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Eingruppierungsordnung/Tätigkeitsmerkmale (Ärztlicher Dienst)

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2. Stufe Arbeitsleistung innerhalb Bewertung des Bereitschaftsdienstes<br />

des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit<br />

A+B bis 25 v.H. 60 v.H.<br />

C mehr als 25 bis 40 v.H. 75 v.H.<br />

D mehr als 40 bis 49 v.H. 90 v.H.<br />

Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen erhöht<br />

sich die Bewertung um 25 Prozentpunkte.<br />

Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das<br />

tarifliche Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe<br />

(individuelles Stundenentgelt) gezahlt.<br />

3. Die generelle Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes<br />

erfolgt durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag. Die Nebenabrede kann mit<br />

einer Frist von 3 Monaten zum Kalenderhalbjahr gekündigt werden.<br />

4. Eine Pauschalierung des Bereitschaftsdienstes ist mit einer Nebenabrede<br />

möglich. Die Kündigungsfrist der Nebenabrede beträgt 3 Monate zum<br />

Monatsende.<br />

§ 35 wird wie folgt geändert:<br />

Abs.1 und 2 werden wie folgt zu Absatz 1 zusammengefasst:<br />

(1) Die Zeit einer Rufbereitschaft wird zum Zwecke der<br />

Vergütungsberechnung mit 12,5 v. H. als Arbeitszeit gewertet. Die sich<br />

hieraus ergebende Rufbereitschaftszeit wird mit der<br />

Überstundenvergütung vergütet. Für die Zeit der Rufbereitschaft<br />

werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. Für angefallene tatsächliche Arbeit<br />

einschließlich einer etwaigen Wegezeit werden daneben die<br />

Überstundenvergütung sowie etwaige Zeitzuschläge nach § 33 gezahlt.<br />

Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes<br />

werden mindestens 3 Stunden als Arbeits- und Wegezeit angesetzt.<br />

Wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während der Rufbereitschaft<br />

mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nur<br />

einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt. Die<br />

Überstundenvergütung nach Satz 3 entfällt, soweit bis zum Ende des<br />

zweiten Monats entsprechende Arbeitsbefreiung erteilt wird<br />

(Freizeitausgleich). Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das<br />

Entgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile<br />

weiterbezahlt.<br />

Abs.3 Alt wird Absatz 2

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