08.12.2012 Aufrufe

Entgelttarifvertrag - Marburger Bund - Landesverband Hessen

Entgelttarifvertrag - Marburger Bund - Landesverband Hessen

Entgelttarifvertrag - Marburger Bund - Landesverband Hessen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Entgelttarifvertrag</strong> Lich und Langen – Seligenstadt Seite 13 von 14<br />

§ 15<br />

Überleitungs- und Schlussbestimmungen<br />

(1) Falls einzelne Bestimmungen dieses <strong>Entgelttarifvertrag</strong>es unwirksam sein sollten bzw.<br />

werden, so wird der übrige Inhalt dieses <strong>Entgelttarifvertrag</strong>es hiervon nicht berührt.<br />

(2) Die Tarifvertragsparteien sind bereit, auch während der Laufzeit dieses<br />

<strong>Entgelttarifvertrag</strong>es in Verhandlungen über Einzelprobleme einzutreten, wenn durch<br />

eine unvorhergesehene Entwicklung der tatsächlichen Arbeitsbedingungen nach<br />

beiderseitiger Auffassung eine Überprüfung der Tätigkeitsbeispiele des Vertrages oder<br />

anderer Punkte notwendig ist.<br />

Etwaige Nachzahlungen aus diesem Tarifvertrag für die Monate Januar und Februar 2007<br />

werden mit der Abrechnung März ausgezahlt, soweit es sich um bereits fällige Forderungen<br />

handelt (4) Differenzen, die aus der Rückabwicklung des Sanierungstarifvertrages für die<br />

Asklepios Kliniken Langen und Seligenstadt vom 01.05.2005 entstanden sind, werden als<br />

Gesamtbetrag ermittelt und dem jeweiligen Arzt mitgeteilt. Die Rückerstattung dieses<br />

Betrages erfolgt innerhalb von sechs aufeinander folgenden Abrechnungsmonaten<br />

beginnend mit der Abrechnung für Februar 2007 vorrangig durch Aufrechnung mit<br />

Vergütungserhöhungen aus Gruppen- bzw. Stufenaufstiegen bzw. mit etwaigen<br />

Besitzstandszulagen i.S.d. § 14 Absatz 3 und 4 sowie einer Schlussrate im<br />

Abrechnungsmonat Juli 2007, oder nachrangig durch Einbehaltung eines 1/6-Bruchteils des<br />

ermittelten Gesamtbetrages pro Abrechnungsmonat.<br />

§ 16<br />

In-Kraft-Treten / Ablösung bisheriger Tarifverträge / Laufzeit<br />

(1) 1 Dieser <strong>Entgelttarifvertrag</strong> tritt am 01.01.2007 in Kraft und kann mit einer Frist von<br />

drei Monaten zum Monatsende, jedoch nicht vor Ablauf des 30.04.2008 gekündigt<br />

werden. 2Sofern sich durch Änderungen des Arbeitszeitgesetzes materiell-rechtliche<br />

Auswirkungen ergeben oder sich für die Tarifvertragsparteien weitere<br />

Regelungsmöglichkeiten eröffnen, ist abweichend zu Satz 1 eine Kündigung des § 7<br />

Entgelt-TV mit einer Frist von 3 Monaten möglich.<br />

(2) 1Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit diesem <strong>Entgelttarifvertrag</strong> die<br />

bislang beim Arbeitgeber für die Ärzte geltenden tariflichen Bestimmungen des BAT –<br />

unabhängig von ihrer kollektivrechtlichen oder individualrechtlichen Geltung-<br />

abgelöst werden, soweit Regelungsbereiche dieses Tarifvertrages betroffen sind. 2Dies<br />

gilt auch für die den BAT ergänzenden Tarifverträge, soweit deren Inhalt in diesem<br />

Entgeltarifvertrag abweichend geregelt sind.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!