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74<br />
<strong>Special</strong> TransporTer<br />
In <strong>de</strong>n letzten Jahren hat die Rechtsprechung<br />
die Anfor<strong>de</strong>rungen an die Ladungssicherung<br />
weiter konkretisiert. Die überwiegen<strong>de</strong> Zahl <strong>de</strong>r<br />
Entscheidungen stammt immer noch aus <strong>de</strong>m<br />
Verkehrsordnungswidrigkeiten- und Scha<strong>de</strong>nersatzrecht.<br />
Insbeson<strong>de</strong>re die mit einer fahrlässig<br />
unzureichen<strong>de</strong>n Ladungssicherung zusammenhängen<strong>de</strong>n<br />
Fragen sind inzwischen hinreichend<br />
geklärt; hier wird regelmäßig die VDI-Richtlinie<br />
2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“<br />
zu Grun<strong>de</strong> gelegt. Der Beitrag gibt eine<br />
Übersicht über die wichtigsten Entscheidungen,<br />
die Fuhrparkverantwortliche kennen sollten.<br />
Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen<br />
Ladungssicherung<br />
Die zentrale Rechtsvorschrift für die Ladungssicherung<br />
ist § 22 Straßenverkehrsordnung<br />
(StVO). Nach § 22 Abs. 1 StVO ist die Ladung<br />
einschließlich Geräten zur Ladungssicherung<br />
sowie La<strong>de</strong>einrichtungen so zu verstauen und<br />
zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung o<strong>de</strong>r<br />
plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen,<br />
umfallen, hin- und herrollen, herabfallen<br />
o<strong>de</strong>r vermeidbaren Lärm erzeugen können. § 22<br />
StVO schützt insoweit an<strong>de</strong>re Verkehrsteilnehmer<br />
sowie weitere Personen und Gegenstän<strong>de</strong>,<br />
die durch die Beför<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Ladung gefähr<strong>de</strong>t,<br />
verletzt o<strong>de</strong>r beschädigt wer<strong>de</strong>n können. Dabei<br />
sind die anerkannten Regeln <strong>de</strong>r Technik zu beachten.<br />
Für die nach § 22 Abs. 1 StVO zu treffen<strong>de</strong>n Sicherungsmaßnahmen<br />
stellt die Rechtsprechung<br />
auf die gegenwärtig anerkannten technischen<br />
Beladungsregeln in <strong>de</strong>r VDI-Richtlinie 2700<br />
„Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“<br />
ab. Diese stellen zwar allgemein zu beachten<strong>de</strong><br />
Grundregeln dar, sind allerdings nicht schematisch<br />
anzuwen<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn unterliegen als „objektiviertes<br />
Sachverständigengutachten“ <strong>de</strong>r<br />
richterlichen Nachprüfung, erfor<strong>de</strong>rlichenfalls<br />
unter Anhörung eines Sachverständigen in <strong>de</strong>r<br />
Hauptverhandlung (OLG Hamm, Beschluss vom<br />
Ladungssicherung im Fuhrpark<br />
im spiegel <strong>de</strong>r rechtsprechung<br />
06.08.2009, Az. 2 Ss OWi 590/09; OLG Hamm,<br />
Beschluss vom 01.07.2008, Az. 2 Ss OWi 494/08).<br />
Dies gilt aber nicht uneingeschränkt. So kann<br />
sich <strong>de</strong>r Ladungsverantwortliche nach einer Entscheidung<br />
<strong>de</strong>s Bayerischen Obersten Lan<strong>de</strong>sgerichts<br />
(Beschluss vom 30.07.2002, Az. 1 ObOWi<br />
15/02) auch bei Nichteinhaltung <strong>de</strong>r VDI-Richtlinie<br />
wegen Überholtheit <strong>de</strong>s Sicherheitsstandards<br />
entlasten.<br />
Ist eine <strong>de</strong>r Gefahrenabwehr dienen<strong>de</strong> VDI-<br />
Richtlinie aufgrund <strong>de</strong>r Weiterentwicklung von<br />
Wissenschaft und Technik überholt, kann sich<br />
ein Betroffener, <strong>de</strong>r sich nach <strong>de</strong>r bisher gelten<strong>de</strong>n<br />
VDI-Richtlinie gerichtet hat, nur dann ent-<br />
<strong>Flotte</strong>nmanagement 4/2012<br />
lasten, wenn ihm die Notwendigkeit einer von<br />
<strong>de</strong>n Richtlinien abweichen<strong>de</strong>n weitergehen<strong>de</strong>n<br />
Sicherheitsmaßnahme nicht bekannt gewesen<br />
ist. Hat ein Betroffener die einschlägige Richtlinie<br />
zur Ladungssicherung nicht eingehalten,<br />
kann er sich darauf, dass diese Richtlinie durch<br />
die Weiterentwicklung von Wissenschaft und<br />
Technik überholt sei, allenfalls dann berufen,<br />
