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Eckpunkte einer Tarifeinigung zwischen dem Land Hessen und dem ...

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3. Besitzstand/Vergleichsentgelt/Ehegattenkonkurrenz beim Ortszuschlag<br />

(1) Vergleichsentgelt: Gr<strong>und</strong>vergütung, Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 ohne kinderbezogenen<br />

Ortszuschlag (§§ 26, 29 B Abs. 1 oder 2 BAT) zzgl. Allgem<strong>einer</strong> Zulage <strong>und</strong> 1/12 Zuwendung.<br />

(2) Ist das Vergleichsentgelt höher als das maßgebende Tabellenentgelt nach Ziff. 1. <strong>und</strong> Ziff.<br />

2., wird das Vergleichsentgelt so lange gezahlt, bis das Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt<br />

erreicht.<br />

(3) Ehegattenkonkurrenz beim Ortszuschlag:<br />

Ist auch eine andere Person als der Überzuleitende ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1 <strong>und</strong> der jeweilige Anteil<br />

des Unterschiedsbetrages der Ortszuschlagsstufe 1 <strong>und</strong> 2 beziehungsweise des Familienzuschlags<br />

der Stufe 1, <strong>dem</strong> die andere Person auf Gr<strong>und</strong> von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr<br />

erhält, zugr<strong>und</strong>e gelegt; findet dieser Tarifvertrag bei In-Kraft-Treten am 1. Januar 2007 auch<br />

auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages<br />

<strong>zwischen</strong> den Stufen 1 <strong>und</strong> 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein.<br />

VII. In-Kraft-Treten <strong>und</strong> Laufzeit des Tarifvertrages<br />

1. Der Tarifvertrag tritt zum 1. Januar 2007 in Kraft.<br />

2. Der Tarifvertrag kann mit <strong>einer</strong> Frist von 3 Monaten, frühestens zum 31. Dezember 2009,<br />

schriftlich gekündigt werden.<br />

3. Erklärungsfrist bis einschließlich 20. September 2006, 24:00 Uhr.

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