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Entgelttarifvertrag - Marburger Bund - Landesverband Hessen

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<strong>Entgelttarifvertrag</strong> Lich und Langen – Seligenstadt Seite 1 von 14<br />

<strong>Entgelttarifvertrag</strong><br />

zwischen der<br />

Asklepios Klinik Lich GmbH<br />

und der<br />

Asklepios Klinik Langen -Seligenstadt Gmbh<br />

und dem<br />

<strong>Marburger</strong> <strong>Bund</strong><br />

<strong>Landesverband</strong> <strong>Hessen</strong>


<strong>Entgelttarifvertrag</strong> Lich und Langen – Seligenstadt Seite 2 von 14<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

§§ Regelungsgegenstand<br />

Inhaltsverzeichnis................................................................................................................................. 2<br />

§ 1 Geltungsbereich.............................................................................................................................. 3<br />

§ 2 Entgelt .............................................................................................................................................. 3<br />

§ 3 Stufen der Entgelttabelle ............................................................................................................... 3<br />

§ 4 Allgemeine Regelungen zu den Stufen....................................................................................... 4<br />

§ 5 Entgeltgruppen............................................................................................................................... 4<br />

§ 6 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit ..................................................................................... 5<br />

§ 7 Ausgleich für Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst............................................................. 6<br />

§ 8 Einsatzzuschlag für Rettungsdienst ............................................................................................ 8<br />

§ 9 Jubiläumsprämie ............................................................................................................................ 9<br />

§ 10 Vermögenswirksame Leistungen...............................................................................................9<br />

§ 11 Betriebliche Altersversorgung.................................................................................................... 9<br />

§ 12 Entgeltumwandlung .................................................................................................................. 10<br />

§ 13 Boni / Zielvereinbarungen ....................................................................................................... 11<br />

§ 14Besitzstand.................................................................................................................................... 11<br />

§ 15 Überleitungs- und Schlussbestimmungen.............................................................................. 13<br />

§ 16 In-Kraft-Treten / Ablösung bisheriger Tarifverträge / Laufzeit ........................................ 13<br />

Anlage A 1: Entgelttabelle<br />

Anlage A 2: Tabelle Zeitzuschlag<br />

Anlage A 3: Tabelle Überstundenentgelt


<strong>Entgelttarifvertrag</strong> Lich und Langen – Seligenstadt Seite 3 von 14<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Dieser <strong>Entgelttarifvertrag</strong> gilt für alle Ärzte 1, soweit sie vom Geltungsbereich des zwischen<br />

den Parteien abgeschlossenen Manteltarifvertrages erfasst werden.<br />

§ 2<br />

Entgelt<br />

1Das Entgelt bemisst sich nach der als Anlage A1 zu diesem Tarifvertrag vereinbarten<br />

Entgelttabelle. Bemessungszeitraum für das Entgelt ist der Kalendermonat. 2Es setzt sich<br />

zusammen aus dem Tabellenentgelt sowie den Zulagen, soweit diese in Monatsbeträgen<br />

vereinbart sind. 3Zur Ermittlung des Stundenentgelts ist das Entgelt gemäß der Entgelttabelle<br />

durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu dividieren.<br />

§ 3<br />

Stufen der Entgelttabelle<br />

(1) 1Der Arzt erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der<br />

Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe gemäß<br />

der Anlage A1.<br />

(2) 1Die Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 umfassen fünf Stufen; die Entgeltgruppe Ä 3 umfasst<br />

zwei Stufen; die Entgeltgruppe Ä 4 umfasst eine Stufe. 2Die Ärzte erreichen die jeweils<br />

nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (Ä 3)<br />

bzw. Tätigkeit als ständiger Vertreter des leitenden Arztes (Ä4), die in der Tabelle<br />

(Anlage A1) angegeben sind.<br />

(3) 1Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit ärztlicher Berufserfahrung berücksichtigt.<br />

2Eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum gilt als ärztliche Tätigkeit. 3Zeiten von<br />

Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden. 4Zeiten<br />

ärztlicher/ fachärztlicher Tätigkeit außerhalb des EU-Bereichs können nur<br />

berücksichtigt werden, soweit sie von der zuständigen Stelle als der inländischen<br />

