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Eckpunkte einer Tarifeinigung zwischen dem Land Hessen und dem ...

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9. Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft <strong>und</strong> Beschäftigungssicherung<br />

Zur wirtschaftlichen Existenzsicherung <strong>einer</strong> Universitätsklinik <strong>und</strong> zur Vermeidung eines Personalabbaus<br />

können für Ärztinnen/Ärzte an einzelnen Universitätskliniken durch einen Tarifvertrag<br />

<strong>zwischen</strong> <strong>dem</strong> <strong>Land</strong> <strong>und</strong> <strong>dem</strong> Marburger B<strong>und</strong> befristet Abweichungen von der Entgelttabelle,<br />

von der wöchentlichen Arbeitszeit <strong>und</strong> von sonstigen tariflichen Leistungen vereinbart<br />

werden.<br />

IV. Themenkomplex Arbeitsbedingungen, Befristung von Arbeitsverträgen, Fort- <strong>und</strong><br />

Weiterbildung („Gemeinsame Erklärung“)<br />

1. Befristung von Arbeitsverträgen<br />

(1) Beim Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit besonders kurzen Laufzeiten ist<br />

auch das Interesse der Ärztin oder des Arztes an <strong>einer</strong> notwendigen Planungssicherheit zu<br />

berücksichtigen.<br />

(2) Bei befristeten Beschäftigungen im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes, die der<br />

Weiterbildung zum Facharzt dienen, soll der erste Arbeitsvertrag möglichst für eine Laufzeit<br />

von nicht weniger als zwei Jahren bei fünfjähriger Facharztweiterbildung bzw. drei Jahren bei<br />

sechsjähriger Facharztweiterbildung <strong>und</strong> der weitere Vertrag bis zum Ende der Weiterbildungszeit,<br />

längstens bis zu einem im Einzelfall festzulegenden Zeitpunkt, geschlossen werden,<br />

sofern nicht sachliche Gründe kürzere Vertragslaufzeiten erfordern (z.B. wenn die Weiterbildungsermächtigung<br />

nur zeitlich kürzer erteilt ist).<br />

(3) Im Falle <strong>einer</strong> Verlängerung der Vertragsdauer infolge <strong>einer</strong> Inanspruchnahme von Elternzeit<br />

oder eines Beschäftigungsverbots nach <strong>dem</strong> Mutterschutzgesetz beträgt die anschließende<br />

Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr.<br />

(4) Nach Abschluss der Weiterbildung soll bei <strong>einer</strong> beabsichtigten Weiterbeschäftigung <strong>und</strong><br />

bei Neueinstellungen von Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzten, die die Weiterbildung gerade beendet haben,<br />

der Abschluss langfristiger Verträge möglichst mit <strong>einer</strong> Laufzeit von mindestens fünf Jahren<br />

angestrebt werden, sofern nicht sachliche Gründe kürzere Vertragslaufzeiten erfordern.<br />

(5) Die Höchstbefristungsdauer nach § 57 b Hochschulrahmengesetz ist zu beachten.<br />

(6) Es soll mindestens drei Monate vor Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrages entschieden<br />

werden, ob ein weiterer Arbeitsvertrag geschlossen wird; die Ärztin oder der Arzt erhält<br />

in je<strong>dem</strong> Fall drei Monate vor <strong>dem</strong> Ende der Vertragslaufzeit eine Mitteilung über den<br />

Sachstand.

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