11.12.2012 Aufrufe

Geschaeftsbericht (Page 1)

Geschaeftsbericht (Page 1)

Geschaeftsbericht (Page 1)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

(4) Soweit für einen Beschluss nur Teile eines Organs stimmberechtigt<br />

sind, findet Absatz 1 nur hinsichtlich dieser stimmberechtigten<br />

Mitglieder Anwendung.<br />

(5) Wird die Wahl eines Organs oder einzelner Mitglieder von<br />

Organen für ungültig erklärt oder ändert sich die Zusam men -<br />

setzung auf Grund einer Nachwahl, so berührt dies nicht die<br />

Wirksamkeit der vorher gefassten Beschlüsse und vorgenommenen<br />

Amtshandlungen dieser Organe.<br />

(6) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann in<br />

dringenden Fällen die kurzfristige Einberufung von Verwaltungs<br />

ausschuss und Verwaltungsrat fordern und verlangen,<br />

dass über bestimmte Angelegenheiten beraten und entschieden<br />

wird.<br />

V. Schlussvorschriften<br />

§ 14 Auflösung der Anstalt<br />

Bei der Auflösung der Anstalt fällt das verbleibende Vermögen<br />

an die Hochschulen des Zuständigkeitsbereiches des Stu -<br />

dentenwerks Osnabrück anteilmäßig nach der Zahl der immatrikulierten<br />

Studierenden. Die Hochschulen verwenden es ausschließlich<br />

und unmittelbar für die in § 1 Abs. 3 dieser Satzung<br />

genannten Zwecke.<br />

§ 15 Genehmigung und In-Kraft-Treten<br />

Die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums für<br />

Wissenschaft und Kultur. Sie tritt nach ihrer Bekanntmachung<br />

im amtlichen Verkündungsblatt der Universität Osnabrück so -<br />

wie darüber hinaus an allen Standorten im Zuständigkeits be -<br />

reich des Studentenwerkes in Kraft.<br />

Geschäftsbericht 2004/2005<br />

Satzung des Studentenwerks<br />

43

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!