinbußen liegen bei über 30 % gegenüber der VKA. Der Vergleich für die<br />
Fachärzte mit Leitungsfunktion (Oberarzt) zeigt in den ersten 5 Jahren bereits Gehaltseinbußen von<br />
über 50 %!<br />
Auch im Vergleich zu Klinikketten wie z.B. Rhön-Kliniken, Asklepios, Helios und Sana Kliniken ist das<br />
Gehaltsniveau nach KDAVO wesentlich schlechter. Ärztinnen und Ärzte in den Krankenhäusern des<br />
DWHN sehen die Lohngerechtigkeit in Frage gestellt und zweifeln daran, ob ihre Arbeit noch genügend<br />
Wertschätzung erfährt. In der Anlage übersende ich zu Ihrer Information einige einschlägige<br />
Entgelttabellen. Die 86 diakonischen Kliniken im Rheinland, Westfalen und Lippe haben die ärztlichen<br />
Entgelte in dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Diakonischen Einrichtungen im Rheinland,<br />
Westfalen und Lippe (TV-Ärzte/Diakonie) ebenfalls eigenständig und zufrieden stellend geregelt.<br />
Neben den „verunglückten“ Entgelttabellen gibt es aus unserer Sicht noch Nachbesserungsbedarf u.a.<br />
in folgenden Punkten:<br />
Der bisherige Einsatzzuschlag für jeden Einsatz im Rettungsdienst in Höhe von 15,40 € ist ersatzlos<br />
weggefallen. Im Bereich der VKA beträgt der Zuschlag mittlerweile 21,00 €.<br />
§ 22 Abs. 1 KDAVO<br />
Als Überstunden werden nur die über die 45. Arbeitsstunde hinausgehenden geleisteten Arbeitsstunden<br />
gewertet, bei der VKA ab der 40. Arbeitsstunde.<br />
§ 32 Abs. 2 KDAVO
In der Entgeltgruppe E12 bis E14 wird ein Überstundenzuschlag generell nur noch dann gezahlt, wenn<br />
dies einzelvertraglich vereinbart ist. Den Beschäftigten der anderen Entgeltgruppe werden hingegen bis<br />
zu 25 Prozent Zuschlag gewährt.<br />
§ 34 Abs. 1 KDAVO, § 35 Abs. 2 Rufbereitschaft<br />
Der faktorisierte Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft werden lt. KDAVO nicht mehr mit der<br />
Überstundenvergütung bezahlt. Die Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit und der<br />
finanzielle Ausgleich hierfür ist in allen anderen Tarifverträgen wesentlich verbessert.<br />
Zur Änderung der KDAVO und KDO machen wir anliegende Vorschläge. Dieses Schreiben bitten wir als<br />
Begründung zu werten. Wir würden uns freuen, wenn Sie diese Vorschläge als Beschlussvorlage in die<br />
AK einbringen könnten. Als Sachverständige Person ist der Unterzeichner oder ein Vertreter gerne<br />
bereit die Änderungsvorschläge zu erläutern und zu diskutieren. Über eine Einladung zu den künftigen<br />
Sitzungen der AK gem. § 5 Abs.2 GO der AK würden wir uns freuen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
MARBURGER BUND HESSEN e.V.<br />
RA Udo Rein<br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
Geschäftsführer
Die Arbeitsrechtliche Kommission möge beschließen:<br />
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der KDAVO, KDO,<br />
Artikel 1<br />
Änderung der KDAVO<br />
Die Kirchlich-Diakonische Arbeitsvertragsordnung (KDAVO) vom 20.Juli 2005<br />
(ABl.2005 S.262, DW-Mitteilungen Dezember 2005 S.2), zuletzt geändert am XY,<br />
wird wie folgt geändert:<br />
1. § 9 wird wie folgt geändert:<br />
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:<br />
§ 9 Nebenbeschäftigung und Gutachten<br />
b) § 9 Abs.1 und 2 werden wie folgt ersetzt:<br />
(1) Nebenbeschäftigungen gegen Entgelt haben Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeiter dem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der<br />
Arbeitgeber kann die Nebenbeschäftigung untersagen oder mit Auflagen<br />
versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen<br />
Pflichten der Mitarbeiter oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu<br />
beeinträchtigen. Die Genehmigung gilt als erteilt wenn der Arbeitgeber die<br />
Nebenbeschäftigung nicht innerhalb von vier Wochen seit der Anzeige<br />
untersagt.<br />
c) Es werden folgende Absätze 2 bis 5 angefügt:<br />
(2) Die Erstellung von Gutachten, gutachterlichen Äußerungen und<br />
wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten<br />
angefordert und vergütet werden, gehören zu den den Ärztinnen und<br />
Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit.<br />
(3) Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als<br />
Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachterliche<br />
Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten<br />
angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen<br />
einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes/der leitenden<br />
Ärztin. Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachterliche Äußerung<br />
oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu,<br />
so haben die Ärzte/Ärztinnen entsprechend ihrer Beteiligung einen<br />
Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. In allen anderen Fällen sind die<br />
Ärzte/Ärztinnen berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der<br />
Vergütung anzunehmen, die von dem Dritten zu zahlen ist. Die<br />
Ärzte/Ärztinnen können die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern,<br />
wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Umfang ihrer<br />
Beteiligung entspricht.
