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Eckpunkte einer Tarifeinigung zwischen dem Land Hessen und dem ...

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2. Ausgleichszeitraum<br />

-2 -<br />

(1) Der Ausgleichszeitraum für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen<br />

Arbeitszeit beträgt 26 Wochen.<br />

(2) Bei Ärztinnen/Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann<br />

ein Zeitraum von bis zu 39 Wochen zugr<strong>und</strong>e gelegt werden.<br />

3. Verteilung der Arbeitszeit<br />

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit soll auf fünf Tage, sie kann aus notwendigen dienstlichen/betrieblichen<br />

Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.<br />

Protokollnotiz:<br />

Die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf sechs Tage ist nur möglich,<br />

wenn die tägliche Arbeitszeit an den Werktagen Montag bis Freitag mindestens acht St<strong>und</strong>en<br />

beträgt.<br />

4. Mehrarbeit<br />

(1) Mehrarbeitsst<strong>und</strong>en sind die Arbeitsst<strong>und</strong>en, die die/der teilzeitbeschäftigte Ärztin/Arzt über<br />

die individuell vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen<br />

Arbeitszeit <strong>einer</strong>/eines Vollzeitbeschäftigten, deren/dessen Wochenarbeitszeitvolumen 42<br />

St<strong>und</strong>en beträgt, leistet.<br />

(2) Teilzeitbeschäftigte sollen zu Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft möglichst<br />

nur in <strong>dem</strong> Verhältnis herangezogen werden, wie Vollzeitbeschäftigte zu Überst<strong>und</strong>en, Bereitschaftsdienst<br />

oder Rufbereitschaft herangezogen werden.<br />

Protokollnotiz:<br />

Teilzeitbeschäftigte, die mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder einen nach ärztlichen<br />

Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, sollen<br />

nur in Ausnahmefällen zur Mehrarbeit herangezogen werden.<br />

5. Überst<strong>und</strong>en<br />

(1) Ermittlungszeitraum:<br />

Überst<strong>und</strong>en sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsst<strong>und</strong>en, die innerhalb<br />

von drei Kalenderwochen über die im Rahmen der tarifvertraglich regelmäßigen Wochenarbeitszeit<br />

dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsst<strong>und</strong>en hinausgehen,<br />

innerhalb dieses Zeitraums nicht ausgeglichen <strong>und</strong> keine Mehrarbeitsst<strong>und</strong>en sind.<br />

(2) Ausgleichszeitraum:<br />

Überst<strong>und</strong>en sind innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ableistung durch Arbeitsbefreiung<br />

auszugleichen.

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