Eingruppierungsordnung/Tätigkeitsmerkmale (Ärztlicher Dienst)
Eingruppierungsordnung/Tätigkeitsmerkmale (Ärztlicher Dienst)
Eingruppierungsordnung/Tätigkeitsmerkmale (Ärztlicher Dienst)
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:<br />
(4) Mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern soll auf Antrag eine geringere<br />
als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie<br />
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder<br />
b)einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen<br />
Angehörigen<br />
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw.<br />
betriebliche Belange nicht entgegenstehen. 2 Die Teilzeitbeschäftigung<br />
nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. 3 Sie kann<br />
verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf<br />
der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. 4 Bei der Gestaltung<br />
der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen bzw.<br />
betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der<br />
Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nach Satz 1 Rechnung zu tragen.<br />
(5) Ist mit früher vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf<br />
ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart<br />
worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes<br />
bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen<br />
Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.<br />
5. § 17 wird wie folgt geändert:<br />
In Absatz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt.<br />
Die durch <strong>Dienst</strong>vereinbarung nach Satz 1 zugelassene wöchentliche<br />
Arbeitszeit darf in den Bereitschaftsdienststufen A und B 58 Stunden<br />
und in den Bereitschaftsdiensten der Stufe C und D durchschnittlich 54<br />
Stunden nicht übersteigen. Für den Ausgleichszeitraum gilt § 13 Abs.2<br />
Satz 1.<br />
6. §22 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 wird die Zahl 45 durch die Zahl 40 ersetzt.<br />
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:<br />
Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit<br />
auszugleichen; für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das<br />
Tabellenentgelt sowie die sonstigen, in Monatsbeträgen festgelegten<br />
Entgeltbestandteile weitergezahlt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten<br />
für Überstunden die nicht bis zum Ende des Kalendermonats nach deren<br />
Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v.H. des auf<br />
die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen<br />
Entgeltgruppe und Stufe. Der Anspruch auf den Überstundenzuschlag nach<br />
§ 32 Absatz 1 für Überstunden besteht unabhängig von einem<br />
Freizeitausgleich.<br />
7. § 24 wird wie folgt geändert:<br />
In Satz 1 wird nach den Worten „auf Anordnung des Arbeitgebers“<br />
eingefügt: außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit.