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b+Magazin / bahner+blank / Ausgabe Dezember 2016

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steuer+recht<br />

<strong>Dezember</strong> l <strong>2016</strong><br />

auf 2 rädern…<br />

…zur Steuerersparnis<br />

Nicht nur der Umwelt zuliebe! Fahrradfahren hält fit,<br />

spart Geld, erhöht die Mitarbeitermotivation und<br />

stärkt nicht zuletzt das Firmenimage. Arbeitgeber<br />

können ihrem Arbeitnehmer ein Fahrrad unentgeltlich zur<br />

Nutzung überlassen. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich<br />

z.B. um ein Mountainbike, Rennrad, E-Bike oder Pedelec<br />

handelt.<br />

Durch die relativ hohen Anschaffungskosten von<br />

Dienstfahrrädern wird das leasen immer beliebter<br />

und liegt voll im Trend. Es gibt inzwischen viele Leasing-Dienstleister<br />

die ein „Rundum-Sorglos-Paket“<br />

für Arbeitgeber anbieten. Bei der Überlassung eines<br />

hochwertigen Dienstfahrrades sollten arbeitssteuer-<br />

und versicherungsrechtliche Dinge sauber<br />

geregelt sein. Aus diesem Grund kommt dem Überlassungsvertrag<br />

zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber<br />

eine besondere Bedeutung zu und muss<br />

sorgfältig formuliert sein. Damit die Vereinbarung<br />

vom Finanzamt akzeptiert wird, sollte die Formulierung<br />

von einem Experten überprüft werden. Wir<br />

stehen Ihnen dazu gerne mit Rat und Tat zur Seite.<br />

Beabsichtigt der Arbeitnehmer das Leasing-Fahrrad<br />

am Ende der Vertragslaufzeit zu übernehmen, so ist<br />

dies nur zu dem tatsächlichen Zeitwert möglich,<br />

damit die Steuerfalle nicht doch noch zuschnappt.<br />

Erwirbt der Arbeitnehmer das Fahrrad z. B. zu einem<br />

geringeren Preis als dessen Zeitwert, ist der<br />

Differenzbetrag als regulärer Arbeitslohn zu versteuern.<br />

Dies kann auch nicht dadurch vermieden werden,<br />

dass der Arbeitnehmer das Fahrrad direkt von der<br />

Leasinggesellschaft übernimmt.<br />

Seit 2012 gilt das Dienstwagenprivileg auch für Fahrräder. Für ein qualitativ<br />

hochwertiges Fahrrad sind schnell ein paar tausend Euro zu investieren.<br />

Bei diesem Lösungsansatz spart sich der Arbeitnehmer den Kauf des<br />

eigenen Fahrrads. Der Arbeitgeber kann zudem die Kosten für Wartung und<br />

Inspektion in voller Höhe übernehmen. Der Vorteil für den Arbeitgeber: Die<br />

Kosten für das Dienstrad werden als Betriebsausgaben gewinnmindernd<br />

berücksichtigt. Falls das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist,<br />

können Vorsteuern aus der Anschaffung beim Finanzamt geltend gemacht<br />

werden.<br />

Sofern das Fahrrad dem Arbeitnehmer auch privat zur Verfügung steht, ist<br />

der durch die private Nutzung entstehende geldwerte Vorteil zu versteuern.<br />

Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils ist zu unterscheiden, ob<br />

das Fahrrad verkehrsrechtlich als Kfz einzustufen ist oder nicht.<br />

Elektrofahrräder, deren Motor Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt,<br />

gelten dabei als Kraftfahrzeuge. Das Fahrrad bekommt dann ein<br />

Kennzeichen und muss versichert werden. Der geldwerte Vorteil ist mit<br />

monatlich 1% des auf volle 100 Euro abgerundeten Bruttolistenpreises<br />

anzusetzen. Dies kann, wie bei einem „normalen“ Firmenwagen, nur durch<br />

ein lückenlos geführtes und steuerlich anerkanntes Fahrtenbuch vermieden<br />

werden. Als steuerliche Subvention für die „E-Mobilität“ darf ein Teil der<br />

Batteriekosten vom Bruttolistenpreis abgezogen werden. Für Fahrten zwischen<br />

Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist zusätzlich ein geldwerter<br />

Vorteil von 0,03 Prozent des Listenpreises für die einfache Entfernung zu<br />

versteuern.<br />

Handelt es sich um ein Elektrofahrrad ohne Kennzeichen- und Versicherungspflicht,<br />

so errechnet sich der geldwerte Vorteil aus 1% der auf volle<br />

100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers.<br />

Zudem muss der Weg zur Arbeit nicht zusätzlich mit 0,03% je Entfernungskilometer<br />

versteuert werden.<br />

Als weiteren Anreiz kann der Arbeitgeber dem<br />

Arbeitnehmer künftig ermöglichen, sein E-Bike am<br />

Arbeitsplatz kostenfrei aufzuladen. Dieser finanzielle<br />

Vorteil ist für den Arbeitnehmer zudem steuerfrei.<br />

Ermöglicht wird dies durch das Gesetz zur<br />

steuerlichen Förderung der Elektromobilität, das im<br />

September <strong>2016</strong> verabschiedet wurde.<br />

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich<br />

oder verbilligt eine Ladevorrichtung zur<br />

Verfügung, so kann dieser geldwerte Vorteil vom<br />

Arbeitgeber mit 25% pauschal versteuert werden.<br />

Wird die Ladestation vom Arbeitnehmer direkt angeschafft<br />

und gewährt der Arbeitgeber dazu einen<br />

Zuschuss, kann darauf die pauschalierte Besteuerung<br />

ebenfalls angewandt werden.<br />

Informationen<br />

Holzbau Schäfer GmbH<br />

Verfasser:<br />

Marianne Jehl-Zoller, Bilanzbuchhalterin<br />

und Irina Pipus, Steuerfachwirtin<br />

Experten in der Lohnsachbearbeitung<br />

der SVM Steuerberatungsgesellschaft AG<br />

www.svm.ag<br />

Ein weiterer Pluspunkt: In der privaten Steuererklärung kann die Entfernungspauschale<br />

von 0,30 Euro je Entfernungskilometer, unabhängig vom<br />

Verkehrsmittel, immer geltend gemacht werden.<br />

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