(4) Zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört<br />
es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. Die Ärztinnen und Ärzte<br />
können von der Arbeitgeberin verpflichtet werden, im Rahmen einer<br />
zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärzten oder für Belegärzte<br />
innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.<br />
(5)Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärzte/Ärztinnen<br />
gehört es ferner, an einem am jeweiligen Klinikstandort gegebenenfalls<br />
ansässigen Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschrauber<br />
teilzunehmen, wenn die hierfür erforderliche fachliche und persönliche<br />
Qualifikation vorliegt. Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten<br />
Ärztinnen und Ärzte einen Einsatzzuschlag in Höhe von 21,00 Euro brutto.<br />
Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen<br />
Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe Ä2 Stufe 1.<br />
2. § 13 wird wie folgt geändert:<br />
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:<br />
(6) Die Arbeitszeiten aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind durch<br />
elektronische Verfahren oder auf andere Art in geeigneter Weise<br />
objektiv zu erfassen und zu dokumentieren. Die Mitarbeiterin oder der<br />
Mitarbeiter erhält Einsicht in sein Zeitkonto.<br />
3. § 14 wird wie folgt geändert:<br />
Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:<br />
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter entscheiden für einen in der<br />
<strong>Dienst</strong>vereinbarung oder einzelvertraglichen Vereinbarung festgelegten<br />
Zeitraum, welche der in Satz 2 genannten Zeiten auf das<br />
Arbeitszeitkonto gebucht werden. Im Falle einer unverzüglich<br />
angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen<br />
Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto<br />
tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.<br />
4. § 15 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt<br />
Die Vereinbarung einer höheren Arbeitszeit gemäß Absatz 1 kann mit<br />
einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres<br />
gekündigt werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 40 und bis zu 45<br />
Wochenstunden wird für den die 40 Stunden überschreitenden Anteil<br />
das Überstundenentgelt gewährt.
) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:<br />
(4) Mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern soll auf Antrag eine geringere<br />
als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie<br />
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder<br />
b)einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen<br />
Angehörigen<br />
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw.<br />
betriebliche Belange nicht entgegenstehen. 2 Die Teilzeitbeschäftigung<br />
nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. 3 Sie kann<br />
verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf<br />
der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. 4 Bei der Gestaltung<br />
der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen bzw.<br />
betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der<br />
Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nach Satz 1 Rechnung zu tragen.<br />
(5) Ist mit früher vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf<br />
ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart<br />
worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes<br />
bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen<br />
Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.<br />
5. § 17 wird wie folgt geändert:<br />
In Absatz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt.<br />
Die durch <strong>Dienst</strong>vereinbarung nach Satz 1 zugelassene wöchentliche<br />
Arbeitszeit darf in den Bereitschaftsdienststufen A und B 58 Stunden<br />
und in den Bereitschaftsdiensten der Stufe C und D durchschnittlich 54<br />
Stunden nicht übersteigen. Für den Ausgleichszeitraum gilt § 13 Abs.2<br />
Satz 1.<br />
6. §22 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 wird die Zahl 45 durch die Zahl 40 ersetzt.<br />
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:<br />
Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit<br />
auszugleichen; für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das<br />
Tabellenentgelt sowie die sonstigen, in Monatsbeträgen festgelegten<br />
Entgeltbestandteile weitergezahlt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten<br />
für Überstunden die nicht bis zum Ende des Kalendermonats nach deren<br />
Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v.H. des auf<br />
die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen<br />
Entgeltgruppe und Stufe. Der Anspruch auf den Überstundenzuschlag nach<br />
§ 32 Absatz 1 für Überstunden besteht unabhängig von einem<br />
Freizeitausgleich.<br />
7. § 24 wird wie folgt geändert:<br />
In Satz 1 wird nach den Worten „auf Anordnung des Arbeitgebers“<br />
eingefügt: außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit.
