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Eckpunkte einer Tarifeinigung zwischen dem Land Hessen und dem ...

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10. Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit bei Vorliegen von Bereitschaftsdienst<br />

im Rahmen des § 7 Abs. 2a ArbZG (Opt-out-Modell)<br />

(1) Wenn die Ärztin/der Arzt schriftlich einwilligt <strong>und</strong> in die Arbeitszeit regelmäßig <strong>und</strong> in erheblichem<br />

Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann die höchstzulässige Arbeitszeit ohne Ausgleich<br />

über acht St<strong>und</strong>en hinaus verlängert werden (§ 7 Abs. 2a ArbZG).<br />

(2) Der Ges<strong>und</strong>heitsschutz der Ärztin/des Arztes ist gewährleistet, wenn<br />

a) die Arbeitszeit in einem zusammenhängenden Zeitraum von 26 Wochen 1508 St<strong>und</strong>en<br />

nicht überschreitet <strong>und</strong><br />

b) der Ärztin/<strong>dem</strong> Arzt das Recht zu <strong>einer</strong> jährlichen, für ihn kostenfreien arbeitsmedizinischen<br />

Untersuchung bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Arzt (unbeschadet der Pflichten<br />

aus anderen Rechtsvorschriften) gewährt wird.<br />

11. Schichtarbeit<br />

(1) Die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst kann auf bis zu 12 St<strong>und</strong>en <strong>und</strong> 15 Minuten (ausschließlich<br />

der Pausen) ausgedehnt werden. In <strong>einer</strong> Woche darf in nicht mehr als fünf zusammenhängenden<br />

Schichten á 12 St<strong>und</strong>en <strong>und</strong> 15 Minuten <strong>und</strong> innerhalb von zwei Wochen<br />

in nicht mehr als acht Schichten á 12 St<strong>und</strong>en <strong>und</strong> 15 Minuten gearbeitet werden.<br />

(2) Zwischen den einzelnen Schichtblöcken muss ein ununterbrochener Freizeitblock von 48<br />

St<strong>und</strong>en gewährt werden.<br />

12. Bereitschaftsdienst<br />

(1) Die Ärztin/der Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen<br />

Arbeitszeit an <strong>einer</strong> vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall<br />

die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst<br />

nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit<br />

ohne Arbeitsleistung überwiegt.<br />

(2) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes nach <strong>dem</strong> Maß<br />

der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen<br />

wie folgt als Arbeitszeit gewertet:<br />

Bereitschaftsdienststufe I (0 v. H. bis zu 25 v. H. Arbeitsleistung) 60 v. H.<br />

Bereitschaftsdienststufe II (über 25 v. H. bis 40 v. H. Arbeitsleistung) 80 v. H.<br />

Bereitschaftsdienststufe III (über 40 v. H. bis 49 v. H. Arbeitsleistung) 95 v. H.<br />

(3) Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das individuelle St<strong>und</strong>enentgelt<br />

gezahlt.

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