Entgelttarifvertrag - Marburger Bund - Landesverband Hessen
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<strong>Entgelttarifvertrag</strong> Lich und Langen – Seligenstadt Seite 10 von 14<br />
(3) Von der Zusatzversorgungspflicht sind ausgenommen:<br />
� Bereitschaftsdienstentgelte<br />
� Entgelt für Rufbereitschaften<br />
� Zeitzuschläge<br />
� Zuschlag auf das Urlaubsentgelt<br />
� Zuschlag auf die Entgeltfortzahlung<br />
� Sterbegeld<br />
� Bonuszahlungen und Zahlungen aus Zielvereinbarungen<br />
� Überstunden und Überstundenzuschläge<br />
� Schicht- und Wechselschichtzulagen<br />
� Vermögenswirksame Leistungen<br />
� Besitzstandszulagen<br />
� Zahlungen aus Poolzahlungen<br />
� Kinderbezogene Zuschläge<br />
§ 12<br />
Entgeltumwandlung<br />
(1) Die Ärzte haben Anspruch darauf, dass von Ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu<br />
4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
(West) durch Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersversorgung verwendet<br />
werden.<br />
(2) In beiderseitigem Einvernehmen können der Arzt und der Arbeitgeber die<br />
Umwandlung von künftigen Entgeltansprüchen bis zur gesetzlich zulässigen Höhe<br />
vereinbaren.<br />
(3) Der Arbeitgeber legt den/die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung<br />
im Rahmen der Vorgaben des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen<br />
Altersversorgung fest und wählt den Versorgungsträger aus. Zur Zeit bietet der<br />
Arbeitgeber bis auf weiteres alle drei Durchführungswege über eine Versicherung, mit<br />
der konzernweite Rahmenverträge bestehen, an.<br />
(4) Umgewandelt werden können nur<br />
a) monatliche Entgeltbestandteile<br />
b) vermögenswirksame Leistungen<br />
c) sonstige steuerpflichtige Entgeltbestandteile<br />
(5) Der Arzt muss den Anspruch auf Entgeltumwandlung spätestens 6 Wochen vor dem 1.<br />
des Kalendermonats gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen, zu dem<br />
die Vereinbarung wirksam werden soll.