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RAL 1015 taxi news Heft 4-2013

Freie und unabhängige Zeitschrift für das Taxigewerbe

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der Staat seinem demokratisch legitimierten<br />

Anspruch auf das Geld seiner Bürger mit kräftigen<br />

Strafandrohungen Nachdruck verleiht.<br />

Und diese können recht happig ausfallen<br />

und treffen, um gleich ein altes Vorurteil<br />

abzu bauen, jeden, der sich an einer Hinterziehung<br />

von Steuern und Abgaben beteiligt,<br />

gleichermaßen. Sie treffen nicht nur<br />

die „reichen“ Arbeitgeber, auch die „armen“<br />

Arbeitnehmer, die sich wissentlich beteiligen,<br />

sind dran. Das Gesetz macht insoweit keinen<br />

Unterschied zwischen Arbeitgebern und<br />

Arbeitnehmern.<br />

Das Gesetz macht auch keinen Unterschied,<br />

wenn es um die Nachforderung hinterzogener<br />

Steuern und Abgaben geht. Zwar ist<br />

der Arbeitgeber grundsätzlich zur ordnungsgemäßen<br />

Abführung von Lohnsteuern und<br />

Sozialabgaben verpflichtet, verletzt er diese<br />

Pflicht unter Mitwirkung des Arbeitnehmers,<br />

haftet der Arbeitnehmer genauso wie der<br />

Arbeitgeber. Es ist schon ein wenig her, dass<br />

ein Brandenburgischer Taxiunternehmer aufflog,<br />

der in großem Stil unter aktiver Mithilfe<br />

seiner Fahrer vornehmlich Lohnsteuern<br />

hinterzog. Als man ihm dann endlich nach<br />

einigen Jahren auf die Schliche gekommen<br />

war, hatte sich ein erkleckliches Sümmchen<br />

angesammelt, was den Unternehmer auf der<br />

Stelle in die Insolvenz getrieben hatte. Darauf<br />

hin wurden die entsprechenden Fahrer, die<br />

zum Teil ihren Wohnsitz in Berlin hatten, von<br />

RECHT & STEUERN<br />

den Finanzbehörden auf Heller und Pfennig<br />

zur Nachzahlung in Anspruch genommen,<br />

von den ebenfalls geforderten Zinsen ganz<br />

zu schweigen. Einer Bestrafung entgingen<br />

die betreffenden Fahrer nur deshalb, weil die<br />

Sache strafrechtlich zwischenzeitlich verjährt<br />

war.<br />

Es sei einzelnen vielleicht nicht ganz so charakterfesten<br />

Mitgliedern des Gewerbes vor<br />

Augen geführt, welche strafrechtlichen Risiken<br />

sie bei verschiedenen ins Auge gefassten<br />

Spielarten der Steuer- und Abgabenhinterziehung<br />

auf sich nehmen würden, wobei<br />

darüber hinausgehende Sanktionen steuerrechtlicher<br />

und konzessionsrechtlicher Art<br />

(besonders Steuernachforderung und Widerruf<br />

der Taxenkonzession) außen vor bleiben<br />

sollen.<br />

Also, fangen wir mal an mit der gewöhnlichen<br />

Steuerhinterziehung.<br />

In § 370 Abgabenordnung (AO) heißt es:<br />

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder<br />

mit Geldstrafe wird bestraft, wer Finanzbehörden<br />

oder anderen Behörden über<br />

steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige<br />

oder unvollständige Angaben macht,<br />

die Finanzbehörden pflichtwidrig über<br />

steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis<br />

lässt oder<br />

RECHT & STEUERN W<br />

pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen<br />

oder Steuerstemplern unterlässt<br />

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich<br />

oder einen anderen nicht gerechtfertigte<br />

Steuervorteile erlangt.<br />

Als ob dies schon nicht genug ist, gibt es dann<br />

noch als Steigerung den Tatbestand<br />

Gewerbliche Steuerhinterziehung!<br />

(§ 370a AO)<br />

Dieser Tatbestand behandelt die gewerbliche<br />

oder bandenmäßige Steuerhinterziehung von<br />

großem Ausmaß nach § 370a AO und droht<br />

mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu<br />

zehn (!) Jahren.<br />

Was verbirgt sich dahinter? Eine „gewerbsmäßige<br />

Tat“ im strafrechtlichen Sinne liegt<br />

dann vor, wenn die Tat wiederholt begangen<br />

wird und sich der Täter dadurch eine nicht<br />

nur vorübergehende Einnahmequelle von geringem<br />

Umfang verschafft. Die Bestimmung<br />

sollte (eigentlich) die internationalen Waffenund<br />

Drogenhändler treffen, sie kann aber<br />

durchaus fast allen Steuerbürgern das Leben<br />

schwer machen. Wann der Tatbestand einer<br />

gewerblichen Steuerhinterziehung erfüllt ist,<br />

kann derzeit nur geschätzt werden, da die<br />

Rechtsprechung zu dem Thema noch nicht<br />

sehr umfangreich ist. Auch der Begriff des<br />

„großen Ausmaßes“ ist für den Bereich der<br />

Steuerhinterziehung nicht hinreichend defi -<br />

Wir haben unser Team verstärkt!<br />

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass es uns gelungen ist,<br />

Herrn Rechtsanwalt Daniel Herbst als weitere Verstärkung in unserem Team<br />

willkommen heißen zu dürfen.<br />

Vielen Leserinnen und Lesern wird Herr Rechtsanwalt Herbst als dynamischer<br />

und besonders in Verkehrsdingen erfahrener Kollegen ein Begriff sein, der<br />

während seiner Beratertätigkeit in den Räumen des TVB den Kollegen mit<br />

Rat und Tat zur Seite stand oder durch seine in der Presse erschienenen Beiträge<br />

die dem Laien nicht immer verständliche Welt der Juristerei nahezubringen<br />

vermochte. Herrn Rechtsanwalt Herbst und seiner Tätigkeit als Versammlungsleiter<br />

war es auch zu verdanken, dass der TVB seine in den letzten<br />

Jahren abgehaltenen Mitglieder versammlungen mit Anstand über die Bühne<br />

bringen konnte.<br />

Rechtsanwalt Daniel Herbst<br />

ist seit April <strong>2013</strong> Teil unseres bewährten Teams aus Rechtsanwältinnen und<br />

Rechtsanwälten und wird Sie gern in allen Rechtsfragen rund um die Taxe und<br />

rund um das Verkehrsrecht kompetent und fachgerecht betreuen.<br />

Beratung im Taxizentrum<br />

Persiusstraße 7, 10245 Berlin, Telefon (030) 20 20 21 312<br />

Donnerstag von 15.00 - 16.00 Uhr<br />

oder nach Vereinbarung<br />

RECHTSANWÄLTE<br />

& NOTARIN<br />

Andreas Just<br />

Fachanwältin für Arbeitsrecht,<br />

Runa Stopp<br />

Fachanwältin für Verkehrsrecht<br />

Daniel Herbst<br />

Martina Schweickhardt Notarin<br />

Nachodstraße 19, 10779 Berlin<br />

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Fax (030) 218 52 70<br />

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Mo, Do 9 - 18 Uhr<br />

Di 9 - 19 Uhr<br />

Mi, Fr 9 - 15 Uhr<br />

<strong>taxi</strong> <strong>news</strong> 4/<strong>2013</strong> 7

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