Entgelttarifvertrag - Marburger Bund - Landesverband Hessen
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<strong>Entgelttarifvertrag</strong> Lich und Langen – Seligenstadt Seite 9 von 14<br />
§ 9<br />
Jubiläumsprämie<br />
(1) Der Arzt erhält bei Vollendung einer Beschäftigungszeit zu seinen Dienstjubiläen<br />
folgende Prämien:<br />
Bei 20-jährigem Dienstjubiläum 250,00 €<br />
Bei 30-jährigem Dienstjubiläum 400,00 €<br />
(2) 1Die Leistungen sind nicht zusatzversorgungspflichtig. 2Teilzeitbeschäftigte erhalten<br />
den Betrag in voller Höhe.<br />
§ 10<br />
Vermögenswirksame Leistungen<br />
(1) Der Arzt erhält monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des<br />
Vermögensbildungsgesetzes in Höhe von 6,65 Euro.<br />
(2) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die<br />
Anspruch auf Entgelt oder Krankenbezüge besteht.<br />
(3) Der nicht vollbeschäftigte Arzt erhält von der Leistung den Teil, der dem Maß der mit<br />
ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.<br />
(4) Der Arzt teilt dem Arbeitgeber schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt<br />
hierbei, soweit dies nach Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut<br />
mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung gezahlt werden soll.<br />
(5) Vermögenswirksame Leistungen sind nicht zusatzversorgungspflichtig.<br />
§ 11<br />
Betriebliche Altersversorgung<br />
(1) Der Arzt hat Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer<br />
zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages<br />
über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst –<br />
Altersvorsorge-TV-Kommunal- in seiner jeweils gültigen Fassung. Zu diesem Zweck<br />
werden die fälligen Beträge mit der monatlichen Gehaltsabrechnung vom Arbeitgeber<br />
einbehalten und an die ZVK abgeführt.<br />
(2) Für die Berechnung der Beitragszahlung zur Zusatzversorgungskasse wird nur das<br />
tarifliche Tabellenentgelt zu Grunde gelegt, soweit dies durch die Satzung der ZVK<br />
Darmstadt zulässig ist.