Entgelttarifvertrag - Marburger Bund - Landesverband Hessen
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<strong>Entgelttarifvertrag</strong> Lich und Langen – Seligenstadt Seite 13 von 14<br />
§ 15<br />
Überleitungs- und Schlussbestimmungen<br />
(1) Falls einzelne Bestimmungen dieses <strong>Entgelttarifvertrag</strong>es unwirksam sein sollten bzw.<br />
werden, so wird der übrige Inhalt dieses <strong>Entgelttarifvertrag</strong>es hiervon nicht berührt.<br />
(2) Die Tarifvertragsparteien sind bereit, auch während der Laufzeit dieses<br />
<strong>Entgelttarifvertrag</strong>es in Verhandlungen über Einzelprobleme einzutreten, wenn durch<br />
eine unvorhergesehene Entwicklung der tatsächlichen Arbeitsbedingungen nach<br />
beiderseitiger Auffassung eine Überprüfung der Tätigkeitsbeispiele des Vertrages oder<br />
anderer Punkte notwendig ist.<br />
Etwaige Nachzahlungen aus diesem Tarifvertrag für die Monate Januar und Februar 2007<br />
werden mit der Abrechnung März ausgezahlt, soweit es sich um bereits fällige Forderungen<br />
handelt (4) Differenzen, die aus der Rückabwicklung des Sanierungstarifvertrages für die<br />
Asklepios Kliniken Langen und Seligenstadt vom 01.05.2005 entstanden sind, werden als<br />
Gesamtbetrag ermittelt und dem jeweiligen Arzt mitgeteilt. Die Rückerstattung dieses<br />
Betrages erfolgt innerhalb von sechs aufeinander folgenden Abrechnungsmonaten<br />
beginnend mit der Abrechnung für Februar 2007 vorrangig durch Aufrechnung mit<br />
Vergütungserhöhungen aus Gruppen- bzw. Stufenaufstiegen bzw. mit etwaigen<br />
Besitzstandszulagen i.S.d. § 14 Absatz 3 und 4 sowie einer Schlussrate im<br />
Abrechnungsmonat Juli 2007, oder nachrangig durch Einbehaltung eines 1/6-Bruchteils des<br />
ermittelten Gesamtbetrages pro Abrechnungsmonat.<br />
§ 16<br />
In-Kraft-Treten / Ablösung bisheriger Tarifverträge / Laufzeit<br />
(1) 1 Dieser <strong>Entgelttarifvertrag</strong> tritt am 01.01.2007 in Kraft und kann mit einer Frist von<br />
drei Monaten zum Monatsende, jedoch nicht vor Ablauf des 30.04.2008 gekündigt<br />
werden. 2Sofern sich durch Änderungen des Arbeitszeitgesetzes materiell-rechtliche<br />
Auswirkungen ergeben oder sich für die Tarifvertragsparteien weitere<br />
Regelungsmöglichkeiten eröffnen, ist abweichend zu Satz 1 eine Kündigung des § 7<br />
Entgelt-TV mit einer Frist von 3 Monaten möglich.<br />
(2) 1Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit diesem <strong>Entgelttarifvertrag</strong> die<br />
bislang beim Arbeitgeber für die Ärzte geltenden tariflichen Bestimmungen des BAT –<br />
unabhängig von ihrer kollektivrechtlichen oder individualrechtlichen Geltung-<br />
abgelöst werden, soweit Regelungsbereiche dieses Tarifvertrages betroffen sind. 2Dies<br />
gilt auch für die den BAT ergänzenden Tarifverträge, soweit deren Inhalt in diesem<br />
Entgeltarifvertrag abweichend geregelt sind.