Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen - Gutscheingruppe
Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen - Gutscheingruppe
Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen - Gutscheingruppe
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
6. Die gesetzliche Bleiberechtsregelung (§ 104a AufenthG, § 23<br />
Abs. 1 AufenthG)Die gesetzliche Bleiberechtsregelung (§<br />
104a AufenthG, § 23 Abs. 1 AufenthG)<br />
Nachfolgend e<strong>in</strong>e Darstellung zur gesetzlichen Bleiberechtsregelung und ihrer<br />
Umsetzung <strong>in</strong> <strong>Niedersachsen</strong> durch die GGUA Münster<br />
Die gesetzliche Altfallregelung nach § 104a AufenthG <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 23 Abs. 1<br />
AufenthG<br />
Mit dem Richtl<strong>in</strong>ienumsetzungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz ist am 28. August 2007 e<strong>in</strong>e<br />
gesetzliche Alt- oder Bleiberechtsreglung <strong>in</strong> § 104a AufenthG <strong>in</strong> Kraft getreten. Grundsätzlich wird<br />
die Sicherung des Lebensunterhaltes vorausgesetzt. E<strong>in</strong>e Übergangsfrist zur Arbeitsaufnahme wird<br />
e<strong>in</strong>geräumt und e<strong>in</strong>ige Ausnahmen gibt es.<br />
Wer fällt unter die gesetzliche Altfallregelung?<br />
Der § 104a AufenthG enthält e<strong>in</strong>en so genannten Stichtag, an dem bestimmte Aufenthaltszeiten<br />
vorliegen müssen. Dies ist der 1. Juli 2007. Zu diesem Stichtag muss entweder e<strong>in</strong> 6- oder 8jähriger<br />
Inlandsaufenthalt gegeben se<strong>in</strong>. Das heißt auch, wer den Stichtag auch nur um e<strong>in</strong>en Tag<br />
verpasst hat, kann von dieser Regelung nicht profitieren.<br />
Unter bestimmten Umständen erhalten <strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong> und Migranten/<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis<br />
nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Diese Aufenthalterlaubnis setzt aber die Lebensunterhaltssicherung<br />
voraus, es sei denn, die Betroffenen fallen unter die unten aufgeführten Ausnahmen. Fällt man also<br />
weder unter die Ausnahmeregelungen noch ist der Lebensunterhalt gesichert, kann nur e<strong>in</strong>e<br />
Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt werden. Diese wird auch<br />
Aufenthaltserlaubnis auf Probe genannt, weil sie schlechter ausgestattet ist als die nach § 23 Abs. 1<br />
AufenthG. Wer fällt unter diese gesetzliche Altfallregelung?<br />
• <strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong> und Migranten und Migrant<strong>in</strong>nen mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em m<strong>in</strong>derjährigen (unter<br />
18 Jahre alten) K<strong>in</strong>d, wenn m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Elternteil vor dem 1.7.2001 (6-Jahresfrist) nach<br />
Deutschland e<strong>in</strong>gereist ist und sich seit dem ununterbrochen hier aufhält. Bei K<strong>in</strong>dern im<br />
schulpflichtigen Alter muss der regelmäßige Schulbesuch nachgewiesen werden. Die<br />
jeweiligen Ehegatten oder Partner s<strong>in</strong>d im Gesetzestext nicht benannt und müssen daher<br />
entweder selbst auch die Aufenthaltsbed<strong>in</strong>gungen erfüllen oder erhalten e<strong>in</strong>e<br />
Aufenthalterlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Im schlimmsten Fall würden sie weiterh<strong>in</strong><br />
geduldet.<br />
• <strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong> und Migranten und Migrant<strong>in</strong>nen ohne K<strong>in</strong>der oder mit bereits volljährigen<br />
K<strong>in</strong>dern, wenn sie vor dem 1.7.1999 (8-Jahresfrist) nach Deutschland e<strong>in</strong>gereist s<strong>in</strong>d und<br />
sich seit dem ununterbrochen hier aufhalten. Nach dem Gesetzestext werden die ledigen<br />
volljährigen K<strong>in</strong>der von Bleibeberechtigten auch dann begünstigt, wenn sie nicht selbst die<br />
Aufenthaltszeiten erfüllen, aber ihre Eltern. Das niedersächsische Innenm<strong>in</strong>isterium<br />
behauptet, dies sei e<strong>in</strong>e “missglückte” Gesetzesformulierung, und will dies nicht<br />
akzeptieren, aber der Gesetzestext ist <strong>in</strong>soweit e<strong>in</strong>deutig. In jedem Fall muss e<strong>in</strong>e so<br />
genannte positive Integrationsprognose vorliegen. Das heißt, es wird geschaut, <strong>in</strong> wie weit<br />
Sprachkenntnisse vorliegen und zum<strong>in</strong>dest <strong>in</strong> der Zukunft der Lebensunterhalt eigenständig<br />
gesichert se<strong>in</strong> wird. Die jeweiligen Ehegatten oder Partner s<strong>in</strong>d im Gesetzestext nicht<br />
benannt und müssen daher entweder selbst auch die Aufenthaltsbed<strong>in</strong>gungen erfüllen oder<br />
Seite 27 von 201