Entgelttarifvertrag - Marburger Bund - Landesverband Hessen
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<strong>Entgelttarifvertrag</strong> Lich und Langen – Seligenstadt Seite 5 von 14<br />
(4) Die Umgruppierung in eine andere Entgeltgruppe tritt mit dem 1. des Folgemonats in<br />
Kraft, in dem die den Voraussetzungen der Umgruppierung entsprechende Tätigkeit<br />
erstmals in vollem Umfang ausgeübt wird.<br />
(5) Übt ein Arzt vorübergehend, jedoch länger als zusammenhängend einen Monat eine<br />
Tätigkeit aus, die einer höheren Entgeltgruppe als seiner eigentlichen Tätigkeit<br />
zuzuordnen ist, so hat er einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zur höheren<br />
Entgeltgruppe in Form einer persönlichen Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der<br />
Übertragung, längstens für die Dauer der Ausübung der anderen Tätigkeit.<br />
(6) Die Eingruppierung und Zuordnung zur Entgeltgruppe wird nach folgenden<br />
Definitionen geregelt:<br />
Entgeltgruppe Bezeichnung<br />
Ä 1 Arzt<br />
Ä 2 Facharzt<br />
Ä 3 Oberarzt<br />
Ä 4<br />
Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die fachliche Weisungsbefugnis<br />
gegenüber nachgeordneten Ärzten vom Arbeitgeber übertragen<br />
worden ist.<br />
Leitender Oberarzt (ständiger Vertreter des leitenden<br />
Arztes/Chefarztes)<br />
Leitender Oberarzt ist nur der Arzt, der den leitenden Arzt/Chefarzt<br />
in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das<br />
Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik/Abteilung nur<br />
von einem Arzt erfüllt werden.<br />
§ 6<br />
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit<br />
(1) 1Ärzte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge.<br />
2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde:<br />
a) für Überstunden 15 %<br />
b) für Nachtarbeit 1,28 €<br />
c) für Sonntagsarbeit 25 %<br />
d) bei Feiertagsarbeit<br />
- ohne Freizeitausgleich 135 %