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b+Magazin / bahner+blank / Ausgabe Dezember 2016

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steuer+recht<br />

<strong>Dezember</strong> l <strong>2016</strong><br />

pflege<br />

• Eine Freistellung bis zu 6 Monate<br />

Nach dem Pflegezeitgesetz und nach dem Familienpflegezeitgesetz haben<br />

Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf<br />

vollständige, oder teilweise Freistellung von der Arbeit. Je nach Pflegeerfordernis<br />

bestehen folgende Möglichkeiten:<br />

• 10-tägige Auszeit im Akutfall<br />

Zeit für die Familie<br />

Es gibt die Phase im Leben, in der die Vereinbarkeit<br />

von Arbeit, Familie und Pflege extrem belastet<br />

sein kann. Für viele Menschen war dies aus<br />

organisatorischen Gründen schlicht unmöglich. Seit<br />

2015 gibt es gesetzliche Verbesserungen.<br />

Eine Freistellung von bis zu 10 Arbeitstagen ist möglich, um in einer<br />

akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Betreuung der<br />

pflegebedürftigen Person zu organisieren, oder eine angemessene<br />

Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Für den freigestellten<br />

Beschäftigten ist für diese Zeit eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld<br />

– vorgesehen.<br />

Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Auszeit ist, dass<br />

der nahe Angehörige voraussichtlich die Voraussetzungen einer Pflegebedürftigkeit<br />

im Sinne des Sozialgesetzbuches erfüllt. Die bloße<br />

Möglichkeit einer Pflegebedürftigkeit genügt nicht. Die Arbeitsverhinderung<br />

und deren voraussichtliche Dauer müssen dem Arbeitgeber<br />

unverzüglich mitgeteilt werden. Der Anspruch besteht unabhängig<br />

von der Größe des Unternehmens.<br />

Wird ein pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher<br />

Umgebung gepflegt, besteht der Anspruch, bis zu 6 Monate<br />

teilweise, oder ganz sich von der Arbeit freistellen zu lassen.<br />

Ferner besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit zur<br />

Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase<br />

bis zu 3 Monate vollständig oder teilweise zu Hause<br />

zu bleiben. Dies kommt z.B. für die Begleitung während eines<br />

Hospizaufenthalts des nahen Angehörigen in Betracht.<br />

Für diese Ansprüche gilt:<br />

Arbeitnehmer, die diese Freistellungen in Anspruch<br />

nehmen wollen, müssen dies dem Arbeitgeber spätestens<br />

10 Arbeitstage vor Freistellungsbeginn<br />

schriftlich mitteilen. Bei Arbeitgebern bis zu 15<br />

Beschäftigten (Kleinunternehmen) besteht jedoch<br />

kein Rechtsanspruch auf Freistellung.<br />

• Freistellung bis zu 24 Monate<br />

Sind nahe Angehörige über einen längeren Zeitraum<br />

pflegebedürftig, dann besteht grundsätzlich<br />

ein Anspruch, bis zu 24 Monate die Arbeit, auf bis<br />

zu 15 Stunden pro Woche, zu reduzieren. Dies ist<br />

auch als Blockmodell möglich – die geforderte Mindestarbeitszeit<br />

muss jedoch im Durchschnitt eines<br />

Jahres vorliegen. Der Gesetzgeber will damit<br />

die Rahmenbedingungen für eine häusliche Pflege<br />

deutlich verbessern.<br />

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber diese<br />

Ansprüche spätestens 8 Wochen vor Beginn der<br />

Arbeitszeitreduzierung schriftlich ankündigen. Ein<br />

Rechtsanspruch für diese deutliche Arbeitsreduzierung<br />

besteht erst gegenüber Arbeitgebern mit<br />

mehr als 25 Beschäftigten (ohne Auszubildende).<br />

• Für alle Möglichkeiten gilt:<br />

Von der Ankündigung, höchstens jedoch 12 Wochen<br />

vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung<br />

der Freistellung, besteht Kündigungsschutz.<br />

Für die Zeit der Freistellungen kann zudem, unter<br />

gewissen Voraussetzungen, ein zinsloses Darlehen<br />

beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche<br />

Aufgaben beantragt werden, um den Einkommensverlust<br />

in dieser Zeit abzufedern.<br />

Verfasser: Gabriele Bahner<br />

Steuertipp<br />

Für die kurzfristige Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen, oder<br />

Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (oder vor Vollendung<br />

des 25. Lebensjahres eingetretener körperlichen, geistigen oder<br />

seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten)<br />

kann dem Arbeitnehmer unter gewissen Voraussetzungen bis zu 600<br />

Euro pro Kalenderjahr steuerfrei gezahlt werden. Die Steuerfreiheit gilt<br />

nur bei Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.<br />

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