Eingruppierungsordnung/Tätigkeitsmerkmale (Ärztlicher Dienst)
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2. Stufe Arbeitsleistung innerhalb Bewertung des Bereitschaftsdienstes<br />
des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit<br />
A+B bis 25 v.H. 60 v.H.<br />
C mehr als 25 bis 40 v.H. 75 v.H.<br />
D mehr als 40 bis 49 v.H. 90 v.H.<br />
Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen erhöht<br />
sich die Bewertung um 25 Prozentpunkte.<br />
Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das<br />
tarifliche Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe<br />
(individuelles Stundenentgelt) gezahlt.<br />
3. Die generelle Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes<br />
erfolgt durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag. Die Nebenabrede kann mit<br />
einer Frist von 3 Monaten zum Kalenderhalbjahr gekündigt werden.<br />
4. Eine Pauschalierung des Bereitschaftsdienstes ist mit einer Nebenabrede<br />
möglich. Die Kündigungsfrist der Nebenabrede beträgt 3 Monate zum<br />
Monatsende.<br />
§ 35 wird wie folgt geändert:<br />
Abs.1 und 2 werden wie folgt zu Absatz 1 zusammengefasst:<br />
(1) Die Zeit einer Rufbereitschaft wird zum Zwecke der<br />
Vergütungsberechnung mit 12,5 v. H. als Arbeitszeit gewertet. Die sich<br />
hieraus ergebende Rufbereitschaftszeit wird mit der<br />
Überstundenvergütung vergütet. Für die Zeit der Rufbereitschaft<br />
werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. Für angefallene tatsächliche Arbeit<br />
einschließlich einer etwaigen Wegezeit werden daneben die<br />
Überstundenvergütung sowie etwaige Zeitzuschläge nach § 33 gezahlt.<br />
Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes<br />
werden mindestens 3 Stunden als Arbeits- und Wegezeit angesetzt.<br />
Wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während der Rufbereitschaft<br />
mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nur<br />
einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt. Die<br />
Überstundenvergütung nach Satz 3 entfällt, soweit bis zum Ende des<br />
zweiten Monats entsprechende Arbeitsbefreiung erteilt wird<br />
(Freizeitausgleich). Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das<br />
Entgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile<br />
weiterbezahlt.<br />
Abs.3 Alt wird Absatz 2