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Eckpunkte einer Tarifeinigung zwischen dem Land Hessen und dem ...

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5. Entgelttabelle<br />

- 11 -<br />

Die Entgelttabelle ist auf der Basis <strong>einer</strong> regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit<br />

von 42 St<strong>und</strong>en festgelegt.<br />

Die Entgelttabelle für Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte ersetzt die bisherigen Vergütungstabellen. Damit<br />

entfallen künftig neben der allgemeinen Zulage auch die Ortszuschläge. Davon abweichend<br />

wird ein kinderbezogener Zuschlag für bis zum 31. Oktober 2007 geborene Kinder i. H. des<br />

bisherigen kinderbezogenen Ortszuschlags gewährt.<br />

Es wird eine Besitzstandsregelung für die bisherigen Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte vereinbart, die sicherstellt,<br />

dass durch die neue Eingruppierung keine Ärztin/kein Arzt weniger als bisher verdient.<br />

Ergänzend gilt Abschn. VI. (Überleitungsregelung).<br />

Die Tabelle ist mit <strong>einer</strong> Frist von einem Monat frühestens zum 30. April 2008 kündbar.<br />

6. Zuwendung<br />

Entgeltgruppe I<br />

ab 1. Jahr<br />

Die Tabellenwerte beinhalten die Sonderzuwendung.<br />

7. Vorweggewährung von Stufen/Erhöhung des Entgelts der Endstufe<br />

Zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften kann Ärztinnen<br />

<strong>und</strong> Ärzten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres<br />

Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzten mit einem Entgelt<br />

der Endstufe können bis zu 20 % der Stufe 2 zusätzlich erhalten.<br />

8. Zusatzversorgungspflicht<br />

II<br />

ab 3. Jahr<br />

III<br />

ab 5. Jahr<br />

IV<br />

ab 8. Jahr<br />

V<br />

ab 12.<br />

Jahr<br />

Ä 1 3.700 3.950 -- -- --<br />

Ä 2 4.350 4.500 4.600 4.700<br />

Ä 3 4.750 4.950 5.150<br />

Ä 4 5.150 5.450 5.600<br />

Ä 5 5.700 5.950 6.300 6.650 6.900<br />

Ä 6 6.900 7.100 7.400 7.700 8.000<br />

Mitarbeiterbeteiligung, Drittmittelbeteiligung, Entgelte für Überst<strong>und</strong>en, Bereitschaftsdienst <strong>und</strong><br />

Rufbereitschaft, die Einmalzahlung nach Abschn. III. 4 sowie Besitzstandszulage i. H. des bisherigen<br />

kinderbezogenen Ortszuschlags sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

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