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Musiczone<br />
Justice for All<br />
Musikrecht leicht gemacht (Teil 3/5)<br />
Gregor Theado ist Anwalt für Urheberrecht, Medienrecht,<br />
Datenschutz- und Informationsrecht. Wir<br />
haben den Fachmann für eine fünfteilige Serie gewinnen<br />
können, die sich mit dem Thema Musikrecht<br />
beschäftigt. Mit diesen Infos seit ihr künftig immer auf<br />
der sicheren Seite des Gesetzes.<br />
Mit der Entstehung des Urheberrechts stehen dem<br />
Musiker zum einen Persönlichkeitsrechte an seinem<br />
Song zu wie beispielsweise das Recht auf Urhebernennung,<br />
Schutz vor Bearbeitung oder Entstellung des<br />
Werks. Daneben stehen dem Musiker die ausschließlichen<br />
wirtschaftlichen Verwertungsrechte an<br />
seinem Song zu. Eine wichtige Rolle<br />
spielen hierbei vor allem das Vervielfältigungs-,<br />
das Verbreitungsrecht<br />
und das Recht zur öffentlichen Wiedergabe<br />
und Zugänglichmachung.<br />
Ohne die Zustimmung des Musikers dürfen<br />
seine Songs von niemandem vervielfältigt<br />
werden, d.h., weder akustisch noch<br />
mechanisch oder digital. Eine berühmte<br />
Ausnahme hiervon bildet jedoch die Privatkopie:<br />
die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke<br />
zum privaten Gebrauch ist<br />
auch ohne Zustimmung des Urhebers zulässig.<br />
Beim Verbreitungsrecht geht es darum, das<br />
Werk als Original oder seine Vervielfältigungsstücke in den Verkehr<br />
zu bringen, also zumeist kommerziell zu vertreiben. Unter<br />
das Recht der öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung<br />
fällt jeden öffentliche Wahrnehmbarmachung. Auch hier hat der<br />
Musiker das alleinige Recht, darüber zu bestimmen, ob seine Musik<br />
etwa in Discos, Läden, auf Konzerten<br />
oder digital als Stream oder Download<br />
gespielt oder angeboten wird.<br />
Die wirtschaftliche Verwertung überlässt<br />
ein Musiker in der Regel Partnern wie<br />
zum Beispiel Plattenfirmen, Musikverlagen<br />
oder Verwertungsgesellschaften<br />
(GEMA). Damit<br />
diese die Musik nutzen<br />
dürfen, muss der Urheber zustimmen<br />
bzw. ihnen entsprechende Rechte übertragen.<br />
Da das Urheberrecht als solches<br />
unter Lebenden nicht übertragbar ist,<br />
kann der Musiker Nutzungsrechte an<br />
die Verwerter übertragen. Die Art<br />
und Weise der Nutzung kann dabei<br />
ganz unterschiedlich sein.<br />
So kann die Rechteübertragung<br />
auf bestimmte Nutzungsarten<br />
(z.B. nur als Live-Stream)<br />
beschränkt sein. Es ist auch<br />
möglich, die Rechte auf Dritte<br />
aus- schließlich zu übertragen,<br />
sodass der Musi- ker tatsächlich selbst von der<br />
Nutzung seiner Musik ausgeschlossen wird bzw. sich vom Dritten<br />
wieder die Zustimmung zur Nutzung einholen muss.<br />
Text: <strong>saar</strong>-<strong>scene</strong> / Gregor Theado Bild: Feedough<br />
www.kanzlei-theado.de<br />
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