wenn feststeht, dass die Einhaltung <strong>de</strong>r Richtlinie<br />
entwe<strong>de</strong>r nicht zur Verbesserung <strong>de</strong>r Ladungssicherung<br />
beitragen o<strong>de</strong>r aber zumin<strong>de</strong>st<br />
keine Verbesserung <strong>de</strong>r von ihm bewirkten Gefährdungsgrundlage<br />
herbeiführen konnte und<br />
ihm nicht bekannt war o<strong>de</strong>r hätte bekannt sein<br />
müssen, dass <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r VDI-Richtlinie und <strong>de</strong>r<br />
im konkreten Fall vorgenommenen Ladungssi-<br />
cherung in gleicher Weise erzielte Sicherheitsgrad<br />
nicht ausreichend war.<br />
Was ist zu sichern<strong>de</strong> Ladung?<br />
Ausgehend vom Beför<strong>de</strong>rungszweck besteht<br />
weitestgehend Einigkeit, dass zur Ladung im<br />
Sinne von § 22 Abs. 1 StVO alle in o<strong>de</strong>r an einem<br />
Fahrzeug untergebrachten und beför<strong>de</strong>rten Sachen<br />
zählen, die nicht zur Fahrzeugausrüstung<br />
gehören. Inwieweit und nach welchen Maßgaben<br />
einzelne Gegenstän<strong>de</strong> wie Werkzeug o<strong>de</strong>r Werkzeugkisten<br />
hiernach einzuordnen sind, wird aber<br />
nicht ganz einheitlich beurteilt.<br />
Das OLG Hamm (Beschluss vom 03.02.2010, Az.<br />
III-3 RBs 7/10, 3 RBs 7/10) hat dazu ausgeführt,
dass mit <strong>de</strong>r vorherrschen<strong>de</strong>n Meinung davon<br />
auszugehen sei, dass zur Ladung im Sinne <strong>de</strong>s<br />
§ 22 Abs. 1 StVO die nicht zur Fahrzeugausrüstung<br />
gehören<strong>de</strong>n Sachen zählen, die zum Zweck<br />
<strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung auf, in o<strong>de</strong>r an einem Fahrzeug<br />
untergebracht wer<strong>de</strong>n. Dabei sind nicht mehr Ladungsteil,<br />
son<strong>de</strong>rn Ausstattungsteil die Sachen,<br />
die charakterisierend für das jeweilige Fahrzeug<br />
sind, womit Ladung zugleich <strong>de</strong>r zu transportieren<strong>de</strong><br />
Gegenstand in seinem konkreten Zustand<br />
zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s La<strong>de</strong>vorgangs und Transportes<br />
ist. Unter Berücksichtigung dieser Sichtweise<br />
hat das OLG Hamm (a.a.O.) angenommen, dass<br />
eine befüllte Werkzeugkiste im Fußraum eines<br />
Kraftfahrzeugs – eine landwirtschaftliche Zugmaschine<br />
– als Ladung im Sinne <strong>de</strong>s § 22 Abs. 1<br />
StVO anzusehen ist, auch wenn das mitgeführte<br />
Werkzeug letztlich <strong>de</strong>m Fahrzeug dient.<br />
Gegen § 22 Abs. 1 StVO wird bereits dann verstoßen,<br />
wenn beispielsweise bei einer Notbremsung<br />
die Ladung verrutscht. Dies hat bereits das<br />
OLG Düsseldorf (Beschluss vom 02.04.1984, Az.<br />
1 U 116/83) vor längerer Zeit entschie<strong>de</strong>n. Eine<br />
im Sinne von StVO § 22 verkehrssichere Beladung<br />
verlangt, dass die Beladung auch <strong>de</strong>r durch einen<br />
Dritten ausgelösten Notbremsung standhält.<br />
Was alles einem Fahrzeug eigen ist, ohne dass<br />
es sich fahrzeuguntypisch verhält, also auch die<br />
volle Ausnutzung seiner Abbremsbarkeit, muss<br />
realisierbar sein, ohne dass die Ladung Scha<strong>de</strong>n<br />
nimmt o<strong>de</strong>r anrichtet. Deshalb müssen auch<br />
bei einer Beladung mit han<strong>de</strong>lsüblichen Boxpa-<br />
2. PLATZ<br />
„FLOTTINA AWARDS 2012“*<br />
Beliebtestes Import-Fahrzeug <strong>de</strong>r oberen Mittelklasse<br />
letten sowohl die Boxpaletten mit <strong>de</strong>m Stapel<br />
fest verbun<strong>de</strong>n als auch <strong>de</strong>r Stapel als solcher<br />
innerhalb <strong>de</strong>s Fahrzeuges nach allen Seiten gegen<br />
Kippen und Verschieben gesichert wer<strong>de</strong>n.<br />
Scha<strong>de</strong>nsursächliches Ladungsverschul<strong>de</strong>n hat<br />
bei <strong>de</strong>r Abwägung Gewicht.<br />
Kurios hört sich das Ganze mitunter an, wenn es<br />
„nur“ um „Lehmklumpen“ am Transportgut geht.<br />
So zählen nach einer Entscheidung <strong>de</strong>s OLG Hamm<br />
(Beschluss vom 02.02.2006, Az. 4 Ss OWi 32/06)<br />
