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Eingruppierungsordnung/Tätigkeitsmerkmale (Ärztlicher Dienst)

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Marburger Bund – Zimmerweg 16 - 60325 Frankfurt<br />

Evangelische Kirche in Hessen und Nassau<br />

Leiterin der Kirchenverwaltung<br />

Frau Oberkirchenrätin Sigrid Bernhardt-Müller<br />

Paulusplatz 1<br />

64285 Darmstadt 3. September 2008/R/He<br />

Änderungen KDAVO<br />

Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen des DWHN<br />

Sehr geehrte Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission,<br />

die ärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind mit einem Organisationsgrad von über 50 Prozent<br />

seit 1947 im Marburger Bund organisiert. Da eine Vertretung der Ärzteschaft an den Regelungen des<br />

§ 7 Abs. 2 ARRG scheitert und eine Änderung nicht absehbar ist, erlauben wir uns, Ihnen Vorschläge<br />

zur Änderung der KDAVO zu übersenden, die aus unserer Sicht dringend notwendig sind, um die<br />

Konkurrenzfähigkeit des DWHN herbeizuführen. Uns ist bekannt, dass in mehreren Krankenhäusern an<br />

der KDAVO und der Mitarbeitervertretung vorbei übertarifliche Zahlungen an Ärztinnen und Ärzte<br />

geleistet werden, um diese für eine Tätigkeit zu gewinnen oder am Krankenhaus zu halten. Diese<br />

Handhabung ist intransparent und wird nicht zur Konkurrenzfähigkeit der Kliniken führen.<br />

Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte erfolgt bei Neueinstellungen gemäß den „Empfehlungen für<br />

die Eingruppierung nach KDAVO“ wie folgt:<br />

E 12 Assistenzärzte<br />

E 13 Facharzt in Leitungsfunktion (Oberarzt, Fachoberarzt mit klinischer Tätigkeit)<br />

E 14 Leitende Oberärzte, Chefärzte<br />

Diese Eingruppierung mit den in der Entgelttabelle Anlage 2 zur KDAVO festgelegten Monatsentgelten<br />

sollte im Jahr 2005 das BAT-Gefüge ablösen und eine marktgerechte Bezahlung herbeiführen sowie die<br />

mangelnde Attraktivität des Vergütungsrechts für jüngere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beseitigen.<br />

Ein besonderer Schwachpunkt der KDAVO ist aber die Regelung des Entgelts für Ärztinnen und Ärzte.<br />

Nach einem Bericht der Arbeitsrechtlichen Kommission von Kirche und Diakonie in Hessen und Nassau<br />

vom 20.7.2005 orientieren sich die neuen Tabellen “im Grundsatz an den bisherigen BAT-Stufungen. In<br />

die neuen Tabellenwerte wurde die bisherige Grundvergütung, die Allgemeine Zulage, der Ortszuschlag<br />

Stufe 1 und der Ortszuschlag der Stufe 2 zur Hälfte integriert“.<br />

Das stimmt für die Ärztinnen und Ärzte leider nicht. Die Werte der KDAVO sind nur dann mit dem BAT<br />

vergleichbar, wenn man die Berufslaufbahn eines approbierten Arztes mit einem Alter von 23 Jahren


eginnen lässt! Der Arzt startet seinen Beruf jedoch meist mit dem 27.-29. Lebensjahr. Hier liegt der<br />

„Grundfehler“ aller etwaiger Vergleichsberechnungen begründet.<br />

Hinsichtlich der Entgelttabelle wurde weiterhin als Verhandlungsergebnis präsentiert: “Die bisherige<br />

Vergütungsgruppe BAT I (Chefstellvertreter - die Redaktion) wird in der neuen Entgelttabelle nicht mehr<br />

abgebildet. Mit Neueinzustellenden sind AT-Arbeitsverträge außerhalb der KDAVO abzuschließen.” Bei<br />

der Eingruppierung empfiehlt das DWHN dann aber, in die höchste Entgeltgruppe 14 “Chefärzte mit<br />

klinischer Tätigkeit” oder “Leitende Oberärzte mit klinischer Tätigkeit” einzugruppieren. Den gleichen<br />

Fehler nimmt auch die AGMAV in ihrer Empfehlung auf. Damit ist eine komplette Entgeltgruppe<br />

“verloren gegangen”. Die AK kann sich unserer Auffassung nach nicht auf den Standpunkt<br />

zurückziehen, dass sie mit den Auslegungsrichtlinien des DWHN nichts zu tun habe. Dann müssen<br />

klare Vorgaben in der <strong>Eingruppierungsordnung</strong> geschaffen werden.<br />

