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Eckpunkte einer Tarifeinigung zwischen dem Land Hessen und dem ...

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6. September 2006 – Stand 12:20 Uhr<br />

-1 -<br />

<strong>Eckpunkte</strong> <strong>einer</strong> <strong>Tarifeinigung</strong> <strong>zwischen</strong><br />

<strong>dem</strong> <strong>Land</strong> <strong>Hessen</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>dem</strong> Marburger B<strong>und</strong><br />

Die Tarifvertragsparteien haben sich auf folgende <strong>Eckpunkte</strong> eines eigenständigen, ärztespezifischen<br />

Tarifvertrages für die Ärztinnen/Ärzte an den hessischen Universitätskliniken geeinigt:<br />

I. Geltungsbereich<br />

(1) Ärztinnen/Ärzte, die als Angestellte an <strong>einer</strong> Universitätsklinik überwiegend Aufgaben der<br />

Krankenversorgung des Universitätsklinikums wahrnehmen. Das gilt auch für Ärztinnen/Ärzte,<br />

die in anderen ärztlichen Bereichen (z.B. Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene) überwiegend<br />

in der Krankenversorgung des Universitätsklinikums eingesetzt sind.<br />

(2) Die Regelungen gelten nicht für Chefärzte <strong>und</strong> Chefärztinnen, soweit deren Arbeitsbedingungen<br />

einzelvertraglich festgelegt sind.<br />

II. Themenkomplex Arbeitszeit<br />

1. Umfang der Wochenarbeitszeit<br />

(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen<br />

42 St<strong>und</strong>en.<br />

(2) Die einzelne Ärztin/der einzelne Arzt erhält das Recht, 38,5 St<strong>und</strong>en zu arbeiten, wenn<br />

ihr/sein Arbeitsvertrag keine besondere Vertragsabrede zur Arbeitszeit auf Basis des sog. Staffelmodells<br />

des Hessischen Ministerium des Innern <strong>und</strong> für Sport enthält <strong>und</strong> dringende dienstliche/betriebliche<br />

Gründe <strong>einer</strong> Teilzeitbeschäftigung nicht entgegenstehen; sie/er erhält hierfür<br />

das entsprechende zeitanteilige Entgelt. Die Geltendmachung des Rechts muss binnen acht<br />

Wochen ab In-Kraft-Treten erfolgen.<br />

(3) Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung <strong>einer</strong> festen Wochenst<strong>und</strong>enzahl<br />

enthält, können mit <strong>dem</strong> Arbeitgeber individuell vereinbaren, die Wochenst<strong>und</strong>enzahl so zu<br />

erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochenst<strong>und</strong>enzahl zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit<br />

<strong>dem</strong> Verhältnis <strong>zwischen</strong> ihrer bisherigen Wochenst<strong>und</strong>enzahl <strong>und</strong> der früher<br />

geltenden Wochenarbeitszeit entspricht. Für die Geltendmachung gilt eine Frist von acht Wochen<br />

ab In-Kraft-Treten.


2. Ausgleichszeitraum<br />

-2 -<br />

(1) Der Ausgleichszeitraum für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen<br />

Arbeitszeit beträgt 26 Wochen.<br />

(2) Bei Ärztinnen/Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann<br />

ein Zeitraum von bis zu 39 Wochen zugr<strong>und</strong>e gelegt werden.<br />

3. Verteilung der Arbeitszeit<br />

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit soll auf fünf Tage, sie kann aus notwendigen dienstlichen/betrieblichen<br />

Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.<br />

Protokollnotiz:<br />

Die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf sechs Tage ist nur möglich,<br />

wenn die tägliche Arbeitszeit an den Werktagen Montag bis Freitag mindestens acht St<strong>und</strong>en<br />

beträgt.<br />

4. Mehrarbeit<br />

(1) Mehrarbeitsst<strong>und</strong>en sind die Arbeitsst<strong>und</strong>en, die die/der teilzeitbeschäftigte Ärztin/Arzt über<br />

die individuell vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen<br />

Arbeitszeit <strong>einer</strong>/eines Vollzeitbeschäftigten, deren/dessen Wochenarbeitszeitvolumen 42<br />

St<strong>und</strong>en beträgt, leistet.<br />

(2) Teilzeitbeschäftigte sollen zu Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft möglichst<br />

nur in <strong>dem</strong> Verhältnis herangezogen werden, wie Vollzeitbeschäftigte zu Überst<strong>und</strong>en, Bereitschaftsdienst<br />

oder Rufbereitschaft herangezogen werden.<br />

Protokollnotiz:<br />

Teilzeitbeschäftigte, die mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder einen nach ärztlichen<br />

Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, sollen<br />

nur in Ausnahmefällen zur Mehrarbeit herangezogen werden.<br />

5. Überst<strong>und</strong>en<br />

(1) Ermittlungszeitraum:<br />

Überst<strong>und</strong>en sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsst<strong>und</strong>en, die innerhalb<br />

von drei Kalenderwochen über die im Rahmen der tarifvertraglich regelmäßigen Wochenarbeitszeit<br />

dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsst<strong>und</strong>en hinausgehen,<br />

innerhalb dieses Zeitraums nicht ausgeglichen <strong>und</strong> keine Mehrarbeitsst<strong>und</strong>en sind.<br />

(2) Ausgleichszeitraum:<br />

Überst<strong>und</strong>en sind innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ableistung durch Arbeitsbefreiung<br />

auszugleichen.


