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Entgelttarifvertrag - Marburger Bund - Landesverband Hessen

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<strong>Entgelttarifvertrag</strong> Lich und Langen – Seligenstadt Seite 5 von 14<br />

(4) Die Umgruppierung in eine andere Entgeltgruppe tritt mit dem 1. des Folgemonats in<br />

Kraft, in dem die den Voraussetzungen der Umgruppierung entsprechende Tätigkeit<br />

erstmals in vollem Umfang ausgeübt wird.<br />

(5) Übt ein Arzt vorübergehend, jedoch länger als zusammenhängend einen Monat eine<br />

Tätigkeit aus, die einer höheren Entgeltgruppe als seiner eigentlichen Tätigkeit<br />

zuzuordnen ist, so hat er einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zur höheren<br />

Entgeltgruppe in Form einer persönlichen Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der<br />

Übertragung, längstens für die Dauer der Ausübung der anderen Tätigkeit.<br />

(6) Die Eingruppierung und Zuordnung zur Entgeltgruppe wird nach folgenden<br />

Definitionen geregelt:<br />

Entgeltgruppe Bezeichnung<br />

Ä 1 Arzt<br />

Ä 2 Facharzt<br />

Ä 3 Oberarzt<br />

Ä 4<br />

Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die fachliche Weisungsbefugnis<br />

gegenüber nachgeordneten Ärzten vom Arbeitgeber übertragen<br />

worden ist.<br />

Leitender Oberarzt (ständiger Vertreter des leitenden<br />

Arztes/Chefarztes)<br />

Leitender Oberarzt ist nur der Arzt, der den leitenden Arzt/Chefarzt<br />

in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das<br />

Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik/Abteilung nur<br />

von einem Arzt erfüllt werden.<br />

§ 6<br />

Ausgleich für Sonderformen der Arbeit<br />

(1) 1Ärzte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge.<br />

2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde:<br />

a) für Überstunden 15 %<br />

b) für Nachtarbeit 1,28 €<br />

c) für Sonntagsarbeit 25 %<br />

d) bei Feiertagsarbeit<br />

- ohne Freizeitausgleich 135 %

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