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steuer+recht<br />
<strong>Dezember</strong> l <strong>2016</strong><br />
künstlersozialkasse<br />
Komando Spezial Kräfte der Sozialversicherungen<br />
Was ist die Künstlersozialkasse (KSK)?<br />
Die Künstlersozialversicherung (KSV) ist Teil der Sozialversicherung und<br />
ermöglicht freischaffenden Künstlern und Publizisten den Zugang zur<br />
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Mitglieder genießen das<br />
Privileg im Vergleich zu „normalen Selbständigen“ nur die Hälfte Ihrer<br />
Beiträge entrichten zu müssen, während die andere Hälfte durch Zuschüsse<br />
vom Bund (20%) und von Unternehmen (30%) finanziert wird.<br />
steuer+recht<br />
Wer ist versichert?<br />
Für die Versicherungsveranlagung und die Beitragserhebung ist die<br />
Künstlersozialkasse (KSK) zuständig. Über viele Jahre war diese Abgabe<br />
eine unbedeutende Randerscheinung. Niemand schien so richtig dafür<br />
zuständig zu sein. Dies hat sich grundlegend verändert. Der Staat<br />
hat die „sprudelnde Abgabenquelle“ erkannt und beginnt nun mit der<br />
systemathischen Ausbeute.<br />
Gerade der durch die Unternehmen finanzierte Anteil sorgt in der Umsetzung<br />
für viel Bürokratie und hohe Rechtsunsicherheit.<br />
1) Künstler: Künstler ist, wer Musik, darstellende<br />
oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.<br />
2) Publizist: Publizist ist, wer als Schriftsteller,<br />
Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig<br />
ist oder Publizistik lehrt, z.B. Fotografen, Grafiker,<br />
Webdesigner, Journalisten, Autoren etc.<br />
Diese gesetzliche Definition der Künstler ist wenig<br />
hilfreich aber sehr weit auszulegen, wenn selbst die<br />
Leistungen von Dieter Bohlen & Co. als Juroren bei<br />
„Deutschland sucht den Superstar“ vom Bundessozialgericht<br />
als künstlerisch eingestuft wurden.<br />
Wer ist abgabepflichtig?<br />
Zunächst sind einmal sog. typische Verwerter (z.B.<br />
Presse- und Buchverlage, Theater, öffentliche und<br />
private Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und<br />
Musikproduzenten, Werbeagenturen usw.) abgabepflichtig.<br />
Abgabepflichtig sind aber auch alle Unternehmen,<br />
die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit<br />
betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge<br />
an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen<br />
(sog. „Eigenwerber“). Somit ist auch außerhalb des<br />
„kreativen Bereichs“ fast jedes Unternehmen in<br />
Deutschland abgabepflichtig. Die Gestaltung von<br />
Flyern, Werbebroschüren, Visitenkarten, der Unternehmenshomepage<br />
o.ä. ist meistens schon ausreichend<br />
für das Entstehen der Abgabepflicht.<br />
Was bedeutet „nicht nur gelegentlich“?<br />
Seit dem 01.01.2015 wurde der Begriff „nicht nur<br />
gelegentlich“ im Gesetz konkretisiert. Eine gelegentliche<br />
Auftragserteilung liegt dann vor, wenn die<br />
Summe aller gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr<br />
EUR 450,00 nicht übersteigt.<br />
Werden im Rahmen von Veranstaltungen künstlerische<br />
oder publizistische Werke oder Leistungen<br />
aufgeführt, dann liegt eine nur gelegentliche Auftragserteilung<br />
– unabhängig von der Höhe der Entgelte-<br />
auch dann vor, wenn jährlich nicht mehr als 3<br />
Veranstaltungen durchgeführt werden.<br />
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