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steuer+recht<br />
<strong>Dezember</strong> l <strong>2016</strong><br />
auf 2 rädern…<br />
…zur Steuerersparnis<br />
Nicht nur der Umwelt zuliebe! Fahrradfahren hält fit,<br />
spart Geld, erhöht die Mitarbeitermotivation und<br />
stärkt nicht zuletzt das Firmenimage. Arbeitgeber<br />
können ihrem Arbeitnehmer ein Fahrrad unentgeltlich zur<br />
Nutzung überlassen. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich<br />
z.B. um ein Mountainbike, Rennrad, E-Bike oder Pedelec<br />
handelt.<br />
Durch die relativ hohen Anschaffungskosten von<br />
Dienstfahrrädern wird das leasen immer beliebter<br />
und liegt voll im Trend. Es gibt inzwischen viele Leasing-Dienstleister<br />
die ein „Rundum-Sorglos-Paket“<br />
für Arbeitgeber anbieten. Bei der Überlassung eines<br />
hochwertigen Dienstfahrrades sollten arbeitssteuer-<br />
und versicherungsrechtliche Dinge sauber<br />
geregelt sein. Aus diesem Grund kommt dem Überlassungsvertrag<br />
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber<br />
eine besondere Bedeutung zu und muss<br />
sorgfältig formuliert sein. Damit die Vereinbarung<br />
vom Finanzamt akzeptiert wird, sollte die Formulierung<br />
von einem Experten überprüft werden. Wir<br />
stehen Ihnen dazu gerne mit Rat und Tat zur Seite.<br />
Beabsichtigt der Arbeitnehmer das Leasing-Fahrrad<br />
am Ende der Vertragslaufzeit zu übernehmen, so ist<br />
dies nur zu dem tatsächlichen Zeitwert möglich,<br />
damit die Steuerfalle nicht doch noch zuschnappt.<br />
Erwirbt der Arbeitnehmer das Fahrrad z. B. zu einem<br />
geringeren Preis als dessen Zeitwert, ist der<br />
Differenzbetrag als regulärer Arbeitslohn zu versteuern.<br />
Dies kann auch nicht dadurch vermieden werden,<br />
dass der Arbeitnehmer das Fahrrad direkt von der<br />
Leasinggesellschaft übernimmt.<br />
Seit 2012 gilt das Dienstwagenprivileg auch für Fahrräder. Für ein qualitativ<br />
hochwertiges Fahrrad sind schnell ein paar tausend Euro zu investieren.<br />
Bei diesem Lösungsansatz spart sich der Arbeitnehmer den Kauf des<br />
eigenen Fahrrads. Der Arbeitgeber kann zudem die Kosten für Wartung und<br />
Inspektion in voller Höhe übernehmen. Der Vorteil für den Arbeitgeber: Die<br />
Kosten für das Dienstrad werden als Betriebsausgaben gewinnmindernd<br />
berücksichtigt. Falls das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist,<br />
können Vorsteuern aus der Anschaffung beim Finanzamt geltend gemacht<br />
werden.<br />
Sofern das Fahrrad dem Arbeitnehmer auch privat zur Verfügung steht, ist<br />
der durch die private Nutzung entstehende geldwerte Vorteil zu versteuern.<br />
Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils ist zu unterscheiden, ob<br />
das Fahrrad verkehrsrechtlich als Kfz einzustufen ist oder nicht.<br />
Elektrofahrräder, deren Motor Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt,<br />
gelten dabei als Kraftfahrzeuge. Das Fahrrad bekommt dann ein<br />
Kennzeichen und muss versichert werden. Der geldwerte Vorteil ist mit<br />
monatlich 1% des auf volle 100 Euro abgerundeten Bruttolistenpreises<br />
anzusetzen. Dies kann, wie bei einem „normalen“ Firmenwagen, nur durch<br />
ein lückenlos geführtes und steuerlich anerkanntes Fahrtenbuch vermieden<br />
werden. Als steuerliche Subvention für die „E-Mobilität“ darf ein Teil der<br />
Batteriekosten vom Bruttolistenpreis abgezogen werden. Für Fahrten zwischen<br />
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist zusätzlich ein geldwerter<br />
Vorteil von 0,03 Prozent des Listenpreises für die einfache Entfernung zu<br />
versteuern.<br />
Handelt es sich um ein Elektrofahrrad ohne Kennzeichen- und Versicherungspflicht,<br />
so errechnet sich der geldwerte Vorteil aus 1% der auf volle<br />
100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers.<br />
Zudem muss der Weg zur Arbeit nicht zusätzlich mit 0,03% je Entfernungskilometer<br />
versteuert werden.<br />
Als weiteren Anreiz kann der Arbeitgeber dem<br />
Arbeitnehmer künftig ermöglichen, sein E-Bike am<br />
Arbeitsplatz kostenfrei aufzuladen. Dieser finanzielle<br />
Vorteil ist für den Arbeitnehmer zudem steuerfrei.<br />
Ermöglicht wird dies durch das Gesetz zur<br />
steuerlichen Förderung der Elektromobilität, das im<br />
September <strong>2016</strong> verabschiedet wurde.<br />
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich<br />
oder verbilligt eine Ladevorrichtung zur<br />
Verfügung, so kann dieser geldwerte Vorteil vom<br />
Arbeitgeber mit 25% pauschal versteuert werden.<br />
Wird die Ladestation vom Arbeitnehmer direkt angeschafft<br />
und gewährt der Arbeitgeber dazu einen<br />
Zuschuss, kann darauf die pauschalierte Besteuerung<br />
ebenfalls angewandt werden.<br />
Informationen<br />
Holzbau Schäfer GmbH<br />
Verfasser:<br />
Marianne Jehl-Zoller, Bilanzbuchhalterin<br />
und Irina Pipus, Steuerfachwirtin<br />
Experten in der Lohnsachbearbeitung<br />
der SVM Steuerberatungsgesellschaft AG<br />
www.svm.ag<br />
Ein weiterer Pluspunkt: In der privaten Steuererklärung kann die Entfernungspauschale<br />
von 0,30 Euro je Entfernungskilometer, unabhängig vom<br />
Verkehrsmittel, immer geltend gemacht werden.<br />
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