Entgelttarifvertrag - Marburger Bund - Landesverband Hessen
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<strong>Entgelttarifvertrag</strong> Lich und Langen – Seligenstadt Seite 11 von 14<br />
(6) Der Arbeitgeber kann verlangen, dass für den Zeitraum von zwölf Kalendermonaten<br />
gleich bleibende monatliche Beträge für die vereinbarte Entgeltumwandlung<br />
verwendet werden.<br />
(7) Für die Bemessung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis sind die Entgelte<br />
maßgeblich, die sich ohne Entgeltumwandlung ergeben würden.<br />
§ 13<br />
Boni / Zielvereinbarungen<br />
(1) Der Arbeitgeber kann mit einzelnen Ärzten individuelle Zielvereinbarungen, die die<br />
individuelle Höhe des tariflichen Gehaltes positiv beeinflussen können, vereinbaren.<br />
(2) Gleichfalls ist es dem Arbeitgeber gestattet, besondere Leistungen durch einen Bonus<br />
anzuerkennen.<br />
(3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Bonus oder den Abschluss einer<br />
Zielvereinbarung.<br />
(4) Das Rechtsinstitut der betrieblichen Übung bei Leistungen nach Absatz 1 und 2 ist<br />
ausgeschlossen.<br />
§ 14<br />
Besitzstand<br />
(1) 1Für die Ärzte werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses <strong>Entgelttarifvertrag</strong>es<br />
jeweils Vergleichsentgelte auf der Grundlage der bisherigen individuell geltenden<br />
Regelungen ermittelt (Grundvergütung, Ortszuschlag, allgemeine Zulage bzw.<br />
Monatsgehalt sowie 1/12 gezahlten Urlaubs- und Weihnachtsgeldes/Zuwendung).<br />
2Familienbezogene Bestandteile des Ortszuschlags und Sozialzuschläge für Kinder<br />
werden bei dem Vergleichsentgelt nicht berücksichtigt. 3Für Ärzte, die nicht für alle<br />
Tage im Dezember 2006 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das<br />
Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Entgelt<br />
erhalten. 4Bei Ärzten, die am 31. Dezember 2006 befristet ihre Arbeitszeit verkürzt<br />
haben, wird das Vergleichsentgelt bei Rückkehr zu ihrer regelmäßigen vertraglichen<br />
Arbeitszeit neu berechnet. 5Bei späteren Unterbrechungen der Entgeltzahlung wird das<br />
Vergleichsentgelt nach Wiederaufnahme der Beschäftigung weiter gezahlt. 6Leistungen<br />
die bis zum 31.12.2006 erbracht werden, aus denen Ansprüche für variable<br />
Vergütungsbestandteile entstehen, werden mit den zum Zeitpunkt der<br />
Leistungserbringung geltenden Tarifbedingungen vergütet. 7Bei Teilzeitbeschäftigten<br />
wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entsprechenden<br />
Vollzeitbeschäftigten bestimmt.<br />
(2) 1Die bei Inkrafttreten des Tarifvertrags bereits beschäftigten Ärzte werden nach den<br />
Bestimmungen des Entgelt- und Manteltarifvertrages in die neuen Entgeltgruppen<br />
sowie in die entsprechenden Stufen übergeleitet. 2Hierbei werden Ärzte ohne