zur beson<strong>de</strong>rs zu sichern<strong>de</strong>n Ladung im Sinne<br />
<strong>de</strong>s § 22 Abs. 1 StVO auch Lehmanhaftungen<br />
an einem Bagger, <strong>de</strong>r auf einem Lkw-Anhänger<br />
transportiert wird, mithin an einer Sache, <strong>de</strong>ren<br />
Beför<strong>de</strong>rung Zweck <strong>de</strong>r Fahrt ist. Nachvollziehbar<br />
ist aber, dass <strong>de</strong>r Schutzzweck <strong>de</strong>r Norm verlangt,<br />
geeignete Sicherungs- o<strong>de</strong>r Reinigungsmaßnahmen<br />
auszuführen, um das Herabfallen von Lehmbrocken<br />
und die hieraus resultieren<strong>de</strong>n Gefährdungen<br />
nachfolgen<strong>de</strong>r Fahrzeuge zu verhin<strong>de</strong>rn.<br />
Nach einer Entscheidung <strong>de</strong>s LG Bonn (Urteil vom<br />
16.10.2002, Az. 2 O 237/02) ist die Sachlage aber<br />
bei einer ausgefahrenen Hubla<strong>de</strong>bühne eines<br />
(stehen<strong>de</strong>n) Lkw an<strong>de</strong>rs zu beurteilen. Die Hubla<strong>de</strong>bühne<br />
eines Lkw muss nur mit Warneinrichtungen<br />
nach § 53b Abs. 5 StVZO versehen sein.<br />
Eine Verpflichtung zu weitergehen<strong>de</strong>n Sicherungsmaßnahmen<br />
ergibt sich nicht aus § 22 Abs.<br />
4 StVO, da eine Hubla<strong>de</strong>bühne keine Ladung im<br />
Sinne dieser Vorschrift ist (entgegen OLG Hamm,<br />
18. Oktober 1991, 9 U 114/90, NZV 1992, 115).<br />
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Fährt ein Fahrzeug auf die heruntergelassene<br />
Hubla<strong>de</strong>bühne eines vorschriftswidrig geparkten<br />
Lkw auf, so tritt das Verschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Falschparkers<br />
bei <strong>de</strong>r Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2<br />
StVG zurück, wenn <strong>de</strong>r Lkw über die gemäß § 53<br />
Abs. 5 StVZO vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen<br />
im Bereich <strong>de</strong>r Hubla<strong>de</strong>bühne verfügt.<br />
Wie muss konkret gesichert wer<strong>de</strong>n?<br />
Die Bestimmung <strong>de</strong>r nach § 22 Abs. 1 StVO zu<br />
treffen<strong>de</strong>n Sicherungsmaßnahmen hängt naturgemäß<br />
von <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Ladung und <strong>de</strong>s verwen<strong>de</strong>ten<br />
Transportmittels ab und ist daher nur im<br />
Einzelfall möglich. Ein wirksamer Schutz durch<br />
sichere Verladung hängt weitgehend von <strong>de</strong>n<br />
Eigenschaften <strong>de</strong>r zu verla<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Gegenstän<strong>de</strong><br />
(wie <strong>de</strong>ren Material, Gewicht und Rutschfestigkeit)<br />
ab (vergleiche OLG Celle, Beschluss vom<br />
28.02.2007, Az. 322 Ss 39/07).<br />
Nach <strong>de</strong>r Vorstellung <strong>de</strong>s Verordnungsgebers<br />
setzt eine sachgerechte Sicherung <strong>de</strong>r Ladung<br />
ihr Verstauen nach <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Praxis anerkannten<br />
Regeln <strong>de</strong>s Speditions- und Fuhrbetriebes voraus.<br />
Insoweit stellen nach allgemeiner Meinung<br />
in <strong>de</strong>r obergerichtlichen Rechtsprechung die gegenwärtig<br />
anerkannten technischen Beladungsregeln<br />
in <strong>de</strong>r VDI-Richtlinie 2700 „Ladungssicherung<br />
auf Straßenfahrzeugen“ allgemein zu<br />
beachten<strong>de</strong> Grundregeln dar (vergleiche OLG<br />
Hamm, Beschluss vom 06.08.2009, Az. 2 Ss OWi<br />
590/09).<br />
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<strong>Special</strong> TransporTer<br />
Eine Verschiebeplane stellt aber in <strong>de</strong>r Regel keine<br />
geeignete Sicherungsmaßnahme dar, um die<br />
Ladung verkehrssicher zu verstauen, so das AG<br />
Eggenfel<strong>de</strong>n, Beschluss vom 21.12.2005, Az. 23<br />
OWi 18 Js 14735/05.<br />
Verantwortlicher Personenkreis<br />
Eine Beschränkung in persönlicher Hinsicht auf<br />
Fahrer, Halter o<strong>de</strong>r Fahrzeugeigentümer ist in<br />
<strong>de</strong>r Regelung <strong>de</strong>s § 22 StVO nicht vorgesehen.<br />
Nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung richtet sich diese Vorschrift<br />