ärztlichen Tätigkeit gleichwertig anerkannt sind/ werden.<br />

(4) 1Zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften<br />

kann Ärzten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen<br />

höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. 2Ärzte (A1) können bis<br />

1 Der Begriff „Ärzte“ wird in diesem Vertrag grundsätzlich geschlechtsneutral verwendet.


<strong>Entgelttarifvertrag</strong> Lich und Langen – Seligenstadt Seite 4 von 14<br />

zu 20 % der Stufe 2, Fachärzte (Ä2) und Oberärzte (Ä3) bis zu 25% der Stufe 2<br />

zusätzlich erhalten, um eine besondere Personalgewinnung/ -bindung zu erreichen<br />

(besondere Bedarfs- oder Bewerberlage). 3Die Zulage kann befristet werden. 4Eine<br />

unbefristet gewährte Zulage ist widerruflich.<br />

§ 4<br />

Allgemeine Regelungen zu den Stufen<br />

(1) Die Ärzte erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats<br />

an, in dem die nächste Stufe erreicht wird.<br />

(2) 1Den Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 28 Vorschalttarifvertrag/Manteltarifvertrag<br />

stehen gleich:<br />

a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,<br />

b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit bis zu 26 Wochen,<br />

c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,<br />

d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich<br />

ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,<br />

e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,<br />

f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.<br />

(3) 1Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von<br />

Abs.2 Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit sind unschädlich; sie werden aber nicht auf<br />

die Stufenlaufzeit angerechnet. 2Zeiten, in denen eine Beschäftigung mit einer kürzeren<br />

als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden<br />

Vollbeschäftigten erfolgt ist, werden voll angerechnet.<br />

§ 5<br />

Entgeltgruppen<br />

(1) 1Die Eingruppierung richtet sich nach der tatsächlich und dauerhaft ausgeübten<br />

Tätigkeit. Maßgebend für die Eingruppierung sind die Tätigkeitsmerkmale. 2Die in den<br />

einzelnen Entgeltgruppen genannten<br />

(2) Umfasst das Arbeitsgebiet eines Arztes mehrere unterschiedliche oder wechselnde<br />

Tätigkeiten, die verschiedenen Entgeltgruppen zugeordnet sind, ist er entsprechend der<br />

überwiegend ausgeübten Tätigkeit einzugruppieren.<br />

(3) Die Entgeltgruppe ist im Arbeitsvertrag anzugeben.


<strong>Entgelttarifvertrag</strong> Lich und Langen – Seligenstadt Seite 5 von 14<br />

(4) Die Umgruppierung in eine andere Entgeltgruppe tritt mit dem 1. des Folgemonats in<br />

Kraft, in dem die den Voraussetzungen der Umgruppierung entsprechende Tätigkeit<br />

erstmals in vollem Umfang ausgeübt wird.<br />

(5) Übt ein Arzt vorübergehend, jedoch länger als zusammenhängend einen Monat eine<br />

Tätigkeit aus, die einer höheren Entgeltgruppe als seiner eigentlichen Tätigkeit<br />

zuzuordnen ist, so hat er einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zur höheren<br />

Entgeltgruppe in Form einer persönlichen Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der<br />

Übertragung, längstens für die Dauer der Ausübung der anderen Tätigkeit.<br />

(6) Die Eingruppierung und Zuordnung zur Entgeltgruppe wird nach folgenden<br />

Definitionen geregelt:<br />

Entgeltgruppe Bezeichnung<br />

Ä 1 Arzt<br />

Ä 2 Facharzt<br />

Ä 3 Oberarzt<br />

Ä 4<br />

Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die fachliche Weisungsbefugnis<br />

gegenüber nachgeordneten Ärzten vom Arbeitgeber übertragen<br />

worden ist.<br />

Leitender Oberarzt (ständiger Vertreter des leitenden<br />

Arztes/Chefarztes)<br />

Leitender Oberarzt ist nur der Arzt, der den leitenden Arzt/Chefarzt<br />

in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das<br />

Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik/Abteilung nur<br />

von einem Arzt erfüllt werden.<br />

§ 6<br />

Ausgleich für Sonderformen der Arbeit<br />

(1) 1Ärzte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge.<br />

2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde:<br />

a) für Überstunden 15 %<br />

b) für Nachtarbeit 1,28 €<br />

c) für Sonntagsarbeit 25 %<br />

d) bei Feiertagsarbeit<br />

- ohne Freizeitausgleich 135 %


<strong>Entgelttarifvertrag</strong> Lich und Langen – Seligenstadt Seite 6 von 14<br />