Bereits in der Überleitung werden die ehemals nach BAT Ia bezahlten Ärztinnen und Ärzte durch<br />

Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 im Niveau gedrückt. Fazit: Jeder Bewerber muss zunächst<br />

individuell sein Gehalt aushandeln, will er nicht Verschlechterungen gegenüber BAT oder TV-Ärzte/VKA<br />

hinnehmen.<br />

Zwischenzeitlich hat der Marburger Bund im August 2006 mit der Vereinigung der kommunalen<br />

Arbeitgeberverbände (VKA) einen Tarifvertrag für 700 Krankenhäuser abgeschlossen, der sich in den<br />

meisten Bereichen als Vergleichsstandard etabliert hat.<br />

Über einen Verlauf von 6 Jahren Weiterbildungszeit ergeben sich bei den im DWHN tätigen<br />

Assistenzärzten im Vergleich mit den Gehältern bei der VKA Verluste von über 23.000 €.<br />

Noch höher liegen die Einbußen bei den Fachärztinnen und Fachärzten ohne Leitungsfunktion.<br />

Bereits nach den ersten vier Jahren einer Tätigkeit ergeben sich Verluste von über 55.000 €. Die<br />

durchschnittlichen Gehaltseinbußen liegen bei über 30 % gegenüber der VKA. Der Vergleich für die<br />

Fachärzte mit Leitungsfunktion (Oberarzt) zeigt in den ersten 5 Jahren bereits Gehaltseinbußen von<br />

über 50 %!<br />

Auch im Vergleich zu Klinikketten wie z.B. Rhön-Kliniken, Asklepios, Helios und Sana Kliniken ist das<br />

Gehaltsniveau nach KDAVO wesentlich schlechter. Ärztinnen und Ärzte in den Krankenhäusern des<br />

DWHN sehen die Lohngerechtigkeit in Frage gestellt und zweifeln daran, ob ihre Arbeit noch genügend<br />

Wertschätzung erfährt. In der Anlage übersende ich zu Ihrer Information einige einschlägige<br />

Entgelttabellen. Die 86 diakonischen Kliniken im Rheinland, Westfalen und Lippe haben die ärztlichen<br />

Entgelte in dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Diakonischen Einrichtungen im Rheinland,<br />

Westfalen und Lippe (TV-Ärzte/Diakonie) ebenfalls eigenständig und zufrieden stellend geregelt.<br />

Neben den „verunglückten“ Entgelttabellen gibt es aus unserer Sicht noch Nachbesserungsbedarf u.a.<br />

in folgenden Punkten:<br />

Der bisherige Einsatzzuschlag für jeden Einsatz im Rettungsdienst in Höhe von 15,40 € ist ersatzlos<br />

weggefallen. Im Bereich der VKA beträgt der Zuschlag mittlerweile 21,00 €.<br />

§ 22 Abs. 1 KDAVO<br />

Als Überstunden werden nur die über die 45. Arbeitsstunde hinausgehenden geleisteten Arbeitsstunden<br />

gewertet, bei der VKA ab der 40. Arbeitsstunde.<br />

§ 32 Abs. 2 KDAVO


In der Entgeltgruppe E12 bis E14 wird ein Überstundenzuschlag generell nur noch dann gezahlt, wenn<br />

dies einzelvertraglich vereinbart ist. Den Beschäftigten der anderen Entgeltgruppe werden hingegen bis<br />

zu 25 Prozent Zuschlag gewährt.<br />

§ 34 Abs. 1 KDAVO, § 35 Abs. 2 Rufbereitschaft<br />

Der faktorisierte Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft werden lt. KDAVO nicht mehr mit der<br />

Überstundenvergütung bezahlt. Die Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit und der<br />

finanzielle Ausgleich hierfür ist in allen anderen Tarifverträgen wesentlich verbessert.<br />

Zur Änderung der KDAVO und KDO machen wir anliegende Vorschläge. Dieses Schreiben bitten wir als<br />

Begründung zu werten. Wir würden uns freuen, wenn Sie diese Vorschläge als Beschlussvorlage in die<br />

AK einbringen könnten. Als Sachverständige Person ist der Unterzeichner oder ein Vertreter gerne<br />

bereit die Änderungsvorschläge zu erläutern und zu diskutieren. Über eine Einladung zu den künftigen<br />

Sitzungen der AK gem. § 5 Abs.2 GO der AK würden wir uns freuen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

