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Eckpunkte einer Tarifeinigung zwischen dem Land Hessen und dem ...

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2. Bildung eines beratenden Ärztegremiums<br />

- 13 -<br />

(1) Es wird ein beratendes Ärztegremium gebildet, das <strong>dem</strong> Vorstand bzw. der Geschäftsführung<br />

des Universitätsklinikums Vorschläge betreffend Betrieb <strong>und</strong> Organisation des Universitätsklinikums<br />

unterbreiten kann. Das Ärztegremium hat keine Entscheidungsbefugnis <strong>und</strong> ist<br />

keine Interessenvertretung im Sinne des Personalvertretungsgesetzes oder des Betriebsverfassungsgesetzes.<br />

(2) Mitglieder des Ärztegremiums sind die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor, bis zu<br />

drei Direktorinnen oder Direktoren der Kliniken bzw. Zentren, bis zu drei Vertreterinnen oder<br />

Vertreter der Fach- <strong>und</strong> Oberärztinnen <strong>und</strong> –ärzte <strong>und</strong> bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter<br />

der Assistenzärztinnen <strong>und</strong> Assistenzärzte.<br />

3. Entlastung von patientenfernen Aufgaben<br />

Der Vorstand bzw. die Geschäftsführung des Universitätsklinikums wird mit den Ärztinnen <strong>und</strong><br />

Ärzten gemeinsame Arbeitsgruppen bilden zum Zwecke der Auflistung der bürokratischen, patientenfernen<br />

Tätigkeiten <strong>und</strong> der Erarbeitung <strong>und</strong> Umsetzung eines Konzepts, mit <strong>dem</strong> die<br />

Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte von diesen Aufgaben entlastet <strong>und</strong> ihre Arbeitsabläufe besser organisiert<br />

werden können.<br />

4. Weiterbildung<br />

Das <strong>Land</strong> <strong>Hessen</strong>, der Marburger B<strong>und</strong> <strong>und</strong> die Universitätskliniken werden auf die Optimierung<br />

der Weiterbildung hinwirken. Die Umsetzung der Weiterbildungsordnung erfolgt insbesondere<br />

- durch Definition von Zielen unter Beteiligung des beratenden Ärztegremiums,<br />

- im Rahmen von Zertifizierungen („Qualitätsmanagement“, „Familie & Beruf“) mit Berichtspflichten<br />

<strong>und</strong> Kontrolle durch den Vorstand bzw. die Geschäftsführung des Universitätsklinikums<br />

- unter Einbeziehung der Fachgesellschaften, soweit erforderlich.<br />

5. Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit<br />

(1) Zur Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit sollen in strukturierter <strong>und</strong> transparenter Form<br />

vorzugsweise blockweise Zeiten für Forschung <strong>und</strong> Lehre gewährt werden.<br />

(2) Das <strong>Land</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> die Universitätskliniken werden darauf hinwirken, dass die Regelungen<br />

dieses Tarifvertrages auch auf Drittmittelbeschäftigte Anwendung finden.<br />

(3) Die Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte werden schriftlich über die jeweils geltende Umsetzung der Empfehlungen<br />

der Hochschulrektorenkonferenz zur guten wissenschaftlichen Praxis, zum Umgang

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