- mit Freizeitausgleich 35 %<br />

e) für Arbeit am 24. Dezember und am<br />

31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 %<br />

3In den Fällen der Buchstaben a, c bis e beziehen sich die Werte bei Ärzten der<br />

Entgeltgruppe Ä 1 auf den Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3, bei Ärzten der<br />

Entgeltgruppe Ä 2 bis Ä 4 auf den Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 2 der jeweiligen<br />

Entgeltgruppe, der auf eine Stunde entfällt. 4Die Zeitzuschläge für Nachtarbeit betragen<br />

1,28 € und für Arbeit an Samstagen zwischen 13.00 Uhr und 21.00 Uhr 0,64 € je Stunde.<br />

5Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c und d wird nur der<br />

höchste Zeitzuschlag gezahlt. 6Auf Wunsch der Ärzte können, soweit die betrieblichen/<br />

dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge<br />

entsprechend dem jeweiligen Prozentsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt<br />

(faktorisiert) und ausgeglichen werden. 6Dies gilt entsprechend für Überstunden als<br />

solche.<br />

(2) 1Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen; für die<br />

Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen, in<br />

Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2Ärzte erhalten für<br />

Überstunden, die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach deren Entstehen<br />

mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 % des auf die Stunde entfallenden<br />

Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch<br />

nach der Stufe 3. 3Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1<br />

besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.<br />

(3) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/ dienstlichen<br />

Gründen nicht innerhalb des nach § 15 Absatz 2 Satz 2 festgelegten Zeitraums mit<br />

Freizeit ausgeglichen werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 % des auf eine Stunde<br />

entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe,<br />

höchstens jedoch nach der Stufe 2.<br />

(5) 1Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von<br />

105 Euro monatlich. 2Ärzte, die zwar in Wechselschicht arbeiten, diese Schichtform aber<br />

nicht ständig ableisten, erhalten eine Zulage von 0,63 Euro pro Stunde.<br />

(6) 1Ärzte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro<br />

monatlich. 2Ärzte, die zwar in Schichtarbeit arbeiten, diese Schichtform aber nicht<br />

ständig ableisten, erhalten eine Zulage von 0,24 Euro pro Stunde.<br />

§ 7<br />

Ausgleich für Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst<br />

(1) 1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. 2Sie<br />

beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für<br />

Feiertage das Vierfache des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts<br />

der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe. 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale


<strong>Entgelttarifvertrag</strong> Lich und Langen – Seligenstadt Seite 7 von 14<br />

nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4Hinsichtlich der<br />

Arbeitsleistung wird jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit<br />

einem Einsatz im Krankenhaus einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten<br />

auf eine volle Stunde gerundet. 5Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft<br />

außerhalb des Aufenthaltsorts im Sinne von § 17 Abs. 8 des Manteltarifvertrages<br />

telefonisch (z.B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen<br />

erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die volle<br />

Stunde gerundet. 6Für die Inanspruchnahmen wird das Entgelt für Überstunden sowie<br />

etwaige Zeitzuschläge nach § 6 Absatz 1 gezahlt. 7Satz 1 gilt nicht im Falle einer<br />

stundenweisen Rufbereitschaft. 8Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7 liegt bei einer<br />

ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. 9In diesem Fall<br />

wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede angefangene Stunde der<br />

Rufbereitschaft 12,5 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts<br />

der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe gezahlt. 11Die errechnete Arbeitszeit nach den<br />

Sätzen 4-9 kann bis zum Ende des 3. Kalendermonats auch durch entsprechende<br />

Freizeit ausgeglichen werden (Freizeitausgleich). 12Für die Zeit des Freizeitausgleichs<br />

werden das Entgelt (§ 2) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.<br />

13Die Vergütung für Rufbereitschaft kann durch eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag<br />

pauschaliert werden. 14Die Nebenabrede ist mit einer Frist von zwei Wochen zum<br />

