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saar-scene Mai 05/11

Das total umsonste Popkulturmagazin

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24<br />

Musiczone<br />

Justice for All<br />

Musikrecht leicht gemacht (Teil 3/5)<br />

Gregor Theado ist Anwalt für Urheberrecht, Medienrecht,<br />

Datenschutz- und Informationsrecht. Wir<br />

haben den Fachmann für eine fünfteilige Serie gewinnen<br />

können, die sich mit dem Thema Musikrecht<br />

beschäftigt. Mit diesen Infos seit ihr künftig immer auf<br />

der sicheren Seite des Gesetzes.<br />

Mit der Entstehung des Urheberrechts stehen dem<br />

Musiker zum einen Persönlichkeitsrechte an seinem<br />

Song zu wie beispielsweise das Recht auf Urhebernennung,<br />

Schutz vor Bearbeitung oder Entstellung des<br />

Werks. Daneben stehen dem Musiker die ausschließlichen<br />

wirtschaftlichen Verwertungsrechte an<br />

seinem Song zu. Eine wichtige Rolle<br />

spielen hierbei vor allem das Vervielfältigungs-,<br />

das Verbreitungsrecht<br />

und das Recht zur öffentlichen Wiedergabe<br />

und Zugänglichmachung.<br />

Ohne die Zustimmung des Musikers dürfen<br />

seine Songs von niemandem vervielfältigt<br />

werden, d.h., weder akustisch noch<br />

mechanisch oder digital. Eine berühmte<br />

Ausnahme hiervon bildet jedoch die Privatkopie:<br />

die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke<br />

zum privaten Gebrauch ist<br />

auch ohne Zustimmung des Urhebers zulässig.<br />

Beim Verbreitungsrecht geht es darum, das<br />

Werk als Original oder seine Vervielfältigungsstücke in den Verkehr<br />

zu bringen, also zumeist kommerziell zu vertreiben. Unter<br />

das Recht der öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung<br />

fällt jeden öffentliche Wahrnehmbarmachung. Auch hier hat der<br />

Musiker das alleinige Recht, darüber zu bestimmen, ob seine Musik<br />

etwa in Discos, Läden, auf Konzerten<br />

oder digital als Stream oder Download<br />

gespielt oder angeboten wird.<br />

Die wirtschaftliche Verwertung überlässt<br />

ein Musiker in der Regel Partnern wie<br />

zum Beispiel Plattenfirmen, Musikverlagen<br />

oder Verwertungsgesellschaften<br />

(GEMA). Damit<br />

diese die Musik nutzen<br />

dürfen, muss der Urheber zustimmen<br />

bzw. ihnen entsprechende Rechte übertragen.<br />

Da das Urheberrecht als solches<br />

unter Lebenden nicht übertragbar ist,<br />

kann der Musiker Nutzungsrechte an<br />

die Verwerter übertragen. Die Art<br />

und Weise der Nutzung kann dabei<br />

ganz unterschiedlich sein.<br />

So kann die Rechteübertragung<br />

auf bestimmte Nutzungsarten<br />

(z.B. nur als Live-Stream)<br />

beschränkt sein. Es ist auch<br />

möglich, die Rechte auf Dritte<br />

aus- schließlich zu übertragen,<br />

sodass der Musi- ker tatsächlich selbst von der<br />

Nutzung seiner Musik ausgeschlossen wird bzw. sich vom Dritten<br />

wieder die Zustimmung zur Nutzung einholen muss.<br />

Text: <strong>saar</strong>-<strong>scene</strong> / Gregor Theado Bild: Feedough<br />

www.kanzlei-theado.de<br />

www.kanzlei-theado.de<br />

Magazin-April-20.indd 24 27.04.<strong>11</strong> 22:17

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