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Entgelttarifvertrag - Marburger Bund - Landesverband Hessen

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<strong>Entgelttarifvertrag</strong> Lich und Langen – Seligenstadt Seite 11 von 14<br />

(6) Der Arbeitgeber kann verlangen, dass für den Zeitraum von zwölf Kalendermonaten<br />

gleich bleibende monatliche Beträge für die vereinbarte Entgeltumwandlung<br />

verwendet werden.<br />

(7) Für die Bemessung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis sind die Entgelte<br />

maßgeblich, die sich ohne Entgeltumwandlung ergeben würden.<br />

§ 13<br />

Boni / Zielvereinbarungen<br />

(1) Der Arbeitgeber kann mit einzelnen Ärzten individuelle Zielvereinbarungen, die die<br />

individuelle Höhe des tariflichen Gehaltes positiv beeinflussen können, vereinbaren.<br />

(2) Gleichfalls ist es dem Arbeitgeber gestattet, besondere Leistungen durch einen Bonus<br />

anzuerkennen.<br />

(3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Bonus oder den Abschluss einer<br />

Zielvereinbarung.<br />

(4) Das Rechtsinstitut der betrieblichen Übung bei Leistungen nach Absatz 1 und 2 ist<br />

ausgeschlossen.<br />

§ 14<br />

Besitzstand<br />

(1) 1Für die Ärzte werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses <strong>Entgelttarifvertrag</strong>es<br />

jeweils Vergleichsentgelte auf der Grundlage der bisherigen individuell geltenden<br />

Regelungen ermittelt (Grundvergütung, Ortszuschlag, allgemeine Zulage bzw.<br />

Monatsgehalt sowie 1/12 gezahlten Urlaubs- und Weihnachtsgeldes/Zuwendung).<br />

2Familienbezogene Bestandteile des Ortszuschlags und Sozialzuschläge für Kinder<br />

werden bei dem Vergleichsentgelt nicht berücksichtigt. 3Für Ärzte, die nicht für alle<br />

Tage im Dezember 2006 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das<br />

Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Entgelt<br />

erhalten. 4Bei Ärzten, die am 31. Dezember 2006 befristet ihre Arbeitszeit verkürzt<br />

haben, wird das Vergleichsentgelt bei Rückkehr zu ihrer regelmäßigen vertraglichen<br />

Arbeitszeit neu berechnet. 5Bei späteren Unterbrechungen der Entgeltzahlung wird das<br />

Vergleichsentgelt nach Wiederaufnahme der Beschäftigung weiter gezahlt. 6Leistungen<br />

die bis zum 31.12.2006 erbracht werden, aus denen Ansprüche für variable<br />

Vergütungsbestandteile entstehen, werden mit den zum Zeitpunkt der<br />

Leistungserbringung geltenden Tarifbedingungen vergütet. 7Bei Teilzeitbeschäftigten<br />

wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entsprechenden<br />

Vollzeitbeschäftigten bestimmt.<br />

(2) 1Die bei Inkrafttreten des Tarifvertrags bereits beschäftigten Ärzte werden nach den<br />

Bestimmungen des Entgelt- und Manteltarifvertrages in die neuen Entgeltgruppen<br />

sowie in die entsprechenden Stufen übergeleitet. 2Hierbei werden Ärzte ohne

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