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Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen - Gutscheingruppe

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6. Die gesetzliche Bleiberechtsregelung (§ 104a AufenthG, § 23<br />

Abs. 1 AufenthG)Die gesetzliche Bleiberechtsregelung (§<br />

104a AufenthG, § 23 Abs. 1 AufenthG)<br />

Nachfolgend e<strong>in</strong>e Darstellung zur gesetzlichen Bleiberechtsregelung und ihrer<br />

Umsetzung <strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong> durch die GGUA Münster<br />

Die gesetzliche Altfallregelung nach § 104a AufenthG <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 23 Abs. 1<br />

AufenthG<br />

Mit dem Richtl<strong>in</strong>ienumsetzungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz ist am 28. August 2007 e<strong>in</strong>e<br />

gesetzliche Alt- oder Bleiberechtsreglung <strong>in</strong> § 104a AufenthG <strong>in</strong> Kraft getreten. Grundsätzlich wird<br />

die Sicherung des Lebensunterhaltes vorausgesetzt. E<strong>in</strong>e Übergangsfrist zur Arbeitsaufnahme wird<br />

e<strong>in</strong>geräumt und e<strong>in</strong>ige Ausnahmen gibt es.<br />

Wer fällt unter die gesetzliche Altfallregelung?<br />

Der § 104a AufenthG enthält e<strong>in</strong>en so genannten Stichtag, an dem bestimmte Aufenthaltszeiten<br />

vorliegen müssen. Dies ist der 1. Juli 2007. Zu diesem Stichtag muss entweder e<strong>in</strong> 6- oder 8jähriger<br />

Inlandsaufenthalt gegeben se<strong>in</strong>. Das heißt auch, wer den Stichtag auch nur um e<strong>in</strong>en Tag<br />

verpasst hat, kann von dieser Regelung nicht profitieren.<br />

Unter bestimmten Umständen erhalten <strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong> und Migranten/<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis<br />

nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Diese Aufenthalterlaubnis setzt aber die Lebensunterhaltssicherung<br />

voraus, es sei denn, die Betroffenen fallen unter die unten aufgeführten Ausnahmen. Fällt man also<br />

weder unter die Ausnahmeregelungen noch ist der Lebensunterhalt gesichert, kann nur e<strong>in</strong>e<br />

Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt werden. Diese wird auch<br />

Aufenthaltserlaubnis auf Probe genannt, weil sie schlechter ausgestattet ist als die nach § 23 Abs. 1<br />

AufenthG. Wer fällt unter diese gesetzliche Altfallregelung?<br />

• <strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong> und Migranten und Migrant<strong>in</strong>nen mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em m<strong>in</strong>derjährigen (unter<br />

18 Jahre alten) K<strong>in</strong>d, wenn m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Elternteil vor dem 1.7.2001 (6-Jahresfrist) nach<br />

Deutschland e<strong>in</strong>gereist ist und sich seit dem ununterbrochen hier aufhält. Bei K<strong>in</strong>dern im<br />

schulpflichtigen Alter muss der regelmäßige Schulbesuch nachgewiesen werden. Die<br />

jeweiligen Ehegatten oder Partner s<strong>in</strong>d im Gesetzestext nicht benannt und müssen daher<br />

entweder selbst auch die Aufenthaltsbed<strong>in</strong>gungen erfüllen oder erhalten e<strong>in</strong>e<br />

Aufenthalterlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Im schlimmsten Fall würden sie weiterh<strong>in</strong><br />

geduldet.<br />

• <strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong> und Migranten und Migrant<strong>in</strong>nen ohne K<strong>in</strong>der oder mit bereits volljährigen<br />

K<strong>in</strong>dern, wenn sie vor dem 1.7.1999 (8-Jahresfrist) nach Deutschland e<strong>in</strong>gereist s<strong>in</strong>d und<br />

sich seit dem ununterbrochen hier aufhalten. Nach dem Gesetzestext werden die ledigen<br />

volljährigen K<strong>in</strong>der von Bleibeberechtigten auch dann begünstigt, wenn sie nicht selbst die<br />

Aufenthaltszeiten erfüllen, aber ihre Eltern. Das niedersächsische Innenm<strong>in</strong>isterium<br />

behauptet, dies sei e<strong>in</strong>e “missglückte” Gesetzesformulierung, und will dies nicht<br />

akzeptieren, aber der Gesetzestext ist <strong>in</strong>soweit e<strong>in</strong>deutig. In jedem Fall muss e<strong>in</strong>e so<br />

genannte positive Integrationsprognose vorliegen. Das heißt, es wird geschaut, <strong>in</strong> wie weit<br />

Sprachkenntnisse vorliegen und zum<strong>in</strong>dest <strong>in</strong> der Zukunft der Lebensunterhalt eigenständig<br />

gesichert se<strong>in</strong> wird. Die jeweiligen Ehegatten oder Partner s<strong>in</strong>d im Gesetzestext nicht<br />

benannt und müssen daher entweder selbst auch die Aufenthaltsbed<strong>in</strong>gungen erfüllen oder<br />

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