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steuer+recht<br />
<strong>Dezember</strong> l <strong>2016</strong><br />
pflege<br />
• Eine Freistellung bis zu 6 Monate<br />
Nach dem Pflegezeitgesetz und nach dem Familienpflegezeitgesetz haben<br />
Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf<br />
vollständige, oder teilweise Freistellung von der Arbeit. Je nach Pflegeerfordernis<br />
bestehen folgende Möglichkeiten:<br />
• 10-tägige Auszeit im Akutfall<br />
Zeit für die Familie<br />
Es gibt die Phase im Leben, in der die Vereinbarkeit<br />
von Arbeit, Familie und Pflege extrem belastet<br />
sein kann. Für viele Menschen war dies aus<br />
organisatorischen Gründen schlicht unmöglich. Seit<br />
2015 gibt es gesetzliche Verbesserungen.<br />
Eine Freistellung von bis zu 10 Arbeitstagen ist möglich, um in einer<br />
akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Betreuung der<br />
pflegebedürftigen Person zu organisieren, oder eine angemessene<br />
Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Für den freigestellten<br />
Beschäftigten ist für diese Zeit eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld<br />
– vorgesehen.<br />
Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Auszeit ist, dass<br />
der nahe Angehörige voraussichtlich die Voraussetzungen einer Pflegebedürftigkeit<br />
im Sinne des Sozialgesetzbuches erfüllt. Die bloße<br />
Möglichkeit einer Pflegebedürftigkeit genügt nicht. Die Arbeitsverhinderung<br />
und deren voraussichtliche Dauer müssen dem Arbeitgeber<br />
unverzüglich mitgeteilt werden. Der Anspruch besteht unabhängig<br />
von der Größe des Unternehmens.<br />
Wird ein pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher<br />
Umgebung gepflegt, besteht der Anspruch, bis zu 6 Monate<br />
teilweise, oder ganz sich von der Arbeit freistellen zu lassen.<br />
Ferner besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit zur<br />
Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase<br />
bis zu 3 Monate vollständig oder teilweise zu Hause<br />
zu bleiben. Dies kommt z.B. für die Begleitung während eines<br />
Hospizaufenthalts des nahen Angehörigen in Betracht.<br />
Für diese Ansprüche gilt:<br />
Arbeitnehmer, die diese Freistellungen in Anspruch<br />
nehmen wollen, müssen dies dem Arbeitgeber spätestens<br />
10 Arbeitstage vor Freistellungsbeginn<br />
schriftlich mitteilen. Bei Arbeitgebern bis zu 15<br />
Beschäftigten (Kleinunternehmen) besteht jedoch<br />
kein Rechtsanspruch auf Freistellung.<br />
• Freistellung bis zu 24 Monate<br />
Sind nahe Angehörige über einen längeren Zeitraum<br />
pflegebedürftig, dann besteht grundsätzlich<br />
ein Anspruch, bis zu 24 Monate die Arbeit, auf bis<br />
zu 15 Stunden pro Woche, zu reduzieren. Dies ist<br />
auch als Blockmodell möglich – die geforderte Mindestarbeitszeit<br />
muss jedoch im Durchschnitt eines<br />
Jahres vorliegen. Der Gesetzgeber will damit<br />
die Rahmenbedingungen für eine häusliche Pflege<br />
deutlich verbessern.<br />
Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber diese<br />
Ansprüche spätestens 8 Wochen vor Beginn der<br />
Arbeitszeitreduzierung schriftlich ankündigen. Ein<br />
Rechtsanspruch für diese deutliche Arbeitsreduzierung<br />
besteht erst gegenüber Arbeitgebern mit<br />
mehr als 25 Beschäftigten (ohne Auszubildende).<br />
• Für alle Möglichkeiten gilt:<br />
Von der Ankündigung, höchstens jedoch 12 Wochen<br />
vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung<br />
der Freistellung, besteht Kündigungsschutz.<br />
Für die Zeit der Freistellungen kann zudem, unter<br />
gewissen Voraussetzungen, ein zinsloses Darlehen<br />
beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche<br />
Aufgaben beantragt werden, um den Einkommensverlust<br />
in dieser Zeit abzufedern.<br />
Verfasser: Gabriele Bahner<br />
Steuertipp<br />
Für die kurzfristige Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen, oder<br />
Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (oder vor Vollendung<br />
des 25. Lebensjahres eingetretener körperlichen, geistigen oder<br />
seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten)<br />
kann dem Arbeitnehmer unter gewissen Voraussetzungen bis zu 600<br />
Euro pro Kalenderjahr steuerfrei gezahlt werden. Die Steuerfreiheit gilt<br />
nur bei Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.<br />
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