8. § 27 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1Satz 1 wird gestrichen: „mit Ausnahme der Zeit in der<br />
Eingangsstufe A ( § 28 Abs.3)“.<br />
b) In Absatz 4 werden Satz 1 und 2 wie folgt gefasst:<br />
Der Arbeitgeber rechnet weitere förderliche Vorbeschäftigungen mit<br />
einschlägiger Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern auf die<br />
entgeltrelevante Zeit an. Eine Tätigkeit als Ärztin/Arzt im Praktikum<br />
sowie nach der Ausbildungs- und Praktikantenordnung gilt als<br />
förderliche Vorbeschäftigung. Der Arbeitgeber kann weitere<br />
Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern auf die entgeltrelevante<br />
Zeit anrechnen.<br />
9. § 28 wird wie folgt geändert:<br />
Nach Absatz 5 wird folgender Abs.6 angefügt:<br />
(6) Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach der<br />
<strong>Eingruppierungsordnung</strong> (Anlage 3) und Entgelttabelle (Anlage 4) für<br />
ärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.<br />
10. § 30 wird wie folgt geändert:<br />
In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(Anlage 2)“ um die<br />
Worte: „bzw. Anlage 4“ ergänzt.<br />
11. § 32 wird wie folgt geändert:<br />
Absatz 2 erhält folgende Fassung:<br />
(2) 1 Der Überstundenzuschlag beträgt in den Entgeltgruppen<br />
1. E 1 bis E 7 25 Prozent,<br />
2. E 8 bis E 14<br />
und Ä1- Ä4 20 Prozent<br />
des Stundenentgelts (§ 30 Abs. 2).<br />
12. § 34 wird wie folgt geändert<br />
Absatz 3 erhält nach dem Doppelpunkt folgende Fassung:<br />
1. Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes<br />
einschließlich der geleisteten Arbeit nach dem Maß der während des<br />
Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden<br />
Arbeitsleistungen wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
2. Stufe Arbeitsleistung innerhalb Bewertung des Bereitschaftsdienstes<br />
des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit<br />
A+B bis 25 v.H. 60 v.H.<br />
C mehr als 25 bis 40 v.H. 75 v.H.<br />
D mehr als 40 bis 49 v.H. 90 v.H.<br />
Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen erhöht<br />
sich die Bewertung um 25 Prozentpunkte.<br />
Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das<br />
tarifliche Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe<br />
(individuelles Stundenentgelt) gezahlt.<br />
3. Die generelle Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes<br />
erfolgt durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag. Die Nebenabrede kann mit<br />
einer Frist von 3 Monaten zum Kalenderhalbjahr gekündigt werden.<br />
4. Eine Pauschalierung des Bereitschaftsdienstes ist mit einer Nebenabrede<br />
möglich. Die Kündigungsfrist der Nebenabrede beträgt 3 Monate zum<br />
Monatsende.<br />
§ 35 wird wie folgt geändert:<br />
Abs.1 und 2 werden wie folgt zu Absatz 1 zusammengefasst:<br />
(1) Die Zeit einer Rufbereitschaft wird zum Zwecke der<br />
Vergütungsberechnung mit 12,5 v. H. als Arbeitszeit gewertet. Die sich<br />
hieraus ergebende Rufbereitschaftszeit wird mit der<br />
Überstundenvergütung vergütet. Für die Zeit der Rufbereitschaft<br />
werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. Für angefallene tatsächliche Arbeit<br />
einschließlich einer etwaigen Wegezeit werden daneben die<br />
Überstundenvergütung sowie etwaige Zeitzuschläge nach § 33 gezahlt.<br />
Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes<br />
werden mindestens 3 Stunden als Arbeits- und Wegezeit angesetzt.<br />
Wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während der Rufbereitschaft<br />
mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nur<br />
einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt. Die<br />
Überstundenvergütung nach Satz 3 entfällt, soweit bis zum Ende des<br />
zweiten Monats entsprechende Arbeitsbefreiung erteilt wird<br />
(Freizeitausgleich). Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das<br />
Entgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile<br />
weiterbezahlt.<br />
Abs.3 Alt wird Absatz 2
§ 37 wird wie folgt geändert:<br />
Es wir folgender Abs.9 hinzugefügt:<br />
Ärztinnen und Ärzte erhalten keine Sonderzahlung und keine<br />
Bonuszahlung. Diese sind mit dem Entgelt nach § 30 i.V. mit Anlage 4<br />
abgegolten.<br />
Artikel 2<br />
Änderung der KDO<br />
Wenn grundsätzliche Übereinstimmung zur Änderung der KDAVO besteht wird<br />
eine Überleitungsregelung erarbeitet, die sicherstellt, dass keine Mitarbeiterin<br />
und kein Mitarbeiter benachteiligt wird.
