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Eckpunkte einer Tarifeinigung zwischen dem Land Hessen und dem ...

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-3 -<br />

Protokollnotiz: Abs. 1 bleibt von Ziff. 9. der „Gemeinsamen Erklärung“ (Abschnitt IV., Ziff. 9.)<br />

unberührt.<br />

6. Freistellung/Verminderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit an Feiertagen,<br />

Heiligabend <strong>und</strong> Silvester<br />

(1) Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die Ärztin/der Arzt am<br />

24. Dezember <strong>und</strong> am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt.<br />

Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist<br />

entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.<br />

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember <strong>und</strong> 31. Dezember, sofern<br />

sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen St<strong>und</strong>en, wenn die<br />

Ärztin/der Arzt wegen des Dienstplans an diesen Tagen frei hat <strong>und</strong> deshalb sonst nacharbeiten<br />

müsste.<br />

(3) Für die Ärztin/den Arzt, die/der regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt wird, der<br />

Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich<br />

die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel bzw. ein Sechstel (vgl. Abschn. II. Ziff. 3.)<br />

der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie/er an einem<br />

gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,<br />

7. Ruhezeit<br />

a) Arbeitsleistung zu erbringen hat oder<br />

b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt ist<br />

<strong>und</strong> deswegen an anderen Tagen der Woche ihre/seine regelmäßige Arbeitszeit<br />

erbringen müsste.<br />

(1) Innerhalb <strong>einer</strong> Kalenderwoche ist der Ärztin/<strong>dem</strong> Arzt eine ununterbrochene Ruhezeit von<br />

36 St<strong>und</strong>en, in Ausnahmefällen von 24 St<strong>und</strong>en zu gewähren. Innerhalb von zwei Kalenderwochen<br />

soll der Ärztin/<strong>dem</strong> Arzt eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 St<strong>und</strong>en – auf<br />

ein Wochenende fallend – gewährt werden.<br />

(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 ArbZG kann im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG die Ruhezeit<br />

um bis zu zwei St<strong>und</strong>en verkürzt werden, wenn<br />

a) die Art der Arbeit dies erfordert <strong>und</strong> dienstliche/betriebliche Gründe<br />

vorliegen,<br />

b) die werktägliche Arbeitszeit unmittelbar vorher nicht über zwölf St<strong>und</strong>en hinaus<br />

verlängert wird (§ 7 Abs. 9 ArbZG),<br />

c) die gekürzte Ruhezeit der Ärztin/<strong>dem</strong> Arzt ununterbrochen <strong>und</strong> nach<br />

Beendigung der täglichen Arbeitszeit gewährt wird,

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