-3 -<br />

Protokollnotiz: Abs. 1 bleibt von Ziff. 9. der „Gemeinsamen Erklärung“ (Abschnitt IV., Ziff. 9.)<br />

unberührt.<br />

6. Freistellung/Verminderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit an Feiertagen,<br />

Heiligabend <strong>und</strong> Silvester<br />

(1) Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die Ärztin/der Arzt am<br />

24. Dezember <strong>und</strong> am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt.<br />

Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist<br />

entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.<br />

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember <strong>und</strong> 31. Dezember, sofern<br />

sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen St<strong>und</strong>en, wenn die<br />

Ärztin/der Arzt wegen des Dienstplans an diesen Tagen frei hat <strong>und</strong> deshalb sonst nacharbeiten<br />

müsste.<br />

(3) Für die Ärztin/den Arzt, die/der regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt wird, der<br />

Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich<br />

die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel bzw. ein Sechstel (vgl. Abschn. II. Ziff. 3.)<br />

der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie/er an einem<br />

gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,<br />

7. Ruhezeit<br />

a) Arbeitsleistung zu erbringen hat oder<br />

b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt ist<br />

<strong>und</strong> deswegen an anderen Tagen der Woche ihre/seine regelmäßige Arbeitszeit<br />

erbringen müsste.<br />

(1) Innerhalb <strong>einer</strong> Kalenderwoche ist der Ärztin/<strong>dem</strong> Arzt eine ununterbrochene Ruhezeit von<br />

36 St<strong>und</strong>en, in Ausnahmefällen von 24 St<strong>und</strong>en zu gewähren. Innerhalb von zwei Kalenderwochen<br />

soll der Ärztin/<strong>dem</strong> Arzt eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 St<strong>und</strong>en – auf<br />

ein Wochenende fallend – gewährt werden.<br />

(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 ArbZG kann im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG die Ruhezeit<br />

um bis zu zwei St<strong>und</strong>en verkürzt werden, wenn<br />

a) die Art der Arbeit dies erfordert <strong>und</strong> dienstliche/betriebliche Gründe<br />

vorliegen,<br />

b) die werktägliche Arbeitszeit unmittelbar vorher nicht über zwölf St<strong>und</strong>en hinaus<br />

verlängert wird (§ 7 Abs. 9 ArbZG),<br />

c) die gekürzte Ruhezeit der Ärztin/<strong>dem</strong> Arzt ununterbrochen <strong>und</strong> nach<br />

Beendigung der täglichen Arbeitszeit gewährt wird,


-4 -<br />

d) Freizeitblöcke von mehr als zwei Tagen innerhalb eines Kalendermonats ermöglicht<br />

werden,<br />

e) <strong>und</strong> die Kürzung der Ruhezeit innerhalb von sechs Kalendermonaten ausgeglichen<br />

wird.<br />

(3) Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft, die nicht<br />

mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, können im Rahmen des § 5 Abs. 3 ArbZG zu anderen<br />

Zeiten innerhalb von acht Kalenderwochen ausgeglichen werden.<br />

8. Tägliche Höchstarbeitszeit bei Vorliegen von Bereitschaftsdienst nach § 7 Abs. 1 Nr. 1<br />

<strong>und</strong> Nr. 4 ArbZG<br />

(1) Abweichend von den §§ 3 <strong>und</strong> 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 <strong>und</strong><br />

Nr. 4 ArbZG, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig <strong>und</strong> in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst<br />

fällt, die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht St<strong>und</strong>en hinaus<br />

an Wochenenden <strong>und</strong> gesetzlichen Feiertagen auf bis zu 24 St<strong>und</strong>en,<br />

an Werktagen auf bis zu 18 St<strong>und</strong>en oder<br />

mit Zustimmung der Ärztin/des Arztes auch an Werktagen auf bis zu 24 St<strong>und</strong>en<br />

verlängert werden, wenn mindestens die zehn St<strong>und</strong>en Vollarbeit überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst<br />

geleistet wird.<br />

(2) Die Ärztin/der Arzt kann im Fall c) die erteilte Zustimmung mit <strong>einer</strong> Frist von sechs Monaten<br />

widerrufen.<br />

(3) Visitendienste an Wochenenden oder Feiertagen im Rahmen des Bereitschaftsdienstes<br />

sind mit mindestens vier St<strong>und</strong>en Vollarbeit zu bewerten.<br />

Protokollnotiz:<br />

Werktage im Fall b) <strong>und</strong> c) sind die Tage Montag bis Freitag.<br />

9. Wöchentliche Höchstarbeitszeit bei Vorliegen von Bereitschaftsdienst nach § 7 Abs. 1<br />

Nr. 1 <strong>und</strong> Nr. 4, Abs. 8 ArbZG<br />

(1) Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 <strong>und</strong> Nr. 4, Abs. 8 ArbZG<br />

im Durchschnitt 48 St<strong>und</strong>en nicht überschreiten.<br />

(2) Für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit nach § 7 Abs. 8 ArbZG<br />

ist ein Zeitraum von 26 Wochen bzw. bei ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit von 39<br />

Wochen zugr<strong>und</strong>e zu legen.


-5 -<br />

10. Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit bei Vorliegen von Bereitschaftsdienst<br />

im Rahmen des § 7 Abs. 2a ArbZG (Opt-out-Modell)<br />

(1) Wenn die Ärztin/der Arzt schriftlich einwilligt <strong>und</strong> in die Arbeitszeit regelmäßig <strong>und</strong> in erheblichem<br />

Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann die höchstzulässige Arbeitszeit ohne Ausgleich<br />

über acht St<strong>und</strong>en hinaus verlängert werden (§ 7 Abs. 2a ArbZG).<br />

(2) Der Ges<strong>und</strong>heitsschutz der Ärztin/des Arztes ist gewährleistet, wenn<br />

a) die Arbeitszeit in einem zusammenhängenden Zeitraum von 26 Wochen 1508 St<strong>und</strong>en<br />

nicht überschreitet <strong>und</strong><br />

b) der Ärztin/<strong>dem</strong> Arzt das Recht zu <strong>einer</strong> jährlichen, für ihn kostenfreien arbeitsmedizinischen<br />