Monatsende kündbar.<br />

Protokollerklärung zu Absatz 1:<br />

Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist<br />

auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen. Als Inanspruchnahme gelten<br />

auch telefonische Konsultationen.<br />

(2) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes<br />

einschließlich der geleisteten Arbeit nach dem Maß der während des<br />

Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistung<br />

wie folgt als Arbeitszeit gewertet und vergütet:<br />

Stufe Arbeitsleistung<br />

innerhalb des<br />

Bereitschaftsdienstes<br />

Bewertung als<br />

Arbeitszeit<br />

I Bis zu 25 % 60 %<br />

II > 25% - 40 % 75 %<br />

III > 40 % - 49 % 90 %<br />

(3) 1Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt als<br />

Nebenabrede zum Arbeitsvertrag (§ 2 Abs. 6 des Manteltarifvertrages). 2Die<br />

Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eine Kalenderhalbjahres<br />

kündbar.<br />

(4) Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes werden folgende<br />

Stundenentgelte zu Grunde gelegt:


<strong>Entgelttarifvertrag</strong> Lich und Langen – Seligenstadt Seite 8 von 14<br />

Entgeltgruppe Stundensatz<br />

in EURO<br />

ab 01.01.07<br />

Stundensatz<br />

in EURO<br />

ab 01.07.08 bis 30.06.10<br />

I 21,80 22,00<br />

II 26,50 26,90<br />

III 29,30 31,00<br />

IV 31,20 32,00<br />

(3) 1Der Arzt erhält zusätzlich zu dem Entgelt nach den Absätzen 1 und 2 für jede nach<br />

Absatz 1 als Arbeitszeit gewertete Stunde, die an einem Feiertag geleistet worden ist,<br />

einen Zeitzuschlag in Höhe von 25 v.H. des Stundenentgelts nach Absatz 2.<br />

2Weitergehende Ansprüche auf Zeitzuschläge bestehen nicht.<br />

(4) 1Die nach Absatz 2 errechnete Arbeitszeit kann bei Ärztinnen und Ärzten -ggf. einschließlich<br />

eines nach Absatz 3 zu zahlenden Zeitzuschlags (umgerechnet: 15 Minuten<br />

/Arbeitstunde), anstelle der Auszahlung des sich nach den Absätzen 1 bis 3<br />

ergebenden Entgelts bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch<br />

entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). 2Für die Zeit des<br />

Freizeitausgleichs werden das Entgelt (§ 2) und die in Monatsbeträgen festgelegten<br />

Zulagen fortgezahlt.<br />

§ 8<br />

Einsatzzuschlag für Rettungsdienst<br />

1Zu den Pflichten der Ärzte aus der Haupttätigkeit gehört es, am Rettungsdienst auf<br />

notarztbesetzten Rettungsmitteln teilzunehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst<br />

erhalten die Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von<br />

15,41 Euro. 3Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen<br />

prozentualen Ausmaß, wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe II, Stufe 1.<br />

Protokollerklärungen zu § 8:<br />

1. Ärzte, denen aus persönlichen Gründen (zum Beispiel Vorliegen einer anerkannten<br />

Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht,<br />

Flugunverträglichkeit) oder aus fachlichen Gründen die Teilnahme am Rettungsdienst<br />

nicht zumutbar beziehungsweise untersagt ist, dürfen nicht zum Einsatz im<br />

Rettungsdienst herangezogen werden.<br />

2. 1Der Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn den Ärzten wegen der Teilnahme am<br />

Rettungsdienst außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistungen vom Arbeitgeber oder<br />

von einem Dritten (zum Beispiel private Unfallversicherung, für die der Arbeitgeber oder<br />

ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise trägt,<br />

Liquidationsansprüche) zustehen. 2Die Ärzte können auf die sonstigen Leistungen<br />

verzichten.