MARBURGER BUND HESSEN e.V.<br />

RA Udo Rein<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Geschäftsführer


Die Arbeitsrechtliche Kommission möge beschließen:<br />

Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der KDAVO, KDO,<br />

Artikel 1<br />

Änderung der KDAVO<br />

Die Kirchlich-Diakonische Arbeitsvertragsordnung (KDAVO) vom 20.Juli 2005<br />

(ABl.2005 S.262, DW-Mitteilungen Dezember 2005 S.2), zuletzt geändert am XY,<br />

wird wie folgt geändert:<br />

1. § 9 wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:<br />

§ 9 Nebenbeschäftigung und Gutachten<br />

b) § 9 Abs.1 und 2 werden wie folgt ersetzt:<br />

(1) Nebenbeschäftigungen gegen Entgelt haben Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter dem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der<br />

Arbeitgeber kann die Nebenbeschäftigung untersagen oder mit Auflagen<br />

versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen<br />

Pflichten der Mitarbeiter oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu<br />

beeinträchtigen. Die Genehmigung gilt als erteilt wenn der Arbeitgeber die<br />

Nebenbeschäftigung nicht innerhalb von vier Wochen seit der Anzeige<br />

untersagt.<br />

c) Es werden folgende Absätze 2 bis 5 angefügt:<br />

(2) Die Erstellung von Gutachten, gutachterlichen Äußerungen und<br />

wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten<br />

angefordert und vergütet werden, gehören zu den den Ärztinnen und<br />

Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit.<br />

(3) Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als<br />

Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachterliche<br />

Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten<br />

angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen<br />

einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes/der leitenden<br />

Ärztin. Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachterliche Äußerung<br />

oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu,<br />

so haben die Ärzte/Ärztinnen entsprechend ihrer Beteiligung einen<br />

Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. In allen anderen Fällen sind die<br />

Ärzte/Ärztinnen berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der<br />

Vergütung anzunehmen, die von dem Dritten zu zahlen ist. Die<br />

Ärzte/Ärztinnen können die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern,<br />

wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Umfang ihrer<br />

Beteiligung entspricht.


(4) Zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört<br />

es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. Die Ärztinnen und Ärzte<br />

können von der Arbeitgeberin verpflichtet werden, im Rahmen einer<br />

zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärzten oder für Belegärzte<br />

innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.<br />

(5)Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärzte/Ärztinnen<br />

gehört es ferner, an einem am jeweiligen Klinikstandort gegebenenfalls<br />

ansässigen Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschrauber<br />

teilzunehmen, wenn die hierfür erforderliche fachliche und persönliche<br />

Qualifikation vorliegt. Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten<br />

Ärztinnen und Ärzte einen Einsatzzuschlag in Höhe von 21,00 Euro brutto.<br />

Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen<br />

Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe Ä2 Stufe 1.<br />

2. § 13 wird wie folgt geändert:<br />

Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:<br />

(6) Die Arbeitszeiten aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind durch<br />

elektronische Verfahren oder auf andere Art in geeigneter Weise<br />

objektiv zu erfassen und zu dokumentieren. Die Mitarbeiterin oder der<br />

Mitarbeiter erhält Einsicht in sein Zeitkonto.<br />

3. § 14 wird wie folgt geändert:<br />

Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:<br />

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter entscheiden für einen in der<br />

<strong>Dienst</strong>vereinbarung oder einzelvertraglichen Vereinbarung festgelegten<br />

Zeitraum, welche der in Satz 2 genannten Zeiten auf das<br />

Arbeitszeitkonto gebucht werden. Im Falle einer unverzüglich<br />

angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen<br />

Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto<br />

tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.<br />

4. § 15 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt<br />

Die Vereinbarung einer höheren Arbeitszeit gemäß Absatz 1 kann mit<br />

einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres<br />

gekündigt werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 40 und bis zu 45<br />

Wochenstunden wird für den die 40 Stunden überschreitenden Anteil<br />

das Überstundenentgelt gewährt.


) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:<br />

(4) Mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern soll auf Antrag eine geringere<br />

als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie<br />

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder<br />

b)einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen<br />

Angehörigen<br />

tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw.<br />

betriebliche Belange nicht entgegenstehen. 2 Die Teilzeitbeschäftigung<br />

nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. 3 Sie kann<br />

verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf<br />

der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. 4 Bei der Gestaltung<br />

der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen bzw.<br />

betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der<br />

Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nach Satz 1 Rechnung zu tragen.<br />

(5) Ist mit früher vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf<br />

ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart<br />

worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes<br />

bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen<br />

Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.<br />

5. § 17 wird wie folgt geändert:<br />

In Absatz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt.<br />

Die durch <strong>Dienst</strong>vereinbarung nach Satz 1 zugelassene wöchentliche<br />