Untersuchung bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Arzt (unbeschadet der Pflichten<br />

aus anderen Rechtsvorschriften) gewährt wird.<br />

11. Schichtarbeit<br />

(1) Die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst kann auf bis zu 12 St<strong>und</strong>en <strong>und</strong> 15 Minuten (ausschließlich<br />

der Pausen) ausgedehnt werden. In <strong>einer</strong> Woche darf in nicht mehr als fünf zusammenhängenden<br />

Schichten á 12 St<strong>und</strong>en <strong>und</strong> 15 Minuten <strong>und</strong> innerhalb von zwei Wochen<br />

in nicht mehr als acht Schichten á 12 St<strong>und</strong>en <strong>und</strong> 15 Minuten gearbeitet werden.<br />

(2) Zwischen den einzelnen Schichtblöcken muss ein ununterbrochener Freizeitblock von 48<br />

St<strong>und</strong>en gewährt werden.<br />

12. Bereitschaftsdienst<br />

(1) Die Ärztin/der Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen<br />

Arbeitszeit an <strong>einer</strong> vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall<br />

die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst<br />

nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit<br />

ohne Arbeitsleistung überwiegt.<br />

(2) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes nach <strong>dem</strong> Maß<br />

der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen<br />

wie folgt als Arbeitszeit gewertet:<br />

Bereitschaftsdienststufe I (0 v. H. bis zu 25 v. H. Arbeitsleistung) 60 v. H.<br />

Bereitschaftsdienststufe II (über 25 v. H. bis 40 v. H. Arbeitsleistung) 80 v. H.<br />

Bereitschaftsdienststufe III (über 40 v. H. bis 49 v. H. Arbeitsleistung) 95 v. H.<br />

(3) Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das individuelle St<strong>und</strong>enentgelt<br />

gezahlt.


-6 -<br />

Für die St<strong>und</strong>en des Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen erhöht sich die Bewertung<br />

um 25 Prozentpunkte. Weitergehende Ansprüche auf Zeitzuschläge bestehen nicht. In die<br />

Bewertung der Arbeitsleistung als Arbeitszeit ist der Überst<strong>und</strong>enfaktor eingerechnet.<br />

(4) Die nach Abs. 2 errechnete Arbeitszeit kann statt dessen bis zum Ende des dritten Kalendermonats<br />

auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich).<br />

(5) Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen der Bereitschaftsdienste erfolgt durch schriftliche<br />

Nebenabrede zum Arbeitsvertrag. Die Nebenabrede ist mit <strong>einer</strong> Frist von drei Monaten jeweils<br />

zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.<br />

Protokollnotiz:<br />

Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen der Bereitschaftsdienste gilt für alle geleisteten Bereitschaftsdienste<br />

unabhängig von der im Einzelfall angefallenen Arbeit.<br />

(6) Die anfallenden Bereitschaftsdienste sollen auf die am Bereitschaftsdienst teilnehmenden<br />

Ärztinnen/Ärzte gleichmäßig verteilt werden.<br />

(7) Für die Heranziehung von Teilzeitbeschäftigten zu Bereitschaftsdienst gilt Abschn. II. Ziff.<br />

4., Abs. 2.<br />

13. Rufbereitschaft<br />

(1) Die Ärztin/der Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen<br />

Arbeitszeit an <strong>einer</strong> <strong>dem</strong> Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf<br />

Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen,<br />

wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.<br />

(2) Abweichend von den §§ 3 <strong>und</strong> 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 <strong>und</strong><br />

Nr. 4 ArbZG durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft die tägliche<br />

Höchstarbeitszeit von zehn St<strong>und</strong>en überschritten werden.<br />

(3) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 v. H. als Arbeitszeit<br />

gewertet <strong>und</strong> das individuelle Überst<strong>und</strong>enentgelt gezahlt.<br />

(4) Für angefallene Arbeit einschließlich <strong>einer</strong> etwaigen Wegezeit wird daneben das individuelle<br />

Überst<strong>und</strong>enentgelt gezahlt. Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes<br />

werden mindestens drei St<strong>und</strong>en angesetzt. Wird die Ärztin/der Arzt während der Rufbereitschaft<br />

mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die St<strong>und</strong>engarantie nur einmal, <strong>und</strong> zwar für<br />

die kürzeste Inanspruchnahme angesetzt.<br />

(5) Das individuelle Überst<strong>und</strong>enentgelt für angefallene Arbeit innerhalb der Rufbereitschaft<br />

entfällt, soweit entsprechende Arbeitsbefreiung erteilt wird (Freizeitausgleich). Für den Freizeitausgleich<br />

gilt Abschn. II. Ziff. 12. Abs. 4 entsprechend.


-7 -<br />

(6) Leistet die Ärztin/der Arzt in der Regel nur Rufbereitschaft <strong>und</strong> nicht auch Bereitschaftsdienst,<br />

dürfen im Kalendermonat nicht mehr als 15 Rufbereitschaften angeordnet werden. Diese<br />

Zahl darf überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt<br />

wäre.<br />

(7) Das Entgelt für Rufbereitschaft kann durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert<br />

werden. Die Nebenabrede ist mit <strong>einer</strong> Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündbar.<br />

(8) Die anfallenden Rufbereitschaften sollen auf die an der Rufbereitschaft teilnehmenden Ärztinnen/Ärzte<br />

gleichmäßig verteilt werden.<br />

(9) Für die Heranziehung von Teilzeitbeschäftigten zur Rufbereitschaft gilt Abschn. II. Ziff. 4.,<br />