<strong>Entgelttarifvertrag</strong> Lich und Langen – Seligenstadt Seite 9 von 14<br />

§ 9<br />

Jubiläumsprämie<br />

(1) Der Arzt erhält bei Vollendung einer Beschäftigungszeit zu seinen Dienstjubiläen<br />

folgende Prämien:<br />

Bei 20-jährigem Dienstjubiläum 250,00 €<br />

Bei 30-jährigem Dienstjubiläum 400,00 €<br />

(2) 1Die Leistungen sind nicht zusatzversorgungspflichtig. 2Teilzeitbeschäftigte erhalten<br />

den Betrag in voller Höhe.<br />

§ 10<br />

Vermögenswirksame Leistungen<br />

(1) Der Arzt erhält monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des<br />

Vermögensbildungsgesetzes in Höhe von 6,65 Euro.<br />

(2) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die<br />

Anspruch auf Entgelt oder Krankenbezüge besteht.<br />

(3) Der nicht vollbeschäftigte Arzt erhält von der Leistung den Teil, der dem Maß der mit<br />

ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.<br />

(4) Der Arzt teilt dem Arbeitgeber schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt<br />

hierbei, soweit dies nach Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut<br />

mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung gezahlt werden soll.<br />

(5) Vermögenswirksame Leistungen sind nicht zusatzversorgungspflichtig.<br />

§ 11<br />

Betriebliche Altersversorgung<br />

(1) Der Arzt hat Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer<br />

zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages<br />

über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst –<br />

Altersvorsorge-TV-Kommunal- in seiner jeweils gültigen Fassung. Zu diesem Zweck<br />

werden die fälligen Beträge mit der monatlichen Gehaltsabrechnung vom Arbeitgeber<br />

einbehalten und an die ZVK abgeführt.<br />

(2) Für die Berechnung der Beitragszahlung zur Zusatzversorgungskasse wird nur das<br />

tarifliche Tabellenentgelt zu Grunde gelegt, soweit dies durch die Satzung der ZVK<br />

Darmstadt zulässig ist.


<strong>Entgelttarifvertrag</strong> Lich und Langen – Seligenstadt Seite 10 von 14<br />

(3) Von der Zusatzversorgungspflicht sind ausgenommen:<br />

� Bereitschaftsdienstentgelte<br />

� Entgelt für Rufbereitschaften<br />

� Zeitzuschläge<br />

� Zuschlag auf das Urlaubsentgelt<br />

� Zuschlag auf die Entgeltfortzahlung<br />

� Sterbegeld<br />

� Bonuszahlungen und Zahlungen aus Zielvereinbarungen<br />

� Überstunden und Überstundenzuschläge<br />

� Schicht- und Wechselschichtzulagen<br />

� Vermögenswirksame Leistungen<br />

� Besitzstandszulagen<br />

� Zahlungen aus Poolzahlungen<br />

� Kinderbezogene Zuschläge<br />

§ 12<br />

Entgeltumwandlung<br />

(1) Die Ärzte haben Anspruch darauf, dass von Ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu<br />

4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

(West) durch Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersversorgung verwendet<br />

werden.<br />

(2) In beiderseitigem Einvernehmen können der Arzt und der Arbeitgeber die<br />

Umwandlung von künftigen Entgeltansprüchen bis zur gesetzlich zulässigen Höhe<br />

vereinbaren.<br />

(3) Der Arbeitgeber legt den/die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung<br />

im Rahmen der Vorgaben des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen<br />

Altersversorgung fest und wählt den Versorgungsträger aus. Zur Zeit bietet der<br />

Arbeitgeber bis auf weiteres alle drei Durchführungswege über eine Versicherung, mit<br />

der konzernweite Rahmenverträge bestehen, an.<br />

(4) Umgewandelt werden können nur<br />

a) monatliche Entgeltbestandteile<br />

b) vermögenswirksame Leistungen<br />

c) sonstige steuerpflichtige Entgeltbestandteile<br />

(5) Der Arzt muss den Anspruch auf Entgeltumwandlung spätestens 6 Wochen vor dem 1.<br />

des Kalendermonats gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen, zu dem<br />

die Vereinbarung wirksam werden soll.


<strong>Entgelttarifvertrag</strong> Lich und Langen – Seligenstadt Seite 11 von 14<br />

(6) Der Arbeitgeber kann verlangen, dass für den Zeitraum von zwölf Kalendermonaten<br />

gleich bleibende monatliche Beträge für die vereinbarte Entgeltumwandlung<br />

verwendet werden.<br />

(7) Für die Bemessung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis sind die Entgelte<br />

maßgeblich, die sich ohne Entgeltumwandlung ergeben würden.<br />

§ 13<br />

Boni / Zielvereinbarungen<br />

(1) Der Arbeitgeber kann mit einzelnen Ärzten individuelle Zielvereinbarungen, die die<br />

individuelle Höhe des tariflichen Gehaltes positiv beeinflussen können, vereinbaren.<br />

(2) Gleichfalls ist es dem Arbeitgeber gestattet, besondere Leistungen durch einen Bonus<br />

anzuerkennen.<br />

(3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Bonus oder den Abschluss einer<br />

Zielvereinbarung.<br />

(4) Das Rechtsinstitut der betrieblichen Übung bei Leistungen nach Absatz 1 und 2 ist<br />

ausgeschlossen.<br />

§ 14<br />

Besitzstand<br />

(1) 1Für die Ärzte werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses <strong>Entgelttarifvertrag</strong>es<br />

jeweils Vergleichsentgelte auf der Grundlage der bisherigen individuell geltenden<br />

Regelungen ermittelt (Grundvergütung, Ortszuschlag, allgemeine Zulage bzw.<br />

Monatsgehalt sowie 1/12 gezahlten Urlaubs- und Weihnachtsgeldes/Zuwendung).<br />

2Familienbezogene Bestandteile des Ortszuschlags und Sozialzuschläge für Kinder<br />

werden bei dem Vergleichsentgelt nicht berücksichtigt. 3Für Ärzte, die nicht für alle<br />

Tage im Dezember 2006 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das<br />

Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Entgelt<br />

erhalten. 4Bei Ärzten, die am 31. Dezember 2006 befristet ihre Arbeitszeit verkürzt<br />

haben, wird das Vergleichsentgelt bei Rückkehr zu ihrer regelmäßigen vertraglichen<br />

Arbeitszeit neu berechnet. 5Bei späteren Unterbrechungen der Entgeltzahlung wird das<br />

Vergleichsentgelt nach Wiederaufnahme der Beschäftigung weiter gezahlt. 6Leistungen<br />

die bis zum 31.12.2006 erbracht werden, aus denen Ansprüche für variable<br />

Vergütungsbestandteile entstehen, werden mit den zum Zeitpunkt der<br />

Leistungserbringung geltenden Tarifbedingungen vergütet. 7Bei Teilzeitbeschäftigten<br />

wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entsprechenden<br />

Vollzeitbeschäftigten bestimmt.<br />

(2) 1Die bei Inkrafttreten des Tarifvertrags bereits beschäftigten Ärzte werden nach den<br />

Bestimmungen des Entgelt- und Manteltarifvertrages in die neuen Entgeltgruppen<br />

sowie in die entsprechenden Stufen übergeleitet. 2Hierbei werden Ärzte ohne


<strong>Entgelttarifvertrag</strong> Lich und Langen – Seligenstadt Seite 12 von 14<br />

Facharztanerkennung der Entgeltgruppe Ä 1, Fachärzte der Entgeltgruppe Ä 2,<br />

Oberärzte der Entgeltgruppe Ä 3 und Leitende Oberärzte der Entgeltgruppe Ä 4<br />

zugeordnet. 3Die Ärzte werden in die Entgeltstufe eingestuft, die sie erreicht hätten,<br />

wenn die Entgeltordnung bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie<br />

maßgeblichen Entgeltgruppe gegolten hätte.<br />

(3) 1Die Ärzte erhalten in der neuen Vergütungsgruppe mindestens den Betrag der dem<br />

Vergleichsentgelt entspricht. Liegt das Vergleichsentgelt über dem Tabellenwert, der<br />

sich nach Abs. 2 ergibt, erhalten die Ärzte jeweils eine persönliche monatliche<br />

Besitzstandszulage in Höhe der Differenz zwischen dem Tabellenwert und dem<br />

Vergleichsentgelt. 2Die Besitzstandszulage wird auf der Entgeltabrechnung gesondert<br />

ausgewiesen.<br />

(4) 1Die familienbezogenen Bestandteile des Ortszuschlags und der Sozialzuschlag für<br />

Kinder werden auf der Grundlage der am Stichtag vorliegenden bisherigen<br />

Anspruchsvoraussetzungen ermittelt und als persönliche Zulage fortgezahlt, solange<br />

für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem<br />

<strong>Bund</strong>eskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne<br />

Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde.<br />

2Unterbrechungen wegen der Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst,<br />

Wehrübungen oder Elternzeit sind für das Entstehen des Anspruchs unschädlich;<br />

soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat Dezember 2006 vorliegt, wird<br />

die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung<br />

gewährt. 3Bei späteren Unterbrechungen der Entgeltzahlung wird die persönliche<br />

Zulage nach Wiederaufnahme der Beschäftigung weiter gezahlt.<br />

(5) 1Die Besitzstandszulage und die persönliche Zulage reduzieren sich durch<br />

Tariferhöhungen, die Entgeltsteigerungen durch den Wechsel in den Entgeltgruppen<br />

und/oder durch den Wechsel der Entgeltstufen. 2Beim Zusammentreffen von<br />

Besitzstandszulage nach Abs.3 und persönlicher Zulage nach Abs.4 wird zunächst eine<br />

Verrechnung mit der Besitzstandszulage vorgenommen. 3Der Anspruch auf die<br />

Besitzstandszulage entfällt, wenn die Höhe der monatlichen Besitzstandszulage das<br />

monatliche Entgelt entsprechend § 2 des <strong>Entgelttarifvertrag</strong>s erreicht hat.<br />

(6) 1Vor dem 1. Januar 2007 bei dem Arbeitgeber beschäftigte Ärzte erhalten das Recht,<br />

eine Arbeitszeit unter 39 Stunden im Umfang ihrer bisherigen Vollbeschäftigung zu<br />

wählen. 2Das Arbeitsverhältnis gilt dann als Teilzeitarbeitsverhältnis. 3 Das Wahlrecht<br />

gilt bis zum 31.3.2007.<br />

(7) Teilzeitbeschäftigte Ärzte, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen<br />

Wochenstundenzahl enthält, können mit dem Arbeitgeber individuell vereinbaren, die<br />

Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten<br />

Wochenstundenzahl zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwischen<br />

ihrer bisherigen Wochenstundenzahl und ihrer früher geltenden Wochenarbeitszeit<br />

entspricht.


<strong>Entgelttarifvertrag</strong> Lich und Langen – Seligenstadt Seite 13 von 14<br />

§ 15<br />

Überleitungs- und Schlussbestimmungen<br />

(1) Falls einzelne Bestimmungen dieses <strong>Entgelttarifvertrag</strong>es unwirksam sein sollten bzw.<br />

werden, so wird der übrige Inhalt dieses <strong>Entgelttarifvertrag</strong>es hiervon nicht berührt.<br />

(2) Die Tarifvertragsparteien sind bereit, auch während der Laufzeit dieses<br />

<strong>Entgelttarifvertrag</strong>es in Verhandlungen über Einzelprobleme einzutreten, wenn durch<br />

eine unvorhergesehene Entwicklung der tatsächlichen Arbeitsbedingungen nach<br />

beiderseitiger Auffassung eine Überprüfung der Tätigkeitsbeispiele des Vertrages oder<br />

anderer Punkte notwendig ist.<br />

Etwaige Nachzahlungen aus diesem Tarifvertrag für die Monate Januar und Februar 2007<br />

werden mit der Abrechnung März ausgezahlt, soweit es sich um bereits fällige Forderungen<br />

handelt (4) Differenzen, die aus der Rückabwicklung des Sanierungstarifvertrages für die<br />

Asklepios Kliniken Langen und Seligenstadt vom 01.05.2005 entstanden sind, werden als<br />

Gesamtbetrag ermittelt und dem jeweiligen Arzt mitgeteilt. Die Rückerstattung dieses<br />

Betrages erfolgt innerhalb von sechs aufeinander folgenden Abrechnungsmonaten<br />

beginnend mit der Abrechnung für Februar 2007 vorrangig durch Aufrechnung mit<br />