nicht nur an Führer und Halter <strong>de</strong>s Fahrzeugs,<br />
son<strong>de</strong>rn darüber hinaus an je<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r für<br />
die ordnungsgemäße Verstauung <strong>de</strong>r Ladung<br />
verantwortlich ist, insbeson<strong>de</strong>re aber an <strong>de</strong>njenigen,<br />
<strong>de</strong>r unter eigener Verantwortung das<br />
Fahrzeug bela<strong>de</strong>n hat.<br />
Fahrerlaubnisrecht<br />
Aberkennung <strong>de</strong>s Rechts zum Gebrauch einer ausländischen<br />
Fahrerlaubnis im Inland<br />
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat sich in einem Eilverfahren<br />
mit <strong>de</strong>r Aberkennung <strong>de</strong>s Rechts befasst, von<br />
einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch<br />
zu machen.<br />
Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV fehlt die Berechtigung,<br />
eine ausländische EU-/EWR-Fahrerlaubnis auch im Inland<br />
zu benutzen, unter an<strong>de</strong>rem solchen Personen,<br />
<strong>de</strong>nen zuvor die inländische Fahrerlaubnis von einem<br />
Gericht entzogen wor<strong>de</strong>n ist. Dabei kommt es nach <strong>de</strong>r<br />
ständigen Rechtsprechung <strong>de</strong>s Senats nicht darauf an,<br />
ob unbestreitbare Informationen über einen Wohnsitzverstoß<br />
<strong>de</strong>s Antragstellers beziehungsweise <strong>de</strong>r<br />
tschechischen Fahrerlaubnisbehör<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r Erteilung<br />
<strong>de</strong>s im Streit stehen<strong>de</strong>n tschechischen Führerscheins<br />
vorliegen. Denn ein solcher Verstoß ist seit <strong>de</strong>m Inkrafttreten<br />
<strong>de</strong>r maßgeben<strong>de</strong>n Vorschrift <strong>de</strong>s Art. 11 Abs. 4<br />
Unterabs. 2 <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/126/EG nicht mehr<br />
Voraussetzung für die Befugnis inländischer Behör<strong>de</strong>n,<br />
einem ausländischen EU-/EWR-Führerschein für das<br />
Bun<strong>de</strong>sgebiet die Anerkennung zu versagen. Die oben<br />
genannten Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3<br />
FeV liegen vor, <strong>de</strong>nn <strong>de</strong>m Antragsteller ist mit Beschluss<br />
<strong>de</strong>s Amtsgerichts Rüsselsheim vom 17. Juli 2003 wegen<br />
fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis<br />
entzogen wor<strong>de</strong>n. Die Behör<strong>de</strong> darf die fehlen<strong>de</strong><br />
Berechtigung nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV allerdings<br />
nur dann feststellen, wenn die dort genannten Maßnahmen<br />
– hier also die Entziehung <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis – im<br />
Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach §<br />
29 StVG getilgt sind (vgl. § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV). Diese<br />
Voraussetzung ist gegeben, <strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r im Verwaltungsvorgang<br />
enthaltene Auszug aus <strong>de</strong>m Verkehrszentralregister<br />
weist <strong>de</strong>n Eintrag – zu Recht – noch auf.<br />
Selbst wenn man mit Blick auf die noch ausstehen<strong>de</strong><br />
Klärung europarechtlicher Fragen durch <strong>de</strong>n EuGH im<br />
Vorabentscheidungsverfahren C-419/10 (Rechtssache<br />
Hofmann) von einer <strong>de</strong>rzeit offenen Rechtslage ausginge,<br />
führte die in diesem (Eil-)Falle gebotene „reine“,<br />
das heißt von <strong>de</strong>r Einschätzung <strong>de</strong>r Erfolgsaussichten<br />
<strong>de</strong>s Hauptsacherechtsmittels gelöste, Abwägung <strong>de</strong>r<br />
wi<strong>de</strong>rstreiten<strong>de</strong>n Interessen zu einem Überwiegen <strong>de</strong>s<br />
von <strong>de</strong>r Antragsgegnerin verfochtenen öffentlichen Interesses<br />
– hier: an <strong>de</strong>r Sicherheit <strong>de</strong>s Straßenverkehrs<br />
und an <strong>de</strong>m Schutz höchstrangiger Rechtsgüter an<strong>de</strong>rer<br />
Verkehrsteilnehmer – gegenüber <strong>de</strong>m Mobilitätsinteresse<br />
<strong>de</strong>s Antragstellers.<br />
