Geschaeftsbericht (Page 1)
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(4) Soweit für einen Beschluss nur Teile eines Organs stimmberechtigt<br />
sind, findet Absatz 1 nur hinsichtlich dieser stimmberechtigten<br />
Mitglieder Anwendung.<br />
(5) Wird die Wahl eines Organs oder einzelner Mitglieder von<br />
Organen für ungültig erklärt oder ändert sich die Zusam men -<br />
setzung auf Grund einer Nachwahl, so berührt dies nicht die<br />
Wirksamkeit der vorher gefassten Beschlüsse und vorgenommenen<br />
Amtshandlungen dieser Organe.<br />
(6) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann in<br />
dringenden Fällen die kurzfristige Einberufung von Verwaltungs<br />
ausschuss und Verwaltungsrat fordern und verlangen,<br />
dass über bestimmte Angelegenheiten beraten und entschieden<br />
wird.<br />
V. Schlussvorschriften<br />
§ 14 Auflösung der Anstalt<br />
Bei der Auflösung der Anstalt fällt das verbleibende Vermögen<br />
an die Hochschulen des Zuständigkeitsbereiches des Stu -<br />
dentenwerks Osnabrück anteilmäßig nach der Zahl der immatrikulierten<br />
Studierenden. Die Hochschulen verwenden es ausschließlich<br />
und unmittelbar für die in § 1 Abs. 3 dieser Satzung<br />
genannten Zwecke.<br />
§ 15 Genehmigung und In-Kraft-Treten<br />
Die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums für<br />
Wissenschaft und Kultur. Sie tritt nach ihrer Bekanntmachung<br />
im amtlichen Verkündungsblatt der Universität Osnabrück so -<br />
wie darüber hinaus an allen Standorten im Zuständigkeits be -<br />
reich des Studentenwerkes in Kraft.<br />
Geschäftsbericht 2004/2005<br />
Satzung des Studentenwerks<br />
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