Abs. 2.<br />

III. Themenkomplex Entgelt<br />

1. Eingruppierung<br />

Eingruppierungsgr<strong>und</strong>lage entsprechend den §§ 22ff. BAT (eventuell §§ 14ff. TVöD)<br />

Stufenregelung ab 1./3./5./8. <strong>und</strong> 12. Berufsjahr<br />

Entgeltgruppe Ä 1<br />

• Arzt mit entsprechender Tätigkeit nach Erteilung der Approbation<br />

Entgeltgruppe Ä 2<br />

• Arzt mit entsprechender Tätigkeit <strong>und</strong> dreijähriger ärztlicher Tätigkeit nach Erteilung der<br />

Approbation<br />

Entgeltgruppe Ä 3<br />

• Facharzt mit entsprechender Tätigkeit in seinem Fachgebiet<br />

Entgeltgruppe Ä 4<br />

a) Facharzt mit fakultativer Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung in seinem<br />

Fachgebiet <strong>und</strong> anschließender zweijähriger entsprechender Tätigkeit


-8 -<br />

b) Facharzt mit entsprechender Tätigkeit in seinem Fachgebiet, für das in der Weiterbildungsordnung<br />

eine fakultative Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung<br />

entweder nicht vorgesehen ist oder zwar vorgesehen, aber für die auszuübende Tätigkeit<br />

nicht erforderlich ist, nach vierjähriger fachärztlicher Tätigkeit<br />

c) Facharzt mit entsprechender Tätigkeit in seinem Fachgebiet nach siebenjähriger fachärztlicher<br />

Tätigkeit<br />

d) Facharzt mit Habilitation in seinem Fachgebiet <strong>und</strong> entsprechender Tätigkeit<br />

e) Facharzt mit entsprechender Tätigkeit, <strong>dem</strong> durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers<br />

mindestens vier Ärzte ständig unterstellt sind<br />

Entgeltgruppe Ä 5<br />

a) Facharzt mit fakultativer Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung in seinem<br />

Fachgebiet <strong>und</strong> mit entsprechender Tätigkeit, <strong>dem</strong> durch ausdrückliche Anordnung<br />

des Arbeitgebers die Leitung eines entsprechenden Funktionsbereiches oder <strong>einer</strong> vergleichbaren<br />

sonstigen Organisationseinheit übertragen worden ist oder mindestens fünf<br />

Ärzte ständig unterstellt sind<br />

b) Facharzt mit entsprechender Tätigkeit in seinem Fachgebiet, für das in der Weiterbildungsordnung<br />

eine fakultative Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung<br />

entweder nicht vorgesehen ist oder zwar vorgesehen, aber für die auszuübende Tätigkeit<br />

nicht erforderlich ist, <strong>dem</strong> durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers die Leitung<br />

<strong>einer</strong> größeren Organisationseinheit übertragen worden ist oder mindestens fünf<br />

Ärzte ständig unterstellt sind<br />

Entgeltgruppe Ä 6<br />

Facharzt, der durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers zum Ständigen Vertreter des<br />

Leitenden Arztes (Chefarzt) bestellt ist<br />

Protokollnotizen zu Ä 1 <strong>und</strong> Ä 2:<br />

Die Erteilung <strong>einer</strong> Berufserlaubnis ist der Erteilung der Approbation gleichgestellt. Dies gilt<br />

auch für die beschränkte Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 der B<strong>und</strong>esärzteordnung in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 7 des<br />

Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467).<br />

Protokollnotiz zu Ä 4 a), Ä 5 a):<br />

Soweit eine fakultative Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung in einem Fachgebiet<br />

gefordert wird, setzt die Erfüllung dieser Anforderung den erfolgreichen Abschluss des<br />

Weiterbildungsgangs voraus.


-9 -<br />

Protokollnotiz zu Ä 4 b), Ä 5 b):<br />

Eine fakultative Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung ist für die auszuübende<br />

Tätigkeit erforderlich, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge aus <strong>dem</strong> speziellen<br />

Teilgebiet anfallen, auf das sich der Weiterbildungsinhalt der fakultativen Weiterbildung,<br />

Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung bezieht.<br />

Protokollnotizen zu Ä 4 e), Ä 5 a), b):<br />

Bei der Feststellung der Zahl der ständig unterstellten Ärzte sind nur Ärzte zu berücksichtigen,<br />

die in der Krankenversorgung eingesetzt werden <strong>und</strong> in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis<br />

zu <strong>dem</strong>selben Arbeitgeber (Dienstherrn) stehen oder vom Universitätsklinikum eingestellt sind.<br />

Für die Feststellung der Zahl der ständig unterstellten Ärzte ist es unschädlich, wenn im Organisations-<br />

<strong>und</strong> Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.<br />

Teilzeitbeschäftigte zählen bei der Feststellung der Zahl der ständig unterstellten Ärzte entsprechend<br />

<strong>dem</strong> Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit zur<br />

durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten.<br />

Protokollnotiz zu Ä 5 a):<br />

Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen<br />

Fachgebiets.<br />

Protokollnotizen zu Ä 6):<br />

Ständiger Vertreter ist nur der Arzt, der den Leitenden Arzt in der Gesamtheit s<strong>einer</strong> Dienstaufgaben<br />

vertritt. Ist ein ständiger Vertreter nicht bestellt, so gilt der Arzt als ständiger Vertreter im<br />

Sinne des Satzes 1, der zum Vertreter des Leitenden Arztes der Klinik für die Gesamtheit der<br />

Dienstaufgaben im Bereich der Krankenversorgung bestellt ist. Das Tätigkeitsmerkmal kann<br />

daher innerhalb <strong>einer</strong> Klinik nur von einem Arzt erfüllt werden.<br />

