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Eingruppierungsordnung/Tätigkeitsmerkmale (Ärztlicher Dienst)

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8. § 27 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1Satz 1 wird gestrichen: „mit Ausnahme der Zeit in der<br />

Eingangsstufe A ( § 28 Abs.3)“.<br />

b) In Absatz 4 werden Satz 1 und 2 wie folgt gefasst:<br />

Der Arbeitgeber rechnet weitere förderliche Vorbeschäftigungen mit<br />

einschlägiger Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern auf die<br />

entgeltrelevante Zeit an. Eine Tätigkeit als Ärztin/Arzt im Praktikum<br />

sowie nach der Ausbildungs- und Praktikantenordnung gilt als<br />

förderliche Vorbeschäftigung. Der Arbeitgeber kann weitere<br />

Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern auf die entgeltrelevante<br />

Zeit anrechnen.<br />

9. § 28 wird wie folgt geändert:<br />

Nach Absatz 5 wird folgender Abs.6 angefügt:<br />

(6) Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach der<br />

<strong>Eingruppierungsordnung</strong> (Anlage 3) und Entgelttabelle (Anlage 4) für<br />

ärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.<br />

10. § 30 wird wie folgt geändert:<br />

In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(Anlage 2)“ um die<br />

Worte: „bzw. Anlage 4“ ergänzt.<br />

11. § 32 wird wie folgt geändert:<br />

Absatz 2 erhält folgende Fassung:<br />

(2) 1 Der Überstundenzuschlag beträgt in den Entgeltgruppen<br />

1. E 1 bis E 7 25 Prozent,<br />

2. E 8 bis E 14<br />

und Ä1- Ä4 20 Prozent<br />

des Stundenentgelts (§ 30 Abs. 2).<br />

12. § 34 wird wie folgt geändert<br />

Absatz 3 erhält nach dem Doppelpunkt folgende Fassung:<br />

1. Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes<br />

einschließlich der geleisteten Arbeit nach dem Maß der während des<br />

Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden<br />

Arbeitsleistungen wie folgt als Arbeitszeit gewertet:

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