08.12.2012 Aufrufe

Eingruppierungsordnung/Tätigkeitsmerkmale (Ärztlicher Dienst)

Eingruppierungsordnung/Tätigkeitsmerkmale (Ärztlicher Dienst)

Eingruppierungsordnung/Tätigkeitsmerkmale (Ärztlicher Dienst)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:<br />

(4) Mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern soll auf Antrag eine geringere<br />

als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie<br />

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder<br />

b)einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen<br />

Angehörigen<br />

tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw.<br />

betriebliche Belange nicht entgegenstehen. 2 Die Teilzeitbeschäftigung<br />

nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. 3 Sie kann<br />

verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf<br />

der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. 4 Bei der Gestaltung<br />

der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen bzw.<br />

betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der<br />

Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nach Satz 1 Rechnung zu tragen.<br />

(5) Ist mit früher vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf<br />

ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart<br />

worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes<br />

bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen<br />

Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.<br />

5. § 17 wird wie folgt geändert:<br />

In Absatz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt.<br />

Die durch <strong>Dienst</strong>vereinbarung nach Satz 1 zugelassene wöchentliche<br />

Arbeitszeit darf in den Bereitschaftsdienststufen A und B 58 Stunden<br />

und in den Bereitschaftsdiensten der Stufe C und D durchschnittlich 54<br />

Stunden nicht übersteigen. Für den Ausgleichszeitraum gilt § 13 Abs.2<br />

Satz 1.<br />

6. §22 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 wird die Zahl 45 durch die Zahl 40 ersetzt.<br />

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:<br />

Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit<br />

auszugleichen; für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das<br />

Tabellenentgelt sowie die sonstigen, in Monatsbeträgen festgelegten<br />

Entgeltbestandteile weitergezahlt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten<br />

für Überstunden die nicht bis zum Ende des Kalendermonats nach deren<br />

Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v.H. des auf<br />

die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen<br />

Entgeltgruppe und Stufe. Der Anspruch auf den Überstundenzuschlag nach<br />

§ 32 Absatz 1 für Überstunden besteht unabhängig von einem<br />

Freizeitausgleich.<br />

7. § 24 wird wie folgt geändert:<br />

In Satz 1 wird nach den Worten „auf Anordnung des Arbeitgebers“<br />

eingefügt: außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!