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dass mit <strong>de</strong>r vorherrschen<strong>de</strong>n Meinung davon<br />

auszugehen sei, dass zur Ladung im Sinne <strong>de</strong>s<br />

§ 22 Abs. 1 StVO die nicht zur Fahrzeugausrüstung<br />

gehören<strong>de</strong>n Sachen zählen, die zum Zweck<br />

<strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung auf, in o<strong>de</strong>r an einem Fahrzeug<br />

untergebracht wer<strong>de</strong>n. Dabei sind nicht mehr Ladungsteil,<br />

son<strong>de</strong>rn Ausstattungsteil die Sachen,<br />

die charakterisierend für das jeweilige Fahrzeug<br />

sind, womit Ladung zugleich <strong>de</strong>r zu transportieren<strong>de</strong><br />

Gegenstand in seinem konkreten Zustand<br />

zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s La<strong>de</strong>vorgangs und Transportes<br />

ist. Unter Berücksichtigung dieser Sichtweise<br />

hat das OLG Hamm (a.a.O.) angenommen, dass<br />

eine befüllte Werkzeugkiste im Fußraum eines<br />

Kraftfahrzeugs – eine landwirtschaftliche Zugmaschine<br />

– als Ladung im Sinne <strong>de</strong>s § 22 Abs. 1<br />

StVO anzusehen ist, auch wenn das mitgeführte<br />

Werkzeug letztlich <strong>de</strong>m Fahrzeug dient.<br />

Gegen § 22 Abs. 1 StVO wird bereits dann verstoßen,<br />

wenn beispielsweise bei einer Notbremsung<br />

die Ladung verrutscht. Dies hat bereits das<br />

OLG Düsseldorf (Beschluss vom 02.04.1984, Az.<br />

1 U 116/83) vor längerer Zeit entschie<strong>de</strong>n. Eine<br />

im Sinne von StVO § 22 verkehrssichere Beladung<br />

verlangt, dass die Beladung auch <strong>de</strong>r durch einen<br />

Dritten ausgelösten Notbremsung standhält.<br />

Was alles einem Fahrzeug eigen ist, ohne dass<br />

es sich fahrzeuguntypisch verhält, also auch die<br />

volle Ausnutzung seiner Abbremsbarkeit, muss<br />

realisierbar sein, ohne dass die Ladung Scha<strong>de</strong>n<br />

nimmt o<strong>de</strong>r anrichtet. Deshalb müssen auch<br />

bei einer Beladung mit han<strong>de</strong>lsüblichen Boxpa-<br />

2. PLATZ<br />

„FLOTTINA AWARDS 2012“*<br />

Beliebtestes Import-Fahrzeug <strong>de</strong>r oberen Mittelklasse<br />

letten sowohl die Boxpaletten mit <strong>de</strong>m Stapel<br />

fest verbun<strong>de</strong>n als auch <strong>de</strong>r Stapel als solcher<br />

innerhalb <strong>de</strong>s Fahrzeuges nach allen Seiten gegen<br />

Kippen und Verschieben gesichert wer<strong>de</strong>n.<br />

Scha<strong>de</strong>nsursächliches Ladungsverschul<strong>de</strong>n hat<br />

bei <strong>de</strong>r Abwägung Gewicht.<br />

Kurios hört sich das Ganze mitunter an, wenn es<br />

„nur“ um „Lehmklumpen“ am Transportgut geht.<br />

So zählen nach einer Entscheidung <strong>de</strong>s OLG Hamm<br />

(Beschluss vom 02.02.2006, Az. 4 Ss OWi 32/06)<br />

zur beson<strong>de</strong>rs zu sichern<strong>de</strong>n Ladung im Sinne<br />

