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Eingruppierungsordnung/Tätigkeitsmerkmale (Ärztlicher Dienst)

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(4) Zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört<br />

es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. Die Ärztinnen und Ärzte<br />

können von der Arbeitgeberin verpflichtet werden, im Rahmen einer<br />

zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärzten oder für Belegärzte<br />

innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.<br />

(5)Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärzte/Ärztinnen<br />

gehört es ferner, an einem am jeweiligen Klinikstandort gegebenenfalls<br />

ansässigen Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschrauber<br />

teilzunehmen, wenn die hierfür erforderliche fachliche und persönliche<br />

Qualifikation vorliegt. Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten<br />

Ärztinnen und Ärzte einen Einsatzzuschlag in Höhe von 21,00 Euro brutto.<br />

Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen<br />

Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe Ä2 Stufe 1.<br />

2. § 13 wird wie folgt geändert:<br />

Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:<br />

(6) Die Arbeitszeiten aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind durch<br />

elektronische Verfahren oder auf andere Art in geeigneter Weise<br />

objektiv zu erfassen und zu dokumentieren. Die Mitarbeiterin oder der<br />

Mitarbeiter erhält Einsicht in sein Zeitkonto.<br />

3. § 14 wird wie folgt geändert:<br />

Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:<br />

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter entscheiden für einen in der<br />

<strong>Dienst</strong>vereinbarung oder einzelvertraglichen Vereinbarung festgelegten<br />

Zeitraum, welche der in Satz 2 genannten Zeiten auf das<br />

Arbeitszeitkonto gebucht werden. Im Falle einer unverzüglich<br />

angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen<br />

Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto<br />

tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.<br />

4. § 15 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt<br />

Die Vereinbarung einer höheren Arbeitszeit gemäß Absatz 1 kann mit<br />

einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres<br />

gekündigt werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 40 und bis zu 45<br />

Wochenstunden wird für den die 40 Stunden überschreitenden Anteil<br />

das Überstundenentgelt gewährt.

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