2. Entfällt<br />

3. Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bei der Entgeltgruppen- <strong>und</strong> Stufenzu-<br />

ordnung anlässlich der Einstellung<br />

(1) Ärztliche/fachärztliche Tätigkeit (Ä1 bis Ä3)<br />

Zeiten ärztlicher/fachärztlicher Tätigkeit werden berücksichtigt, soweit diese im Geltungsbereich<br />

des deutschen Medizinalrechts oder im EU-Bereich erbracht sind.<br />

(2) Fachärztliche Tätigkeit (Ä4 bis Ä6)<br />

1 Zeiten einschlägiger fachärztlicher Tätigkeit werden gr<strong>und</strong>sätzlich berücksichtigt, soweit<br />

diese im Geltungsbereich des deutschen Medizinalrechts oder im EU-Bereich erbracht<br />

sind. 2 Abweichend von Satz 1 wird bei Einstellung in die Entgeltgruppen Ä4 e) <strong>und</strong> Ä5 a)<br />

<strong>und</strong> b) (jeweils für die Unterstellungsverhältnisse) die Ärztin/der Arzt der Stufe 1 zuge-


ordnet.<br />

(3) Tätigkeit außerhalb EU<br />

- 10 -<br />

Zeiten ärztlicher/fachärztlicher Tätigkeit außerhalb des EU-Bereichs können nur berücksichtigt<br />

werden, soweit sie von der zuständigen Stelle (Regierungspräsidium) als der inländischen<br />

ärztlichen Tätigkeit gleichwertig anerkannt sind.<br />

4. Einmalzahlung<br />

(1) Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte, die seit <strong>dem</strong> 1. Juli 2006 in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis<br />

zum <strong>Land</strong> gestanden haben, erhalten mit den Bezügen für November 2006 eine Einmalzahlung.<br />

Diese beträgt einschließlich der Zuwendung für das Kalenderjahr 2006<br />

a) in den Entgeltgruppen Ä1 <strong>und</strong> Ä2 insgesamt 4.500,-- €,<br />

b) in den Entgeltgruppen Ä3 bis Ä6 insgesamt 5.000,-- €.<br />

(2) Bei Ärztinnen/Ärzten, die in <strong>dem</strong> Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. September 2006 ein<br />

Arbeitsverhältnis mit <strong>dem</strong> <strong>Land</strong> begründet haben, vermindert sich abweichend von Abs. 1 die<br />

Einmalzahlung um ein Sechstel für jeden Kalendermonat, in <strong>dem</strong> ein Arbeitsverhältnis nicht<br />

während des ganzen Kalendermonats bestand.<br />

(3) In folgenden Fällen beträgt die Einmalzahlung 50 v. H.<br />

Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum <strong>Land</strong> nach <strong>dem</strong> 30. September 2006 oder<br />

Ausscheiden aus <strong>dem</strong> Arbeitsverhältnis zum <strong>Land</strong> in der Zeit bis einschließlich 31. März 2007<br />

aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch<br />

(4) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalzahlung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen<br />

anteilig. Maßgebend für die Quotelung ist der arbeitsvertraglich vereinbarte Umfang der<br />

Beschäftigung am Ersten des Zahlungsmonats. Erhöht oder verringert sich der arbeitsvertraglich<br />

vereinbarte Umfang der Beschäftigung innerhalb des Monats, wirkt sich dies nicht aus.


5. Entgelttabelle<br />

- 11 -<br />

Die Entgelttabelle ist auf der Basis <strong>einer</strong> regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit<br />

von 42 St<strong>und</strong>en festgelegt.<br />

Die Entgelttabelle für Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte ersetzt die bisherigen Vergütungstabellen. Damit<br />

entfallen künftig neben der allgemeinen Zulage auch die Ortszuschläge. Davon abweichend<br />

wird ein kinderbezogener Zuschlag für bis zum 31. Oktober 2007 geborene Kinder i. H. des<br />

bisherigen kinderbezogenen Ortszuschlags gewährt.<br />

Es wird eine Besitzstandsregelung für die bisherigen Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte vereinbart, die sicherstellt,<br />

dass durch die neue Eingruppierung keine Ärztin/kein Arzt weniger als bisher verdient.<br />

Ergänzend gilt Abschn. VI. (Überleitungsregelung).<br />

Die Tabelle ist mit <strong>einer</strong> Frist von einem Monat frühestens zum 30. April 2008 kündbar.<br />

6. Zuwendung<br />

Entgeltgruppe I<br />

ab 1. Jahr<br />

Die Tabellenwerte beinhalten die Sonderzuwendung.<br />

7. Vorweggewährung von Stufen/Erhöhung des Entgelts der Endstufe<br />

Zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften kann Ärztinnen<br />

<strong>und</strong> Ärzten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres<br />

Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzten mit einem Entgelt<br />

der Endstufe können bis zu 20 % der Stufe 2 zusätzlich erhalten.<br />

8. Zusatzversorgungspflicht<br />

II<br />

ab 3. Jahr<br />

III<br />

ab 5. Jahr<br />

IV<br />

ab 8. Jahr<br />

V<br />

ab 12.<br />

Jahr<br />

Ä 1 3.700 3.950 -- -- --<br />

Ä 2 4.350 4.500 4.600 4.700<br />

Ä 3 4.750 4.950 5.150<br />

Ä 4 5.150 5.450 5.600<br />

Ä 5 5.700 5.950 6.300 6.650 6.900<br />

Ä 6 6.900 7.100 7.400 7.700 8.000<br />

Mitarbeiterbeteiligung, Drittmittelbeteiligung, Entgelte für Überst<strong>und</strong>en, Bereitschaftsdienst <strong>und</strong><br />

Rufbereitschaft, die Einmalzahlung nach Abschn. III. 4 sowie Besitzstandszulage i. H. des bisherigen<br />

kinderbezogenen Ortszuschlags sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.