Der Antragsteller hat über einen längeren Zeitraum hinweg<br />
Verkehrsverstöße begangen, insbeson<strong>de</strong>re hat er<br />
wie<strong>de</strong>rholt ohne Fahrerlaubnis – dazu mehrfach unter<br />
Betäubungsmitteleinfluss – Kraftfahrzeuge geführt; zuletzt<br />
wur<strong>de</strong> er wegen fahrlässiger Körperverletzung im<br />
Straßenverkehr zu einer Geldstrafe und wegen verbotswidriger<br />
Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße<br />
verurteilt. Es ist nicht erkennbar gewor<strong>de</strong>n, dass<br />
<strong>Flotte</strong>nmanagement 4/2012<br />
Rechtsprechung<br />
Das OLG Celle (Beschluss vom 28.02.2007, Az.<br />
322 Ss 39/07) hat hinsichtlich <strong>de</strong>s verantwortlichen<br />
Personenkreises für eine verkehrssichere<br />
Verladung <strong>de</strong>s Transportguts eine Aufsichtspflichtverletzung<br />
herangezogen.<br />
Die Pflicht zur Sicherung <strong>de</strong>r Ladung eines Kraftfahrzeuges<br />
gemäß § 22 StVO trifft neben Fahrer<br />
und Halter auch je<strong>de</strong> an<strong>de</strong>re für die Ladung<br />
eines Fahrzeuges verantwortliche Person. Dies<br />
hat bereits das OLG Stuttgart (Beschluss vom<br />
27.12.1982, VRS 64, 308, 309) im Falle eines Leiters<br />
von La<strong>de</strong>arbeiten zutreffend entschie<strong>de</strong>n.<br />
Für dieses Ergebnis spricht bereits die Systematik<br />
<strong>de</strong>r Vorschrift. Während an<strong>de</strong>re Normen<br />
<strong>de</strong>r StVO eine Verantwortlichkeit an bestimmte<br />
Funktionen knüpfen, wie zum Beispiel § 23 StVO,<br />
<strong>de</strong>r Antragsteller seinen damals offenbar verfestigten<br />
Drogenkonsum mittlerweile eingestellt hätte. Abstinenznachweise<br />
durch Drogenscreenings o<strong>de</strong>r Ähnliches<br />
wur<strong>de</strong>n we<strong>de</strong>r im behördlichen noch im gerichtlichen<br />
Verfahren vorgelegt. Allein <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>schrift<br />
angeführte Umstand, dass bei <strong>de</strong>m Antragsteller anlässlich<br />
verschie<strong>de</strong>ner allgemeiner Verkehrskontrollen kein<br />
Alkohol- o<strong>de</strong>r Drogenkonsum festgestellt wur<strong>de</strong>, steht<br />
<strong>de</strong>m angesichts <strong>de</strong>r relativ geringen Dichte polizeilicher<br />
Verkehrsüberwachungsmaßnahmen nicht entgegen.<br />
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.02.2012,<br />
Az. 16 B 1481/11<br />
Fehlen<strong>de</strong>s Recht zum Gebrauchmachen von einer tschechischen<br />
Fahrerlaubnis im Inland<br />
Erfolglose Beschwer<strong>de</strong> gegen die Versagung vorläufigen<br />
Rechtsschutzes gegen die Feststellung <strong>de</strong>s fehlen<strong>de</strong>n<br />
Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland<br />
Gebrauch zu machen, da die Interessenabwägung<br />
zu einem Überwiegen <strong>de</strong>s vom Antragsgegner verfochtenen<br />
öffentlichen Interesses – hier: an <strong>de</strong>r Sicherheit<br />
<strong>de</strong>s Straßenverkehrs und an <strong>de</strong>m Schutz höchstrangiger<br />
Rechtsgüter an<strong>de</strong>rer Verkehrsteilnehmer – gegenüber<br />
<strong>de</strong>m Mobilitätsinteresse <strong>de</strong>s Antragstellers führt.<br />
Selbst wenn von einer noch ausreichen<strong>de</strong>n Beschwer<strong>de</strong>begründung<br />
ausgegangen wer<strong>de</strong>n könnte, erwiese<br />
sich die Beschwer<strong>de</strong> je<strong>de</strong>nfalls als unbegrün<strong>de</strong>t. Denn<br />
die Erfolgsaussichten <strong>de</strong>r Klage stellen sich mit Blick<br />
auf die noch ausstehen<strong>de</strong> Klärung durch <strong>de</strong>n EuGH im<br />
Vorabentscheidungsverfahren C-419/10 (Rechtssache<br />
Hofmann) <strong>de</strong>rzeit als offen dar. Die in diesem Falle gebotene<br />
„reine“, das heißt von <strong>de</strong>r Einschätzung <strong>de</strong>r Erfolgsaussichten<br />
<strong>de</strong>s Hauptsacherechtsmittels gelöste,<br />
Abwägung <strong>de</strong>r wi<strong>de</strong>rstreiten<strong>de</strong>n Interessen führt zu<br />
einem Überwiegen <strong>de</strong>s vom Antragsgegner verfochtenen<br />
