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steuer+recht<br />
<strong>Dezember</strong> l <strong>2016</strong><br />
Das müssen Sie bei Feiern beachten:<br />
form wahren<br />
Voraussetzung:<br />
Steuerlich begünstigt sind Veranstaltungen, die allen<br />
Mitarbeitern des Betriebs, oder einer Abteilung<br />
offenstehen, nicht aber Belohnungen nur für ausgewählte<br />
Beschäftigte.<br />
Freibetrag:<br />
Ohne Abzüge dürfen Unternehmer jedem Mitarbeiter<br />
bis zu 110 Euro und maximal zwei Veranstaltungen<br />
im Jahr spendieren. Für jeden Cent mehr zahlt<br />
der Arbeitgeber eine Lohnsteuerpauschale von 25<br />
Prozent oder der Begünstigte Steuern und Sozialabgaben.<br />
Wird der Freibetrag überschritten entfällt<br />
auch der Vorsteuerabzug für die ganze Summe<br />
für das Unternehmen.<br />
Gesamtkosten:<br />
Interner Aufwand, etwa zur Vorbereitung, bleibt unberücksichtigt.<br />
Zählen An- und Abreise nicht zur Veranstaltung,<br />
können die <strong>Ausgabe</strong>n getrennt geltend gemacht<br />
werden.<br />
Kostenaufteilung:<br />
Wird ein Ausflug mit einer Fortbildung kombiniert, etwa<br />
einem Fachseminar oder Teamentwicklungsprojekt, sind<br />
die beruflich veranlassten Kosten für die Mitarbeiter<br />
steuer- und abgabenfrei, der Arbeitgeber kann Vorsteuer<br />
geltend machen. Der Anteil muss mit Zeitplänen und getrennten<br />
Rechnungen belegt werden, was am besten im<br />
Vorfeld mit dem Steuerberater zu klären ist.<br />
Unfallversicherung:<br />
Der Schutz greift, wenn alle Beschäftigten des Betriebes<br />
oder der Abteilung eingeladen und mindestens 20 Prozent<br />
anwesend sind – von Beginn bis Ende der Veranstaltung,<br />
sowie auf dem direkten Hin- und Rückweg. Aber Vorsicht:<br />
Wer zu viel Alkohol trinkt kann den Schutz verlieren!<br />
Verfasser: Gabriele Bahner<br />
Pflichtprogramm Rechnung<br />
Eine Rechnung muss grundsätzlich nachfolgende Angaben enthalten:<br />
• Name und Anschrift des leistenden Unternehmers<br />
und des Leistungsempfängers<br />
• Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer<br />
des leistenden Unternehmers<br />
• Ausstellungsdatum der Rechnung<br />
• Fortlaufende Rechnungsnummer<br />
• Menge und handelsübliche Bezeichnung der<br />
gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung<br />
• Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung<br />
• Netto-Entgelt der Lieferung oder sonstigen Leistung<br />
• den auf das Entgelt entfallenden Umsatzsteuerbetrag und den<br />
anzuwendenden Steuersatz oder im Fall der Steuerbefreiung<br />
einen Hinweis auf die zutreffende Steuerbefreiung<br />
Lediglich für Kleinbetragsrechnungen, das heißt Rechnungen, deren Gesamtbetrag<br />
150,00 Euro (Bruttobetrag) nicht übersteigt, gelten Erleichterungen.<br />
Bei diesen Rechnungen sind nur die nachfolgenden Angaben erforderlich:<br />
• Name und Anschrift des leistenden Unternehmers<br />
• Ausstellungsdatum der Rechnung<br />
• Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten<br />
Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung<br />
• Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag)<br />
• Anzuwendender Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung<br />
Einzelheiten zu den neuen Rechnungspflichtangaben:<br />
Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers.<br />
Der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers<br />
müssen jeweils vollständig angegeben werden. Dabei ist es<br />
jedoch ausreichend, wenn sich aufgrund der in die Rechnung aufgenommenen<br />
Bezeichnungen der Name und die Anschrift, sowohl des leistenden Unternehmers,<br />
als auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen.<br />
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