- 12 -<br />

9. Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft <strong>und</strong> Beschäftigungssicherung<br />

Zur wirtschaftlichen Existenzsicherung <strong>einer</strong> Universitätsklinik <strong>und</strong> zur Vermeidung eines Personalabbaus<br />

können für Ärztinnen/Ärzte an einzelnen Universitätskliniken durch einen Tarifvertrag<br />

<strong>zwischen</strong> <strong>dem</strong> <strong>Land</strong> <strong>und</strong> <strong>dem</strong> Marburger B<strong>und</strong> befristet Abweichungen von der Entgelttabelle,<br />

von der wöchentlichen Arbeitszeit <strong>und</strong> von sonstigen tariflichen Leistungen vereinbart<br />

werden.<br />

IV. Themenkomplex Arbeitsbedingungen, Befristung von Arbeitsverträgen, Fort- <strong>und</strong><br />

Weiterbildung („Gemeinsame Erklärung“)<br />

1. Befristung von Arbeitsverträgen<br />

(1) Beim Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit besonders kurzen Laufzeiten ist<br />

auch das Interesse der Ärztin oder des Arztes an <strong>einer</strong> notwendigen Planungssicherheit zu<br />

berücksichtigen.<br />

(2) Bei befristeten Beschäftigungen im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes, die der<br />

Weiterbildung zum Facharzt dienen, soll der erste Arbeitsvertrag möglichst für eine Laufzeit<br />

von nicht weniger als zwei Jahren bei fünfjähriger Facharztweiterbildung bzw. drei Jahren bei<br />

sechsjähriger Facharztweiterbildung <strong>und</strong> der weitere Vertrag bis zum Ende der Weiterbildungszeit,<br />

längstens bis zu einem im Einzelfall festzulegenden Zeitpunkt, geschlossen werden,<br />

sofern nicht sachliche Gründe kürzere Vertragslaufzeiten erfordern (z.B. wenn die Weiterbildungsermächtigung<br />

nur zeitlich kürzer erteilt ist).<br />

(3) Im Falle <strong>einer</strong> Verlängerung der Vertragsdauer infolge <strong>einer</strong> Inanspruchnahme von Elternzeit<br />

oder eines Beschäftigungsverbots nach <strong>dem</strong> Mutterschutzgesetz beträgt die anschließende<br />

Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr.<br />

(4) Nach Abschluss der Weiterbildung soll bei <strong>einer</strong> beabsichtigten Weiterbeschäftigung <strong>und</strong><br />

bei Neueinstellungen von Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzten, die die Weiterbildung gerade beendet haben,<br />

der Abschluss langfristiger Verträge möglichst mit <strong>einer</strong> Laufzeit von mindestens fünf Jahren<br />

angestrebt werden, sofern nicht sachliche Gründe kürzere Vertragslaufzeiten erfordern.<br />

(5) Die Höchstbefristungsdauer nach § 57 b Hochschulrahmengesetz ist zu beachten.<br />

(6) Es soll mindestens drei Monate vor Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrages entschieden<br />

werden, ob ein weiterer Arbeitsvertrag geschlossen wird; die Ärztin oder der Arzt erhält<br />

in je<strong>dem</strong> Fall drei Monate vor <strong>dem</strong> Ende der Vertragslaufzeit eine Mitteilung über den<br />

Sachstand.


2. Bildung eines beratenden Ärztegremiums<br />

- 13 -<br />

(1) Es wird ein beratendes Ärztegremium gebildet, das <strong>dem</strong> Vorstand bzw. der Geschäftsführung<br />

des Universitätsklinikums Vorschläge betreffend Betrieb <strong>und</strong> Organisation des Universitätsklinikums<br />

unterbreiten kann. Das Ärztegremium hat keine Entscheidungsbefugnis <strong>und</strong> ist<br />

keine Interessenvertretung im Sinne des Personalvertretungsgesetzes oder des Betriebsverfassungsgesetzes.<br />

(2) Mitglieder des Ärztegremiums sind die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor, bis zu<br />

drei Direktorinnen oder Direktoren der Kliniken bzw. Zentren, bis zu drei Vertreterinnen oder<br />

Vertreter der Fach- <strong>und</strong> Oberärztinnen <strong>und</strong> –ärzte <strong>und</strong> bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter<br />

der Assistenzärztinnen <strong>und</strong> Assistenzärzte.<br />

3. Entlastung von patientenfernen Aufgaben<br />

Der Vorstand bzw. die Geschäftsführung des Universitätsklinikums wird mit den Ärztinnen <strong>und</strong><br />

Ärzten gemeinsame Arbeitsgruppen bilden zum Zwecke der Auflistung der bürokratischen, patientenfernen<br />

Tätigkeiten <strong>und</strong> der Erarbeitung <strong>und</strong> Umsetzung eines Konzepts, mit <strong>dem</strong> die<br />

Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte von diesen Aufgaben entlastet <strong>und</strong> ihre Arbeitsabläufe besser organisiert<br />

werden können.<br />

4. Weiterbildung<br />

Das <strong>Land</strong> <strong>Hessen</strong>, der Marburger B<strong>und</strong> <strong>und</strong> die Universitätskliniken werden auf die Optimierung<br />

der Weiterbildung hinwirken. Die Umsetzung der Weiterbildungsordnung erfolgt insbesondere<br />

- durch Definition von Zielen unter Beteiligung des beratenden Ärztegremiums,<br />

- im Rahmen von Zertifizierungen („Qualitätsmanagement“, „Familie & Beruf“) mit Berichtspflichten<br />

<strong>und</strong> Kontrolle durch den Vorstand bzw. die Geschäftsführung des Universitätsklinikums<br />

