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Entgelttarifvertrag - Marburger Bund - Landesverband Hessen

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<strong>Entgelttarifvertrag</strong> Lich und Langen – Seligenstadt Seite 10 von 14<br />

(3) Von der Zusatzversorgungspflicht sind ausgenommen:<br />

� Bereitschaftsdienstentgelte<br />

� Entgelt für Rufbereitschaften<br />

� Zeitzuschläge<br />

� Zuschlag auf das Urlaubsentgelt<br />

� Zuschlag auf die Entgeltfortzahlung<br />

� Sterbegeld<br />

� Bonuszahlungen und Zahlungen aus Zielvereinbarungen<br />

� Überstunden und Überstundenzuschläge<br />

� Schicht- und Wechselschichtzulagen<br />

� Vermögenswirksame Leistungen<br />

� Besitzstandszulagen<br />

� Zahlungen aus Poolzahlungen<br />

� Kinderbezogene Zuschläge<br />

§ 12<br />

Entgeltumwandlung<br />

(1) Die Ärzte haben Anspruch darauf, dass von Ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu<br />

4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

(West) durch Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersversorgung verwendet<br />

werden.<br />

(2) In beiderseitigem Einvernehmen können der Arzt und der Arbeitgeber die<br />

Umwandlung von künftigen Entgeltansprüchen bis zur gesetzlich zulässigen Höhe<br />

vereinbaren.<br />

(3) Der Arbeitgeber legt den/die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung<br />

im Rahmen der Vorgaben des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen<br />

Altersversorgung fest und wählt den Versorgungsträger aus. Zur Zeit bietet der<br />

Arbeitgeber bis auf weiteres alle drei Durchführungswege über eine Versicherung, mit<br />

der konzernweite Rahmenverträge bestehen, an.<br />

(4) Umgewandelt werden können nur<br />

a) monatliche Entgeltbestandteile<br />

b) vermögenswirksame Leistungen<br />

c) sonstige steuerpflichtige Entgeltbestandteile<br />

(5) Der Arzt muss den Anspruch auf Entgeltumwandlung spätestens 6 Wochen vor dem 1.<br />

des Kalendermonats gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen, zu dem<br />

die Vereinbarung wirksam werden soll.

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