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Entgelttarifvertrag - Marburger Bund - Landesverband Hessen

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<strong>Entgelttarifvertrag</strong> Lich und Langen – Seligenstadt Seite 12 von 14<br />

Facharztanerkennung der Entgeltgruppe Ä 1, Fachärzte der Entgeltgruppe Ä 2,<br />

Oberärzte der Entgeltgruppe Ä 3 und Leitende Oberärzte der Entgeltgruppe Ä 4<br />

zugeordnet. 3Die Ärzte werden in die Entgeltstufe eingestuft, die sie erreicht hätten,<br />

wenn die Entgeltordnung bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie<br />

maßgeblichen Entgeltgruppe gegolten hätte.<br />

(3) 1Die Ärzte erhalten in der neuen Vergütungsgruppe mindestens den Betrag der dem<br />

Vergleichsentgelt entspricht. Liegt das Vergleichsentgelt über dem Tabellenwert, der<br />

sich nach Abs. 2 ergibt, erhalten die Ärzte jeweils eine persönliche monatliche<br />

Besitzstandszulage in Höhe der Differenz zwischen dem Tabellenwert und dem<br />

Vergleichsentgelt. 2Die Besitzstandszulage wird auf der Entgeltabrechnung gesondert<br />

ausgewiesen.<br />

(4) 1Die familienbezogenen Bestandteile des Ortszuschlags und der Sozialzuschlag für<br />

Kinder werden auf der Grundlage der am Stichtag vorliegenden bisherigen<br />

Anspruchsvoraussetzungen ermittelt und als persönliche Zulage fortgezahlt, solange<br />

für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem<br />

<strong>Bund</strong>eskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne<br />

Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde.<br />

2Unterbrechungen wegen der Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst,<br />

Wehrübungen oder Elternzeit sind für das Entstehen des Anspruchs unschädlich;<br />

soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat Dezember 2006 vorliegt, wird<br />

die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung<br />

gewährt. 3Bei späteren Unterbrechungen der Entgeltzahlung wird die persönliche<br />

Zulage nach Wiederaufnahme der Beschäftigung weiter gezahlt.<br />

(5) 1Die Besitzstandszulage und die persönliche Zulage reduzieren sich durch<br />

Tariferhöhungen, die Entgeltsteigerungen durch den Wechsel in den Entgeltgruppen<br />

und/oder durch den Wechsel der Entgeltstufen. 2Beim Zusammentreffen von<br />

Besitzstandszulage nach Abs.3 und persönlicher Zulage nach Abs.4 wird zunächst eine<br />

Verrechnung mit der Besitzstandszulage vorgenommen. 3Der Anspruch auf die<br />

Besitzstandszulage entfällt, wenn die Höhe der monatlichen Besitzstandszulage das<br />

monatliche Entgelt entsprechend § 2 des <strong>Entgelttarifvertrag</strong>s erreicht hat.<br />

(6) 1Vor dem 1. Januar 2007 bei dem Arbeitgeber beschäftigte Ärzte erhalten das Recht,<br />

eine Arbeitszeit unter 39 Stunden im Umfang ihrer bisherigen Vollbeschäftigung zu<br />

wählen. 2Das Arbeitsverhältnis gilt dann als Teilzeitarbeitsverhältnis. 3 Das Wahlrecht<br />

gilt bis zum 31.3.2007.<br />

(7) Teilzeitbeschäftigte Ärzte, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen<br />

Wochenstundenzahl enthält, können mit dem Arbeitgeber individuell vereinbaren, die<br />

Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten<br />

Wochenstundenzahl zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwischen<br />

ihrer bisherigen Wochenstundenzahl und ihrer früher geltenden Wochenarbeitszeit<br />

entspricht.

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