- unter Einbeziehung der Fachgesellschaften, soweit erforderlich.<br />

5. Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit<br />

(1) Zur Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit sollen in strukturierter <strong>und</strong> transparenter Form<br />

vorzugsweise blockweise Zeiten für Forschung <strong>und</strong> Lehre gewährt werden.<br />

(2) Das <strong>Land</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> die Universitätskliniken werden darauf hinwirken, dass die Regelungen<br />

dieses Tarifvertrages auch auf Drittmittelbeschäftigte Anwendung finden.<br />

(3) Die Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte werden schriftlich über die jeweils geltende Umsetzung der Empfehlungen<br />

der Hochschulrektorenkonferenz zur guten wissenschaftlichen Praxis, zum Umgang


- 14 -<br />

mit wissenschaftlichem Fehlverhalten <strong>und</strong> zum Umgang mit Erfindungen <strong>und</strong> Patenten informiert;<br />

der Ombudsmann <strong>und</strong> die Mitglieder der bestellten ständigen Kommission werden ihnen<br />

namentlich benannt. Die Information erfolgt auch bei jeder Neueinstellung.<br />

6. Fortbildung <strong>und</strong> Veranstaltungen<br />

(1) Für die Teilnahme an ärztlichen Fortbildungen <strong>und</strong> ärztlichen Veranstaltungen, die im<br />

betrieblichen Interesse des Universitätsklinikums liegen, ist Arbeitsbefreiung unter Entgeltfortzahlung<br />

<strong>und</strong> Kostenerstattung im erforderlichen Umfang zu gewähren. Auf die Arbeitsbefreiung<br />

werden keine Überst<strong>und</strong>en angerechnet.<br />

(2) Im Übrigen kann für die Teilnahme an ärztlichen Fortbildungen <strong>und</strong> ärztlichen Veranstaltungen<br />

an bis zu drei Arbeitstagen Arbeitsbefreiung unter Entgeltfortzahlung gewährt werden,<br />

soweit dienstliche oder betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.<br />

(3) Die Arbeitsbefreiung wird auf einen Anspruch nach <strong>dem</strong> Hessischen Gesetz über den<br />

Anspruch auf Bildungsurlaub angerechnet.<br />

(4) Ein Ärztegremium unter Beteiligung der Chefärztin oder des Chefarztes, der Fach- <strong>und</strong><br />

Oberarztr<strong>und</strong>e <strong>und</strong> der Assistenzarztsprecherin oder des Assistenzarztsprechers wird Kriterien<br />

für die Prüfung des betrieblichen Interesses entwickeln <strong>und</strong> vorschlagen.<br />

7. Nebentätigkeit<br />

(1) Für die Nebentätigkeit der Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte finden die für die Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten<br />

des <strong>Land</strong>es jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.<br />

(2) Anträge zur Genehmigung von Nebentätigkeiten sollen rechtzeitig gestellt werden; Bearbeitung<br />

<strong>und</strong> Entscheidung haben zeitnah zu erfolgen.<br />

(3) Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen <strong>und</strong> wissenschaftlichen Ausarbeitungen,<br />

die nicht von einem Dritten angefordert <strong>und</strong> vergütet werden, gehört zu den den Ärztinnen<br />

<strong>und</strong> Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit.<br />

(4) Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht<br />

zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen <strong>und</strong> wissenschaftliche Ausarbeitungen,<br />

die von einem Dritten angefordert <strong>und</strong> vergütet werden, zu erstellen, <strong>und</strong> zwar<br />

auch im Rahmen <strong>einer</strong> zugelassenen Nebentätigkeit der leitenden Ärztin/des leitenden Arztes.<br />

Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche<br />

Ausarbeitung ausschließlich <strong>dem</strong> Arbeitgeber zu, so haben die Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte nach<br />

Maßgabe ihrer Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung.<br />

In allen anderen Fällen sind die Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte berechtigt, für die Nebentätigkeit einen


- 15 -<br />

Anteil der von <strong>dem</strong> Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. Die Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte<br />

können die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung<br />

offenbar nicht <strong>dem</strong> Maß ihrer Beteiligung entspricht.<br />

Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen<br />

verweigert werden.<br />

(5) Auch die Ausübung <strong>einer</strong> unentgeltlichen Nebentätigkeit bedarf der vorherigen Genehmigung<br />

des Arbeitgebers, wenn für sie Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers<br />

in Anspruch genommen werden.<br />

(6) Werden für eine Nebentätigkeit Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers<br />

in Anspruch genommen, so haben die Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte <strong>dem</strong> Arbeitgeber die<br />

Kosten hierfür zu erstatten, soweit sie nicht von anderer Seite zu erstatten sind. Die Kosten<br />

können in <strong>einer</strong> Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden.<br />

(7) Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den beim<br />

Arbeitgeber geltenden Bestimmungen zur Auflage gemacht werden.<br />

8. Mitarbeiterbeteiligung<br />

Die Mitarbeiterbeteiligung (Beteiligung an den Krankenhausfonds) richtet sich nach den landesrechtlichen<br />

Bestimmungen. In den Fällen, in denen nicht die Chefärztin oder der Chefarzt,<br />

sondern das Universitätsklinikum wahlärztliche stationäre Leistungen liquidiert, werden<br />

die Universitätsklinken <strong>und</strong> das <strong>Land</strong> eine entsprechende Anwendung der landesrechtlichen<br />

Bestimmungen überprüfen.<br />

9. Zeiterfassung<br />

Die Arbeitszeiten der Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte sollen objektiv erfasst <strong>und</strong> dokumentiert werden.<br />

