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Eingruppierungsordnung/Tätigkeitsmerkmale (Ärztlicher Dienst)

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Anlage 3 zur KDAVO<br />

<strong>Eingruppierungsordnung</strong>/<strong>Tätigkeitsmerkmale</strong><br />

(<strong>Ärztlicher</strong> <strong>Dienst</strong>)<br />

Entgeltgruppe Ä 1<br />

Arzt<br />

Assistenzärztin/Assistenzarzt ohne Facharztanerkennung<br />

Entgeltgruppe Ä 2<br />

Facharzt<br />

Ärztin/Arzt mit einschlägiger Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung<br />

Entgeltgruppe Ä 3<br />

Oberarzt<br />

Oberarzt, ist derjenige Arzt/Ärztin, dem die fachliche Weisungsbefugnis gegenüber<br />

nachgeordneten Ärztinnen und Ärzten übertragen worden ist<br />

Entgeltgruppe Ä 4<br />

Leitender Oberarzt,<br />

Leitender Oberarzt ist der Arzt/Ärztin, der den Chefarzt/leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner<br />

<strong>Dienst</strong>aufgaben vertritt.<br />

Stufen der Entgelttabelle<br />

(1) 1<br />

Die Entgeltgruppe Ä 1 und Ä 2 umfasst fünf Stufen; die Entgeltgruppen Ä 3 bis Ä 4<br />

umfassen drei Stufen. 2<br />

Die Ärztinnen und Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe<br />

nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit<br />

beziehungsweise der Tätigkeit als ständiger Vertreter des leitenden Arztes<br />

(Chefarztes), die in der Tabelle (Anlagen 4) angegeben sind.<br />

(2) 1<br />

Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes: Bei der Stufenzuordnung<br />

werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten<br />

berücksichtigt, das gilt insbesondere für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum.<br />

2<br />

Zeiten von sonstiger Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt<br />

werden.<br />

(3) 1<br />

Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von<br />

qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann<br />

abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres<br />

Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. 2<br />

Ärzte mit einem Entgelt der<br />

Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten.<br />

Anlage 1 b zu HKZ-ETV <strong>Eingruppierungsordnung</strong>/<strong>Tätigkeitsmerkmale</strong> Marburger Bund ab 01.12.2007 Seite 1 von 1

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