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b+Magazin / bahner+blank / Ausgabe Dezember 2016

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steuer+recht<br />

<strong>Dezember</strong> l <strong>2016</strong><br />

künstlersozialkasse<br />

Komando Spezial Kräfte der Sozialversicherungen<br />

Was ist die Künstlersozialkasse (KSK)?<br />

Die Künstlersozialversicherung (KSV) ist Teil der Sozialversicherung und<br />

ermöglicht freischaffenden Künstlern und Publizisten den Zugang zur<br />

Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Mitglieder genießen das<br />

Privileg im Vergleich zu „normalen Selbständigen“ nur die Hälfte Ihrer<br />

Beiträge entrichten zu müssen, während die andere Hälfte durch Zuschüsse<br />

vom Bund (20%) und von Unternehmen (30%) finanziert wird.<br />

steuer+recht<br />

Wer ist versichert?<br />

Für die Versicherungsveranlagung und die Beitragserhebung ist die<br />

Künstlersozialkasse (KSK) zuständig. Über viele Jahre war diese Abgabe<br />

eine unbedeutende Randerscheinung. Niemand schien so richtig dafür<br />

zuständig zu sein. Dies hat sich grundlegend verändert. Der Staat<br />

hat die „sprudelnde Abgabenquelle“ erkannt und beginnt nun mit der<br />

systemathischen Ausbeute.<br />

Gerade der durch die Unternehmen finanzierte Anteil sorgt in der Umsetzung<br />

für viel Bürokratie und hohe Rechtsunsicherheit.<br />

1) Künstler: Künstler ist, wer Musik, darstellende<br />

oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.<br />

2) Publizist: Publizist ist, wer als Schriftsteller,<br />

Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig<br />

ist oder Publizistik lehrt, z.B. Fotografen, Grafiker,<br />

Webdesigner, Journalisten, Autoren etc.<br />

Diese gesetzliche Definition der Künstler ist wenig<br />

hilfreich aber sehr weit auszulegen, wenn selbst die<br />

Leistungen von Dieter Bohlen & Co. als Juroren bei<br />

„Deutschland sucht den Superstar“ vom Bundessozialgericht<br />

als künstlerisch eingestuft wurden.<br />

Wer ist abgabepflichtig?<br />

Zunächst sind einmal sog. typische Verwerter (z.B.<br />

Presse- und Buchverlage, Theater, öffentliche und<br />

private Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und<br />

Musikproduzenten, Werbeagenturen usw.) abgabepflichtig.<br />

Abgabepflichtig sind aber auch alle Unternehmen,<br />

die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit<br />

betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge<br />

an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen<br />

(sog. „Eigenwerber“). Somit ist auch außerhalb des<br />

„kreativen Bereichs“ fast jedes Unternehmen in<br />

Deutschland abgabepflichtig. Die Gestaltung von<br />

Flyern, Werbebroschüren, Visitenkarten, der Unternehmenshomepage<br />

o.ä. ist meistens schon ausreichend<br />

für das Entstehen der Abgabepflicht.<br />

Was bedeutet „nicht nur gelegentlich“?<br />

Seit dem 01.01.2015 wurde der Begriff „nicht nur<br />

gelegentlich“ im Gesetz konkretisiert. Eine gelegentliche<br />

Auftragserteilung liegt dann vor, wenn die<br />

Summe aller gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr<br />

EUR 450,00 nicht übersteigt.<br />

Werden im Rahmen von Veranstaltungen künstlerische<br />

oder publizistische Werke oder Leistungen<br />

aufgeführt, dann liegt eine nur gelegentliche Auftragserteilung<br />

– unabhängig von der Höhe der Entgelte-<br />

auch dann vor, wenn jährlich nicht mehr als 3<br />

Veranstaltungen durchgeführt werden.<br />

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