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Eckpunkte einer Tarifeinigung zwischen dem Land Hessen und dem ...

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Anteil der von <strong>dem</strong> Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. Die Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte<br />

können die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung<br />

offenbar nicht <strong>dem</strong> Maß ihrer Beteiligung entspricht.<br />

Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen<br />

verweigert werden.<br />

(5) Auch die Ausübung <strong>einer</strong> unentgeltlichen Nebentätigkeit bedarf der vorherigen Genehmigung<br />

des Arbeitgebers, wenn für sie Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers<br />

in Anspruch genommen werden.<br />

(6) Werden für eine Nebentätigkeit Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers<br />

in Anspruch genommen, so haben die Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte <strong>dem</strong> Arbeitgeber die<br />

Kosten hierfür zu erstatten, soweit sie nicht von anderer Seite zu erstatten sind. Die Kosten<br />

können in <strong>einer</strong> Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden.<br />

(7) Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den beim<br />

Arbeitgeber geltenden Bestimmungen zur Auflage gemacht werden.<br />

8. Mitarbeiterbeteiligung<br />

Die Mitarbeiterbeteiligung (Beteiligung an den Krankenhausfonds) richtet sich nach den landesrechtlichen<br />

Bestimmungen. In den Fällen, in denen nicht die Chefärztin oder der Chefarzt,<br />

sondern das Universitätsklinikum wahlärztliche stationäre Leistungen liquidiert, werden<br />

die Universitätsklinken <strong>und</strong> das <strong>Land</strong> eine entsprechende Anwendung der landesrechtlichen<br />

Bestimmungen überprüfen.<br />

9. Zeiterfassung<br />

Die Arbeitszeiten der Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte sollen objektiv erfasst <strong>und</strong> dokumentiert werden.<br />

Hierbei soll eine elektronische Personaleinsatzplanung mit der Möglichkeit der Abweichung<br />

vom Dienstplan auf Basis eines Katalogs von Gründen erfolgen. Diesbezügliche Regelungen<br />

sind unter Beteiligung des beratenden Ärztegremiums zu erarbeiten.<br />

10. Drittmittel<br />

Das <strong>Land</strong> <strong>und</strong> die Universitätskliniken setzen sich dafür ein, dass die Ärztin oder der Arzt<br />

aus den nach Deckung der Einzel- <strong>und</strong> Gesamtkosten verbleibenden Erträgen von Drittmittelvorhaben<br />

eine Sonderzahlung von bis zu 10% seines Jahrestabellenentgelts erhalten<br />

kann, wenn sie oder er durch besondere Leistungen zur Einwerbung der Mittel oder zur Erstellung<br />

<strong>einer</strong> für die eingeworbenen Mittel zu erbringenden oder erbrachten Leistung beigetragen<br />

hat. Diesbezügliche Richtlinien sind zu erarbeiten.

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