Hierbei soll eine elektronische Personaleinsatzplanung mit der Möglichkeit der Abweichung<br />

vom Dienstplan auf Basis eines Katalogs von Gründen erfolgen. Diesbezügliche Regelungen<br />

sind unter Beteiligung des beratenden Ärztegremiums zu erarbeiten.<br />

10. Drittmittel<br />

Das <strong>Land</strong> <strong>und</strong> die Universitätskliniken setzen sich dafür ein, dass die Ärztin oder der Arzt<br />

aus den nach Deckung der Einzel- <strong>und</strong> Gesamtkosten verbleibenden Erträgen von Drittmittelvorhaben<br />

eine Sonderzahlung von bis zu 10% seines Jahrestabellenentgelts erhalten<br />

kann, wenn sie oder er durch besondere Leistungen zur Einwerbung der Mittel oder zur Erstellung<br />

<strong>einer</strong> für die eingeworbenen Mittel zu erbringenden oder erbrachten Leistung beigetragen<br />

hat. Diesbezügliche Richtlinien sind zu erarbeiten.


11. Zur „Gemeinsamen Erklärung“<br />

- 16 -<br />

(1) Die Vereinbarungen unter Abschn. V. 1. bis 10. sind Gegenstand <strong>einer</strong> separaten „Gemeinsamen<br />

Erklärung“ der Tarifvertragsparteien <strong>und</strong> der Universitätskliniken. Die „Gemeinsame<br />

Erklärung“ stellt keine tarifliche Regelung dar. Sie begründet lediglich <strong>zwischen</strong> den<br />

erklärenden Parteien schuldrechtliche Rechte <strong>und</strong> Pflichten, gegenüber Dritten wirken sie<br />

weder schuldrechtlich noch normativ.<br />

(2) Die Laufzeit der „Gemeinsamen Erklärung“ entspricht der des Tarifvertrages (ohne<br />

Nachbindung <strong>und</strong> Nachwirkung). - Formulierung vorbehaltlich Redaktion<br />

(3) Die Inhalte der „Gemeinsamen Erklärung“ in Abschn. IV. 1. Abs. 2 <strong>und</strong> Abs. 3 zur Befristung<br />

von Arbeitsverträgen, in Abschn. IV. 6. Abs. 1 bis Abs. 3 zur Fortbildung <strong>und</strong> Veranstaltungen,<br />

in Abschn. IV. 7. zur Nebentätigkeit <strong>und</strong> in Abschn. IV. 9. S. 1 <strong>und</strong> 2 zur Zeiterfassung<br />

werden auch tarifiert.<br />

V. Themenkomplex Mantelfragen (soweit nicht unter Abschn. IV.)<br />

1. Gr<strong>und</strong>satz<br />

Soweit nach der <strong>Eckpunkte</strong>einigung einzelne Regelungsgegenstände offen geblieben sind,<br />

sind diese Punkte noch auszuhandeln.<br />

2. Allgemeine Pflichten<br />

Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft <strong>und</strong> ordnungsgemäß<br />

in Übereinstimmung mit den Zielen der Hochschule, insbesondere der spezifischen Aufgaben<br />

in Forschung, Lehre, Weiterbildung sowie in der Krankenversorgung auch unter Beachtung<br />

der Wirtschaftlichkeit auszuüben.<br />

VI. Überleitungsregelung<br />

1. Entgeltgruppenzuordnung<br />

Für die Überleitung der Ärztinnen/Ärzte gilt die Entgeltordnung (Abschn. III. Ziff. 1.: Eingruppierung).<br />

Ärztinnen/Ärzte werden in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sie erreicht hätten, wenn<br />

die Entgeltordnung für Ärztinnen/Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie<br />

maßgeblichen Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher/fachärztlicher<br />

Tätigkeit gilt Abschn. III. Ziff. 3 mit Ausnahme von Abs. 2 Satz 2.<br />

2. Stufenzuordnung<br />

Für die Stufenzuordnung gilt Ziff. 1 entsprechend.


- 17 -<br />

3. Besitzstand/Vergleichsentgelt/Ehegattenkonkurrenz beim Ortszuschlag<br />

(1) Vergleichsentgelt: Gr<strong>und</strong>vergütung, Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 ohne kinderbezogenen<br />

Ortszuschlag (§§ 26, 29 B Abs. 1 oder 2 BAT) zzgl. Allgem<strong>einer</strong> Zulage <strong>und</strong> 1/12 Zuwendung.<br />

(2) Ist das Vergleichsentgelt höher als das maßgebende Tabellenentgelt nach Ziff. 1. <strong>und</strong> Ziff.<br />

2., wird das Vergleichsentgelt so lange gezahlt, bis das Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt<br />

erreicht.<br />

(3) Ehegattenkonkurrenz beim Ortszuschlag:<br />

Ist auch eine andere Person als der Überzuleitende ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1 <strong>und</strong> der jeweilige Anteil<br />

des Unterschiedsbetrages der Ortszuschlagsstufe 1 <strong>und</strong> 2 beziehungsweise des Familienzuschlags<br />

der Stufe 1, <strong>dem</strong> die andere Person auf Gr<strong>und</strong> von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr<br />

erhält, zugr<strong>und</strong>e gelegt; findet dieser Tarifvertrag bei In-Kraft-Treten am 1. Januar 2007 auch<br />

auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages<br />

<strong>zwischen</strong> den Stufen 1 <strong>und</strong> 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein.<br />

VII. In-Kraft-Treten <strong>und</strong> Laufzeit des Tarifvertrages<br />

1. Der Tarifvertrag tritt zum 1. Januar 2007 in Kraft.<br />

2. Der Tarifvertrag kann mit <strong>einer</strong> Frist von 3 Monaten, frühestens zum 31. Dezember 2009,<br />

schriftlich gekündigt werden.<br />

3. Erklärungsfrist bis einschließlich 20. September 2006, 24:00 Uhr.

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