Arbeitszeit darf in den Bereitschaftsdienststufen A und B 58 Stunden<br />

und in den Bereitschaftsdiensten der Stufe C und D durchschnittlich 54<br />

Stunden nicht übersteigen. Für den Ausgleichszeitraum gilt § 13 Abs.2<br />

Satz 1.<br />

6. §22 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 wird die Zahl 45 durch die Zahl 40 ersetzt.<br />

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:<br />

Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit<br />

auszugleichen; für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das<br />

Tabellenentgelt sowie die sonstigen, in Monatsbeträgen festgelegten<br />

Entgeltbestandteile weitergezahlt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten<br />

für Überstunden die nicht bis zum Ende des Kalendermonats nach deren<br />

Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v.H. des auf<br />

die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen<br />

Entgeltgruppe und Stufe. Der Anspruch auf den Überstundenzuschlag nach<br />

§ 32 Absatz 1 für Überstunden besteht unabhängig von einem<br />

Freizeitausgleich.<br />

7. § 24 wird wie folgt geändert:<br />

In Satz 1 wird nach den Worten „auf Anordnung des Arbeitgebers“<br />

eingefügt: außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit.


8. § 27 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1Satz 1 wird gestrichen: „mit Ausnahme der Zeit in der<br />

Eingangsstufe A ( § 28 Abs.3)“.<br />

b) In Absatz 4 werden Satz 1 und 2 wie folgt gefasst:<br />

Der Arbeitgeber rechnet weitere förderliche Vorbeschäftigungen mit<br />

einschlägiger Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern auf die<br />

entgeltrelevante Zeit an. Eine Tätigkeit als Ärztin/Arzt im Praktikum<br />

sowie nach der Ausbildungs- und Praktikantenordnung gilt als<br />

förderliche Vorbeschäftigung. Der Arbeitgeber kann weitere<br />

Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern auf die entgeltrelevante<br />

Zeit anrechnen.<br />

9. § 28 wird wie folgt geändert:<br />

Nach Absatz 5 wird folgender Abs.6 angefügt:<br />

(6) Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach der<br />

<strong>Eingruppierungsordnung</strong> (Anlage 3) und Entgelttabelle (Anlage 4) für<br />

ärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.<br />

10. § 30 wird wie folgt geändert:<br />

In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(Anlage 2)“ um die<br />

Worte: „bzw. Anlage 4“ ergänzt.<br />

11. § 32 wird wie folgt geändert:<br />

Absatz 2 erhält folgende Fassung:<br />

(2) 1 Der Überstundenzuschlag beträgt in den Entgeltgruppen<br />

1. E 1 bis E 7 25 Prozent,<br />

2. E 8 bis E 14<br />

und Ä1- Ä4 20 Prozent<br />

des Stundenentgelts (§ 30 Abs. 2).<br />

12. § 34 wird wie folgt geändert<br />

Absatz 3 erhält nach dem Doppelpunkt folgende Fassung:<br />

1. Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes<br />

einschließlich der geleisteten Arbeit nach dem Maß der während des<br />

Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden<br />

Arbeitsleistungen wie folgt als Arbeitszeit gewertet:


2. Stufe Arbeitsleistung innerhalb Bewertung des Bereitschaftsdienstes<br />

des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit<br />

A+B bis 25 v.H. 60 v.H.<br />

C mehr als 25 bis 40 v.H. 75 v.H.<br />

D mehr als 40 bis 49 v.H. 90 v.H.<br />

Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen erhöht<br />

sich die Bewertung um 25 Prozentpunkte.<br />

Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das<br />

tarifliche Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe<br />

(individuelles Stundenentgelt) gezahlt.<br />

3. Die generelle Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes<br />

erfolgt durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag. Die Nebenabrede kann mit<br />

einer Frist von 3 Monaten zum Kalenderhalbjahr gekündigt werden.<br />

4. Eine Pauschalierung des Bereitschaftsdienstes ist mit einer Nebenabrede<br />

möglich. Die Kündigungsfrist der Nebenabrede beträgt 3 Monate zum<br />

Monatsende.<br />

§ 35 wird wie folgt geändert:<br />

Abs.1 und 2 werden wie folgt zu Absatz 1 zusammengefasst:<br />

(1) Die Zeit einer Rufbereitschaft wird zum Zwecke der<br />

Vergütungsberechnung mit 12,5 v. H. als Arbeitszeit gewertet. Die sich<br />

hieraus ergebende Rufbereitschaftszeit wird mit der<br />

Überstundenvergütung vergütet. Für die Zeit der Rufbereitschaft<br />

werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. Für angefallene tatsächliche Arbeit<br />

einschließlich einer etwaigen Wegezeit werden daneben die<br />

Überstundenvergütung sowie etwaige Zeitzuschläge nach § 33 gezahlt.<br />

Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes<br />

werden mindestens 3 Stunden als Arbeits- und Wegezeit angesetzt.<br />

Wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während der Rufbereitschaft<br />

mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nur<br />

einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt. Die<br />

Überstundenvergütung nach Satz 3 entfällt, soweit bis zum Ende des<br />

zweiten Monats entsprechende Arbeitsbefreiung erteilt wird<br />

(Freizeitausgleich). Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das<br />

Entgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile<br />

weiterbezahlt.<br />

Abs.3 Alt wird Absatz 2


§ 37 wird wie folgt geändert:<br />

Es wir folgender Abs.9 hinzugefügt:<br />

Ärztinnen und Ärzte erhalten keine Sonderzahlung und keine<br />

Bonuszahlung. Diese sind mit dem Entgelt nach § 30 i.V. mit Anlage 4<br />

abgegolten.<br />

Artikel 2<br />

Änderung der KDO<br />

Wenn grundsätzliche Übereinstimmung zur Änderung der KDAVO besteht wird<br />

eine Überleitungsregelung erarbeitet, die sicherstellt, dass keine Mitarbeiterin<br />

und kein Mitarbeiter benachteiligt wird.


Anlage 3 zur KDAVO<br />

<strong>Eingruppierungsordnung</strong>/<strong>Tätigkeitsmerkmale</strong><br />

(<strong>Ärztlicher</strong> <strong>Dienst</strong>)<br />

Entgeltgruppe Ä 1<br />

Arzt<br />

Assistenzärztin/Assistenzarzt ohne Facharztanerkennung<br />

Entgeltgruppe Ä 2<br />

Facharzt<br />

Ärztin/Arzt mit einschlägiger Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung<br />

Entgeltgruppe Ä 3<br />

Oberarzt<br />

Oberarzt, ist derjenige Arzt/Ärztin, dem die fachliche Weisungsbefugnis gegenüber<br />

nachgeordneten Ärztinnen und Ärzten übertragen worden ist<br />

Entgeltgruppe Ä 4<br />

Leitender Oberarzt,<br />

Leitender Oberarzt ist der Arzt/Ärztin, der den Chefarzt/leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner<br />

<strong>Dienst</strong>aufgaben vertritt.<br />

Stufen der Entgelttabelle<br />

(1) 1<br />

Die Entgeltgruppe Ä 1 und Ä 2 umfasst fünf Stufen; die Entgeltgruppen Ä 3 bis Ä 4<br />

umfassen drei Stufen. 2<br />

Die Ärztinnen und Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe<br />

nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit<br />

beziehungsweise der Tätigkeit als ständiger Vertreter des leitenden Arztes<br />

(Chefarztes), die in der Tabelle (Anlagen 4) angegeben sind.<br />

(2) 1<br />

Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes: Bei der Stufenzuordnung<br />

werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten<br />

berücksichtigt, das gilt insbesondere für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum.<br />

2<br />

Zeiten von sonstiger Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt<br />

werden.<br />

(3) 1<br />

Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von<br />

qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann<br />

abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres<br />

Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. 2<br />

Ärzte mit einem Entgelt der<br />

Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten.<br />

Anlage 1 b zu HKZ-ETV <strong>Eingruppierungsordnung</strong>/<strong>Tätigkeitsmerkmale</strong> Marburger Bund ab 01.12.2007 Seite 1 von 1


Entgelttabelle<br />

Anlage 4 zur KDAVO gültig 1.4. bis 31.12.2008<br />

Entgeltgruppe<br />

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5<br />

Ä 1<br />

Ä 2<br />

Ä 3<br />

Ä 4<br />

3.529<br />

im 1. Jahr<br />

4.657<br />

im<br />

1. Jahr<br />

5.834<br />

im 1. Jahr<br />

6.862<br />

im 1. Jahr<br />

3.729<br />

im 2. Jahr<br />

5.048<br />

ab dem<br />

4. Jahr<br />

6.177<br />

ab dem 4.<br />

Jahr<br />

AT<br />

3.872<br />

im 3. Jah<br />

r<br />

5.391<br />

ab dem<br />

7. Jahr<br />

6.666<br />

ab dem<br />

7. Jahr<br />

4.120<br />

im 4. Jahr<br />

5.591<br />

ab dem<br />

9. Jahr<br />

AT<br />

4.415<br />

ab dem<br />

5. Jahr<br />

5.786<br />

ab dem<br />

11. Jahr

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