Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen - Gutscheingruppe
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10.2 Wohnen, Umziehen und Reisen<br />
Wohnen<br />
Spätestens mit der Flüchtl<strong>in</strong>gsanerkennung haben Sie auch das Recht, e<strong>in</strong>e eigene Wohnung zu<br />
beziehen. Das Sozialamt übernimmt da<strong>für</strong> die Miete, solange Sie ke<strong>in</strong> eigenes E<strong>in</strong>kommen haben.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs gibt es e<strong>in</strong>e Höchstgrenze <strong>für</strong> „angemessene” Mietkosten.<br />
� Erkundigen Sie sich bei e<strong>in</strong>er Beratungsstelle oder beim örtlichen Mietervere<strong>in</strong>, bis zu welcher<br />
Höhe die Arbeitsagentur bzw. das Sozialamt die Mietkosten <strong>für</strong> Sie und Ihre Familie übernehmen<br />
muss.<br />
Arbeitslose junge Menschen unter 25 Jahren, die aus der Wohnung der Eltern ausziehen, erhalten<br />
unter Umständen ke<strong>in</strong>e soziale Unterstützung <strong>für</strong> die Wohnung und nur 80 Prozent des<br />
Arbeitslosengeldes II (§§ 22 Abs. 2 a, 20 Abs. 2 a SGB II).<br />
Wohnsitzauflage<br />
Mit e<strong>in</strong>er Niederlassungserlaubnis können Sie <strong>in</strong>nerhalb Deutschlands umziehen, woh<strong>in</strong> Sie wollen.<br />
Ob Sie an Ihrem Zuzugsort auf Sozialleistungen angewiesen s<strong>in</strong>d, spielt dabei ke<strong>in</strong>e Rolle.<br />
Auch mit e<strong>in</strong>er Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG darf die Ausländerbehörde<br />
Ihnen e<strong>in</strong>en Umzug nicht mehr verbieten. Das Bundesverwaltungsgericht hat im 15. Januar 2008<br />
entschieden, dass e<strong>in</strong>e Wohnsitzauflage <strong>für</strong> anerkannte <strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong> rechtswidrig ist. Deshalb dürfen<br />
Sie mit e<strong>in</strong>er dieser Aufenthaltserlaubnisse frei umziehen - sowohl <strong>in</strong>nerhalb Nidersachsens als<br />
auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong> anderes Bundesland. Wenn Sie Familienangehörige (m<strong>in</strong>derjährige K<strong>in</strong>der oder<br />
Ehegatte) haben, die e<strong>in</strong>e andere Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitzen, wird<br />
auch <strong>für</strong> diese ke<strong>in</strong>e Beschränkung bei der Wohnsitznahme verfügt. Sie können ohne Erlaubnis der<br />
Ausländerbehörde zusammenziehen.<br />
� Wenn Ihnen die Ausländerbehörde e<strong>in</strong>en Umzug verweigert, lassen Sie sich von e<strong>in</strong>em<br />
Rechtsanwalt, e<strong>in</strong>er Rechtsanwält<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>er Beratungsstelle beraten.<br />
Reisen und Umzug <strong>in</strong>s Ausland<br />
Reisen ist <strong>für</strong> Sie weitgehend unproblematisch. Als anerkannter Flüchtl<strong>in</strong>g dürfen Sie sich<br />
<strong>in</strong>nerhalb Deutschlands grundsätzlich frei bewegen. Alle Staaten, die die Genfer<br />
Flüchtl<strong>in</strong>gskonvention unterzeichnet haben, erkennen den GFK-Pass als Ausweis und Reisepass an.<br />
Dies s<strong>in</strong>d weltweit über 100 Staaten. Damit ist e<strong>in</strong>e visumfreie E<strong>in</strong>reise <strong>in</strong> fast alle europäischen<br />
Länder (Schengen-Staaten) problemlos möglich. Dort dürfen Sie sich <strong>für</strong> drei Monate - jeweils<br />
<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Zeitraums von sechs Monaten - ohne Visum aufhalten. Sie dürfen dort allerd<strong>in</strong>gs<br />
nicht arbeiten.<br />
Als anerkannter Flüchtl<strong>in</strong>g besitzen Sie aber ke<strong>in</strong>e Freizügigkeit <strong>in</strong> der EU. Das heißt, Sie müssen<br />
grundsätzlich <strong>in</strong> dem Staat leben, <strong>in</strong> dem Sie die Anerkennung und Aufenthaltserlaubnis erhalten<br />
haben. Im E<strong>in</strong>zelfall kann aber der andere Staat aus besonderen Gründen (zum Beispiel Heirat mit<br />
e<strong>in</strong>em Staatsangehörigen dieses Staates) e<strong>in</strong>en Umzug zulassen.<br />
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