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Entgelttarifvertrag - Marburger Bund - Landesverband Hessen

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<strong>Entgelttarifvertrag</strong> Lich und Langen – Seligenstadt Seite 4 von 14<br />

zu 20 % der Stufe 2, Fachärzte (Ä2) und Oberärzte (Ä3) bis zu 25% der Stufe 2<br />

zusätzlich erhalten, um eine besondere Personalgewinnung/ -bindung zu erreichen<br />

(besondere Bedarfs- oder Bewerberlage). 3Die Zulage kann befristet werden. 4Eine<br />

unbefristet gewährte Zulage ist widerruflich.<br />

§ 4<br />

Allgemeine Regelungen zu den Stufen<br />

(1) Die Ärzte erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats<br />

an, in dem die nächste Stufe erreicht wird.<br />

(2) 1Den Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 28 Vorschalttarifvertrag/Manteltarifvertrag<br />

stehen gleich:<br />

a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,<br />

b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit bis zu 26 Wochen,<br />

c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,<br />

d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich<br />

ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,<br />

e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,<br />

f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.<br />

(3) 1Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von<br />

Abs.2 Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit sind unschädlich; sie werden aber nicht auf<br />

die Stufenlaufzeit angerechnet. 2Zeiten, in denen eine Beschäftigung mit einer kürzeren<br />

als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden<br />

Vollbeschäftigten erfolgt ist, werden voll angerechnet.<br />

§ 5<br />

Entgeltgruppen<br />

(1) 1Die Eingruppierung richtet sich nach der tatsächlich und dauerhaft ausgeübten<br />

Tätigkeit. Maßgebend für die Eingruppierung sind die Tätigkeitsmerkmale. 2Die in den<br />

einzelnen Entgeltgruppen genannten<br />

(2) Umfasst das Arbeitsgebiet eines Arztes mehrere unterschiedliche oder wechselnde<br />

Tätigkeiten, die verschiedenen Entgeltgruppen zugeordnet sind, ist er entsprechend der<br />

überwiegend ausgeübten Tätigkeit einzugruppieren.<br />

(3) Die Entgeltgruppe ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

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