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Eingruppierungsordnung/Tätigkeitsmerkmale (Ärztlicher Dienst)

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In der Entgeltgruppe E12 bis E14 wird ein Überstundenzuschlag generell nur noch dann gezahlt, wenn<br />

dies einzelvertraglich vereinbart ist. Den Beschäftigten der anderen Entgeltgruppe werden hingegen bis<br />

zu 25 Prozent Zuschlag gewährt.<br />

§ 34 Abs. 1 KDAVO, § 35 Abs. 2 Rufbereitschaft<br />

Der faktorisierte Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft werden lt. KDAVO nicht mehr mit der<br />

Überstundenvergütung bezahlt. Die Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit und der<br />

finanzielle Ausgleich hierfür ist in allen anderen Tarifverträgen wesentlich verbessert.<br />

Zur Änderung der KDAVO und KDO machen wir anliegende Vorschläge. Dieses Schreiben bitten wir als<br />

Begründung zu werten. Wir würden uns freuen, wenn Sie diese Vorschläge als Beschlussvorlage in die<br />

AK einbringen könnten. Als Sachverständige Person ist der Unterzeichner oder ein Vertreter gerne<br />

bereit die Änderungsvorschläge zu erläutern und zu diskutieren. Über eine Einladung zu den künftigen<br />

Sitzungen der AK gem. § 5 Abs.2 GO der AK würden wir uns freuen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

MARBURGER BUND HESSEN e.V.<br />

RA Udo Rein<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Geschäftsführer

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