Eingruppierungsordnung/Tätigkeitsmerkmale (Ärztlicher Dienst)
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(4) Zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört<br />
es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. Die Ärztinnen und Ärzte<br />
können von der Arbeitgeberin verpflichtet werden, im Rahmen einer<br />
zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärzten oder für Belegärzte<br />
innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.<br />
(5)Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärzte/Ärztinnen<br />
gehört es ferner, an einem am jeweiligen Klinikstandort gegebenenfalls<br />
ansässigen Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschrauber<br />
teilzunehmen, wenn die hierfür erforderliche fachliche und persönliche<br />
Qualifikation vorliegt. Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten<br />
Ärztinnen und Ärzte einen Einsatzzuschlag in Höhe von 21,00 Euro brutto.<br />
Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen<br />
Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe Ä2 Stufe 1.<br />
2. § 13 wird wie folgt geändert:<br />
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:<br />
(6) Die Arbeitszeiten aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind durch<br />
elektronische Verfahren oder auf andere Art in geeigneter Weise<br />
objektiv zu erfassen und zu dokumentieren. Die Mitarbeiterin oder der<br />
Mitarbeiter erhält Einsicht in sein Zeitkonto.<br />
3. § 14 wird wie folgt geändert:<br />
Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:<br />
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter entscheiden für einen in der<br />
<strong>Dienst</strong>vereinbarung oder einzelvertraglichen Vereinbarung festgelegten<br />
Zeitraum, welche der in Satz 2 genannten Zeiten auf das<br />
Arbeitszeitkonto gebucht werden. Im Falle einer unverzüglich<br />
angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen<br />
Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto<br />
tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.<br />
4. § 15 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt<br />
Die Vereinbarung einer höheren Arbeitszeit gemäß Absatz 1 kann mit<br />
einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres<br />
gekündigt werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 40 und bis zu 45<br />
Wochenstunden wird für den die 40 Stunden überschreitenden Anteil<br />
das Überstundenentgelt gewährt.