Vergütungserhöhungen aus Gruppen- bzw. Stufenaufstiegen bzw. mit etwaigen<br />

Besitzstandszulagen i.S.d. § 14 Absatz 3 und 4 sowie einer Schlussrate im<br />

Abrechnungsmonat Juli 2007, oder nachrangig durch Einbehaltung eines 1/6-Bruchteils des<br />

ermittelten Gesamtbetrages pro Abrechnungsmonat.<br />

§ 16<br />

In-Kraft-Treten / Ablösung bisheriger Tarifverträge / Laufzeit<br />

(1) 1 Dieser <strong>Entgelttarifvertrag</strong> tritt am 01.01.2007 in Kraft und kann mit einer Frist von<br />

drei Monaten zum Monatsende, jedoch nicht vor Ablauf des 30.04.2008 gekündigt<br />

werden. 2Sofern sich durch Änderungen des Arbeitszeitgesetzes materiell-rechtliche<br />

Auswirkungen ergeben oder sich für die Tarifvertragsparteien weitere<br />

Regelungsmöglichkeiten eröffnen, ist abweichend zu Satz 1 eine Kündigung des § 7<br />

Entgelt-TV mit einer Frist von 3 Monaten möglich.<br />

(2) 1Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit diesem <strong>Entgelttarifvertrag</strong> die<br />

bislang beim Arbeitgeber für die Ärzte geltenden tariflichen Bestimmungen des BAT –<br />

unabhängig von ihrer kollektivrechtlichen oder individualrechtlichen Geltung-<br />

abgelöst werden, soweit Regelungsbereiche dieses Tarifvertrages betroffen sind. 2Dies<br />

gilt auch für die den BAT ergänzenden Tarifverträge, soweit deren Inhalt in diesem<br />

Entgeltarifvertrag abweichend geregelt sind.


<strong>Entgelttarifvertrag</strong> Lich und Langen – Seligenstadt Seite 14 von 14<br />

Königstein, den 23.02.2007<br />

Dr. Dieter Brenneis Udo Rein<br />

Asklepios Kliniken<br />

Leitung Zentrale Dienste <strong>Marburger</strong> <strong>Bund</strong><br />

Arbeits- und Tarifrecht Landesbezirk <strong>Hessen</strong>


Grundentgelttabelle in EURO bei 39 Wochenstunden Anlage A1<br />

ab 01.01.2007<br />

Entgeltgruppe<br />

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5<br />

Ä 1 3,335 3,549 3,666 3,900 4,095<br />

im 1. Jahr im 2. Jahr im 3. Jahr im 4. Jahr ab 5. Jahr<br />

Ä 2 4,338 4,680 4,982 5,167 5,460<br />

ab 1. Jahr ab 4. Jahr ab 7. Jahr ab 10. Jahr ab 13. Jahr<br />

Ä 3 5,508 5,859 AT<br />

ab 1. Jahr ab 4. Jahr<br />

Ä 4 6337 AT


Stundenentgelte in EURO 39 + (§ 15 Abs.3 MTV) Anlage A 2<br />

ab 01.01.2007 (individuelles Stundenentgelt + 7,5%)<br />

Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5<br />

Ä 1 21.14 22.50 23.24 24.72 25.96<br />

im 2. Jahr im 3. Jahr im 4. Jahr ab 5. Jahr<br />

Ä 2 27.50 29.67 31.58 32.76 34.61<br />

ab 1. Jahr ab 4. Jahr ab 7. Jahr ab 10. Jahr ab 13. Jahr<br />

Ä 3 34.92 37.14 AT<br />

ab 1. Jahr ab 4. Jahr<br />

Ä 4 40.17 AT


Überstundenentgelte in EURO (§ 6 Abs.2 ETV) Anlage A 3<br />

ab 01.01.2007<br />

Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5<br />

Ä 1 22.91 24.17 24.85 24.85 24.85<br />

im 1. Jahr im 2. Jahr im 3. Jahr im 4. Jahr ab 5. Jahr<br />

Ä 2 29.72 31.74 33.52 33.52 33.52<br />

ab 1. Jahr ab 4. Jahr ab 7. Jahr ab 10. Jahr ab 13. Jahr<br />

Ä 3 37.66 39.73 AT<br />

ab 1. Jahr ab 4. Jahr<br />

Ä 4 42.98 AT

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