Entgelttarifvertrag - Marburger Bund - Landesverband Hessen
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<strong>Entgelttarifvertrag</strong> Lich und Langen – Seligenstadt Seite 4 von 14<br />
zu 20 % der Stufe 2, Fachärzte (Ä2) und Oberärzte (Ä3) bis zu 25% der Stufe 2<br />
zusätzlich erhalten, um eine besondere Personalgewinnung/ -bindung zu erreichen<br />
(besondere Bedarfs- oder Bewerberlage). 3Die Zulage kann befristet werden. 4Eine<br />
unbefristet gewährte Zulage ist widerruflich.<br />
§ 4<br />
Allgemeine Regelungen zu den Stufen<br />
(1) Die Ärzte erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats<br />
an, in dem die nächste Stufe erreicht wird.<br />
(2) 1Den Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 28 Vorschalttarifvertrag/Manteltarifvertrag<br />
stehen gleich:<br />
a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,<br />
b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit bis zu 26 Wochen,<br />
c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,<br />
d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich<br />
ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,<br />
e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,<br />
f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.<br />
(3) 1Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von<br />
Abs.2 Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit sind unschädlich; sie werden aber nicht auf<br />
die Stufenlaufzeit angerechnet. 2Zeiten, in denen eine Beschäftigung mit einer kürzeren<br />
als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden<br />
Vollbeschäftigten erfolgt ist, werden voll angerechnet.<br />
§ 5<br />
Entgeltgruppen<br />
(1) 1Die Eingruppierung richtet sich nach der tatsächlich und dauerhaft ausgeübten<br />
Tätigkeit. Maßgebend für die Eingruppierung sind die Tätigkeitsmerkmale. 2Die in den<br />
einzelnen Entgeltgruppen genannten<br />
(2) Umfasst das Arbeitsgebiet eines Arztes mehrere unterschiedliche oder wechselnde<br />
Tätigkeiten, die verschiedenen Entgeltgruppen zugeordnet sind, ist er entsprechend der<br />
überwiegend ausgeübten Tätigkeit einzugruppieren.<br />
(3) Die Entgeltgruppe ist im Arbeitsvertrag anzugeben.