öffentlichen Interesses – hier: an <strong>de</strong>r Sicherheit<br />
<strong>de</strong>s Straßenverkehrs und an <strong>de</strong>m Schutz höchstrangiger<br />
Rechtsgüter an<strong>de</strong>rer Verkehrsteilnehmer – gegenüber<br />
<strong>de</strong>m Mobilitätsinteresse <strong>de</strong>s Antragstellers. Der<br />
Antragsteller hat über einen langen Zeitraum hinweg<br />
immer wie<strong>de</strong>r ohne Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge geführt;<br />
selbst wie<strong>de</strong>rholt verhängte Freiheitsstrafen<br />
haben nicht ausgereicht, ihn von <strong>de</strong>r weiteren Begehung<br />
dieser Straftaten abzuhalten. Hinzu kommt, dass<br />
<strong>de</strong>r Antragsteller insgesamt drei Mal stark alkoholisiert<br />
beim Führen eines Kraftfahrzeuges angetroffen<br />
wor<strong>de</strong>n ist; es ist nicht erkennbar gewor<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r<br />
Antragsteller diesen verfestigten Alkoholmissbrauch<br />
mittlerweile eingestellt hätte. Schließlich wird <strong>de</strong>r<br />
charakterliche Eignungsmangel <strong>de</strong>s Antragstellers<br />
auch daran <strong>de</strong>utlich, dass er – statt an <strong>de</strong>r Überwindung<br />
<strong>de</strong>r zutage getretenen erheblichen Fahreignungsmängel<br />
zu arbeiten – <strong>de</strong>n vermeintlich bequemeren<br />
Weg <strong>de</strong>s Fahrerlaubniserwerbs in einem Drittstaat<br />
gewählt hat, <strong>de</strong>ssen Fahrerlaubnisbehör<strong>de</strong> allem Anschein<br />
nach keine Kenntnis über seine Vorgeschichte<br />
als Kraftfahrer hatte. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss<br />
vom 30.01.2012, Az. 16 B 1246/11<br />
<strong>de</strong>r ausdrücklich auf <strong>de</strong>n Fahrzeugführer abstellt<br />
und diesen unter an<strong>de</strong>rem zur Sorge für die Ladung<br />
<strong>de</strong>s Fahrzeugs verpflichtet, lässt § 22 StVO<br />
<strong>de</strong>n Adressatenkreis gera<strong>de</strong> offen. Daraus folgt,<br />
dass die Verpflichtung aus § 22 StVO alle Personen<br />
trifft, die mit <strong>de</strong>m La<strong>de</strong>vorgang befasst<br />
sind. Dazu gehört auch <strong>de</strong>r Versen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s La<strong>de</strong>gutes.<br />
Dies be<strong>de</strong>utet, dass die Pflicht zur verkehrssicheren<br />
Verladung neben <strong>de</strong>m Fahrer und<br />
<strong>de</strong>m Halter <strong>de</strong>s Fahrzeuges auch <strong>de</strong>n Versen<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r zu transportieren<strong>de</strong>n Gegenstän<strong>de</strong> trifft.<br />
Ein wirksamer Schutz durch sichere Verladung<br />
hängt aber weitgehend von <strong>de</strong>n Eigenschaften<br />
<strong>de</strong>r zu verla<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Gegenstän<strong>de</strong> ab. Diese<br />
Eigenschaften – wie etwa Gewicht, Rutschfestigkeit<br />
und Material <strong>de</strong>s Verla<strong>de</strong>gutes – kennt<br />
vor allem <strong>de</strong>r Versen<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r die Sicherheit <strong>de</strong>r<br />
Folgen von Verstößen<br />
gegen die<br />
ladungssicherungspflicht<br />
Vernachlässigt ein Verantwortlicher die<br />
Ladungssicherungspflicht, kann dies –<br />
auch wenn zum Beispiel bei einer weniger<br />
schwerwiegen<strong>de</strong>n Zuwi<strong>de</strong>rhandlung nur<br />
Fahrlässigkeit vorliegt – nach § 49 Abs. 1<br />
Nr. 21 und 22 StVO als Ordnungswidrigkeit<br />
mit einem Bußgeld geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Hier<br />
drohen nach <strong>de</strong>m bun<strong>de</strong>seinheitlichen<br />
Bußgeldkatalog Geldbußen von zehn bis<br />
100 Euro sowie Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister.<br />
Han<strong>de</strong>lt es sich bei <strong>de</strong>r ungesicherten Ladung<br />
um Gefahrgut, kann die Ordnungswidrigkeit<br />
sogar nach § 10 Gefahrgutbeför<strong>de</strong>rungsgesetz<br />
mit einer Geldbuße bis zu<br />
50.000 Euro geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
Darüber hinaus kann eine ungesicherte<br />
Ladung für <strong>de</strong>n Fuhrparkverantwortlichen<br />
gegebenenfalls auch strafrechtliche Folgen<br />
haben. So kann sich nach § 315b Abs.<br />
1 Nr. 2, 3 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar<br />
machen, wer beispielsweise eine verlorene<br />
Ladung auf <strong>de</strong>r Straße liegen lässt und<br />
damit „Hin<strong>de</strong>rnisse bereitet“ o<strong>de</strong>r „einen<br />
ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff<br />
vornimmt“. Wer<strong>de</strong>n hierdurch Leib o<strong>de</strong>r Leben<br />
eines an<strong>de</strong>ren Menschen o<strong>de</strong>r frem<strong>de</strong><br />
Sachen von be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>m Wert gefähr<strong>de</strong>t,<br />
drohen hier sogar Freiheitsstrafen bis zu<br />
fünf Jahren o<strong>de</strong>r Geldstrafe. Auch die fahrlässige<br />
Tatbegehung und die fahrlässige<br />
Gefahrverursachung wer<strong>de</strong>n mit Freiheitsstrafe<br />
von bis zu drei Jahren o<strong>de</strong>r mit Geldstrafe<br />
beahn<strong>de</strong>t. Als Täter im Zusammenhang<br />
mit <strong>de</strong>r Ladungssicherung kommen<br />
alle Personen in Betracht, die eine Pflicht<br />
zur Ladungssicherung verletzen.<br />
Kommt es bei einem Unfall im Zusammenhang<br />
auf Grund einer verlorenen Ladung zu<br />
einem Personenscha<strong>de</strong>n, kommt sogar eine<br />
Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung<br />
und/o<strong>de</strong>r fahrlässiger Tötung nach<br />
§ 222 und § 229 StGB in Betracht.
Verladung <strong>de</strong>shalb von allen Beteiligten am<br />
zuverlässigsten beurteilen kann. Es ist daher<br />
nur folgerichtig, ihn in <strong>de</strong>n Kreis <strong>de</strong>r nach § 22<br />
StVO verantwortlichen Personen einzubeziehen,<br />
so ausdrücklich das OLG Celle (Beschluss vom<br />
28.02.2007, Az. 322 Ss 39/07).<br />
Nach einer Entscheidung <strong>de</strong>s OLG Hamm (Beschluss<br />
vom 26.05.2005, Az. 1 Ss OWi 98/05) ist<br />
die Verantwortlichkeit <strong>de</strong>s Halters und Beför<strong>de</strong>rers<br />
für die Durchführung <strong>de</strong>r Ladungssicherung<br />
aber begrenzt. Sie erschöpft sich darin, <strong>de</strong>m<br />
Fahrzeugführer die zur Sicherung erfor<strong>de</strong>rliche<br />
Ausrüstung zur Verfügung zu stellen. Eine weitergehen<strong>de</strong><br />
Verantwortlichkeit, insbeson<strong>de</strong>re für<br />
die tatsächliche Benutzung <strong>de</strong>r bereitgestellten<br />
Sicherungsmittel, schei<strong>de</strong>t aus. Dem Halter und<br />
Beför<strong>de</strong>rer obliegt insoweit auch keine Kontroll-<br />
und Überwachungspflicht. Im Gegensatz dazu<br />
trägt <strong>de</strong>r Verla<strong>de</strong>r und Fahrzeugführer die volle<br />
Verantwortung für die Beachtung <strong>de</strong>r Vorschriften<br />
über die sichere Be- und Entladung allein.<br />
Für ein Zurverfügungstellen reicht es aus, dass<br />
<strong>de</strong>r Halter und Beför<strong>de</strong>rer die im Einzelfall benötigten<br />
Ladungssicherungsmittel in ausreichen<strong>de</strong>r<br />
Anzahl an einem Standort, von <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />
Fahrzeugführer seine Fahrt antritt, lagermäßig<br />
vorrätig hat und sich <strong>de</strong>r Fahrzeugführer ihrer<br />
ohne Schwierigkeiten bedienen kann. Der Verla<strong>de</strong>r<br />
hingegen genügt seiner Verantwortung<br />
für die Einhaltung <strong>de</strong>r Vorschriften über die Beladung<br />
und Handhabung nur, wenn er sich von<br />
<strong>de</strong>r Ordnungsmäßigkeit <strong>de</strong>r Beladung vor bezie-<br />
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„FLOTTINA AWARDS 2012“*<br />
Beliebtestes Import-Fahrzeug <strong>de</strong>r Oberklasse<br />
hungsweise bei Abfahrt <strong>de</strong>s Transportfahrzeugs<br />
und darüber hinaus von <strong>de</strong>r Fähigkeit <strong>de</strong>s Fahrers<br />
überzeugt, eine solche Beladung bestimmungsgemäß<br />
durchzuführen. Insoweit hat er nicht nur<br />
die Pflicht, die eingesetzten Fahrer sorgfältig<br />
auszuwählen, son<strong>de</strong>rn auch, diese durch zumin<strong>de</strong>st<br />
