Person berichtet dann an das Compliance Committee, welches die erforderlichen Schritte in die Wege leitet. Sollten disziplinarische Maßnahmen erforderlich sein, erstattet der Untersucher der Personalabteilung Bericht <strong>und</strong> leitet das Disziplinarverfahren ein. Nach Abschluss der Untersuchung wird der Hinweisgeber über das Ergebnis <strong>und</strong> darüber informiert, welche Maßnahmen das Compliance Committee ergriffen hat oder beabsichtigt. Sollten keine Maßnahmen ergriffen werden, sind die Gründe hierfür dar<strong>zu</strong>legen. 4.3. Schritt 3 Im Falle von Bedenken, dass der direkte Vorgesetzte in das Fehlverhalten involviert ist, eine ordentliche Untersuchung nicht in die Wege geleitet hat oder den Bericht über die Informationen des Hinweisgebers nicht an das Compliance Committee weitergeleitet hat, sollte der Hinweisgeber selbst den Leiter der Rechtsabteilung, Graham Donnell oder ein anderes Mitglied des Compliance Committee informieren. Möchte sich der Hinweisgeber aus anderen Gründen nicht an den direkten Vorgesetzten wenden, sollte er den Leiter der Rechtsabteilung informieren. Jeder Sachverhalt wird zeitnah <strong>und</strong> gründlich von einem angemessenen Vorgesetzten untersucht <strong>und</strong> sehr ernst genommen. Handelt der Hinweisgeber in gutem Glauben <strong>und</strong> sollte sich herausstellen, dass die Anschuldigungen unbegründet sind, wird er für diesen Irrtum nicht bestraft. Jeder Hinweis, der im Rahmen dieser <strong>Regelungen</strong> in gutem Glauben abgegeben wird ist wertvoll für <strong>Stemcor</strong>. Bestehen Unsicherheiten, ob ein Sachverhalt im Rahmen dieser <strong>Regelungen</strong> vorliegt, ermutigen wir jeden, seine Bedenken dem direkten Vorgesetzten mit<strong>zu</strong>teilen. Bei wissentlich falschen Anschuldigungen eines Mitarbeiters gegen einen Kollegen wird <strong>Stemcor</strong> jedoch ein Disziplinarverfahren einleiten. 5. Geheimhaltung Bei im Rahmen dieser <strong>Regelungen</strong> erteilten Informationen wird alles dafür getan, die Identität des Hinweisgebers geheim <strong>zu</strong> halten, <strong>zu</strong>mindest bis eine offizielle Untersuchung anläuft. Damit eine Untersuchung des mutmaßlichen Fehlverhaltens nicht gefährdet wird, ist der Hinweisgeber aufgefordert, die Hinweisgabe, die Art des Hinweises <strong>und</strong> die Identität der beteiligten Personen vertraulich <strong>zu</strong> behandeln. Es kann jedoch Umstände geben, in denen es aufgr<strong>und</strong> der Art der Untersuchung oder des Hinweises erforderlich ist, die Identität des Hinweisgebers offen<strong>zu</strong>legen. Dies kann im Zusammenhang mit da<strong>zu</strong>gehörigen Disziplinarverfahren, strafrechtlichen Ermittlungen oder Gerichtsverfahren der Fall sein. Sollten unserer Meinung nach solche Umstände bestehen werden wir versuchen, den Hinweisgeber darüber <strong>zu</strong> informieren, dass seine Identität voraussichtlich offengelegt wird. Sollte die Beteiligung des Hinweisgebers an einer Untersuchung notwendig sein, wird die Tatsache, von wem der Hinweis ursprünglich kam, soweit wie möglich vertraulich behandelt <strong>und</strong> es werden angemessene Maßnahmen ergriffen, um den Hinweisgeber vor Schikanierung oder anderen Schäden <strong>zu</strong> bewahren. Es ist jedoch möglich, dass die Rolle als Hinweisgeber im Verlauf der Untersuchung gegenüber Dritten offensichtlich wird. 6. Schutz <strong>und</strong> Unterstüt<strong>zu</strong>ng für Hinweisgeber Sollten im Rahmen dieser <strong>Regelungen</strong> in gutem Glauben ehrliche Hinweise geben werden, wird der Hinweisgeber aufgr<strong>und</strong> seiner Angaben weder entlassen noch nachteilig behandelt. Nachteilige Behandlung beinhaltet ungerechtfertigte Disziplinarverfahren, Schikanierung oder Bedrohung. Ist der Hinweisgeber der Meinung, dass er aufgr<strong>und</strong> von im Rahmen dieser <strong>Regelungen</strong> geäußerten Hinweisen nachteilige Behandlung am Arbeitsplatz erfährt, sollte er unverzüglich <strong>zu</strong>nächst den direkten Vorgesetzten oder das Compliance Committee informieren. Wird keine Abhilfe geschaffen, kann der Hinweisgeber im Rahmen des Beschwerdeverfahrens offiziell Beschwerde einlegen. Gegen Mitarbeiter, die Hinweisgeber im Rahmen dieser <strong>Regelungen</strong> schikanieren oder sich an ihnen rächen, werden Disziplinarverfahren eingeleitet.
Bei anonymen Hinweisen oder Nichteinhaltung der Vorgaben dieser <strong>Regelungen</strong> kann der oben beschriebene Schutz nicht gewährt werden. Zusätzlich droht bei absichtlich falschen Anschuldigungen gegen einen Kollegen ein Disziplinarverfahren von <strong>Stemcor</strong>.