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dass mit <strong>de</strong>r vorherrschen<strong>de</strong>n Meinung davon<br />
auszugehen sei, dass zur Ladung im Sinne <strong>de</strong>s<br />
§ 22 Abs. 1 StVO die nicht zur Fahrzeugausrüstung<br />
gehören<strong>de</strong>n Sachen zählen, die zum Zweck<br />
<strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung auf, in o<strong>de</strong>r an einem Fahrzeug<br />
untergebracht wer<strong>de</strong>n. Dabei sind nicht mehr Ladungsteil,<br />
son<strong>de</strong>rn Ausstattungsteil die Sachen,<br />
die charakterisierend für das jeweilige Fahrzeug<br />
sind, womit Ladung zugleich <strong>de</strong>r zu transportieren<strong>de</strong><br />
Gegenstand in seinem konkreten Zustand<br />
zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s La<strong>de</strong>vorgangs und Transportes<br />
ist. Unter Berücksichtigung dieser Sichtweise<br />
hat das OLG Hamm (a.a.O.) angenommen, dass<br />
eine befüllte Werkzeugkiste im Fußraum eines<br />
Kraftfahrzeugs – eine landwirtschaftliche Zugmaschine<br />
– als Ladung im Sinne <strong>de</strong>s § 22 Abs. 1<br />
StVO anzusehen ist, auch wenn das mitgeführte<br />
Werkzeug letztlich <strong>de</strong>m Fahrzeug dient.<br />
Gegen § 22 Abs. 1 StVO wird bereits dann verstoßen,<br />
wenn beispielsweise bei einer Notbremsung<br />
die Ladung verrutscht. Dies hat bereits das<br />
OLG Düsseldorf (Beschluss vom 02.04.1984, Az.<br />
1 U 116/83) vor längerer Zeit entschie<strong>de</strong>n. Eine<br />
im Sinne von StVO § 22 verkehrssichere Beladung<br />
verlangt, dass die Beladung auch <strong>de</strong>r durch einen<br />
Dritten ausgelösten Notbremsung standhält.<br />
Was alles einem Fahrzeug eigen ist, ohne dass<br />
es sich fahrzeuguntypisch verhält, also auch die<br />
volle Ausnutzung seiner Abbremsbarkeit, muss<br />
realisierbar sein, ohne dass die Ladung Scha<strong>de</strong>n<br />
nimmt o<strong>de</strong>r anrichtet. Deshalb müssen auch<br />
bei einer Beladung mit han<strong>de</strong>lsüblichen Boxpa-<br />
2. PLATZ<br />
„FLOTTINA AWARDS 2012“*<br />
Beliebtestes Import-Fahrzeug <strong>de</strong>r oberen Mittelklasse<br />
letten sowohl die Boxpaletten mit <strong>de</strong>m Stapel<br />
fest verbun<strong>de</strong>n als auch <strong>de</strong>r Stapel als solcher<br />
innerhalb <strong>de</strong>s Fahrzeuges nach allen Seiten gegen<br />
Kippen und Verschieben gesichert wer<strong>de</strong>n.<br />
Scha<strong>de</strong>nsursächliches Ladungsverschul<strong>de</strong>n hat<br />
bei <strong>de</strong>r Abwägung Gewicht.<br />
Kurios hört sich das Ganze mitunter an, wenn es<br />
„nur“ um „Lehmklumpen“ am Transportgut geht.<br />
So zählen nach einer Entscheidung <strong>de</strong>s OLG Hamm<br />
(Beschluss vom 02.02.2006, Az. 4 Ss OWi 32/06)<br />
zur beson<strong>de</strong>rs zu sichern<strong>de</strong>n Ladung im Sinne<br />
<strong>de</strong>s § 22 Abs. 1 StVO auch Lehmanhaftungen<br />
an einem Bagger, <strong>de</strong>r auf einem Lkw-Anhänger<br />
transportiert wird, mithin an einer Sache, <strong>de</strong>ren<br />
Beför<strong>de</strong>rung Zweck <strong>de</strong>r Fahrt ist. Nachvollziehbar<br />
ist aber, dass <strong>de</strong>r Schutzzweck <strong>de</strong>r Norm verlangt,<br />
geeignete Sicherungs- o<strong>de</strong>r Reinigungsmaßnahmen<br />
auszuführen, um das Herabfallen von Lehmbrocken<br />
