Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen - Gutscheingruppe
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Gutsche<strong>in</strong>praxis<br />
In <strong>Niedersachsen</strong> erhalten Sie Leistungen <strong>für</strong> Lebensmittel und andere D<strong>in</strong>ge des täglichen Bedarfs<br />
<strong>in</strong> Form von Gutsche<strong>in</strong>en ausgezahlt. Damit s<strong>in</strong>d Sie <strong>in</strong> Ihrem Alltag stark e<strong>in</strong>geschränkt. Politische<br />
Proteste und Aktionen dagegen haben <strong>in</strong> anderen Bundesländern dazu geführt, dass Bargeld<br />
ausgezahlt wird. Die Niedersächsische Landesregierung bleibt <strong>in</strong> diesem Punkt aber hart und<br />
verlangt von den Kommunen, ke<strong>in</strong> Bargeld zu gewähren. In manchen anderen Bundesländern<br />
erhalten <strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong> Essen und Hygieneartikel nur <strong>in</strong> Paketen zugeteilt.<br />
� In vielen Kommunen <strong>Niedersachsen</strong>s gibt es politische Initiativen, die zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>en<br />
kle<strong>in</strong>en Teil Ihrer Gutsche<strong>in</strong>e <strong>in</strong> Bargeld umtauschen und selber damit e<strong>in</strong>kaufen gehen.<br />
Erkundigen Sie sich beim Flüchtl<strong>in</strong>gsrat <strong>Niedersachsen</strong>, ob es e<strong>in</strong>en Umtausch <strong>in</strong> Ihrer Stadt gibt.<br />
� Sie haben nur e<strong>in</strong>e sehr ger<strong>in</strong>ge Chance, beim Sozialamt Bargeld <strong>für</strong> sich durchzusetzen. Das<br />
wäre zum Beispiel denkbar, wenn Sie gehbeh<strong>in</strong>dert oder krank s<strong>in</strong>d und der Weg zum nächsten<br />
Laden, der Gutsche<strong>in</strong>e akzeptiert, zu weit weg ist.<br />
� Wenn Sie sich mit den Gutsche<strong>in</strong>en diskrim<strong>in</strong>iert fühlen oder <strong>in</strong> bestimmten Geschäften unfair<br />
behandelt werden (zum Beispiel ke<strong>in</strong> Wechselgeld erhalten, was illegal wäre!), können Sie das<br />
öffentlich machen. Gehen Sie zur örtlichen Presse und besuchen Sie die Parteien. Schreiben Sie an<br />
das Niedersächsische Innenm<strong>in</strong>isterium und schildern Sie Ihre Erfahrungen. Schließen Sie sich<br />
e<strong>in</strong>er Initiative an oder gründen Sie mit anderen <strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong>n und Unterstützern e<strong>in</strong>e Initiative, um<br />
gegen die Gutsche<strong>in</strong>e zu kämpfen. Sprechen Sie die örtliche Presse an und versuchen Sie so,<br />
unfaire Geschäfte zu e<strong>in</strong>er anderen Praxis zu bewegen.<br />
Höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG – ke<strong>in</strong>e Gutsche<strong>in</strong>e mehr<br />
Wenn Sie vier Jahre Leistungen nach dem AsylbLG bezogen haben, werden Ihre Leistungen nach<br />
§ 2 AsylbLG auf das Niveau der Sozialhilfe <strong>für</strong> Deutsche erhöht. Diese Umstellung muss <strong>für</strong><br />
<strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong> mit Aufenthaltsgestattung automatisch erfolgen. Falls das Sozialamt diese Umstellung<br />
nicht automatisch gemacht haben sollte und Sie deshalb länger als vier Jahre Grundleistungen<br />
erhalten haben, können Sie rückwirkend e<strong>in</strong>e Nachzahlung der Leistungen nach § 2 AsylbLG<br />
beantragen (Antrag auf Überprüfung e<strong>in</strong>es rechtswidrigen Verwaltungsaktes, auch wenn er<br />
unanfechtbar geworden ist, gemäß § 44 SGB X).<br />
Für die Vierjahresfrist zählen die Zeiten, <strong>in</strong> denen Sie tatsächlich Leistungen nach dem<br />
Asylbewerberleistungsgesetz <strong>in</strong> Anspruch genommen haben. Wenn Sie sich also zum Beispiel e<strong>in</strong><br />
Jahr lang durch Arbeit selbst f<strong>in</strong>anzieren, zählt dieses Jahr nicht mit, und die Bezugszeit verlängert<br />
sich um e<strong>in</strong> Jahr.<br />
Ob <strong>für</strong> die Berechnung der Bezugszeiten andere Sozialleistungen angerechnet werden<br />
(Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe), ist umstritten. Nach Ansicht des niedersächsischen<br />
Innenm<strong>in</strong>isteriums zählen diese Zeiten <strong>für</strong> die Vierjahresfrist nicht mit (Erlass vom 4.9.2007).<br />
Auch das Bundessozialgericht hat im Jahr 2008 entschieden, dass zum<strong>in</strong>dest Leistungen nach § 2<br />
AsylbLG nicht auf die Vierjahresfrist angerechnet werden. Wenn bei Ihnen <strong>für</strong> die Berechnung der<br />
Vierjahresfrist der Bezug anderer Sozialleistungen nach Ansicht des Sozialamtes nicht angerechnet<br />
werden soll, wenden Sie sich bitte an e<strong>in</strong>e Beratungsstelle.<br />
Vom Arbeitslosengeld II („ALG II”, auch „Hartz IV” genannt) s<strong>in</strong>d Sie ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1<br />
SGB II). Die Leistungen nach § 2 AsylbLG orientieren sich an der „Sozialhilfe” nach dem Zwölften<br />
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