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b+Magazin / bahner+blank / Ausgabe Dezember 2016

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steuer+recht<br />

<strong>Dezember</strong> l <strong>2016</strong><br />

Das müssen Sie bei Feiern beachten:<br />

form wahren<br />

Voraussetzung:<br />

Steuerlich begünstigt sind Veranstaltungen, die allen<br />

Mitarbeitern des Betriebs, oder einer Abteilung<br />

offenstehen, nicht aber Belohnungen nur für ausgewählte<br />

Beschäftigte.<br />

Freibetrag:<br />

Ohne Abzüge dürfen Unternehmer jedem Mitarbeiter<br />

bis zu 110 Euro und maximal zwei Veranstaltungen<br />

im Jahr spendieren. Für jeden Cent mehr zahlt<br />

der Arbeitgeber eine Lohnsteuerpauschale von 25<br />

Prozent oder der Begünstigte Steuern und Sozialabgaben.<br />

Wird der Freibetrag überschritten entfällt<br />

auch der Vorsteuerabzug für die ganze Summe<br />

für das Unternehmen.<br />

Gesamtkosten:<br />

Interner Aufwand, etwa zur Vorbereitung, bleibt unberücksichtigt.<br />

Zählen An- und Abreise nicht zur Veranstaltung,<br />

können die <strong>Ausgabe</strong>n getrennt geltend gemacht<br />

werden.<br />

Kostenaufteilung:<br />

Wird ein Ausflug mit einer Fortbildung kombiniert, etwa<br />

einem Fachseminar oder Teamentwicklungsprojekt, sind<br />

die beruflich veranlassten Kosten für die Mitarbeiter<br />

steuer- und abgabenfrei, der Arbeitgeber kann Vorsteuer<br />

geltend machen. Der Anteil muss mit Zeitplänen und getrennten<br />

Rechnungen belegt werden, was am besten im<br />

Vorfeld mit dem Steuerberater zu klären ist.<br />

Unfallversicherung:<br />

Der Schutz greift, wenn alle Beschäftigten des Betriebes<br />

oder der Abteilung eingeladen und mindestens 20 Prozent<br />

anwesend sind – von Beginn bis Ende der Veranstaltung,<br />

sowie auf dem direkten Hin- und Rückweg. Aber Vorsicht:<br />

Wer zu viel Alkohol trinkt kann den Schutz verlieren!<br />

Verfasser: Gabriele Bahner<br />

Pflichtprogramm Rechnung<br />

Eine Rechnung muss grundsätzlich nachfolgende Angaben enthalten:<br />

• Name und Anschrift des leistenden Unternehmers<br />

und des Leistungsempfängers<br />

• Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer<br />

des leistenden Unternehmers<br />

• Ausstellungsdatum der Rechnung<br />

• Fortlaufende Rechnungsnummer<br />

• Menge und handelsübliche Bezeichnung der<br />

gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung<br />

• Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung<br />

• Netto-Entgelt der Lieferung oder sonstigen Leistung<br />

• den auf das Entgelt entfallenden Umsatzsteuerbetrag und den<br />

anzuwendenden Steuersatz oder im Fall der Steuerbefreiung<br />

einen Hinweis auf die zutreffende Steuerbefreiung<br />

Lediglich für Kleinbetragsrechnungen, das heißt Rechnungen, deren Gesamtbetrag<br />

150,00 Euro (Bruttobetrag) nicht übersteigt, gelten Erleichterungen.<br />

Bei diesen Rechnungen sind nur die nachfolgenden Angaben erforderlich:<br />

• Name und Anschrift des leistenden Unternehmers<br />

• Ausstellungsdatum der Rechnung<br />

• Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten<br />

Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung<br />

• Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag)<br />

• Anzuwendender Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung<br />

Einzelheiten zu den neuen Rechnungspflichtangaben:<br />

Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers.<br />

Der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers<br />

müssen jeweils vollständig angegeben werden. Dabei ist es<br />

jedoch ausreichend, wenn sich aufgrund der in die Rechnung aufgenommenen<br />

Bezeichnungen der Name und die Anschrift, sowohl des leistenden Unternehmers,<br />

als auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen.<br />

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