und die hieraus resultieren<strong>de</strong>n Gefährdungen<br />
nachfolgen<strong>de</strong>r Fahrzeuge zu verhin<strong>de</strong>rn.<br />
Nach einer Entscheidung <strong>de</strong>s LG Bonn (Urteil vom<br />
16.10.2002, Az. 2 O 237/02) ist die Sachlage aber<br />
bei einer ausgefahrenen Hubla<strong>de</strong>bühne eines<br />
(stehen<strong>de</strong>n) Lkw an<strong>de</strong>rs zu beurteilen. Die Hubla<strong>de</strong>bühne<br />
eines Lkw muss nur mit Warneinrichtungen<br />
nach § 53b Abs. 5 StVZO versehen sein.<br />
Eine Verpflichtung zu weitergehen<strong>de</strong>n Sicherungsmaßnahmen<br />
ergibt sich nicht aus § 22 Abs.<br />
4 StVO, da eine Hubla<strong>de</strong>bühne keine Ladung im<br />
Sinne dieser Vorschrift ist (entgegen OLG Hamm,<br />
18. Oktober 1991, 9 U 114/90, NZV 1992, 115).<br />
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Fährt ein Fahrzeug auf die heruntergelassene<br />
Hubla<strong>de</strong>bühne eines vorschriftswidrig geparkten<br />
Lkw auf, so tritt das Verschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Falschparkers<br />
bei <strong>de</strong>r Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2<br />
StVG zurück, wenn <strong>de</strong>r Lkw über die gemäß § 53<br />
Abs. 5 StVZO vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen<br />
im Bereich <strong>de</strong>r Hubla<strong>de</strong>bühne verfügt.<br />
Wie muss konkret gesichert wer<strong>de</strong>n?<br />
Die Bestimmung <strong>de</strong>r nach § 22 Abs. 1 StVO zu<br />
treffen<strong>de</strong>n Sicherungsmaßnahmen hängt naturgemäß<br />
von <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Ladung und <strong>de</strong>s verwen<strong>de</strong>ten<br />
Transportmittels ab und ist daher nur im<br />
Einzelfall möglich. Ein wirksamer Schutz durch<br />
sichere Verladung hängt weitgehend von <strong>de</strong>n<br />
Eigenschaften <strong>de</strong>r zu verla<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Gegenstän<strong>de</strong><br />
(wie <strong>de</strong>ren Material, Gewicht und Rutschfestigkeit)<br />
ab (vergleiche OLG Celle, Beschluss vom<br />
28.02.2007, Az. 322 Ss 39/07).<br />
Nach <strong>de</strong>r Vorstellung <strong>de</strong>s Verordnungsgebers<br />
setzt eine sachgerechte Sicherung <strong>de</strong>r Ladung<br />
ihr Verstauen nach <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Praxis anerkannten<br />
Regeln <strong>de</strong>s Speditions- und Fuhrbetriebes voraus.<br />
Insoweit stellen nach allgemeiner Meinung<br />
in <strong>de</strong>r obergerichtlichen Rechtsprechung die gegenwärtig<br />
anerkannten technischen Beladungsregeln<br />
in <strong>de</strong>r VDI-Richtlinie 2700 „Ladungssicherung<br />
auf Straßenfahrzeugen“ allgemein zu<br />
beachten<strong>de</strong> Grundregeln dar (vergleiche OLG<br />
Hamm, Beschluss vom 06.08.2009, Az. 2 Ss OWi<br />
590/09).<br />
* <strong>Flotte</strong>nmanagement: Ausgabe 03/2012.<br />
Jaguar XF 2.2 L Diesel: Kraftstoffverbrauch in l/100 km: 6,6 (innerorts); 4,8 (außerorts); 5,4 (komb.); CO 2 -Emission in g/km: 149 (komb.);<br />
CO 2 -Effizienzklasse: A; RL 80/1268/EWG. Mo<strong>de</strong>llreihe XF, XJ, XK: Kraftstoffverbrauch in l/100 km: 12,5–5,4 (komb.); CO 2 -Emission in g/km: 292–149 (komb.);<br />
CO 2 -Effizienzklasse: G–A; RL 80/1268/EWG.<br />
Abbildung zeigt Son<strong>de</strong>rausstattung.<br />
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