<strong>de</strong>s § 22 Abs. 1 StVO auch Lehmanhaftungen<br />

an einem Bagger, <strong>de</strong>r auf einem Lkw-Anhänger<br />

transportiert wird, mithin an einer Sache, <strong>de</strong>ren<br />

Beför<strong>de</strong>rung Zweck <strong>de</strong>r Fahrt ist. Nachvollziehbar<br />

ist aber, dass <strong>de</strong>r Schutzzweck <strong>de</strong>r Norm verlangt,<br />

geeignete Sicherungs- o<strong>de</strong>r Reinigungsmaßnahmen<br />

auszuführen, um das Herabfallen von Lehmbrocken<br />

und die hieraus resultieren<strong>de</strong>n Gefährdungen<br />

nachfolgen<strong>de</strong>r Fahrzeuge zu verhin<strong>de</strong>rn.<br />

Nach einer Entscheidung <strong>de</strong>s LG Bonn (Urteil vom<br />

16.10.2002, Az. 2 O 237/02) ist die Sachlage aber<br />

bei einer ausgefahrenen Hubla<strong>de</strong>bühne eines<br />

(stehen<strong>de</strong>n) Lkw an<strong>de</strong>rs zu beurteilen. Die Hubla<strong>de</strong>bühne<br />

eines Lkw muss nur mit Warneinrichtungen<br />

nach § 53b Abs. 5 StVZO versehen sein.<br />

Eine Verpflichtung zu weitergehen<strong>de</strong>n Sicherungsmaßnahmen<br />

ergibt sich nicht aus § 22 Abs.<br />

4 StVO, da eine Hubla<strong>de</strong>bühne keine Ladung im<br />

Sinne dieser Vorschrift ist (entgegen OLG Hamm,<br />

18. Oktober 1991, 9 U 114/90, NZV 1992, 115).<br />

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Fährt ein Fahrzeug auf die heruntergelassene<br />

Hubla<strong>de</strong>bühne eines vorschriftswidrig geparkten<br />

Lkw auf, so tritt das Verschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Falschparkers<br />

bei <strong>de</strong>r Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2<br />

StVG zurück, wenn <strong>de</strong>r Lkw über die gemäß § 53<br />

Abs. 5 StVZO vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen<br />

im Bereich <strong>de</strong>r Hubla<strong>de</strong>bühne verfügt.<br />

Wie muss konkret gesichert wer<strong>de</strong>n?<br />

Die Bestimmung <strong>de</strong>r nach § 22 Abs. 1 StVO zu<br />

treffen<strong>de</strong>n Sicherungsmaßnahmen hängt naturgemäß<br />

von <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Ladung und <strong>de</strong>s verwen<strong>de</strong>ten<br />

Transportmittels ab und ist daher nur im<br />

Einzelfall möglich. Ein wirksamer Schutz durch<br />

sichere Verladung hängt weitgehend von <strong>de</strong>n<br />

Eigenschaften <strong>de</strong>r zu verla<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Gegenstän<strong>de</strong><br />

(wie <strong>de</strong>ren Material, Gewicht und Rutschfestigkeit)<br />

ab (vergleiche OLG Celle, Beschluss vom<br />

28.02.2007, Az. 322 Ss 39/07).<br />

Nach <strong>de</strong>r Vorstellung <strong>de</strong>s Verordnungsgebers<br />

setzt eine sachgerechte Sicherung <strong>de</strong>r Ladung<br />

ihr Verstauen nach <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Praxis anerkannten<br />

Regeln <strong>de</strong>s Speditions- und Fuhrbetriebes voraus.<br />

Insoweit stellen nach allgemeiner Meinung<br />

in <strong>de</strong>r obergerichtlichen Rechtsprechung die gegenwärtig<br />

anerkannten technischen Beladungsregeln<br />

in <strong>de</strong>r VDI-Richtlinie 2700 „Ladungssicherung<br />

auf Straßenfahrzeugen“ allgemein zu<br />

beachten<strong>de</strong> Grundregeln dar (vergleiche OLG<br />

Hamm, Beschluss vom 06.08.2009, Az. 2 Ss OWi<br />

590/09).<br />

* <strong>Flotte</strong>nmanagement: Ausgabe 03/2012.<br />

Jaguar XF 2.2 L Diesel: Kraftstoffverbrauch in l/100 km: 6,6 (innerorts); 4,8 (außerorts); 5,4 (komb.); CO 2 -Emission in g/km: 149 (komb.);<br />

CO 2 -Effizienzklasse: A; RL 80/1268/EWG. Mo<strong>de</strong>llreihe XF, XJ, XK: Kraftstoffverbrauch in l/100 km: 12,5–5,4 (komb.); CO 2 -Emission in g/km: 292–149 (komb.);<br />

CO 2 -Effizienzklasse: G–A; RL 80/1268/EWG.<br />

Abbildung zeigt Son<strong>de</strong>rausstattung.<br />

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