Anlage 3 zur KDAVO<br />
<strong>Eingruppierungsordnung</strong>/<strong>Tätigkeitsmerkmale</strong><br />
(<strong>Ärztlicher</strong> <strong>Dienst</strong>)<br />
Entgeltgruppe Ä 1<br />
Arzt<br />
Assistenzärztin/Assistenzarzt ohne Facharztanerkennung<br />
Entgeltgruppe Ä 2<br />
Facharzt<br />
Ärztin/Arzt mit einschlägiger Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung<br />
Entgeltgruppe Ä 3<br />
Oberarzt<br />
Oberarzt, ist derjenige Arzt/Ärztin, dem die fachliche Weisungsbefugnis gegenüber<br />
nachgeordneten Ärztinnen und Ärzten übertragen worden ist<br />
Entgeltgruppe Ä 4<br />
Leitender Oberarzt,<br />
Leitender Oberarzt ist der Arzt/Ärztin, der den Chefarzt/leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner<br />
<strong>Dienst</strong>aufgaben vertritt.<br />
Stufen der Entgelttabelle<br />
(1) 1<br />
Die Entgeltgruppe Ä 1 und Ä 2 umfasst fünf Stufen; die Entgeltgruppen Ä 3 bis Ä 4<br />
umfassen drei Stufen. 2<br />
Die Ärztinnen und Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe<br />
nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit<br />
beziehungsweise der Tätigkeit als ständiger Vertreter des leitenden Arztes<br />
(Chefarztes), die in der Tabelle (Anlagen 4) angegeben sind.<br />
(2) 1<br />
Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes: Bei der Stufenzuordnung<br />
werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten<br />
berücksichtigt, das gilt insbesondere für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum.<br />
2<br />
Zeiten von sonstiger Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt<br />
werden.<br />
(3) 1<br />
Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von<br />
qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann<br />
abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres<br />
Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. 2<br />
Ärzte mit einem Entgelt der<br />
Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten.<br />
Anlage 1 b zu HKZ-ETV <strong>Eingruppierungsordnung</strong>/<strong>Tätigkeitsmerkmale</strong> Marburger Bund ab 01.12.2007 Seite 1 von 1
Entgelttabelle<br />
Anlage 4 zur KDAVO gültig 1.4. bis 31.12.2008<br />
Entgeltgruppe<br />
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5<br />
Ä 1<br />
Ä 2<br />
Ä 3<br />
Ä 4<br />
3.529<br />
im 1. Jahr<br />
4.657<br />
im<br />
1. Jahr<br />
5.834<br />
im 1. Jahr<br />
6.862<br />
im 1. Jahr<br />
3.729<br />
im 2. Jahr<br />
5.048<br />
ab dem<br />
4. Jahr<br />
6.177<br />
ab dem 4.<br />
Jahr<br />
AT<br />
3.872<br />
im 3. Jah<br />
r<br />
5.391<br />
ab dem<br />
7. Jahr<br />
6.666<br />
ab dem<br />
7. Jahr<br />
4.120<br />
im 4. Jahr<br />
5.591<br />
ab dem<br />
9. Jahr<br />
AT<br />
4.415<br />
ab dem<br />
5. Jahr<br />
5.786<br />
ab dem<br />
11. Jahr