Eingruppierungsordnung/Tätigkeitsmerkmale (Ärztlicher Dienst)
Eingruppierungsordnung/Tätigkeitsmerkmale (Ärztlicher Dienst)
Eingruppierungsordnung/Tätigkeitsmerkmale (Ärztlicher Dienst)
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
8. § 27 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1Satz 1 wird gestrichen: „mit Ausnahme der Zeit in der<br />
Eingangsstufe A ( § 28 Abs.3)“.<br />
b) In Absatz 4 werden Satz 1 und 2 wie folgt gefasst:<br />
Der Arbeitgeber rechnet weitere förderliche Vorbeschäftigungen mit<br />
einschlägiger Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern auf die<br />
entgeltrelevante Zeit an. Eine Tätigkeit als Ärztin/Arzt im Praktikum<br />
sowie nach der Ausbildungs- und Praktikantenordnung gilt als<br />
förderliche Vorbeschäftigung. Der Arbeitgeber kann weitere<br />
Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern auf die entgeltrelevante<br />
Zeit anrechnen.<br />
9. § 28 wird wie folgt geändert:<br />
Nach Absatz 5 wird folgender Abs.6 angefügt:<br />
(6) Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach der<br />
<strong>Eingruppierungsordnung</strong> (Anlage 3) und Entgelttabelle (Anlage 4) für<br />
ärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.<br />
10. § 30 wird wie folgt geändert:<br />
In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(Anlage 2)“ um die<br />
Worte: „bzw. Anlage 4“ ergänzt.<br />
11. § 32 wird wie folgt geändert:<br />
Absatz 2 erhält folgende Fassung:<br />
(2) 1 Der Überstundenzuschlag beträgt in den Entgeltgruppen<br />
1. E 1 bis E 7 25 Prozent,<br />
2. E 8 bis E 14<br />
und Ä1- Ä4 20 Prozent<br />
des Stundenentgelts (§ 30 Abs. 2).<br />
12. § 34 wird wie folgt geändert<br />
Absatz 3 erhält nach dem Doppelpunkt folgende Fassung:<br />
1. Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes<br />
einschließlich der geleisteten Arbeit nach dem Maß der während des<br />
Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden<br />
Arbeitsleistungen wie folgt als Arbeitszeit gewertet: