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74<br />

<strong>Special</strong> TransporTer<br />

In <strong>de</strong>n letzten Jahren hat die Rechtsprechung<br />

die Anfor<strong>de</strong>rungen an die Ladungssicherung<br />

weiter konkretisiert. Die überwiegen<strong>de</strong> Zahl <strong>de</strong>r<br />

Entscheidungen stammt immer noch aus <strong>de</strong>m<br />

Verkehrsordnungswidrigkeiten- und Scha<strong>de</strong>nersatzrecht.<br />

Insbeson<strong>de</strong>re die mit einer fahrlässig<br />

unzureichen<strong>de</strong>n Ladungssicherung zusammenhängen<strong>de</strong>n<br />

Fragen sind inzwischen hinreichend<br />

geklärt; hier wird regelmäßig die VDI-Richtlinie<br />

2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“<br />

zu Grun<strong>de</strong> gelegt. Der Beitrag gibt eine<br />

Übersicht über die wichtigsten Entscheidungen,<br />

die Fuhrparkverantwortliche kennen sollten.<br />

Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen<br />

Ladungssicherung<br />

Die zentrale Rechtsvorschrift für die Ladungssicherung<br />

ist § 22 Straßenverkehrsordnung<br />

(StVO). Nach § 22 Abs. 1 StVO ist die Ladung<br />

einschließlich Geräten zur Ladungssicherung<br />

sowie La<strong>de</strong>einrichtungen so zu verstauen und<br />

zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung o<strong>de</strong>r<br />

plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen,<br />

umfallen, hin- und herrollen, herabfallen<br />

o<strong>de</strong>r vermeidbaren Lärm erzeugen können. § 22<br />

StVO schützt insoweit an<strong>de</strong>re Verkehrsteilnehmer<br />

sowie weitere Personen und Gegenstän<strong>de</strong>,<br />

die durch die Beför<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Ladung gefähr<strong>de</strong>t,<br />

verletzt o<strong>de</strong>r beschädigt wer<strong>de</strong>n können. Dabei<br />

sind die anerkannten Regeln <strong>de</strong>r Technik zu beachten.<br />

Für die nach § 22 Abs. 1 StVO zu treffen<strong>de</strong>n Sicherungsmaßnahmen<br />

stellt die Rechtsprechung<br />

auf die gegenwärtig anerkannten technischen<br />

Beladungsregeln in <strong>de</strong>r VDI-Richtlinie 2700<br />

„Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“<br />

ab. Diese stellen zwar allgemein zu beachten<strong>de</strong><br />

Grundregeln dar, sind allerdings nicht schematisch<br />

anzuwen<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn unterliegen als „objektiviertes<br />

Sachverständigengutachten“ <strong>de</strong>r<br />

richterlichen Nachprüfung, erfor<strong>de</strong>rlichenfalls<br />

unter Anhörung eines Sachverständigen in <strong>de</strong>r<br />

Hauptverhandlung (OLG Hamm, Beschluss vom<br />

Ladungssicherung im Fuhrpark<br />

im spiegel <strong>de</strong>r rechtsprechung<br />

06.08.2009, Az. 2 Ss OWi 590/09; OLG Hamm,<br />

Beschluss vom 01.07.2008, Az. 2 Ss OWi 494/08).<br />

Dies gilt aber nicht uneingeschränkt. So kann<br />

sich <strong>de</strong>r Ladungsverantwortliche nach einer Entscheidung<br />

<strong>de</strong>s Bayerischen Obersten Lan<strong>de</strong>sgerichts<br />

(Beschluss vom 30.07.2002, Az. 1 ObOWi<br />

15/02) auch bei Nichteinhaltung <strong>de</strong>r VDI-Richtlinie<br />

wegen Überholtheit <strong>de</strong>s Sicherheitsstandards<br />

entlasten.<br />

Ist eine <strong>de</strong>r Gefahrenabwehr dienen<strong>de</strong> VDI-<br />

Richtlinie aufgrund <strong>de</strong>r Weiterentwicklung von<br />

Wissenschaft und Technik überholt, kann sich<br />

ein Betroffener, <strong>de</strong>r sich nach <strong>de</strong>r bisher gelten<strong>de</strong>n<br />

VDI-Richtlinie gerichtet hat, nur dann ent-<br />

<strong>Flotte</strong>nmanagement 4/2012<br />

lasten, wenn ihm die Notwendigkeit einer von<br />

<strong>de</strong>n Richtlinien abweichen<strong>de</strong>n weitergehen<strong>de</strong>n<br />

Sicherheitsmaßnahme nicht bekannt gewesen<br />

ist. Hat ein Betroffener die einschlägige Richtlinie<br />

zur Ladungssicherung nicht eingehalten,<br />

kann er sich darauf, dass diese Richtlinie durch<br />

die Weiterentwicklung von Wissenschaft und<br />

Technik überholt sei, allenfalls dann berufen,<br />

wenn feststeht, dass die Einhaltung <strong>de</strong>r Richtlinie<br />

entwe<strong>de</strong>r nicht zur Verbesserung <strong>de</strong>r Ladungssicherung<br />

beitragen o<strong>de</strong>r aber zumin<strong>de</strong>st<br />

keine Verbesserung <strong>de</strong>r von ihm bewirkten Gefährdungsgrundlage<br />

herbeiführen konnte und<br />

ihm nicht bekannt war o<strong>de</strong>r hätte bekannt sein<br />

müssen, dass <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r VDI-Richtlinie und <strong>de</strong>r<br />

im konkreten Fall vorgenommenen Ladungssi-<br />

cherung in gleicher Weise erzielte Sicherheitsgrad<br />

nicht ausreichend war.<br />

Was ist zu sichern<strong>de</strong> Ladung?<br />

Ausgehend vom Beför<strong>de</strong>rungszweck besteht<br />

weitestgehend Einigkeit, dass zur Ladung im<br />

Sinne von § 22 Abs. 1 StVO alle in o<strong>de</strong>r an einem<br />

Fahrzeug untergebrachten und beför<strong>de</strong>rten Sachen<br />

zählen, die nicht zur Fahrzeugausrüstung<br />

gehören. Inwieweit und nach welchen Maßgaben<br />

einzelne Gegenstän<strong>de</strong> wie Werkzeug o<strong>de</strong>r Werkzeugkisten<br />

hiernach einzuordnen sind, wird aber<br />

nicht ganz einheitlich beurteilt.<br />

Das OLG Hamm (Beschluss vom 03.02.2010, Az.<br />

III-3 RBs 7/10, 3 RBs 7/10) hat dazu ausgeführt,


dass mit <strong>de</strong>r vorherrschen<strong>de</strong>n Meinung davon<br />

auszugehen sei, dass zur Ladung im Sinne <strong>de</strong>s<br />

§ 22 Abs. 1 StVO die nicht zur Fahrzeugausrüstung<br />

gehören<strong>de</strong>n Sachen zählen, die zum Zweck<br />

<strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung auf, in o<strong>de</strong>r an einem Fahrzeug<br />

untergebracht wer<strong>de</strong>n. Dabei sind nicht mehr Ladungsteil,<br />

son<strong>de</strong>rn Ausstattungsteil die Sachen,<br />

die charakterisierend für das jeweilige Fahrzeug<br />

sind, womit Ladung zugleich <strong>de</strong>r zu transportieren<strong>de</strong><br />

Gegenstand in seinem konkreten Zustand<br />

zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s La<strong>de</strong>vorgangs und Transportes<br />

ist. Unter Berücksichtigung dieser Sichtweise<br />

hat das OLG Hamm (a.a.O.) angenommen, dass<br />

eine befüllte Werkzeugkiste im Fußraum eines<br />

Kraftfahrzeugs – eine landwirtschaftliche Zugmaschine<br />

– als Ladung im Sinne <strong>de</strong>s § 22 Abs. 1<br />

StVO anzusehen ist, auch wenn das mitgeführte<br />

Werkzeug letztlich <strong>de</strong>m Fahrzeug dient.<br />

Gegen § 22 Abs. 1 StVO wird bereits dann verstoßen,<br />

wenn beispielsweise bei einer Notbremsung<br />

die Ladung verrutscht. Dies hat bereits das<br />

OLG Düsseldorf (Beschluss vom 02.04.1984, Az.<br />

1 U 116/83) vor längerer Zeit entschie<strong>de</strong>n. Eine<br />

im Sinne von StVO § 22 verkehrssichere Beladung<br />

verlangt, dass die Beladung auch <strong>de</strong>r durch einen<br />

Dritten ausgelösten Notbremsung standhält.<br />

Was alles einem Fahrzeug eigen ist, ohne dass<br />

es sich fahrzeuguntypisch verhält, also auch die<br />

volle Ausnutzung seiner Abbremsbarkeit, muss<br />

realisierbar sein, ohne dass die Ladung Scha<strong>de</strong>n<br />

nimmt o<strong>de</strong>r anrichtet. Deshalb müssen auch<br />

bei einer Beladung mit han<strong>de</strong>lsüblichen Boxpa-<br />

2. PLATZ<br />

„FLOTTINA AWARDS 2012“*<br />

Beliebtestes Import-Fahrzeug <strong>de</strong>r oberen Mittelklasse<br />

letten sowohl die Boxpaletten mit <strong>de</strong>m Stapel<br />

fest verbun<strong>de</strong>n als auch <strong>de</strong>r Stapel als solcher<br />

innerhalb <strong>de</strong>s Fahrzeuges nach allen Seiten gegen<br />

Kippen und Verschieben gesichert wer<strong>de</strong>n.<br />

Scha<strong>de</strong>nsursächliches Ladungsverschul<strong>de</strong>n hat<br />

bei <strong>de</strong>r Abwägung Gewicht.<br />

Kurios hört sich das Ganze mitunter an, wenn es<br />

„nur“ um „Lehmklumpen“ am Transportgut geht.<br />

So zählen nach einer Entscheidung <strong>de</strong>s OLG Hamm<br />

(Beschluss vom 02.02.2006, Az. 4 Ss OWi 32/06)<br />

zur beson<strong>de</strong>rs zu sichern<strong>de</strong>n Ladung im Sinne<br />

<strong>de</strong>s § 22 Abs. 1 StVO auch Lehmanhaftungen<br />

an einem Bagger, <strong>de</strong>r auf einem Lkw-Anhänger<br />

transportiert wird, mithin an einer Sache, <strong>de</strong>ren<br />

Beför<strong>de</strong>rung Zweck <strong>de</strong>r Fahrt ist. Nachvollziehbar<br />

ist aber, dass <strong>de</strong>r Schutzzweck <strong>de</strong>r Norm verlangt,<br />

geeignete Sicherungs- o<strong>de</strong>r Reinigungsmaßnahmen<br />

auszuführen, um das Herabfallen von Lehmbrocken<br />

und die hieraus resultieren<strong>de</strong>n Gefährdungen<br />

nachfolgen<strong>de</strong>r Fahrzeuge zu verhin<strong>de</strong>rn.<br />

Nach einer Entscheidung <strong>de</strong>s LG Bonn (Urteil vom<br />

16.10.2002, Az. 2 O 237/02) ist die Sachlage aber<br />

bei einer ausgefahrenen Hubla<strong>de</strong>bühne eines<br />

(stehen<strong>de</strong>n) Lkw an<strong>de</strong>rs zu beurteilen. Die Hubla<strong>de</strong>bühne<br />

eines Lkw muss nur mit Warneinrichtungen<br />

nach § 53b Abs. 5 StVZO versehen sein.<br />

Eine Verpflichtung zu weitergehen<strong>de</strong>n Sicherungsmaßnahmen<br />

ergibt sich nicht aus § 22 Abs.<br />

4 StVO, da eine Hubla<strong>de</strong>bühne keine Ladung im<br />

Sinne dieser Vorschrift ist (entgegen OLG Hamm,<br />

18. Oktober 1991, 9 U 114/90, NZV 1992, 115).<br />

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Fährt ein Fahrzeug auf die heruntergelassene<br />

Hubla<strong>de</strong>bühne eines vorschriftswidrig geparkten<br />

Lkw auf, so tritt das Verschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Falschparkers<br />

bei <strong>de</strong>r Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2<br />

StVG zurück, wenn <strong>de</strong>r Lkw über die gemäß § 53<br />

Abs. 5 StVZO vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen<br />

im Bereich <strong>de</strong>r Hubla<strong>de</strong>bühne verfügt.<br />

Wie muss konkret gesichert wer<strong>de</strong>n?<br />

Die Bestimmung <strong>de</strong>r nach § 22 Abs. 1 StVO zu<br />

treffen<strong>de</strong>n Sicherungsmaßnahmen hängt naturgemäß<br />

von <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Ladung und <strong>de</strong>s verwen<strong>de</strong>ten<br />

Transportmittels ab und ist daher nur im<br />

Einzelfall möglich. Ein wirksamer Schutz durch<br />

sichere Verladung hängt weitgehend von <strong>de</strong>n<br />

Eigenschaften <strong>de</strong>r zu verla<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Gegenstän<strong>de</strong><br />

(wie <strong>de</strong>ren Material, Gewicht und Rutschfestigkeit)<br />

ab (vergleiche OLG Celle, Beschluss vom<br />

28.02.2007, Az. 322 Ss 39/07).<br />

Nach <strong>de</strong>r Vorstellung <strong>de</strong>s Verordnungsgebers<br />

setzt eine sachgerechte Sicherung <strong>de</strong>r Ladung<br />

ihr Verstauen nach <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Praxis anerkannten<br />

Regeln <strong>de</strong>s Speditions- und Fuhrbetriebes voraus.<br />

Insoweit stellen nach allgemeiner Meinung<br />

in <strong>de</strong>r obergerichtlichen Rechtsprechung die gegenwärtig<br />

anerkannten technischen Beladungsregeln<br />

in <strong>de</strong>r VDI-Richtlinie 2700 „Ladungssicherung<br />

auf Straßenfahrzeugen“ allgemein zu<br />

beachten<strong>de</strong> Grundregeln dar (vergleiche OLG<br />

Hamm, Beschluss vom 06.08.2009, Az. 2 Ss OWi<br />

590/09).<br />

* <strong>Flotte</strong>nmanagement: Ausgabe 03/2012.<br />

Jaguar XF 2.2 L Diesel: Kraftstoffverbrauch in l/100 km: 6,6 (innerorts); 4,8 (außerorts); 5,4 (komb.); CO 2 -Emission in g/km: 149 (komb.);<br />

CO 2 -Effizienzklasse: A; RL 80/1268/EWG. Mo<strong>de</strong>llreihe XF, XJ, XK: Kraftstoffverbrauch in l/100 km: 12,5–5,4 (komb.); CO 2 -Emission in g/km: 292–149 (komb.);<br />

CO 2 -Effizienzklasse: G–A; RL 80/1268/EWG.<br />

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76<br />

<strong>Special</strong> TransporTer<br />

Eine Verschiebeplane stellt aber in <strong>de</strong>r Regel keine<br />

geeignete Sicherungsmaßnahme dar, um die<br />

Ladung verkehrssicher zu verstauen, so das AG<br />

Eggenfel<strong>de</strong>n, Beschluss vom 21.12.2005, Az. 23<br />

OWi 18 Js 14735/05.<br />

Verantwortlicher Personenkreis<br />

Eine Beschränkung in persönlicher Hinsicht auf<br />

Fahrer, Halter o<strong>de</strong>r Fahrzeugeigentümer ist in<br />

<strong>de</strong>r Regelung <strong>de</strong>s § 22 StVO nicht vorgesehen.<br />

Nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung richtet sich diese Vorschrift<br />

nicht nur an Führer und Halter <strong>de</strong>s Fahrzeugs,<br />

son<strong>de</strong>rn darüber hinaus an je<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r für<br />

die ordnungsgemäße Verstauung <strong>de</strong>r Ladung<br />

verantwortlich ist, insbeson<strong>de</strong>re aber an <strong>de</strong>njenigen,<br />

<strong>de</strong>r unter eigener Verantwortung das<br />

Fahrzeug bela<strong>de</strong>n hat.<br />

Fahrerlaubnisrecht<br />

Aberkennung <strong>de</strong>s Rechts zum Gebrauch einer ausländischen<br />

Fahrerlaubnis im Inland<br />

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat sich in einem Eilverfahren<br />

mit <strong>de</strong>r Aberkennung <strong>de</strong>s Rechts befasst, von<br />

einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch<br />

zu machen.<br />

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV fehlt die Berechtigung,<br />

eine ausländische EU-/EWR-Fahrerlaubnis auch im Inland<br />

zu benutzen, unter an<strong>de</strong>rem solchen Personen,<br />

<strong>de</strong>nen zuvor die inländische Fahrerlaubnis von einem<br />

Gericht entzogen wor<strong>de</strong>n ist. Dabei kommt es nach <strong>de</strong>r<br />

ständigen Rechtsprechung <strong>de</strong>s Senats nicht darauf an,<br />

ob unbestreitbare Informationen über einen Wohnsitzverstoß<br />

<strong>de</strong>s Antragstellers beziehungsweise <strong>de</strong>r<br />

tschechischen Fahrerlaubnisbehör<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r Erteilung<br />

<strong>de</strong>s im Streit stehen<strong>de</strong>n tschechischen Führerscheins<br />

vorliegen. Denn ein solcher Verstoß ist seit <strong>de</strong>m Inkrafttreten<br />

<strong>de</strong>r maßgeben<strong>de</strong>n Vorschrift <strong>de</strong>s Art. 11 Abs. 4<br />

Unterabs. 2 <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/126/EG nicht mehr<br />

Voraussetzung für die Befugnis inländischer Behör<strong>de</strong>n,<br />

einem ausländischen EU-/EWR-Führerschein für das<br />

Bun<strong>de</strong>sgebiet die Anerkennung zu versagen. Die oben<br />

genannten Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3<br />

FeV liegen vor, <strong>de</strong>nn <strong>de</strong>m Antragsteller ist mit Beschluss<br />

<strong>de</strong>s Amtsgerichts Rüsselsheim vom 17. Juli 2003 wegen<br />

fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis<br />

entzogen wor<strong>de</strong>n. Die Behör<strong>de</strong> darf die fehlen<strong>de</strong><br />

Berechtigung nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV allerdings<br />

nur dann feststellen, wenn die dort genannten Maßnahmen<br />

– hier also die Entziehung <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis – im<br />

Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach §<br />

29 StVG getilgt sind (vgl. § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV). Diese<br />

Voraussetzung ist gegeben, <strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r im Verwaltungsvorgang<br />

enthaltene Auszug aus <strong>de</strong>m Verkehrszentralregister<br />

weist <strong>de</strong>n Eintrag – zu Recht – noch auf.<br />

Selbst wenn man mit Blick auf die noch ausstehen<strong>de</strong><br />

Klärung europarechtlicher Fragen durch <strong>de</strong>n EuGH im<br />

Vorabentscheidungsverfahren C-419/10 (Rechtssache<br />

Hofmann) von einer <strong>de</strong>rzeit offenen Rechtslage ausginge,<br />

führte die in diesem (Eil-)Falle gebotene „reine“,<br />

das heißt von <strong>de</strong>r Einschätzung <strong>de</strong>r Erfolgsaussichten<br />

<strong>de</strong>s Hauptsacherechtsmittels gelöste, Abwägung <strong>de</strong>r<br />

wi<strong>de</strong>rstreiten<strong>de</strong>n Interessen zu einem Überwiegen <strong>de</strong>s<br />

von <strong>de</strong>r Antragsgegnerin verfochtenen öffentlichen Interesses<br />

– hier: an <strong>de</strong>r Sicherheit <strong>de</strong>s Straßenverkehrs<br />

und an <strong>de</strong>m Schutz höchstrangiger Rechtsgüter an<strong>de</strong>rer<br />

Verkehrsteilnehmer – gegenüber <strong>de</strong>m Mobilitätsinteresse<br />

<strong>de</strong>s Antragstellers.<br />

Der Antragsteller hat über einen längeren Zeitraum hinweg<br />

Verkehrsverstöße begangen, insbeson<strong>de</strong>re hat er<br />

wie<strong>de</strong>rholt ohne Fahrerlaubnis – dazu mehrfach unter<br />

Betäubungsmitteleinfluss – Kraftfahrzeuge geführt; zuletzt<br />

wur<strong>de</strong> er wegen fahrlässiger Körperverletzung im<br />

Straßenverkehr zu einer Geldstrafe und wegen verbotswidriger<br />

Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße<br />

verurteilt. Es ist nicht erkennbar gewor<strong>de</strong>n, dass<br />

<strong>Flotte</strong>nmanagement 4/2012<br />

Rechtsprechung<br />

Das OLG Celle (Beschluss vom 28.02.2007, Az.<br />

322 Ss 39/07) hat hinsichtlich <strong>de</strong>s verantwortlichen<br />

Personenkreises für eine verkehrssichere<br />

Verladung <strong>de</strong>s Transportguts eine Aufsichtspflichtverletzung<br />

herangezogen.<br />

Die Pflicht zur Sicherung <strong>de</strong>r Ladung eines Kraftfahrzeuges<br />

gemäß § 22 StVO trifft neben Fahrer<br />

und Halter auch je<strong>de</strong> an<strong>de</strong>re für die Ladung<br />

eines Fahrzeuges verantwortliche Person. Dies<br />

hat bereits das OLG Stuttgart (Beschluss vom<br />

27.12.1982, VRS 64, 308, 309) im Falle eines Leiters<br />

von La<strong>de</strong>arbeiten zutreffend entschie<strong>de</strong>n.<br />

Für dieses Ergebnis spricht bereits die Systematik<br />

<strong>de</strong>r Vorschrift. Während an<strong>de</strong>re Normen<br />

<strong>de</strong>r StVO eine Verantwortlichkeit an bestimmte<br />

Funktionen knüpfen, wie zum Beispiel § 23 StVO,<br />

<strong>de</strong>r Antragsteller seinen damals offenbar verfestigten<br />

Drogenkonsum mittlerweile eingestellt hätte. Abstinenznachweise<br />

durch Drogenscreenings o<strong>de</strong>r Ähnliches<br />

wur<strong>de</strong>n we<strong>de</strong>r im behördlichen noch im gerichtlichen<br />

Verfahren vorgelegt. Allein <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>schrift<br />

angeführte Umstand, dass bei <strong>de</strong>m Antragsteller anlässlich<br />

verschie<strong>de</strong>ner allgemeiner Verkehrskontrollen kein<br />

Alkohol- o<strong>de</strong>r Drogenkonsum festgestellt wur<strong>de</strong>, steht<br />

<strong>de</strong>m angesichts <strong>de</strong>r relativ geringen Dichte polizeilicher<br />

Verkehrsüberwachungsmaßnahmen nicht entgegen.<br />

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.02.2012,<br />

Az. 16 B 1481/11<br />

Fehlen<strong>de</strong>s Recht zum Gebrauchmachen von einer tschechischen<br />

Fahrerlaubnis im Inland<br />

Erfolglose Beschwer<strong>de</strong> gegen die Versagung vorläufigen<br />

Rechtsschutzes gegen die Feststellung <strong>de</strong>s fehlen<strong>de</strong>n<br />

Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland<br />

Gebrauch zu machen, da die Interessenabwägung<br />

zu einem Überwiegen <strong>de</strong>s vom Antragsgegner verfochtenen<br />

öffentlichen Interesses – hier: an <strong>de</strong>r Sicherheit<br />

<strong>de</strong>s Straßenverkehrs und an <strong>de</strong>m Schutz höchstrangiger<br />

Rechtsgüter an<strong>de</strong>rer Verkehrsteilnehmer – gegenüber<br />

<strong>de</strong>m Mobilitätsinteresse <strong>de</strong>s Antragstellers führt.<br />

Selbst wenn von einer noch ausreichen<strong>de</strong>n Beschwer<strong>de</strong>begründung<br />

ausgegangen wer<strong>de</strong>n könnte, erwiese<br />

sich die Beschwer<strong>de</strong> je<strong>de</strong>nfalls als unbegrün<strong>de</strong>t. Denn<br />

die Erfolgsaussichten <strong>de</strong>r Klage stellen sich mit Blick<br />

auf die noch ausstehen<strong>de</strong> Klärung durch <strong>de</strong>n EuGH im<br />

Vorabentscheidungsverfahren C-419/10 (Rechtssache<br />

Hofmann) <strong>de</strong>rzeit als offen dar. Die in diesem Falle gebotene<br />

„reine“, das heißt von <strong>de</strong>r Einschätzung <strong>de</strong>r Erfolgsaussichten<br />

<strong>de</strong>s Hauptsacherechtsmittels gelöste,<br />

Abwägung <strong>de</strong>r wi<strong>de</strong>rstreiten<strong>de</strong>n Interessen führt zu<br />

einem Überwiegen <strong>de</strong>s vom Antragsgegner verfochtenen<br />

öffentlichen Interesses – hier: an <strong>de</strong>r Sicherheit<br />

<strong>de</strong>s Straßenverkehrs und an <strong>de</strong>m Schutz höchstrangiger<br />

Rechtsgüter an<strong>de</strong>rer Verkehrsteilnehmer – gegenüber<br />

<strong>de</strong>m Mobilitätsinteresse <strong>de</strong>s Antragstellers. Der<br />

Antragsteller hat über einen langen Zeitraum hinweg<br />

immer wie<strong>de</strong>r ohne Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge geführt;<br />

selbst wie<strong>de</strong>rholt verhängte Freiheitsstrafen<br />

haben nicht ausgereicht, ihn von <strong>de</strong>r weiteren Begehung<br />

dieser Straftaten abzuhalten. Hinzu kommt, dass<br />

<strong>de</strong>r Antragsteller insgesamt drei Mal stark alkoholisiert<br />

beim Führen eines Kraftfahrzeuges angetroffen<br />

wor<strong>de</strong>n ist; es ist nicht erkennbar gewor<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r<br />

Antragsteller diesen verfestigten Alkoholmissbrauch<br />

mittlerweile eingestellt hätte. Schließlich wird <strong>de</strong>r<br />

charakterliche Eignungsmangel <strong>de</strong>s Antragstellers<br />

auch daran <strong>de</strong>utlich, dass er – statt an <strong>de</strong>r Überwindung<br />

<strong>de</strong>r zutage getretenen erheblichen Fahreignungsmängel<br />

zu arbeiten – <strong>de</strong>n vermeintlich bequemeren<br />

Weg <strong>de</strong>s Fahrerlaubniserwerbs in einem Drittstaat<br />

gewählt hat, <strong>de</strong>ssen Fahrerlaubnisbehör<strong>de</strong> allem Anschein<br />

nach keine Kenntnis über seine Vorgeschichte<br />

als Kraftfahrer hatte. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss<br />

vom 30.01.2012, Az. 16 B 1246/11<br />

<strong>de</strong>r ausdrücklich auf <strong>de</strong>n Fahrzeugführer abstellt<br />

und diesen unter an<strong>de</strong>rem zur Sorge für die Ladung<br />

<strong>de</strong>s Fahrzeugs verpflichtet, lässt § 22 StVO<br />

<strong>de</strong>n Adressatenkreis gera<strong>de</strong> offen. Daraus folgt,<br />

dass die Verpflichtung aus § 22 StVO alle Personen<br />

trifft, die mit <strong>de</strong>m La<strong>de</strong>vorgang befasst<br />

sind. Dazu gehört auch <strong>de</strong>r Versen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s La<strong>de</strong>gutes.<br />

Dies be<strong>de</strong>utet, dass die Pflicht zur verkehrssicheren<br />

Verladung neben <strong>de</strong>m Fahrer und<br />

<strong>de</strong>m Halter <strong>de</strong>s Fahrzeuges auch <strong>de</strong>n Versen<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r zu transportieren<strong>de</strong>n Gegenstän<strong>de</strong> trifft.<br />

Ein wirksamer Schutz durch sichere Verladung<br />

hängt aber weitgehend von <strong>de</strong>n Eigenschaften<br />

<strong>de</strong>r zu verla<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Gegenstän<strong>de</strong> ab. Diese<br />

Eigenschaften – wie etwa Gewicht, Rutschfestigkeit<br />

und Material <strong>de</strong>s Verla<strong>de</strong>gutes – kennt<br />

vor allem <strong>de</strong>r Versen<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r die Sicherheit <strong>de</strong>r<br />

Folgen von Verstößen<br />

gegen die<br />

ladungssicherungspflicht<br />

Vernachlässigt ein Verantwortlicher die<br />

Ladungssicherungspflicht, kann dies –<br />

auch wenn zum Beispiel bei einer weniger<br />

schwerwiegen<strong>de</strong>n Zuwi<strong>de</strong>rhandlung nur<br />

Fahrlässigkeit vorliegt – nach § 49 Abs. 1<br />

Nr. 21 und 22 StVO als Ordnungswidrigkeit<br />

mit einem Bußgeld geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Hier<br />

drohen nach <strong>de</strong>m bun<strong>de</strong>seinheitlichen<br />

Bußgeldkatalog Geldbußen von zehn bis<br />

100 Euro sowie Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister.<br />

Han<strong>de</strong>lt es sich bei <strong>de</strong>r ungesicherten Ladung<br />

um Gefahrgut, kann die Ordnungswidrigkeit<br />

sogar nach § 10 Gefahrgutbeför<strong>de</strong>rungsgesetz<br />

mit einer Geldbuße bis zu<br />

50.000 Euro geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

Darüber hinaus kann eine ungesicherte<br />

Ladung für <strong>de</strong>n Fuhrparkverantwortlichen<br />

gegebenenfalls auch strafrechtliche Folgen<br />

haben. So kann sich nach § 315b Abs.<br />

1 Nr. 2, 3 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar<br />

machen, wer beispielsweise eine verlorene<br />

Ladung auf <strong>de</strong>r Straße liegen lässt und<br />

damit „Hin<strong>de</strong>rnisse bereitet“ o<strong>de</strong>r „einen<br />

ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff<br />

vornimmt“. Wer<strong>de</strong>n hierdurch Leib o<strong>de</strong>r Leben<br />

eines an<strong>de</strong>ren Menschen o<strong>de</strong>r frem<strong>de</strong><br />

Sachen von be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>m Wert gefähr<strong>de</strong>t,<br />

drohen hier sogar Freiheitsstrafen bis zu<br />

fünf Jahren o<strong>de</strong>r Geldstrafe. Auch die fahrlässige<br />

Tatbegehung und die fahrlässige<br />

Gefahrverursachung wer<strong>de</strong>n mit Freiheitsstrafe<br />

von bis zu drei Jahren o<strong>de</strong>r mit Geldstrafe<br />

beahn<strong>de</strong>t. Als Täter im Zusammenhang<br />

mit <strong>de</strong>r Ladungssicherung kommen<br />

alle Personen in Betracht, die eine Pflicht<br />

zur Ladungssicherung verletzen.<br />

Kommt es bei einem Unfall im Zusammenhang<br />

auf Grund einer verlorenen Ladung zu<br />

einem Personenscha<strong>de</strong>n, kommt sogar eine<br />

Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung<br />

und/o<strong>de</strong>r fahrlässiger Tötung nach<br />

§ 222 und § 229 StGB in Betracht.


Verladung <strong>de</strong>shalb von allen Beteiligten am<br />

zuverlässigsten beurteilen kann. Es ist daher<br />

nur folgerichtig, ihn in <strong>de</strong>n Kreis <strong>de</strong>r nach § 22<br />

StVO verantwortlichen Personen einzubeziehen,<br />

so ausdrücklich das OLG Celle (Beschluss vom<br />

28.02.2007, Az. 322 Ss 39/07).<br />

Nach einer Entscheidung <strong>de</strong>s OLG Hamm (Beschluss<br />

vom 26.05.2005, Az. 1 Ss OWi 98/05) ist<br />

die Verantwortlichkeit <strong>de</strong>s Halters und Beför<strong>de</strong>rers<br />

für die Durchführung <strong>de</strong>r Ladungssicherung<br />

aber begrenzt. Sie erschöpft sich darin, <strong>de</strong>m<br />

Fahrzeugführer die zur Sicherung erfor<strong>de</strong>rliche<br />

Ausrüstung zur Verfügung zu stellen. Eine weitergehen<strong>de</strong><br />

Verantwortlichkeit, insbeson<strong>de</strong>re für<br />

die tatsächliche Benutzung <strong>de</strong>r bereitgestellten<br />

Sicherungsmittel, schei<strong>de</strong>t aus. Dem Halter und<br />

Beför<strong>de</strong>rer obliegt insoweit auch keine Kontroll-<br />

und Überwachungspflicht. Im Gegensatz dazu<br />

trägt <strong>de</strong>r Verla<strong>de</strong>r und Fahrzeugführer die volle<br />

Verantwortung für die Beachtung <strong>de</strong>r Vorschriften<br />

über die sichere Be- und Entladung allein.<br />

Für ein Zurverfügungstellen reicht es aus, dass<br />

<strong>de</strong>r Halter und Beför<strong>de</strong>rer die im Einzelfall benötigten<br />

Ladungssicherungsmittel in ausreichen<strong>de</strong>r<br />

Anzahl an einem Standort, von <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />

Fahrzeugführer seine Fahrt antritt, lagermäßig<br />

vorrätig hat und sich <strong>de</strong>r Fahrzeugführer ihrer<br />

ohne Schwierigkeiten bedienen kann. Der Verla<strong>de</strong>r<br />

hingegen genügt seiner Verantwortung<br />

für die Einhaltung <strong>de</strong>r Vorschriften über die Beladung<br />

und Handhabung nur, wenn er sich von<br />

<strong>de</strong>r Ordnungsmäßigkeit <strong>de</strong>r Beladung vor bezie-<br />

1. PLATZ<br />

„FLOTTINA AWARDS 2012“*<br />

Beliebtestes Import-Fahrzeug <strong>de</strong>r Oberklasse<br />

hungsweise bei Abfahrt <strong>de</strong>s Transportfahrzeugs<br />

und darüber hinaus von <strong>de</strong>r Fähigkeit <strong>de</strong>s Fahrers<br />

überzeugt, eine solche Beladung bestimmungsgemäß<br />

durchzuführen. Insoweit hat er nicht nur<br />

die Pflicht, die eingesetzten Fahrer sorgfältig<br />

auszuwählen, son<strong>de</strong>rn auch, diese durch zumin<strong>de</strong>st<br />

stichprobenartige Kontrollen zu überwachen.<br />

Wenn die Ladung herunterfällt – Mitverschul<strong>de</strong>n<br />

an<strong>de</strong>rer Verkehrsteilnehmer<br />

Das AG Bie<strong>de</strong>nkopf (Urteil vom 10.10.2001, Az.<br />

5 C 450/00) hat jedoch klargestellt, dass es<br />

im Rahmen von Scha<strong>de</strong>nersatz bei einem Verkehrsunfall<br />

mit Beschädigung eines Pkw durch<br />

herabfallen<strong>de</strong> Lkw-Ladung durchaus auf ein<br />

Mitverschul<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>rer Verkehrsteilnehmer ankommen<br />

kann. Fährt ein Pkw-Fahrer im Abstand<br />

von lediglich einer Autolänge hinter einem offensichtlich<br />

bela<strong>de</strong>nen Lkw her und überholt<br />

diesen dann trotz Kenntnis von möglicherweise<br />

herabfallen<strong>de</strong>n Gegenstän<strong>de</strong>n, ist er zumin<strong>de</strong>st<br />

mitverantwortlich, wenn sein Fahrzeug tatsächlich<br />

durch herabfallen<strong>de</strong> Ladung beschädigt<br />

wird. Das Gericht hatte in diesem Fall eine hälftige<br />

Scha<strong>de</strong>nteilung vorgenommen.<br />

Im Ergebnis gleich urteilte auch das AG Bran<strong>de</strong>nburg<br />

(Urteil vom 28.01.2000, Az. 7 C 650/98) zur<br />

Scha<strong>de</strong>nteilung bei Beschädigung eines nachfolgen<strong>de</strong>n<br />

Kraftfahrzeuges durch von einem Transporter<br />

herabfallen<strong>de</strong> Ladungsteile. Halter und<br />

Fahrer eines Autotransporters haften nach § 823<br />

Abs. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 und 18 StVG für einen<br />

TransporTer <strong>Special</strong><br />

während <strong>de</strong>r Fahrt durch herabfallen<strong>de</strong>, nicht<br />

gesicherte Ladung (hier: lose Teile eines transportierten<br />

beschädigten Pkws) entstehen<strong>de</strong>n<br />

Scha<strong>de</strong>n. Beschädigt ein solcher herabfallen<strong>de</strong>r<br />

Ladungsteil ein nachfolgen<strong>de</strong>s Kraftfahrzeug,<br />

trifft <strong>de</strong>ssen Fahrer jedoch <strong>de</strong>r Vorwurf hälftigen<br />

Mitverschul<strong>de</strong>ns, wenn er <strong>de</strong>m auf die Straße fallen<strong>de</strong>n<br />

Teil bei gehöriger Aufmerksamkeit und<br />

angepasster Geschwindigkeit hätte ausweichen<br />

beziehungsweise einen genügend großen Abstand<br />

hätte einhalten können.<br />

Das AG Lü<strong>de</strong>nscheid (Urteil vom 12.06.2003,<br />

Az. 94 C 7/03) lehnte eine Haftung für eine<br />

Fahrzeugbeschädigung durch vom Lkw heruntergefallene<br />

Gegenstän<strong>de</strong> bei Unterschreitung<br />

<strong>de</strong>s Sicherheitsabstands ebenfalls ab. Auch auf<br />

Autobahnen beträgt <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rliche Min<strong>de</strong>stabstand<br />

etwa <strong>de</strong>n halben Tachowert. Ein beabsichtigter<br />

Überholvorgang berechtigt nicht zur<br />

Unterschreitung <strong>de</strong>s erfor<strong>de</strong>rlichen Sicherheitsabstan<strong>de</strong>s.<br />

Wird <strong>de</strong>r Sicherheitsabstand erheblich<br />

unterschritten und wäre es bei Einhaltung<br />

<strong>de</strong>s Sicherheitsabstan<strong>de</strong>s nicht zu einer Berührung<br />

mit einem von einem vorausfahren<strong>de</strong>n Lkw<br />

heruntergefallenen Gegenstand gekommen,<br />

tritt die Betriebsgefahr <strong>de</strong>s Lkw gegenüber <strong>de</strong>m<br />

überwiegen<strong>de</strong>n Verschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Nachfahren<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>rgestalt zurück, dass für einen Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch<br />

kein Raum bleibt.<br />

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Der Jaguar XJ hat Entschei<strong>de</strong>r, Fahrer und die Leser <strong>de</strong>r Zeitschrift „<strong>Flotte</strong>nmanagement“ wie kein an<strong>de</strong>res Automobil überzeugt.<br />

O<strong>de</strong>r besser gesagt: so stark wie kein an<strong>de</strong>res bewegt. Mit ihm wird Fahren zum intuitiven, sinnlichen Erlebnis – zur Bewegung,<br />

die ihresgleichen sucht. Wie Platz 1 bei <strong>de</strong>n Flottina Awards 2012 in <strong>de</strong>r Kategorie „Beliebtestes Import-Fahrzeug <strong>de</strong>r Oberklasse“*<br />

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Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar<br />

Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.<strong>de</strong><br />

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* <strong>Flotte</strong>nmanagement: Ausgabe 03/2012.<br />

Jaguar XJ 3.0 L V6 Diesel: Kraftstoffverbrauch in l/100 km: 9,6 (innerorts); 5,6 (außerorts); 7,0 (komb.); CO 2 -Emission in g/km: 184 (komb.);<br />

CO 2 -Effizienzklasse: B; RL 80/1268/EWG. Mo<strong>de</strong>llreihe XF, XJ, XK: Kraftstoffverbrauch in l/100 km: 12,5–5,4 (komb.); CO 2 -Emission in g/km: 292–149 (komb.);<br />

CO 2 -Effizienzklasse: G–A; RL 80/1268/EWG.<br />

Abbildung zeigt Son<strong>de</strong>rausstattung.<br />

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