stichprobenartige Kontrollen zu überwachen.<br />
Wenn die Ladung herunterfällt – Mitverschul<strong>de</strong>n<br />
an<strong>de</strong>rer Verkehrsteilnehmer<br />
Das AG Bie<strong>de</strong>nkopf (Urteil vom 10.10.2001, Az.<br />
5 C 450/00) hat jedoch klargestellt, dass es<br />
im Rahmen von Scha<strong>de</strong>nersatz bei einem Verkehrsunfall<br />
mit Beschädigung eines Pkw durch<br />
herabfallen<strong>de</strong> Lkw-Ladung durchaus auf ein<br />
Mitverschul<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>rer Verkehrsteilnehmer ankommen<br />
kann. Fährt ein Pkw-Fahrer im Abstand<br />
von lediglich einer Autolänge hinter einem offensichtlich<br />
bela<strong>de</strong>nen Lkw her und überholt<br />
diesen dann trotz Kenntnis von möglicherweise<br />
herabfallen<strong>de</strong>n Gegenstän<strong>de</strong>n, ist er zumin<strong>de</strong>st<br />
mitverantwortlich, wenn sein Fahrzeug tatsächlich<br />
durch herabfallen<strong>de</strong> Ladung beschädigt<br />
wird. Das Gericht hatte in diesem Fall eine hälftige<br />
Scha<strong>de</strong>nteilung vorgenommen.<br />
Im Ergebnis gleich urteilte auch das AG Bran<strong>de</strong>nburg<br />
(Urteil vom 28.01.2000, Az. 7 C 650/98) zur<br />
Scha<strong>de</strong>nteilung bei Beschädigung eines nachfolgen<strong>de</strong>n<br />
Kraftfahrzeuges durch von einem Transporter<br />
herabfallen<strong>de</strong> Ladungsteile. Halter und<br />
Fahrer eines Autotransporters haften nach § 823<br />
Abs. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 und 18 StVG für einen<br />
TransporTer <strong>Special</strong><br />
während <strong>de</strong>r Fahrt durch herabfallen<strong>de</strong>, nicht<br />
gesicherte Ladung (hier: lose Teile eines transportierten<br />
beschädigten Pkws) entstehen<strong>de</strong>n<br />
Scha<strong>de</strong>n. Beschädigt ein solcher herabfallen<strong>de</strong>r<br />
Ladungsteil ein nachfolgen<strong>de</strong>s Kraftfahrzeug,<br />
trifft <strong>de</strong>ssen Fahrer jedoch <strong>de</strong>r Vorwurf hälftigen<br />
Mitverschul<strong>de</strong>ns, wenn er <strong>de</strong>m auf die Straße fallen<strong>de</strong>n<br />
Teil bei gehöriger Aufmerksamkeit und<br />
angepasster Geschwindigkeit hätte ausweichen<br />
beziehungsweise einen genügend großen Abstand<br />
hätte einhalten können.<br />
Das AG Lü<strong>de</strong>nscheid (Urteil vom 12.06.2003,<br />
Az. 94 C 7/03) lehnte eine Haftung für eine<br />
Fahrzeugbeschädigung durch vom Lkw heruntergefallene<br />
Gegenstän<strong>de</strong> bei Unterschreitung<br />
<strong>de</strong>s Sicherheitsabstands ebenfalls ab. Auch auf<br />
Autobahnen beträgt <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rliche Min<strong>de</strong>stabstand<br />
etwa <strong>de</strong>n halben Tachowert. Ein beabsichtigter<br />
Überholvorgang berechtigt nicht zur<br />
Unterschreitung <strong>de</strong>s erfor<strong>de</strong>rlichen Sicherheitsabstan<strong>de</strong>s.<br />
Wird <strong>de</strong>r Sicherheitsabstand erheblich<br />
unterschritten und wäre es bei Einhaltung<br />
<strong>de</strong>s Sicherheitsabstan<strong>de</strong>s nicht zu einer Berührung<br />
mit einem von einem vorausfahren<strong>de</strong>n Lkw<br />
heruntergefallenen Gegenstand gekommen,<br />
tritt die Betriebsgefahr <strong>de</strong>s Lkw gegenüber <strong>de</strong>m<br />
überwiegen<strong>de</strong>n Verschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Nachfahren<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>rgestalt zurück, dass für einen Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch<br />
kein Raum bleibt.<br />
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Jaguar XJ 3.0 L V6 Diesel: Kraftstoffverbrauch in l/100 km: 9,6 (innerorts); 5,6 (außerorts); 7,0 (komb.); CO 2 -Emission in g/km: 184 (komb.);<br />
CO 2 -Effizienzklasse: B; RL 80/1268/EWG. Mo<strong>de</strong>llreihe XF, XJ, XK: Kraftstoffverbrauch in l/100 km: 12,5–5,4 (komb.); CO 2 -Emission in g/km: 292–149 (komb.);<br />
CO 2 -Effizienzklasse: G–A; RL 80/1268/EWG.<br />
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