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Entgelttarifvertrag - Marburger Bund - Landesverband Hessen

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<strong>Entgelttarifvertrag</strong> Lich und Langen – Seligenstadt Seite 9 von 14<br />

§ 9<br />

Jubiläumsprämie<br />

(1) Der Arzt erhält bei Vollendung einer Beschäftigungszeit zu seinen Dienstjubiläen<br />

folgende Prämien:<br />

Bei 20-jährigem Dienstjubiläum 250,00 €<br />

Bei 30-jährigem Dienstjubiläum 400,00 €<br />

(2) 1Die Leistungen sind nicht zusatzversorgungspflichtig. 2Teilzeitbeschäftigte erhalten<br />

den Betrag in voller Höhe.<br />

§ 10<br />

Vermögenswirksame Leistungen<br />

(1) Der Arzt erhält monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des<br />

Vermögensbildungsgesetzes in Höhe von 6,65 Euro.<br />

(2) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die<br />

Anspruch auf Entgelt oder Krankenbezüge besteht.<br />

(3) Der nicht vollbeschäftigte Arzt erhält von der Leistung den Teil, der dem Maß der mit<br />

ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.<br />

(4) Der Arzt teilt dem Arbeitgeber schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt<br />

hierbei, soweit dies nach Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut<br />

mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung gezahlt werden soll.<br />

(5) Vermögenswirksame Leistungen sind nicht zusatzversorgungspflichtig.<br />

§ 11<br />

Betriebliche Altersversorgung<br />

(1) Der Arzt hat Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer<br />

zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages<br />

über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst –<br />

Altersvorsorge-TV-Kommunal- in seiner jeweils gültigen Fassung. Zu diesem Zweck<br />

werden die fälligen Beträge mit der monatlichen Gehaltsabrechnung vom Arbeitgeber<br />

einbehalten und an die ZVK abgeführt.<br />

(2) Für die Berechnung der Beitragszahlung zur Zusatzversorgungskasse wird nur das<br />

tarifliche Tabellenentgelt zu Grunde gelegt, soweit dies durch die Satzung der ZVK<br />

Darmstadt zulässig ist.

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